Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe

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1 Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Erläuterungen 1. Personengruppe der vorläufig Aufgenommen Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass einer asylsuchenden Person zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug, d.h. die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom Bundesamt für Migration in diesen Fällen eine individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Ausnahmsweise erhalten auch Personen, die nie in einem Asylverfahren waren, eine vorläufige Aufnahme. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Entscheid über die Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme liegt auch in diesen Fällen in der Kompetenz des Bundesamts für Migration. 2. Unterstützungszuständigkeit 2.1. Zuweisung an Gemeinde und Quotenanrechnung Anders als die übrigen nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes unterstützten Personen kann die Gruppe der vorläufig Aufgenommenen vom Kanton an die Gemeinden zur Unterstützung und Unterbringung zugewiesen werden ( 5d Abs. 2 SHG). Sozialhilfebeziehende vorläufig Aufgenommene werden an die Aufnahmequote der Wohngemeinde angerechnet ( 5d Abs. 3 SHG in Verbindung mit 8 AfV). Deshalb muss neben den in die Unterstützungszuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallenden Asylsuchenden auch diese Personengruppe von der Wohngemeinde in der monatlichen Bestandesmeldung zu Handen der Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts aufgeführt werden. Auch Mutationsgründe (z.b. Sozialhilfeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden Wegzug aus eigenem Antrieb Vorläufig Aufgenommene können sich innerhalb des Zuweisungskantons grundsätzlich frei niederlassen. Zieht eine vorläufig aufgenommene Person aus der bisherigen (unterstützenden) Wohngemeinde weg, muss auch das mittels Formular Mutationsmeldung der Abteilung Asylkoordination gemeldet werden. Sofern sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss die neue Wohngemeinde den Zuzug der Abteilung Asylkoordination sofort melden, damit eine Anrechnung an die Aufnahmequote erfolgen kann. Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe 1

2 2.3. Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss 35 SHG Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Unterbringung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz ( 35 SHG) und beendigen einen bestehenden Wohnsitz nicht ( 38 Abs. 3 SHG). Die Unterstützungszuständigkeit verbleibt in diesen Fällen bei der bisherigen Wohngemeinde. 3. Unterstützungsgrundsätze 3.1. Unterstützung mit ordentlicher Sozialhilfe 5d SHG sieht vor, dass sich die Hilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes richtet. Damit hat auch diese Personengruppe Anspruch auf die Gewährung des sozialen Existenzminimums. Dieses umfasst neben der materiellen Grundsicherung auch situationsbedingte Leistungen. Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich damit nach den SKOS- Richtlinien. Vorläufig Aufgenommene haben Anspruch auf persönliche Hilfe, sollen beruflich und sozial integriert werden, es können Gegenleistungen eingefordert, Anreize geschaffen und Auflagen gemacht werden. Bei Nichtbeachtung derselben kann die Hilfe gekürzt oder ausnahmsweise eingestellt werden. Die Hilfe richtet sich sodann nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Dieser Grundsatz ermöglicht ein optimales Eingehen auf den Einzelfall. Daraus ergibt sich einerseits ein Ermessen der Sozialhilfeorgane, anderseits aber auch das Erfordernis, die Verhältnisse der betroffenen Person genau abzuklären und zu überprüfen. Der Bedarf an Hilfe muss individuell ermittelt werden. Demnach ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Notlage vorliegt und Hilfe erforderlich ist Unterstützungsentscheid durch die Sozial- bzw. Fürsorgebehörde Wie in den anderen mit ordentlicher Sozialhilfe unterstützten Fällen muss die zuständige Sozialbehörde einen Unterstützungsentscheid fällen. Der Entscheid ist zu begründen und beinhaltet die Festlegung, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Unterstützung erfolgt und in welcher Form diese ergeht die Grundsätze über die Berechnung der Unterstützung Grundregeln und -pflichten beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe Hinweis auf die Möglichkeit, die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe 2

3 Konkrete Auflagen und Folgen der Pflichtverletzung Ausführungen über Rückerstattungspflichten und Prüfung von Ansprüchen gegenüber Dritten Angabe über den Zeitpunkt der nächsten Anspruchsprüfung durch die Behörde. In dringenden Fällen muss die wirtschaftliche Hilfe sofort (d.h. vor einem Entscheid der Sozialbehörde und allenfalls sogar aufgrund einer bloss summarischen Prüfung vor der vollständigen Klärung der Verhältnisse) geleistet werden ( 31 Abs. 2 SHV) Fallführung a. Planmässige Hilfe Gemäss 30 SHV plant die Sozialbehörde bzw. die von ihr mit der Durchführung der Hilfe betraute Stelle unter Mitwirkung des bzw. der Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Das gilt auch für die Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen. Dabei ist jeweils ein Hilfeplan zu erstellen und schriftlich zu formulieren. Dies sollte im Rahmen bzw. unmittelbar nach der Sachverhaltsermittlung und vor dem Entscheid der Sozialbehörde erfolgen. Ein solcher Plan muss Folgendes umfassen: Auflistung der erforderlichen Massnahmen, um die gegenwärtige Notlage beheben und künftige Notlagen abwenden zu können; eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des bzw. der Hilfesuchenden festgestellt werden; Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe, wobei die Hilfe jeweils auch veränderten Verhältnissen anzupassen ist. b. Aktenführung Für jeden Hilfsfall (Einzelperson oder Unterstützungseinheit) muss ein separates Dossier geführt werden (elektronisch und/oder ein physisches Dossier). Originale, soweit sie nicht über eine elektronische Signatur verfügen, sind grundsätzlich im Papierdossier abzulegen. Im Dossier abzulegen sind sämtliche für die Sachverhaltsabklärung, die Anspruchsbemessung die planmässige Hilfe wesentliche Unterlagen. Die im Dossier abgelegten Unterlagen müssen mit der Ausrichtung von Sozialhilfe, also der Entscheidung darüber und der Fallführung, im Zusammenhang stehen. Unterlagen, die damit nichts zu tun haben, dürfen nicht aufbewahrt werden. Weiter sind die Gesuche der Betroffenen sowie sämtliche Entscheide der Sozialbehörde oder der von ihr delegierten Stellen im Dossier abzulegen. c. Rechnungsführung auf Einzelfallebene Nach 32 SHV muss für jeden Hilfsfall ein individuelles Konto geführt werden. Darauf sind Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe 3

4 alle den jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 4. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton und Staatsbeitragsberechtigung 4.1. Weiterverrechnung Sozialhilfekosten für vorläufig Aufgenommene, die noch nicht zehn Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich haben, können mit dem Kantonalen Sozialamt, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, wie die Kosten der übrigen Ausländerinnen und Ausländer abgerechnet werden. Aus statistischen Gründen müssen sie mit einer speziellen Unterstützungsanzeige angezeigt und ebenfalls separat abgerechnet werden. Die entsprechenden Formulare finden sich unter erkblaetter.html Staatsbeitragsberechtigung Die Nettoauslagen der für vorläufig aufgenommene Personen ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe sind in Anwendung von 45 SHG staatsbeitragsberechtigt. 5. Übergangsfrist bis 30. April 2012 Bis zum 30. April 2012 müssen alle vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton Zürich nach den unter Ziffer 3 beschriebenen Grundsätzen unterstützt werden. Der früheste Umsetzungszeitpunkt ist der 1. Januar Einzelversicherung nach KVG Ab der Unterstellung der vorläufig Aufgenommenen unter die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes müssen sie einzelversichert werden. Frühestens erfolgt der Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung damit per 1. Januar 2012, spätestens per 1. Mai Damit die Abteilung Asylkoordination die Abmeldung aus der Kollektivversicherung vornehmen kann, muss die Wohngemeinde ihr den Nachweis über die Einzelversicherung zukommen lassen. Informationen betreffend die Verbuchung und das Abrechnungsverfahren von Prämienübernahmen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. 7 Abgrenzung zu den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen 7.1. Personengruppe Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Menschen, welche die Flüchtlingseigenschaft besitzen, bei denen aber ein Asylausschlussgrund gemäss Asylgesetz vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffenen wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe 4

5 gefährden (Art. 53 AsylG) oder wenn der Flüchtlingsstatus auf die Ausreise selbst oder auf das Verhalten nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zurückzuführen ist (z.b. wegen Exilaktivitäten im Zufluchtsstaat; vgl. Art. 54 AsylG). Wenn die Prüfung des Asylgesuchs ergeben hat, dass der asylsuchenden Person zwar die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt werden, die Voraussetzungen für die Asylgewährung aber nicht erfüllt sind, wird sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen Unterstützungszuständigkeit und -vorschriften Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten von Bundesrechts wegen bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge (Art. 86 Abs Satz AuG). Eine Unterstützung mit ordentlicher Sozialhilfe erfolgt also von Bundesrechts wegen. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge fallen also nicht unter 5d SHG. Dies hat insbesondere zur Folge, dass sie weder an die Gemeinden zugewiesen noch an deren Aufnahmequote für sozialhilfebeziehende Asylsuchende angerechnet werden können. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung. Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe 5

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