BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl

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Transkript:

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gesetzliche Grundlagen und Aufsicht Das Bestattungswesen wird nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden sowie der Bestimmungen der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen unter der Aufsicht des Gemeindevorstandes besorgt. Art. 2 Aufgaben In die Kompetenz des Gemeindevorstandes fallen insbesondere: - die Aufsicht über das gesamte Bestattungswesen; - die Bereitstellung von Friedhöfen und die Anordnungen für deren Unterhalt, Pflege und Benützung; - die Freigabe der Mittel für das Bestattungs- und Friedhofwesen; - die Wahl des Friedhof- und Bestattungspersonals; - die Genehmigung des Friedhofplanes; - die Beschlussfassung über die Aufhebung von Gräbern; - die Erteilung von Bewilligungen für Grabmäler und die Ausübung der Aufsicht über deren Erstellung; - die Erteilung von Bewilligungen für Urnengräber Auswärtiger im Gemeinschaftsgrab (Art. 6 Abs. 3). In die Kompetenz der Gemeindeverwaltung fallen: - die Entgegennahme der Bestattungsanzeigen; - die administrativen Anordnungen zur Durchführung von Bestattungen; - die Führung des Friedhofregisters und des Friedhofplanes; - die Organisation der Bestattungen; - die Bereitstellung der Gräber. II. Bestattungswesen Art. 3 Anzeigen der Todesfälle Jeder Todesfall auf dem Gebiet der Gemeinde Sils i.e./segl ist der Gemeindeverwaltung Sils i.e./segl sowie dem Zivilstandsamt der Region Maloja unverzüglich zu melden. 1

Art. 4 Bestattungszeiten Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Art. 5 Sarg- und Urnenmaterial Es werden nur Särge und Urnen aus nicht imprägniertem Tannenholz oder schnell abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien zugelassen. Die Asche kann auch ohne Urne direkt in die Erde gegeben werden. Art. 6 Recht zur Bestattung Anspruch auf Erdbestattung oder Bestattung in einem Urnengrab in der Gemeinde haben: a) Gemeindeeinwohner mit zivilrechtlichem Wohnsitz; b) langjährige Gemeindeeinwohner, welche in Sils bis zum Zeitpunkt, da sie im Alter aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim ausserhalb von Sils eintreten mussten, zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. Anspruch auf Beisetzung im Gemeinschaftsgrab in der Gemeinde haben im Weiteren auf Gemeindegebiet verstorbene Personen oder aufgefundene Leichen. Mit besonderer Bewilligung des Gemeindevorstandes, auf die kein Anspruch besteht, können zudem im Gemeinschaftsgrab auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, welche besonders enge Beziehungen zur Gemeinde oder zu Gemeindeangehörigen hatten, beigesetzt werden. Art. 7 Kosten Die Beerdigung von Gemeindeeinwohnern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ist unentgeltlich. Die unentgeltliche Beerdigung umfasst ein Grab (Erdbestattung, Urnengrab od. Urnennische Fex) oder einen Platz im Gemeinschaftsgrab und das Öffnen und Schliessen der Ruhestätte sowie den Transport mit Pferd und Leichenwagen vom Wohnhaus zum Friedhof. Bei einer Feuerbestattung von Gemeindeeinwohnern im Sinne von Art. 6 Abs. 1 übernimmt die Gemeinde zudem die Kosten für die Kremation im Kanton sowie für den Transport innerhalb des Kantonsgebiets zum Krematorium und zurück. Für die Beisetzung in den übrigen Fällen (Auswärtige nach Art. 6 Abs. 2 und 3) erhebt der Gemeindevorstand von den Hinterbliebenen eine einmalige Bestattungs- und Grabgebühr zwischen Fr. 1 000.-- bis Fr. 5'000.--. Art. 8 Abdankung Die Organisation der Abdankung ist Sache der Kirchgemeinden und der Angehörigen. 2

III. Friedhofsordnung Art. 9 Grabtypen Es werden unterschieden: 1. Gräber für Erdbestattung 2. Urnengräber (Baselgia und Fex) und Urnennischen (Fex); 3. Gemeinschaftsgräber Art. 10 Urnennischen Für die Aufbewahrung von Urnen werden im Friedhof Fex Urnennischen bereitgestellt. Die Abdeckplatte wird zur Verfügung gestellt, die Beschriftung ist jedoch Sache der Angehörigen. Es besteht kein Anspruch auf eine Urnennische. Sofern alle belegt sind, werden Urnen- Erdbestattungen oder das Gemeinschaftsgrab angeboten. Art. 11 Gemeinschaftsgrab Das Gemeinschaftsgrab ist ein Urnengrab. Es wird von der Gemeinde gestaltet und unterhalten. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht möglich. Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr der Bestatteten werden einheitlich auf einer Metallplatte aufgeführt, wobei auf Wunsch auch eine namenlose Beisetzung möglich ist. Die Kosten für die Beschriftung sind von den Angehörigen zu tragen. Für die Bestattung ist Art. 5 Abs. 2 zu beachten. Art. 12 Anordnung der Gräber Die Anordnung der Gräber richtet sich nach dem Friedhofplan. Die Belegung der Gräber (Erdbestattung und Urnen) findet in fortlaufender Reihenfolge statt. Über Änderungen im Friedhofplan entscheidet der Gemeindevorstand. Über den Standort der Kindergräber (unter 10 Jahren) entscheidet der Gemeindevorstand zusammen mit den Angehörigen. Art. 13 Abmessungen der Gräber Gräber Erdbestatteter für Erwachsene sollen eine Tiefe von 1.50 m, Gräber für Kinder unter 10 Jahren eine solche von 1.20 m und Urnengräber eine Tiefe von 60 cm haben. Die Grabfelder samt ihrer Bepflanzung dürfen bei Erdbestatteten ein Maximalmass von 160 cm in der Länge und 60 cm in der Breite nicht überschreiten. Die Distanz von Grabmitte zu Grabmitte beträgt 100 cm. Falls ein separater Standort für Kindergräber gewählt wird, gilt ein Maximalmass von 110 cm Länge und 50 cm Breite. 3

Urnengräber dürfen maximal 60 cm in der Länge und 50 cm in der Breite sein. Die Distanz von Grabmitte zu Grabmitte beträgt 80 cm. Art. 14 Belegung der Gräber In einem Urnengrab dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden. Es gilt die Grabruhe der ersten Bestattung. Pro Grab darf nur eine Erdbestattung stattfinden, ausser bei der Beisetzung einer Mutter mit ihrem neugeborenen Kinde. Bereits belegte Gräber dürfen auch zur Beisetzung der Urnen feuerbestatteter Angehöriger verwendet werden, wobei schnell abbaubare Urnen zu verwenden sind. Es gilt die Grabruhe der ersten Bestattung. Art. 15 Grabmäler/Einfassung Zur Aufstellung eines Grabmals und der Einfassung des Grabes bedarf es einer Bewilligung des Gemeindevorstandes. Die Grabmäler müssen sich harmonisch in die Friedhofanlage einfügen. Als Materialien für das Grabmal sind Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Die max. Höhe des Grabmals beträgt 85 cm, die max. Breite 50 cm. Als Material für Einfassungen ist ungeschliffener Naturstein zu verwenden. Die Einfassung soll das Erdreich um max. 4 cm überragen und eine max. Breite von 4 cm nicht übersteigen. Die Gräber im Friedhof Fex können mit Flusssteinen eingefasst werden. Grundsätzlich kann auf eine Einfassung der Gräber verzichtet, die Grabfläche eingegrünt und mit bepflanzten Töpfen geschmückt werden. Auf einem Grab darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei späteren Urnenbeisetzungen kann es mit einer Schriftplatte ergänzt werden. Art. 16 Zeitpunkt der Aufstellung von Grabmälern Grabmäler dürfen frühestens 12 Monate nach der Beerdigung aufgestellt werden. Art. 17 Grab- und Grabmälerunterhalt, Bepflanzung Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmäler und Gräber ihrer verstorbenen Angehörigen in ordnungsgemässem und schicklichem Zustand zu halten und für die Bepflanzung und den gärtnerischen Unterhalt der Gräber zu sorgen (hiervon ausgenommen ist das Gemeinschaftsgrab, das durch die Gemeinde unterhalten wird). Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber und die Umgebung beeinträchtigen oder die festgelegten Abmessungen der Grabfelder überschreiten, sind durch die Hinterbliebenen zurückzuschneiden oder zu entfernen. 4

Nehmen die Hinterbliebenen ihre Verpflichtungen zum Unterhalt nicht wahr, nimmt die Gemeinde auf erfolgte Mahnung hin den nötigen Unterhalt an deren Stelle vor. Sie kann dabei die Grab-Einfassung entfernen, die Bepflanzung des Grabes aufheben und das Grabfeld als einfache Grasfläche herrichten. Die verwandten Hinterbliebenen bis zum zweiten Grad und der überlebende Ehegatte des Verstorbenen werden für die dadurch entstehenden Kosten der Gemeinde unter solidarischer Haftung ersatzpflichtig. Art. 18 Ruhezeit der Gräber und Urnennischen Die Grabruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Diese wird auf 25 Jahre ausgedehnt, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen. Die Regelung der Grabruhe nach Art. 14 für Gräber mit mehreren Bestatteten bleibt vorbehalten. Art. 19 Aufhebung von Grabstätten Die Aufhebung von Gräbern und Urnennischen, deren Grabruhe abgelaufen ist, wird öffentlich publiziert. Allfällige, noch vorhandene Gebeine und die Urnen sind schicklich zu begraben. Grabsteine oder andere Grabmäler werden bei Aufhebung von Gräbern den Angehörigen zur Verfügung gestellt. Sofern diese nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht über die Grabmäler verfügen, erfolgt die Wegschaffung von Amtes wegen. Art. 19a in memoriam Nach Aufhebung der Gräber werden die Namen der Verstorbenen auf Kosten der Gemeinde auf Messingplättchen eingraviert und an der Friedhofmauer nach einem vorgegebenen Muster festgemacht, sofern keine anderslautende Erklärung der Angehörigen oder Verstorbenen vorliegt. Im Rahmen des Grabrufs wird darauf hingewiesen, dass Angehörige, die keine Anbringung eines Täfelchens wünschen, dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen haben. Art. 20 Exhumierungen Für Exhumierungen gelten die jeweils gültigen kantonalen Bestimmungen. Ausgenommen ist die Versetzung und die Wegnahme von Urnen, für deren Bewilligung der Gemeindevorstand zuständig ist. 5

Art. 21 Verbote Verboten ist die Beschädigung oder Verunreinigung des Friedhofs und der Grabstätten, das Pflücken von Pflanzen, das Picknicken, lautes oder sonstwie störendes Benehmen und das Mitführen von freilaufenden Tieren. IV. Schlussbestimmungen Art. 22 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Gräbern und Grabmälern durch höhere Gewalt, Zerfall, Schneedruck, Windfall, Frost, Tiere oder durch Drittpersonen verursacht werden. Art. 23 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Ordnung werden vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 2'000.--, in schweren Fällen bis Fr. 5'000.--, geahndet. Art. 24 Inkrafttreten Diese Bestattungs- und Friedhofordnung ersetzt diejenige vom 24.10.2002. Sie tritt mit Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Durch die Gemeindeversammlung erlassen am 17. März 2017 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Christian Meuli Marc Römer 6