Satzung der Deutschen Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e. V.

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Transkript:

Satzung der Deutschen Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium (DGWF) e. V. Sitz der Gesellschaft ist Hannover. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist überparteilich und überkonfessionell, sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Zwecke Zwecke des Vereins sind: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 1. Die Förderung, Entwicklung, Koordinierung und Repräsentation der von den Hochschulen und hochschulnahen Einrichtungen getragenen wissenschaftlichen Weiterbildung, des lebenslangen Lernens und des Fernstudiums in Deutschland und international. 2. Dazu gehört die Förderung der Forschung und Lehre sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Fernstudiums. 3. Tagungen, Kongresse, Weiterbildungsveranstaltungen, Veröffentlichungen, Forschungs und Entwicklungsvorhaben, Information, Beratung und Bildung von Netzwerken. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seite 1 von 6

3 Finanzierung Die zur Erfüllung von 2 erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus a. Beiträgen der Mitglieder b. Drittmitteln c. Erträgnissen des Vereinsvermögens d. Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach 2 e. Spenden f. Aufnahme von Darlehen. 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand. 5 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können sein a. Hochschulen und ihre Einrichtungen sowie hochschulnahe Einrichtungen b. in der Hochschulweiterbildung und auf dem Gebiet des Fernstudiums tätige Angehörige einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung 2. Institutionen und Personen, die sich in Zusammenarbeit mit den Hochschulen um die Förderung der Hochschulweiterbildung und des Fernstudiums bemühen, können assoziierte Mitglieder werden. 3. Assoziierte Mitglieder verfügen nicht über das passive Wahlrecht. 4. Für Institutionen und Personen gem. 6 Abs. 2, die vor der Einführung der assoziierten Mitgliedschaft bereits ordentliche Mitglieder waren, besteht Bestandsschutz. 5. Die Bereitschaft, die Mitgliedschaft zu erwerben, wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. 6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 8. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 9. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Mitgliedsbeiträge nicht mehr gezahlt worden sind oder die Tätigkeit von Mitgliedern dem Zweck des Vereins wiederholt entgegenwirkt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Widerspruchs gegen den Vorstandsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. 10. Eine Rückzahlung geleisteter oder ein Erlass geschuldeter Mitgliedsbeiträge findet weder beim Austritt noch beim Ausschluss eines Mitglieds statt. Seite 2 von 6

6 Ehrenmitgliedschaft 1. Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft und ihre Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. 3. Ehrenmitglieder der Gesellschaft zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder der Gesellschaft. Soweit einem Mitglied der Gesellschaft zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu. 4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft und ihre Aufgaben erworben haben, mit Ehrenämtern ausgezeichnet werden. Das Nähere wird auf Antrag des Vorstands durch gesonderte Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. 7 Beiträge Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. 8 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorstandes gem. 10 (5) und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer gem. 10 (1) b. Bestätigung der Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen gem. 11 als Vorstandsmitglieder c. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern pro Geschäftsjahr d. Entgegennahme des Jahresberichts e. Entgegennahme des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts f. Entlastung des Vorstands g. Änderungen der Satzung h. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags i. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsfall j. Bestätigung der Vorstandsbeschlüsse zur Bildung oder Aufhebung von Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen gem. 11 k. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und von Ehrenämtern gem. 7 l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich schriftlich ein. Die Einladungen müssen wenigstens einen Monat vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung vorliegen. Über die Behandlung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Seite 3 von 6

4. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen. 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen. 6. Beschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern der Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen. Die Mitgliederversammlung kann zudem auf Vorschlag des Vorstands bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer wählen. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und koordiniert ihre Aktivitäten. 3. Die oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft zwischen den Vorstandssitzungen. Mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sollen der Mitgliedschaft gem. 6 Abs. 1 a. entstammen. 4. Aufgaben und Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsführendem Vorstand regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. 5. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. 6. Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können eine Tätigkeitsentschädigung erhalten, deren Höhe die Ehrenamtspauschale gem. 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. 8. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 10 Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen 1. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf speziellen Gebieten sowie in den Bundesländern kann die Gesellschaft aus dem Kreise ihrer Mitglieder Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen schaffen. 2. Die Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen werden durch Vorstandsbeschluss gebildet und aufgehoben. Die Bildung und die Aufhebung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Seite 4 von 6

3. Die Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen werden durch eine Sprecherin oder einen Sprecher bzw. mehrere Sprecherinnen oder Sprecher (Rat der Sprecherinnen und Sprecher) gegenüber dem Vorstand vertreten. Die Sprecherin oder der Sprecher bzw. die oder der Vorsitzende des Rates der Sprecherinnen und Sprecher führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Landesgruppe. 4. Die Arbeitsgemeinschaften und Landesgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, in der mindestens das spezielle Aufgabengebiet, die Mitgliedschaft, die Mitgliederversammlungen sowie die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers bzw. die Zusammensetzung und die Wahl des Rates der Sprecherinnen und Sprecher geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird durch Vorstandsbeschluss erlassen, geändert und außer Kraft gesetzt. 5. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertritt die Sprecherin oder der Sprecher bzw. der Rat der Sprecherinnen und Sprecher die Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft bzw. der Landesgruppe auch nach außen. Rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Mit der Beschlussfassung durch den Vorstand in Angelegenheit nach Satz 1 gilt die Bevollmächtigung für Ausführungsgeschäfte grundsätzlich als erteilt. 11 Beirat 1. Der Beirat berät den Vorstand. 2. Der Beirat besteht aus wenigstens fünf Personen. Er wird vom Vorstand berufen. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt mindestens zwei Jahre. 3. Die Mitglieder des Beirats sollen in der Regel Vertreterinnen oder Vertreter der für die wissenschaftliche Weiterbildung oder das Fernstudium bedeutsamen gesellschaftlichen Organisationen oder Angehörige anderer überregionaler Erwachsenenbildungs oder Förderungseinrichtungen sein und durch diese bestätigt werden. 4. Der Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Beiratsmitglieder, wenigstens aber auf Antrag von zwei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Beschlüsse der Organe der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit es nicht in der Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt. 3. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen. Seite 5 von 6

14 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich im Wortlaut mitgeteilt werden. 15 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks und Berufsbildung sowie Studentenhilfe. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes. Die Bindung der Mittel der Gesellschaft gilt auch für den Fall einer Änderung, Aufhebung oder bei Wegfall von Aufgabe und Zweck. 4. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendung erhalten. Gegeben auf der Gründungsversammlung am 3.10.1970 in Hannover. Unter der Nummer 3934 eingetragen in das Vereinsregister am 20.7.1971 beim Amtsgericht Hannover. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 06.09.2018 in Köln Seite 6 von 6