Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 28. Juli 2006 (GVBl. S.405) und des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. 1993 S. 263), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (GVBl. II S.460, ber. S. 580) erlässt die Gemeinde Frauenau folgende Satzung: 1 Allgemeines Die Gemeinde Frauenau erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs. 2a GG. 2 Steuergegenstand Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Frauenau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des 2 innehat. (2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach 44 der Abgabenordnung. 4 Steuermaßstab Die Steuer wird nach Wohnfläche berechnet.

- 2-5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für die Wohnung für die ersten 50 m² Wohnfläche 4,00 pro m² für jeden weiteren m² bis zu 70 m² Wohnfläche 3,50 pro m² für jeden m² über 70 m² Wohnfläche 3,00 pro m² (2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von a) bis zu 2 Wochen 25 v.h. b) bis zu 1 Monat 50 v.h. c) bis zu 2 Monate 75 v.h. 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Gemeinde Frauenau setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

- 3-8 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Frauenau Steueramt- innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Frauenau für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 9 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Frauenau aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder die Änderung des Steuermaßstabs nach 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde Frauenau abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind auf Verlangen der Gemeinde Frauenau durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigung nachzuweisen. (5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunale Abgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist. 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat z.b. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben sich aus 93 AO.

- 4-11 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften Es gelten die Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften des Kommunalabgabengesetzes. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft. Frauenau, den 14.09.2011 gez. Schreiner Schreiner 1. Bürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 28. Juli 2006 (GVBl. S.405) und des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. 1993 S. 263), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (GVBl. II S.460, ber. S. 580) erlässt die Gemeinde Frauenau folgende Satzung: 1 Allgemeines Die Gemeinde Frauenau erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs. 2a GG. 2 Steuergegenstand Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Frauenau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des 2 innehat. (2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach 44 der Abgabenordnung. 4 Steuermaßstab Die Steuer wird nach Wohnfläche berechnet.

- 2-5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für die Wohnung für die ersten 50 m² Wohnfläche 4,00 pro m² für jeden weiteren m² bis zu 70 m² Wohnfläche 3,50 pro m² für jeden m² über 70 m² Wohnfläche 3,00 pro m² (2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von a) bis zu 2 Wochen 25 v.h. b) bis zu 1 Monat 50 v.h. c) bis zu 2 Monate 75 v.h. 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Gemeinde Frauenau setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

- 3-8 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Frauenau Steueramt- innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Frauenau für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 9 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Frauenau aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder die Änderung des Steuermaßstabs nach 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde Frauenau abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind auf Verlangen der Gemeinde Frauenau durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigung nachzuweisen. (5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunale Abgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist. 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat z.b. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben sich aus 93 AO.

- 4-11 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften Es gelten die Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften des Kommunalabgabengesetzes. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft. Frauenau, den 14.09.2011 gez. Schreiner Schreiner 1. Bürgermeister

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 28. Juli 2006 (GVBl. S.405) und des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. 1993 S. 263), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (GVBl. II S.460, ber. S. 580) erlässt die Gemeinde Frauenau folgende Satzung: 1 Allgemeines Die Gemeinde Frauenau erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.105 Abs. 2a GG. 2 Steuergegenstand Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Frauenau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des 2 innehat. (2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach 44 der Abgabenordnung. 4 Steuermaßstab Die Steuer wird nach Wohnfläche berechnet.

- 2-5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für die Wohnung für die ersten 50 m² Wohnfläche 4,00 pro m² für jeden weiteren m² bis zu 70 m² Wohnfläche 3,50 pro m² für jeden m² über 70 m² Wohnfläche 3,00 pro m² (2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von a) bis zu 2 Wochen 25 v.h. b) bis zu 1 Monat 50 v.h. c) bis zu 2 Monate 75 v.h. 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Gemeinde Frauenau setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

- 3-8 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Frauenau Steueramt- innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Frauenau für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 9 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Frauenau aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder die Änderung des Steuermaßstabs nach 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt der Gemeinde Frauenau abzugeben. (3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind auf Verlangen der Gemeinde Frauenau durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigung nachzuweisen. (5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunale Abgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist. 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat z.b. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben sich aus 93 AO.

- 4-11 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften Es gelten die Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften des Kommunalabgabengesetzes. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft. Frauenau, den 14.09.2011 gez. Schreiner Schreiner 1. Bürgermeister