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1 Frühjahrssession 04 e-parl : n Stipendieninitiative und Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes Entwurf des es vom 6. Juni 03 Beschluss des es vom 9. März 04 Zustimmung zum Entwurf Bundesbeschluss über die «Stipendieninitiative» vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 0. Januar 0 eingereichten «Stipendieninitiative», nach Einsicht in die Botschaft des es vom 6. Juni 03 3, beschliesst: Art. Die «Stipendieninitiative» vom 0. Januar 0 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. SR 0 BBl BBl

2 e-parl : - - Sie lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 66 Ausbildungsbeiträge Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone. Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden. 3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit. 4 Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen.

3 e-parl : II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 97 Ziff. 8 4 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge) Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absätze 4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg. Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund: a. der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und b. der Ausbildungskosten. Art. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. 4 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

4 e-parl : - Entwurf des es vom 6. Juni 03 Beschluss des es vom 9. März 04 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) vom 6. Oktober 006 (Stand am. Januar 008) Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 7. September 005, beschliesst: Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 6. Juni 03, beschliesst: SR 0 BBl

5 e-parl : Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt: a. die Gewährung von Beiträgen des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten (tertiärer Bildungsbereich); b. die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen; c. die Förderung der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich.. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck Dieses Gesetz regelt: a. die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens (tertiärer Bildungsbereich); b. die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund. Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern. Art.... a von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von Höheren Fachschulen und Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungsbereich); Art. Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausoder Weiterbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen; b. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen. Art. Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen; b. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen; c. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

6 e-parl : Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3 Grundsätze Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich. Er gewährt den Kantonen Beiträge unter der Voraussetzung, dass sie die Artikel 5 einhalten. 3 Die Bundesbeiträge werden in pauschalierter Form ausgerichtet.. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3 Grundsatz Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich. Art. 4 Bemessung der Bundesbeiträge Der Kredit des Bundes für Stipendien und Studiendarlehen wird auf die einzelnen Kantone nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufgeteilt. Art. 4 Voraussetzungen Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 8. Juni einhalten. Art der Artikel 3 und 5 6 der Interkantonalen Vereinbarung Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen Art. 5 Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen sind: a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; c. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose; Art. 5 Verteilung der Bundesbeiträge Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet. 3 > EDK Dokumente > EDK Rechtsgrundlagen

7 e-parl : d. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie gemäss dem Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 6. Oktober 004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind; e. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Abkommen vom. Juni 00 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar 960 in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind. Art. 6 Eignung der gesuchstellenden Person Bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen ist zu berücksichtigen, ob die gesuchstellende Person für die Ausbildung geeignet ist. Geeignet für eine Ausbildung ist, wer die Aufnahme- und die Promotionsbestimmungen der Ausbildungsstätte erfüllt. Art. 7 Anerkannte Ausbildungsstätten Stipendien und Studiendarlehen werden ausgerichtet für Ausbildungen an Ausbildungsstätten, die vom Bund oder vom Kanton anerkannt sind.

8 e-parl : Art. 8 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort Die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen darf nicht von der Wahl der Studienrichtung oder des Studienortes abhängig gemacht werden. Art. 9 Dauer Stipendien und Studiendarlehen werden für die für die Ausbildung geltende Regelstudiendauer ausgerichtet. Für mehrjährige Ausbildungsgänge werden die Beiträge bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus ausgerichtet. Art. 0 Besondere Ausbildungsstrukturen Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen. Art. Wechsel der Ausbildung Wird die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet. 4. Abschnitt: Zuständiger Kanton Art. Stipendien und Studiendarlehen werden von dem Kanton ausgerichtet, in dem die gesuchstellende Person stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

9 e-parl : Der stipendienrechtliche Wohnsitz ist: a. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde; b. für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizerinnen und -schweizer): der Heimatkanton; c. für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben: der zivilrechtliche Wohnsitz; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Kanton zur Betreuung zugewiesen sind; d. für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren: dieser Kanton. 3 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen. 5. Abschnitt: Förderung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik Art. 3 Förderung der interkantonalen Harmonisierung Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen beteiligen. Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone. 3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen. Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

10 e-parl : Art. 4 Statistik Die Kantone stellen dem Bund ihre Daten zur Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung. Art. 7 Statistik Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 5 Vollzug Der erlässt die Ausführungsbestimmungen. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausbildungsbeihilfengesetz vom 9. März 965 wird aufgehoben. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober wird aufgehoben. Art. 9 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative» 5 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Der bestimmt das Inkrafttreten. 4 AS BBl

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