Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene

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1 Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene Rechtsgrundlagen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG), SR Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA), SR Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV), LS Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS Erläuterungen 1. Allgemeines a. Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Auf Bundesebene obliegt der Vollzug dem Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration). Auf kantonaler Stufe ist die Sicherheitsdirektion zuständig, und zwar für den verfahrensmässigen Teil das Migrationsamt und für den fürsorgerischen Bereich das Kantonale Sozialamt. b. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen (insbesondere Gefährdung von Leib und Leben sowie der Freiheit) ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. c. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich normalerweise bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten. Mindestens während der ersten drei Monate (im Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 1

2 Kanton Zürich während der ersten sechs Monate) besteht dann aber ein Beschäftigungsverbot. Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben (als anerkannte Flüchtlinge) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten. Anerkannten Flüchtlingen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie anderen Ausländerinnen und Ausländern nach zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 60 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 34 AuG). Mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung entfällt die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung. Wird über ein Asylgesuch negativ entschieden, so erfolgt in der Regel die Wegweisung. Sofern deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann es zu einer vorläufigen Aufnahme kommen. d. Bei (vorübergehend) Schutzbedürftigen liegt eine schwere allgemeine Gefährdung vor, vor allem aufgrund von Kriegen oder Bürgerkriegen. Wem in der Schweiz ein solcher Schutz gewährt wird, entscheidet ebenfalls das SEM. Auch Schutzbedürftige unterliegen einem mindestens dreimonatigen Arbeitsverbot. Ist der vorübergehende Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so besteht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes erfolgt durch den Bundesrat. e. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls durch den Bund entschieden. Sie wird dann gewährt, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, eine Rückkehr in den Wohn- oder Heimatstaat nicht möglich ist (vgl. unten Ziffer 5). Weiter erhalten Personen, welche zwar über Flüchtlingseigenschaften verfügen, jedoch nach Schweizer Recht kein Asyl erhalten, eine vorläufige Aufnahme. Es wird bei dieser Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gesprochen (vgl unten Ziffer 4). 2. Zuweisung und Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen 2.1. Empfang und Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone Empfang der Asylsuchenden In den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Staatssekretariats für Migration findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Massnahmen (z.b. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit der asylsuchenden Person und gegebenenfalls weitergehende medizinische Massnahmen). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen zudem Rückübernahmeabkommen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage (vgl. dazu Aktuell wird der Asylbereich neu strukturiert und in einer Testphase überprüft. Der Bundesrat verfolgt mit der Neustrukturierung des Asylbereichs das Ziel, die Asylverfahren rascher und gleichzeitig fair abzuwickeln. Künftig sollen 60% aller Asylverfahren innerhalb von maximal 140 Tagen rechtskräftig entschieden und vollzogen werden. Diese Verfahren werden in regi Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 2

3 onalen Zentren des Bundes durchgeführt. Als flankierende Massnahme zur Beschleunigung wird der Rechtsschutz ausgebaut: Mittellose Asylsuchende haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Rechtsvertretung. Die Wirksamkeit der neuen Asylverfahren wird in einer Testphase geprüft. Dazu hat das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) in Zürich ein neues Verfahrenszentrum eröffnet. Die Testphase wurde am 6. Januar 2014 gestartet und wird bis zum 28. September 2015 dauern. Sie wird extern evaluiert. Zusätzlich hat eine Begleitgruppe, zusammengesetzt aus Expertinnen und Experten von Kantonen und Fachorganisationen die Aufgabe, die Erkenntnisse aus der Testphase zu analysieren und Empfehlungen für die weitere Umsetzung zu erarbeiten. Das Verfahrenszentrum Förrlibuck in Zürich, welches als Testbetrieb für die beschleunigten Asylverfahren fungiert, nahm am 6. Januar 2014 seine Arbeit auf. Mehr Informationen finden sich unter Start des Testbetriebs für beschleunigte Asylverfahren in Zürich Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone Die Asylsuchenden werden dem Kanton von den Empfangsstellen des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Eine analoge Verteilung erfolgt auch bei den Schutzbedürftigen. Die Zuweisungskantone sind für die Gewährleistung von Sozialhilfe zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG) Das Zweiphasensystem im Kanton Zürich Aufgabenübertragung: Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen. Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, kann er von ihnen Beiträge erheben ( 14 AfV). Phase 1: Zuständigkeit des Kantons: Die dem Kanton zugewiesenen Personen werden durch die Abteilung Asylkoordination gestützt auf 6 Abs. 1 AfV normalerweise in einer ersten Phase in kantonalen Durchgangszentren untergebracht. Dort verbleiben sie in der Regel für vier bis sechs Monate und erhalten neben Kost und Logis auch die erforderliche materielle Unterstützung sowie persönliche Betreuung. Phase 2: Zuständigkeit der Gemeinden: In einer zweiten Phase werden die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Anwendung von 6 Abs. 2 AfV auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Für ganz oder teileweise sozialhilfeabhängige Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest ( 8 AfV). Die Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung (vgl. 2 AfV) liegt ab der Zuweisung bei der betreffenden Gemeinde Weitere kantonale Zuständigkeiten f. Der Kanton sorgt für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Asylsuchenden. Er kann die Wahl des Versicherers und der Leistungs Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 3

4 erbringer einschränken ( 11 AfV). g. Für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen kann der Kanton besondere Einrichtungen zur Verfügung stellen, wobei die Unterbringung und Betreuung einer Person in einer solchen Einrichtung keine Änderung der Sozialhilfezuständigkeit zur Folge hat. h. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) umfassend betreut. Diese Aufgabe wird finanziert durch die Erhebung eines nach der Bevölkerungszahl abgestuften Beitrags von den Gemeinden ( 13 AfV). 3. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung fallen ebenfalls unter die Asylfürsorgeverordnung. Die Zuständigkeiten richten sich nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen (vgl. Ziffer 2). 4. Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 4.1. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht: Sie haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in welchem sie sich rechtmässig aufhalten, und werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer sozialhilferechtlich unterstützt (Art. 58 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 60 AsylG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). In Bezug auf die Sozialhilfestandards gelten für vorläufig aufgenommeine Flüchtlinge die gleichen Regeln wie für Flüchtlinge (Art. 86 Abs. 1 AuG i.v.m. 11 ff. SHG). Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel ) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung: Schutzbedürftige erhalten nach fünf Jahren vom Kanton, dem sie zugeteilt wurden, eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgehoben hat (Art. 74 AsylG). Sie werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer unterstützt (Art. 86 Abs. 1 AuG i.v.m. 11 ff. SHG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel ). 5. Vorläufig Aufgenommene 5.1. Gewährung der vorläufigen Aufnahme Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 4

5 Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug, d.h. die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom Bundesamt für Migration aber eine individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Ausnahmsweise erhalten auch Personen, die nie in einem Asylverfahren waren, eine vorläufige Aufnahme. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Entscheid über die Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme liegt auch in diesen Fällen in der Kompetenz des Bundesamts für Migration Unterstützungszuständigkeit Nach Art. 85 Abs. 5 AuG können die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft zuweisen. Von der Regelung nicht betroffen sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, da Wohnsitzauflagen beim Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR ) vereinbar wären (BBl und 4513 f.). Im Kanton Zürich wird die Zuweisung in 5d Abs. 2 SHG geregelt: Vorläufig Aufgenommene können wie Asylsuchende vom Kanton an die Gemeinden zur Unterstützung und Unterbringung zugewiesen werden. Sozialhilfebeziehende vorläufig Aufgenommene werden an die Aufnahmequote der Wohngemeinde angerechnet ( 5d Abs. 3 SHG in Verbindung mit 8 AfV). Deshalb muss neben den in die Unterstützungszuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallenden Asylsuchenden (oben Ziffer 2.2.) auch diese Personengruppe von der Wohngemeinde in der monatlichen Bestandesmeldung zu Handen der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts aufgeführt werden. Auch Mutationsgründe (z.b. Sozialhilfeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden. Die Zuweisung nach 5d Abs. 2 SHG dient dazu, eine erste kommunale sozialhilferechtliche Zuständigkeit zu schaffen, welche die Standortgemeinden von Durchgangszentren nicht belastet. 5d Abs. 2 SHG bezweckt demnach nicht, die vorläufig Aufgenommenen auf Dauer einem Wohnort zuzuweisen. Vorläufig Aufgenommene, die auf Unterstützung angewiesen sind und in einem kantonalen Durchgangszentrum platziert sind, haben sich bis zur Zuweisung an eine Gemeinde dort aufzuhalten. Nach der Zuweisung müssen sie sich in der Zuweisungsgemeinde aufhalten und die Unterstützung dort beziehen. Es steht ihnen aber frei, sich in einer anderen Gemeinde eine Wohnung zu suchen und dort Wohnsitz zu nehmen, sofern die Mietkosten (inklusive Nebenkosten) innerhalb der Mietzinsrichtlinien der neuen Gemeinde liegen (vgl. dazu Kapitel ) und die Unterkunft unterstützungswohnsitzbegründende Wirkung entfaltet (vgl. dazu Kapitel ). Solange sie keinen Unterstützungswohnsitz in einer anderen Gemeinde begründen können, müssen sie in der Zuweisungsgemeinde bleiben. Insoweit steht ihnen keine freie Wohnsitzwahl zu. In diesen Fällen richtet sich die sozialhilferechtliche Zuständigkeit Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 5

6 somit grundsätzlich nicht nach den 32 ff. SHG, sondern die Zuweisungsgemeinde ist für die betreffende Person sozialhilferechtlich zuständig. Ausgehend von den unterschiedlichen Situationen können mit Bezug auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für vorläufig Aufgenommene folgende Fallkonstellationen gebildet werden: Vorläufig Aufgenommene, die auf Unterstützung angewiesen sind und vom Kanton einer Gemeinde zugewiesen wurden, haben grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl. Sie werden durch die Zuweisungsgemeinde unterstützt. Finden sie aber später in einer anderen Gemeinde eine Wohnung, die innerhalb der Mietzinsrichtlinien der neuen Gemeinde liegt und die unterstützungswohnsitzbegründende Wirkung entfaltet, dürfen sie den Wohnort wechseln. Dann wird die neue Wohngemeinde nach 32 SHG unterstützungspflichtig. Bei blossem Aufenthalt verbleibt indes die Zuständigkeit bei der Zuweisungsgemeinde. Die unterstützungsbedürftigen vorläufig Aufgenommenen haben in diesem Fall keine freie Wohnsitzwahl. Vorläufig Aufgenommene, die zwar vom Kanton einer Gemeinde zugewiesen wurden, dort aber keine Leistungen bezogen haben, gelten als fürsorgeunabhängig, wenn sie ihren Lebensunterhalt während dreier Monate seit ihrer Zuweisung selbst bestritten und nirgends um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht haben. Brauchen sie nach diesen drei Monaten Unterstützung, ist die jeweilige Aufenthalts- oder Wohngemeinde zuständig, d.h. es kommen die 32 ff. SHG zur Anwendung. Ersuchen sie jedoch innerhalb der drei Monate um Hilfe, müssen sie sich an das Kantonale Sozialamt wenden. Sie werden dann in einem 1. Phasenzentrum untergebracht und anschliessend erneut einer Gemeinde zugewiesen. Vorläufig Aufgenommene, welche nach einer Zuweisung in eine Gemeinde sozialhilfeunabhängig werden, haben freie Wohnsitzwahl. Brauchen sie später wirtschaftliche Hilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach 32 ff. SHG. Vorläufig Aufgenommene, welche sich nie in einem kantonalen Durchgangszentrum aufgehalten haben und durch den Kanton keiner Gemeinde zugewiesen worden sind, sind durch die Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde im Sinne von 32 ff. SHG zu unterstützen, wenn sie um Hilfe ersuchen. Vorläufig Aufgenommene, die keiner Unterstützung bedürfen und keiner Gemeinde zugewiesen sind, haben freie Wohnsitzwahl. Werden sie später sozialhilfeabhängig, richtet sich die Zuständigkeit nach 32 ff. SHG. Zieht eine vorläufig aufgenommene Person aus der bisherigen (unterstützenden) Wohngemeinde weg, muss auch das mittels Formular Mutationsmeldung der Abteilung Asylkoordination gemeldet werden. Ebenso muss bei einer Änderung der Unterstützungszuständigkeit die neu zuständige Gemeinde eine Mutationsmeldung erstellen, wenn die vorläufig aufgennommene Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, damit eine Anrechnung an die Aufnahmequote erfolgen kann Unterstützungsgrundsätze Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 6

7 5d SHG sieht vor, dass sich die Hilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes richtet. Damit hat auch diese Personengruppe Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. Kapitel ), also auf die Gewährung des sozialen Existenzminimums, welches sich nach den SKOS-Richtlinien bemisst. Dieses umfasst neben der materiellen Grundsicherung auch situationsbedingte Leistungen. Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Die Anspruchsprüfung erfolgt nach den in Kapitel beschriebenen Grundsätzen, die Fallführung muss den in Kapitel aufgeführten Standards genügen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton und Staatsbeitragsberechtigung Sozialhilfekosten für vorläufig Aufgenommene, die noch nicht zehn Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich haben, können mit dem Kantonalen Sozialamt, Abteilung Offentliche Sozialhilfe, wie die übrigen Ausländerinnen und Ausländer abgerechnet werden (vgl. Kapitel ). Aus statistischen Gründen müssen sie mit einer speziellen Unterstützungsanzeige angezeigt und ebenfalls separat abgerechnet werden (vgl. Kapitel ). Weiter wird auf den Nettoauslagen der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene in Anwendung von 45 SHG ein Staatsbeitrag gewährt (vgl. Kapitel 19). 6. Familiennachzug 6.1. Anerkannte Flüchtlinge (Status B und C) Anerkannte Flüchtlinge dürfen ihre Familienangehörigen sofort in die Schweiz nachkommen lassen. Die Familienangehörigen werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl. Als Familienangehörige gelten die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner und Kinder unter 18 Jahren. Auch andere Angehörige wie z.b. Eltern oder Geschwister können in das Familienasyl eingeschlossen werden. Dies beispielsweise dann, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe einer bereits in der Schweiz anwesenden Person angewiesen sind. Wenn sich die Familienangehörgigen noch im Ausland befinden, muss beim Staatsekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Bewilligung der Einreise gestellt werden. Kinder anerkannter Flüchtlinge, die in der Schweiz geboren werden, erhalten nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft. Die Eltern müssen für sie unter Beilage des Geburtsscheins ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigeneschaften beim SEM einreichen (zur Meldepflicht der Gemeinden vgl. Kapitel , Ziff. 3). Die Reisekosten für den Familiennachzug können nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden. Jedoch ist die für die bereits anwesende Person sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde ab Einreise in den Kanton Zürich auch für die Unterstützung der Familienangehörigen zuständig. Vgl. auch SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F4, Das Familienasyl. 6.2 Vorläufig aufgenommene Personen (Status F) Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 7

8 Vorläufig aufgenommene Personen dürfen Familienangehörige (vgl. oben Ziffer 6.1) frühestens drei Jahre nach der vorläufigen Aufnahme nachziehen. Voraussetzung ist, dass die Familienmitglieder zusammenwohnen, dass sie eine bedarfsgerechte Wohnung haben und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Bei Kindern, die älter als zwölf Jahre alt sind, muss das Gesuch für den Nachzug innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Später wird der Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die Kinder möglichst jung in der Schweiz integrieren können. Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme müssen beim Migrationsamt eingereicht werden. Dieses leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an das SEM weiter. Rechtsprechung 2A.55/2000 Urteil vom 27. Oktober 2000: Anwendbarkeit des ZUG im Fall eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings. Praxishilfen SKOS-Papier betreffend Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 8

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