INFORMATIONSABEND ZUM NEUEN AUSLÄNDERGESETZ. Information + Partizipation = INTEGRATION

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Transkript:

INFORMATIONSABEND ZUM NEUEN AUSLÄNDERGESETZ Information + Partizipation = INTEGRATION

Programm des heutigen Abends Kurze Vorstellung Stiftung Mintegra Referat von Frau Dr. Kellenberger, Migrationsamt St. Gallen Fragen aus dem Publikum Kleiner Apéro im Foyer Information + Partizipation = INTEGRATION

Sozialdienst für Fremdsprachige Mina Safai Beratung für alle EinwohnerInnen von Werdenberg, Sarganserland, FL Regionale Fachstelle Integration Projekte, Angebote, Veranstaltungen Jakob Gähwiler MINTEGRA-Frauentreffs 10 Leiterinnen Administration Carmen Suhner Information + Partizipation = INTEGRATION

Sozialberatung für Fremdsprachige Bei individuellen Anliegen, Fragen und Problemen Administrative Unterstützung Erstinformation Wichtigste Themen: Sozialversicherungen Ausländergesetz Arbeit soziale Integration Information + Partizipation = INTEGRATION

MINTEGRA-Frauentreff Konversation über das Alltagsleben in der Schweiz Bad Ragaz, Buchs, Flums, Grabs, Sargans, Sennwald, Sevelen, Walenstadt, Wartau Information + Partizipation = INTEGRATION

Regionale Fachstelle Integration Veranstaltungen, Projekte, Angebote Information + Partizipation = INTEGRATION

Migrationsamt Stiftung MINTEGRA: INFORMATIONSABEND ZUM NEUEN AUSLÄNDERGESETZ Dienstag, 22. Januar 2019 Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen Migrationsamt Sicherheits- und Justizdepartement

Inhalt 1. Allgemeine ausländerrechtliche Grundlagen 2. Bewilligungen, Bedingungen, Familiennachzug mit VOF-Berechnung und situationsbedingten Leistungen 3. Härtefall Umwandlung F in B und Sozialhilfe 4. Seit 1.7.18: Sozialhilfe für EU Erlöschen Art. 61a AuG 5. Widerruf (kurzer allgemeiner Überblick, Widerrufsgrund Sozialhilfe, Androhung, Verwarnung, Rückstufung) 6. Personen aus dem Asybereich

1. Allgemeines-für wen gilt welches Gesetz AuG mit VZAE: Drittausländer EU/EFTA-Staatsangehörige sofern keine Regelungen im FZA (u.a. Strafbestimmungen, Erlöschen der Ansprüche neu 61a AUG) FZA: EU/EFTA-Staatsangehörige Drittausländer mit Ehegatten aus EU/EFTA-Staat Seite 3 Migrationsamt

1. Einreisen nach Einwanderungsgrund Januar-Juli 2018 Seite 4 Sicherheits- und Justizdepartement

2. Übersicht Bewilligungskategorien Aufenthalter mit Flüchtlingseigenschaft Vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft

Umwandlung von Bewilligungen L EG/EFTA B EG/EFTA (30 Monate Erwerbstätigkeit und oder unbefristeter Arbeitsvertrag) B EG/EFTA C EG/EFTA (mind. 5 Jahre B, ordentl. 10) F B (5 Jahres Aufenthalt, keine Strafakten, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen, gute Integration, kein aktueller SoA Bezug, kein Bezug von >100 000 CHF) B C (5 Jahre Aufenthalt mit CH-Ehepartner) 6 gute Integration Niveau A2, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen

Familiennachzüge EU/EFTA-Bürger können nebst der eigenen Familie (Ehepartner und Kinder bis 21 Jahre), auch Verwandte in auf- und absteigender Linie nachziehen, sofern sie für diese finanziell aufkommen können. Nicht-EU-Bürger können lediglich ihre eigenen Familienangehörigen nachziehen (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre, sofern Frist eingehalten wird) Schweizer Bürger können ihre Ehepartner sowie ihre Kinder bis 18 Jahren nachziehen, sofern der Partner/Kind aus einem EU- Staat stammt oder er dort über eine Bewilligung verfügte, kann er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen Seite 7 Sicherheits- und Justizdepartement

Familiennachzug durch Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) AuG: Anspruch auf Nachzug der ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren, wenn die Nachzugsfristen eingehalten sind, die Familie zusammenwohnt und keine Widerrufsgründe dem Nachzug entgegenstehen AIG: Zusätzlich Bst. e) Die nachziehende Person darf keine Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beziehen oder wegen dem Nachzug beziehen müssen. Abs. 4 58a AIG (Integrationskriterien)

VOF-Berechnung SoA Schulden werden nur bei einer Rückzahlungsvereinbarung berücksichtigt Ungerecht!

Widerruf von Bewilligungen 26.02.2015 Seite 10 Sicherheits- und Justizdepartement

Neuer Widerrufsgrund: IntV Art. 62 Abs. 1 Bst. f 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die NL, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: f. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) DIE ZUSAMMENFASSUNG Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen Die Niederlassungsbewilligung kann v.a. bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit neu auch nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren widerrufen werden Vereinheitlichung beim Familiennachzug Personen mit Niederlassungsbewilligung Familiennachzug = wie für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43) Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter bei Integrationsdefiziten kein Anspruch auf Familiennachzug Höhere Hürden bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

I. Art. 121a BV Masseneinwanderungsinitiative Stellenmeldepflicht bei Berufsgruppen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit, Strafbestimmung. Massnahmen des Bundesrats zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotentials (v.a. Fachkräfteinitiative Seco). Inländervorrang für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige. Meldung von arbeitsmarktfähigen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

I. Art. 121a BV Wichtigste Gesetzesänderungen Vollzugsverbesserungen beim FZA: Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erlischt das Aufenthaltsrecht von EU- / EFTA- Angehörigen nach 6 Monaten, sofern keine Leistungen der ALV bezogen werden. Keine Sozialhilfe während dieser Frist im ersten Aufenthaltsjahr. Keine Sozialhilfe für Stellensuchende Meldung von Ergänzungsleistungen an die Migrationsbehörden. Neue Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Fahrende). Neue Regelung nach Auslandsabwesenheit im AVIG (ALV).

1. Voraussetzungen Aufenthaltsbewilligung Die Integration der betreffenden Person wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Bewilligung berücksichtigt Liegt ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Art. 58a AIG vor, so können die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden.

1. Voraussetzungen Niederlassungsbewilligung Die Ausländerin oder der Ausländer muss integriert sein, damit eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG) Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 60 Abs. 1 VZAE) Nachweis von mündlichen Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprach-kompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 in der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Art. 60 Abs. 2 VZAE)

Erteilung der NL bei CH Partner Nur noch mit Gesuch 58a AIG (Integrationskriterien) Art. 42 Abs. 3 AIG 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der NL, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

2. Integrationskriterien Art. 58a AIG Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (auch Sozialhilfe!!!) Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung Die Sprachkompetenzen Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

2. Integrationskriterien Sprachkompetenzen im Bei der Berücksichtigung der persönlichen Situation einer Ausländerin oder eines Ausländers sind die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Niederlassung Niederlassung (vorzeitig) B1 mündlich B1 schriftlich Einbürgerung B1 mündlich A2 schriftlich vorläufige Aufnahme (Fam.nachzug) Aufenthalt A1 mündlich A2 mündlich A2 schriftlich A1 mündlich

4. Integrationsvereinbarungen Art. 58b AIG Prüfung im Einzelfall aufgrund eines besonderen Integrationsbedarfs Meldung i.s.v. Art. 97 Abs. 3 AIG kann ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf Einhaltung der Vereinbarung als Bedingung der Verfügung über die Erteilung / Verlängerung der Bewilligung Regelung der Folgen der Nichtbeachtung der Vereinbarung Verwarnung, Nichtverlängerung oder Widerruf der Bewilligung, wenn Vereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird

Rückstufung einer C-Bewilligung in eine B-Bewilligung bei Nichterfüllen der Integrationskriterien Chancen und Risiken

Idee der Rückstufung Art. 63 Abs. 2 AIG Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. Art. 34 Abs. 6 AIG Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration frühestens nach fünf Jahren erteilt werden.

Asylsuchende und Arbeit Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Einhaltung des Arbeitsverbotes Asylsuchende haben drei Monate Arbeitsverbot; bei einem negativen Asylentscheid verlängert sich das Verbot auf sechs Monate. Einhaltung der Prioritätsvorschriften Einheimische Arbeitskräfte haben den Vorrang (sog. Inländervorrang). Wohnsitznahme Asylsuchende haben grundsätzlich kein Anrecht auf freie Wohnsitznahme innerhalb des Zuweisungskantons.

Asylsuchende und Arbeit Stellenantritt Zuständig sind die Arbeitsmarktbehörde und das Migrationsamt. Die Arbeitsbewilligung ist befristet und provisorisch. Der Stellenantritt ist erst möglich, wenn die Bewilligung des Migrationsamtes vorliegt. Ein probeweiser Stellenantritt ist bewilligungspflichtig, selbst wenn er nur stundenweise und unentgeltlich erfolgt.

Vorläufig Aufgenommene/ Flüchtlinge und Arbeit Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Einhaltung der Prioritätsvorschriften Orts- und Brachenübliche Lohn durch AWA Ab 1.1.2019 Meldeverfahren Wohnsitznahme Vorläufig aufgenommene Personen haben grundsätzlich freie Wohnsitzwahl im Kanton St. Gallen. Ausser sie beziehen Sozialhilfeleistungen (Art. 85 Abs. 5 AuG). Ab 1.1.2019 WOCHENAUFENTHALT möglich

B Flü und VA im Arbeitsmarkt Keine Sonderabgabe für VA und N und schon auf 1.1.18 umgesetzt Ersatz der Bewilligungspflicht durch eine einfache Meldung bei Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen. Bestätigung des Arbeitgebers, dass die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.

Vorläufig Aufgenommene/ Flüchtlinge und Arbeit VA sowie Flüchtlinge, können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wechseln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE). Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen gemeldet werden (Art. 61 AsylG und 85a AIG). Die Erwerbstätigkeit kann in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Die Regeln betreffend den Kantonswechsel (Art. 37 AIG) oder den Wochenaufenthalt (Art. 16 VZAE) sind weiterhin anwendbar, d.h. eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnkantons verleiht keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel

VA Meldeverfahren

Kantonswechsel bei VA und Flüchtlingen Vorläufig Aufgenommene Personen bleiben in dem Kanton, dem sie bereits als Asylsuchende zugewiesen wurden. keine Sozialhilfe: Freie Wahl des Wohnorts innerhalb des Kantons Sozialhilfe: kantonale Behörden bestimmen Wohnort und Unterkunft Flüchtlinge: keine Widerrufsgründe, insbes. Sozialhilfe

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