DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES. 10. November 2017 MERKBLATT. Vorläufige Aufnahme. 1. Ausgangslage

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1 DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Amt für Migration und Integration 10. November 2017 MERKBLATT Vorläufige Aufnahme 1. Ausgangslage An der Sitzung der PAKAF vom 19. Oktober 2017 wurden verschiedene Fragen zu vorläufig aufgenommenen Personen (Status F) gestellt. Das MIKA wurde daraufhin ersucht, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. 2. Voraussetzungen der Anordnung einer vorläufige Aufnahme Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt somit stets eine Wegweisungsverfügung 1 voraus. Bei einer Wegweisung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung ausschliessen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (z. B. aufgrund des völkerrechtlichen Rückschiebungsverbots), nicht zumutbar (z. B. bei konkreter individueller Gefährdung wegen kriegerischer Ereignisse) oder nicht möglich (vollzugstechnische Gründe wie fehlende Reisemöglichkeit oder Unmöglichkeit der Beschaffung gültiger Reisedokumente ohne Selbstverschulden der Betroffenen), wird die vorläufige Aufnahme verfügt 2. Der Entscheid, ob eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird, liegt ausschliesslich beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Es gibt zwei Kategorien von vorläufigen Aufnahmen: a) Vorläufige Aufnahme: Wird vom SEM verfügt, wenn eines der vorerwähnten Vollzugshindernisse vorliegt b) Vorläufige Aufnahme als Flüchtling: Erfüllt eine Person zwar die Flüchtlingseigenschaft 3, liegt jedoch ein Asylausschlussgrund 4 vor, gewährt das SEM kein Asyl, sondern verfügt lediglich eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling 5. Diese Personen unterstehen aufgrund der Anerkennung als Flüchtling jedoch den Rechtsgarantien der Flüchtlingskonvention und sind daher bessergestellt als vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft. Für beide Kategorien wird ein Ausländerausweis der Kategorie F ausgestellt. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist dies im Ausweis entsprechend vermerkt. 1 Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens oder nach einem anderen ausländerrechtlichen Verfahren wie Widerruf, Nichtverlängerung oder Erlöschen von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen 2 Art. 83 des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 3 Art. 3 Asylgesetz (AsylG) 4 Art. 53 (Asylunwürdigkeit) und 54 (subjektive Nachfluchtgründe) AsylG 5 Art. 83 Abs. 8 AuG

2 3. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Das Gesetz sieht vor, dass das SEM periodisch prüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind 6. Ist dies nicht mehr der Fall, wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben. In der Praxis sind dem MIKA nur wenige Aufhebungen von vorläufigen Aufnahmen bekannt. Einige davon erfolgten auf Antrag des Kantons. Den kantonalen Behörden ist nicht bekannt, inwieweit das SEM systematisch prüft, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind. Bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen kann die vorläufige Aufnahme nur dann aufgehoben werden, wenn vorgängig die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird. 4. Rechtsstellung von Vorläufig Aufgenommenen 4.1 Erwerbstätigkeit Vorläufig aufgenommene (mit und ohne Flüchtlingseigenschaft) Personen dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen 7. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gemäss Bundesgesetz bewilligungs- und damit gebührenpflichtig. Eine Bewilligungserteilung setzt neben dem entsprechenden Gesuch des Arbeitgebers einzig voraus, dass die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Mit der vom Bundesgesetzgeber letzten Dezember angenommenen Änderung des AuG wird inskünftig für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge keine Arbeitsbewilligung mehr notwendig sein. Das heutige Bewilligungsverfahren wird durch eine Meldepflicht abgelöst. Damit entfallen auch die Bewilligungsgebühren. Der Bund ist zurzeit am Erarbeiten der Ausführungsgesetzgebung. Mit einem Inkrafttreten wird frühestens Mitte 2018 gerechnet. 4.2 Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Familiennachzug) Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist 8. Die genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden. Der Familiennachzug muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden 9. Damit soll eine möglichst rasche Integration in der Schweiz gefördert werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme sind beim MIKA einzureichen. Dieses leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme, ob es die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Sind die materiellen sowie die zeitlichen Voraussetzungen für einen Einbezug erfüllt, erteilt das SEM die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz und erlässt nach erfolgter Einreise die Verfügung über die vorläufige Aufnahme. Da die Entscheidkompetenz beim SEM liegt, führt der Kanton Aargau keine eigene Statistik zu diesen Fällen. Gemäss Auskunft SEM ergeben sich für den Kanton Aargau folgende Zahlen: 6 Art. 84 AuG 7 Art. 85 Abs. 6 AuG 8 Art. 85 Abs. 7 AuG 9 Art. 74 Abs. 3 VZAE: Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. 2 von 7

3 Anzahl Gesuche um Einbezug in VA total u davon vom SEM bewilligt u davon vom SEM abgelehnt (inkl. Abschreiber) Zu der Frage nach den häufigsten Gründen für eine Gutheissung oder Ablehnung der Gesuche haben wir vom SEM keine Angaben erhalten. 4.3 Sozialhilfe Sind vorläufig aufgenommene Personen wirtschaftlich nicht selbständig, haben sie Anspruch auf Sozialhilfe 10. Vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft sind gemäss der Flüchtlingskonvention den Schweizer Staatsangehörigen gleichzustellen. Der Sozialhilfeansatz richtet sich nach den SKOS-Richtlinien 11. Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft erhalten einen demgegenüber reduzierten Ansatz Umwandlung F in B (Härtefallbewilligung) Eine sogenannte Härtefallbewilligung stellt für vorläufig aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft die einzige Möglichkeit dar, einen regulären Status (Aufenthaltsbewilligung B) zu erlangen. Das Gesetz 13 sieht vor, dass bei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vertieft geprüft werden muss, ob ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit stehen die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Vordergrund. Hält sich eine vorläufig aufgenommene Person bereits seit über fünf Jahren in der Schweiz auf und wurde der frühere Wegweisungsvollzug nicht durch ein vorwerfbares Verhalten dieser Person verunmöglicht, hat dies bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, hohes Gewicht. Im Rahmen der Gesuchsprüfung holt das MIKA verschiedene Informationen ein, unter anderem jeweils einen Amtsbericht der Wohngemeinde oder des Kantonalen Sozialdienstes. Dieser Amtsbericht stellt ein Beurteilungskriterium unter mehreren dar. Der bundesrechtliche Kriterienkatalog 14 ist nicht abschliessend. Massgebend für den Entscheid, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, ist immer die individuelle Würdigung aller Faktoren im Einzelfall. Das MIKA prüft nicht von Amtes wegen, ob ein Härtefall vorliegt, sondern nur auf Gesuch der betroffenen Personen. Das MIKA nimmt die erstinstanzliche Härtefallprüfung vor. Ist der Härtefall im Rahmen dieser Prüfung zu verneinen, lehnt das MIKA das Umwandlungsgesuch unter Angabe der kantonalen Rechts des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) SPV der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV); Übernahme SKOS-Richtlinien für den Kanton Aargau 12 17e SPV 13 Art. 84 Abs. 5 AuG bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.v.m. Art. 31 VZAE 14 Kriterienkatalog gem. Art. 31 VZAE: Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; Respektierung der Rechtsordnung; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; finanzielle Verhältnisse sowie Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung; Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; Gesundheitszustand; Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat 3 von 7

4 mittel ab. Ist der Härtefall hingegen zu bejahen, muss der Fall zwingend dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden. Das MIKA ist diesbezüglich lediglich antragsberechtigt. Alleine das SEM entscheidet, ob die Gründe für die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorliegen. Mengenmässig präsentieren sich die Härtefallgesuche für die vergangenen fünf Jahre wie folgt: Bearbeitete Gesuche Umwandlung F in B u davon durch MIKA abgelehnt u davon dem SEM zur Zustimmung unterbreitet u davon durch SEM abgelehnt n.e. n.e. n.e u anderweitige Erledigungen Der häufigste Grund für eine Ablehnung war sowohl beim MIKA als auch beim SEM die fehlende wirtschaftliche Integration 15. Von den Betroffenen wird mit Blick auf den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet, dass sie sich um eine Arbeit bemühen und ihren diesbezüglichen Einsatz belegen. Der häufigste Grund für eine Zustimmungsunterbreitung durch das MIKA war eine gelungene sprachliche und wirtschaftliche Integration. Die Respektierung der Rechtsordnung wird vorausgesetzt, weshalb allein daraus nichts zu Gunsten der Betroffenen abgeleitet werden kann. Eine fehlende Respektierung der Rechtsordnung (erhebliche oder wiederholte strafrechtliche Verurteilungen) hingegen führt in jedem Fall zu einer Ablehnung. Der Hauptgrund, weshalb viele sogenannte "F7+" die Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt nach unseren Erfahrungen in der fehlenden wirtschaftlichen Integration. Viele Arbeitgebende weigern sich noch immer, auch langjährig anwesende vorläufig Aufgenommene einzustellen mit der Begründung, dieser Status sei ihnen zu unsicher. Viele vorläufig Aufgenommene lassen sich durch Absagen entmutigen und können deshalb im Rahmen der Härtefallprüfung keine Erwerbstätigkeit nachweisen. Aktuell leben im Kanton Aargau 480 vorläufig aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft die länger als 7 Jahre und 251, die länger als 10 Jahre in der Schweiz anwesend sind. 6. Bestandesentwicklung von vorläufig Aufgenommenen im Kanton Aargau 2013 bis 2017 Die nachfolgenden Zahlen sind den Asylstatistiken des SEM entnommen. Legende: VA: vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft VA Flü: vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft Die Zahlen der Jahre 2013 bis 2017 jeweils per 31. Dezember ausgewiesen. 15 Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE 4 von 7

5 6.1 Entwicklung Bestand Kanton Aargau 2013 bis von 7

6 6.2 Entwicklung Bestand Kanton Aargau nach Herkunftsländern 2013 bis Bestand Kanton Aargau nach Herkunftsländern per 31. Dezember von 7

7 7 von 7

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