Finanzordnung. des. Bogensportverbandes Schleswig - Holstein e.v.

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Transkript:

Finanzordnung des Bogensportverbandes Schleswig - Holstein e.v. 1. HAUSHALTS - UND KASSENWESEN 1 Grundsätze 2 Finanzverwaltung 3 Aufgaben des Schatzmeisters 4 Aufgaben der Kassenprüfer 2. EINNAHMEN UND AUSGABEN 5 Einnahmen 6 Startgelder bei Landesmeisterschaften 7 Ausgaben 8 Jahresbeiträge 9 Zuschüsse für Sportveranstaltungen 10 Kampfrichterentschädigungen und -zuschüsse 3. ERSTATTUNG VON AUSLAGEN 11 Grundsätze 12 Reisekosten 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 Ausgabeanordnungen 14 Definitionen 15 Inkraftreten 1

1. HAUSHALTS- UND KASSENWESEN 1 Grundsätze (1) Durch das Präsidium des BVSH ist für jedes Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch die Delegiertenversammlung zu beschließen ist. Solange diesem nicht zugestimmt wurde, dürfen höchstens Ausgaben in Höhe von einem Viertel des Vorjahreshaushalts getätigt werden. (2) Die im Haushaltsplan bestätigten Mittel des BVSH sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. (3) Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Innerhalb des Gesamthaushaltsplanes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen möglich. (4) Wird das Geschäftsjahr mit einem Überschuss abgeschlossen, entscheidet das Präsidium, bei einem Überschuss von mehr als 20% entscheidet die Delegiertenversammlung über die satzungsgemäße Verwendung. (5) Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit entsprechend, ist das Präsidium angehalten, Geldbeträge, deren Ausgabe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind, bis zum Zeitpunkt des Bedarfes höherverzinslich anzulegen. 2 Finanzverwaltung (1) Die Buchhaltung und Kassenführung hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erfolgen. (2) Die Anweisung zur Zahlung erfolgt bis zu einer Höhe von 500,00 vom Schatzmeister/in, bei höheren Beträgen nur in Verbindung mit einer weiteren Unterschrift eines Mitglieds des Präsidiums. Bei Verhinderung erfolgt die Anweisung durch den Präsidenten. (3) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. (4) Entstehen für die Durchführung oder Beschickung einer Veranstaltung Barauslagen, kann aus der Kasse ein Vorschuss an den jeweils Verantwortlichen gewährt werden. Der Vorschuss muss unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung abgerechnet werden. Neue Vorschüsse können nur in Anspruch genommen werden, wenn der vorher gewährte Vorschuss abgerechnet ist. 3 Aufgaben des Schatzmeisters/in (1) Der/Die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des BVSH. Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben versichert er/sie sich der Unterstützung des Vorstandes und der Ausschüsse. (2) Der/Die Schatzmeister/in bereitet den Haushaltsplan vor und legt ihn dem Präsidium zur Beratung vor. (3) Der/Die Schatzmeister/in überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und den Zahlungsverkehr. Er/Sie hat das Recht, jederzeit selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Prüfungen des Haushalts- und Kassenwesen des BVSH durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. (4) Der/Die Schatzmeister/in erstattet dem Präsidium des BVSH planmäßig Bericht. (5) Der/Die Schatzmeister/in legt zur Delegiertenversammlung eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensverhältnisse und einen Kassenbericht vor. 4 Aufgaben der Kassenprüfer/innen (1) Die entsprechend der Satzung von der Delegiertensammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, sämtliche Kassenunterlagen des BVSH zu prüfen und der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht vorzulegen. 2

(2) Der Prüfbericht beinhaltet: (a) den Bank- und Kassenbestand (b) die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenunterlagen (c) die Einschätzung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung, der Finanzordnung und anderer Bestimmungen des BVSH (3) Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen, die zeitnah zur Delegiertenversammlung zu erfolgen hat. 2. EINNAHMEN UND AUSGABEN 5 Einnahmen Dem BVSH stehen folgende Einnahmen zur Verfügung: 1. Mitgliedsbeiträge der Vereine und der Einzelmitglieder 2. Zuwendungen des Landessportbundes und der öffentlichen Hand 3. Spenden 4. Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen. 5. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung 6. Sonstige Einnahmen 6 Startgelder bei Landesmeisterschaften (1) Die Startgelder der Landesmeisterschaften werden in folgender Höhe erhoben: a) Startgelder aus Landesmeisterschaften Runde in der Halle betragen für U20 - Ü65 20,00, b) Startgelder aus Landesmeisterschaften Feld betragen für U20 -Ü65 20,00, c) Startgelder aus Landesmeisterschaften Wald betragen für U20 - Ü65 20,00, d) Startgelder aus Landesmeisterschaften 3 D (Wald- und Jagdrunde) betragen U20 - Ü65 40,00, U12 - U17 20,00, Mannschaften 15,00, U10 startgeldfrei e) Startgelder aus Landesmeisterschaften Runde im Freien für U20 -Ü65 20,00, (2) Für Familien wird die Höhe der gesamten Startgelder auf 40,00 (3D 80,00 ) pro Meisterschaft gedeckelt. 7 Ausgaben Die Einnahmen des BVSH sind insbesondere für folgende Ausgaben zu verwenden: 1. Jahresbeiträge an die Sportverbände 2. Aufwendungen für Sportveranstaltungen 3. Aufwendungen für Kinder- und Jugendförderung 4. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen 5. Verwaltungskosten 6. Sonstige Ausgaben 3

8 Jahresbeiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Mitglieder ohne Versicherung: a) U 10 2,00 b) U 12 - U20 13,80 (14,00) c) Erwachsene 26,30 (27,00) d) Familien 59,40 (60,00) e) Fördermitglieder 2,00 (2) der Mitgliedsbeitrag beträgt für Mitglieder mit Versicherung: a) U10 6,00 (7,00) b) U 12 - U20 17,80 (19,00) c) Erwachsene 30,30 (32,00) d) Familien 68,40 (70,00) (3) Für Nachmeldungen oder neue Einzelmitglieder werden die Beiträge mit Aufnahme in den BVSH ab 01.06. des Jahres anteilig halbjährlich erhoben. (4) Die Beiträge sind spätestens 14 Tage nach Eingang der Jahresrechnung zu entrichten. (5) Sind Mitgliedsbeiträge eines Vereins oder eines Einzelmitgliedes nicht bezahlt, so ruht das Stimmrecht und die Bogensportler sind bei Meisterschaften nicht startberechtigt. (6) Für säumige Mitgliedsbeiträge werden Mahngebühren in Höhe von 4,00 und Säumniszuschläge in Höhe von 4,17 % erhoben. 9 Zuschüsse für Sportveranstaltungen Ausrichtern von Bogensportturnieren können für die Durchführung von Landesmeisterschaften oder Qualifikationsturnieren für den BVSH e.v im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse gewährt werden: a) pro Schütze Meisterschaft Runde im Freien und Runde in der Halle 10,00 b) pro Schütze Meisterschaft Feld 10,00 c) pro Schütze Meisterschaft Wald 10,00 d) pro Schütze Meisterschaft 3 D Wald- und Jagdrunde 20,00 e) Es wird die Anzahl der gemeldeten und startberechtigten Schützen abgerechnet. f) Der ausrichtende Verein geht bei der Anschaffung der Scheibenauflagen in Vorleistung. Diese werden nach dem tatsächlichen Verbrauch erstattet. g) Die entstehenden Kosten für Wald- oder Hallennutzung und sanitäre Anlagen werden -auf vorherigen Antrag und nach Vorlage der Rechnung- vom Verband mit bis zu 50% (max. 250,00 ) der tatsächlichen Kosten bezuschusst h) Der BVSH e.v. trägt die Kosten und Auslagen für Kampfrichter, Sportleiter, Medaillen und Urkunden. 10 Kampfrichterentschädigungen und -zuschüsse (1) Die Tätigkeit von Bogensportlern als Kampfrichter bei Landesmeisterschaften und Qualifikationsturnieren kann entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschädigt werden. (2) Eine Entschädigung kann ein Kampfrichter mit einer gültigen Lizenz oder ein Kampfrichter in Ausbildung beantragen. (3) Die Entschädigungen betragen derzeit: 4

a) 5,00 pro Durchgang im Freien b) 7,50 pro Durchgang in der Halle c) 20,00 pro Tag Feld/Wald/ 3D/Bogenlaufen (4) Für die Tätigkeit als Kampfrichter bei einer Landesmeisterschaft oder einem Qualifikationsturnier oder die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung richtet sich die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten und dem Tagegeld nach 12 der Finanzordnung. (5) Der Verband übernimmt die Ausstattung der Kampfrichter mit einer KR-Jacke und zwei Poloshirts. a) Die Kosten der Jacke werden zu 50% vom DBSV und zu 50% vom BVSH getragen. Der Kampfrichter zahlt eine Sicherheitsleistung von 20,00, die er bei Rückgabe der Jacke zurückbekommt. b) Die Kosten der Poloshirts werden zu 50% vom DBSV und zu 50% vom Kampfrichter getragen und gehen in sein Eigentum über. 3. ERSTATTUNG VON AUSLAGEN 11 Grundsätze Die bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in gewählten und berufenen Gremien des BVSH entstehenden Auslagen werden erstattet. Dazu gehören insbesondere Reise- und Verpflegungskosten, sowie Portokosten. 12 Reisekosten (1) Reisekosten bestehen aus Fahrt- und Übernachtungskosten und Tagegeld. (2) Reisen gelten mit der Beschlußfassung durch das Präsidium des BVSH als genehmigt. (3) Reisen können mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Fahrtkosten werden bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend den Tarifen erstattet. Bei der Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen wird pro gefahrenem Kilometer 0,30 und für jede weitere mitfahrende Person 0,02 pro Kilometer erstattet. (4) Übernachtungskosten werden pro Nacht und Person bei Vorlage von Belegen bis zu einer Höhe von 70,00 und ohne Belege bis zu einer Höhe von 20,00 erstattet. Bei der Erstattung werden die Kosten für ein Frühstück in der tatsächlichen Höhe abgezogen. Sollte diese nicht extra ausgewiesen sein, werden 4,50 in Abzug gebracht. (5) Werden Unterkunft und Verpflegung kostenlos gewährt, werden diese Kosten nicht erstattet. (6) Verpflegungsmehraufwand wird als Pauschale wie folgt abgegolten: (a) 12-24 Std. 12,00 (b) 24 Std. täglich 24,00 (7) Ein Tagegeld als Aufwandsentschädigung kann für Mitglieder des Präsidiums, welche in ihrer Funktion tätig werden, für Sitzungen und Veranstaltungen in folgender Höhe gezahlt werden: (a) unter 4 Stunden 10,00 (b) mindestens 4 Stunden 20,00 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 Ausgabeanordnungen (1) Die Auslagen der Präsidiumsmitglieder werden gegen Vorlage der Rechnungen und Belege erstattet. Nach der Delegiertenversammlung wird den Mitgliedern des Präsidiums eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 gezahlt. (2) Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn keine Mitgliedsbeiträge, Rechnungen oder Verbindlichkeiten offen sind. 5

14 Definitionen (1) Familie (2) U-Klassen (a) Als Familie gelten 2 Erwachsene, welche in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, sowie deren eigene oder Stief- oder Adoptivkinder bis zum vollendeten 17 Lebensjahr und/oder bis zum vollendeten 26 Lebensjahr bei beruflicher Erstausbildung, Studium oder weiterem Schulbesuch. (b) Eine entsprechende Bescheinigung der Schule/Hochschule/Universität oder des Ausbildungsbetriebes muss unaufgefordert zu Beginn des Sportjahres vorgelegt werden. (a) Die Schützen schießen in der jeweiligen U-Klasse, bis sie das jeweils höchste Alter vollendet haben. (b) Sollte die Altersgrenze im laufenden Sportjahr vollendet werden, dürfen die Schützen dieses Sportjahr in der jeweiligen U-Klasse verbleiben. 15 Inkrafttreten (1) Die Finanzordnung des BVSH wurde am 14.02.2015 beschlossen, am 01.01.2019 geändert und tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Für Meisterschaften, welche sich schon in der Ausschreibung befinden, tritt die Neu-Regelung der Finanzordnung ab dem folgenden Sportjahr in Kraft. (3) Die in 8 beschlossene Anpassung der Jahresbeiträge tritt -vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung des BVSH e.v. am 16.02.2019 - mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft. 6