Eidge nö ssi sch e Elek tr izit äts kom m issi o n ElCom

Ähnliche Dokumente
(alt: ): Überprüfung der Netznutzungs- und Energietarife IBC Energie Wasser Chur 2009 bis 2011 Abschlussschreiben

Einschreiben BKW Energie AG Herr Karl Zgraggen Generalsekretariat Viktoriaplatz Bern 25. Intern

(alt: ): Tarifprüfung der Jahre / Abschlussschreiben Netzkosten

: Prüfung der Netzkosten und -tarife der Jahre 2014 und 2015-Abschlussschreiben

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'arcy, Christian Brunner

Referenz/Aktenzeichen: (alt: ), (alt: ), (alt: ), (alt: )

Weisung 2/2009 der ElCom Netzverstärkungen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger

Z W I S C H E N V E R F Ü G U N G

Go Solar GmbH, Ringstrasse 12, 8712 Niederglatt (Gesuchstellerin) Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Konsequenzen des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 2016 betreffend Zuordnung der Energiekosten an die Grundversorgung

Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008

Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 15. Januar 2010

Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung der in der Verfügung vom 19. April 2016 festgehaltenen Grundsätze

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

Haupttitel. Tarife des Übertragungsnetzes 2010: Die Untersuchungsergebnisse der ElCom. 8. März 2010

Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 2. Oktober (StromVV) Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15b des Energiegesetzes (Art. 3j Abs. 1 und 3 bis EnV)

Weisung 1/2013 der PostCom

Kostenrechnung für die Tarife 2011 Schulung 2010

Strompreiskomponenten eines typischen Haushaltes in der Schweiz 45.7% 45.2% 46.2% Jahr

Electra-Massa AG, Chemin de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne (Gesuchstellerin)

Weisung 5/2009 der ElCom Pflicht der Netzbetreiber zur Erfassung und Einreichung der Daten über die Versorgungsqualität ab dem Jahr 2010

Referenz/Aktenzeichen: (alt: ); (alt: )

Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Abwasserverband Kläranlage Brugg-Birrfeld, Gaswerkstrasse 5, 5201 Brugg. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Vorinstanz)

Weisung. ÖREB-Kataster Bundesabgeltungen. vom (Stand am )

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'arcy, Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger

Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte)

Grande Dixence AG, 1950 Sion (Gesuchstellerin) Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Weisung 4/2012 der ElCom (ersetzt die Weisung 2/2009) Netzverstärkungen

V E R F Ü G U N G. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom. Referenz/Aktenzeichen: (alt: ) Bern, 16.

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Commission fédérale de l électricité ElCom

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

V E R F Ü G U N G. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom. Referenz/Aktenzeichen: Bern, 14. September 2009

Haupttitel ElCom Info 2011

Faktenblatt Abgabebefreiung von WKK-Anlagen ohne Verminderungsverpflichtung

Herausforderungen und Chancen aus regulatorischer Sicht. Energieapéro Graubünden 16. Mai 2018 Renato Tami

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

Energie Kestenholz, Neue Strasse 1, Postfach 90, 4703 Kestenholz. BZA AG Solar, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen,

V E R F Ü G U N G. der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom. Referenz/Aktenzeichen: Bern, 15. November 2012

Münchner Stadtentwässerung München

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)

Bundesbeschlüsse über die Festlegung der Grundbeiträge im Finanzausgleich für die Beitragsperiode

Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL) vom 1. September 2011 (Stand 1. März 2013)

Haupttitel. Aktuelles der ElCom zum Neuen Jahr. 12. Januar 2010, Carlo Schmid - Sutter

Haupttitel Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich der Stromversorgung

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Disclaimer. Kostenrechnung Light für Tarife 2011, FS ElCom,

Neues aus der ElCom. Haupttitel. Informationsveranstaltung ElCom: Rechtliche Fragen

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Netzinvestitionen und Regulierung

Zwischenverfügung vom 13. August 2010

Neuer Prozess Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG

Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

630.1 Finanzausgleichsgesetz

Beschluss vom 4. November 2008 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV)

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA)

Teilliquidationsreglement der Giesshübel-Stiftung. 1. März 2012

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2006

Gesetz. über die Abänderung des CO 2 Gesetzes

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Neue Stromtarife ab 1. Januar 2017

Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie 1)

CMT Rickenbach SA, Boulevard de la Liberté 59-61, 2300 La Chaux-de-Fonds. Coloral SA, Rue du Beauregard 24, 2000 Neuchâtel

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger

Übersicht. Rahmenbedingungen für die Versorgungssicherheit (Stromnetz) und die Strommarktöffnung Schweiz. 1. Ausgangslage. 2.

1to1 energy professional classic Das Sorglospaket mit transparenten Tarifen

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer

20 Gr Anlage Erläuterungsbericht zum BAB für die Märkte für das Jahr 2012

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Die Kassenkommission hat am 25. November 2010 Änderungen des Kostenreglements zugestimmt. Diese Änderungen sind mit einer Fussnote gekennzeichnet.

STATISCHE GARANTIE BEISPIELE

Haupttitel ElCom-Info 2012

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Haupttitel. Die Wettbewerbsphilosophie des neuen Stromversorgungsgesetzes. 19. März 2010, Carlo Schmid Sutter, Präsident ElCom

Elektra Fischingen. Information über die Elektrizitätsund Netznutzungstarife. Gültigkeit von bis

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie 1)

Branchenlösung NEKAS. Eigenschaften: Das Branchentool für den Regulierungsprozess der Schweizer Verteilnetzbetreiber. Regulierung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1. GELTUNGSBEREICH GRUNDENTGELT AUSKUNFT Erlass Grundentgelt Elektronischer Datenbezug 3 3. MINIMALENTGELT 3

1. GELTUNGSBEREICH GRUNDENTGELT AUSKUNFT Elektronischer Datenbezug Geoinformationen 3 3. MINIMALENTGELT 3 4. KANTONALE GEBÜHREN 3

ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Haupttitel ElCom Infoveranstaltung 2011

Das Replikrecht im Zivilprozess

Stromversorgungsqualität Auswertung der von der ElCom erhobenen Versorgungsunterbrechungen

Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie 1)

Transkript:

Eidge nö ssi sch e Elek tr izit äts kom m issi o n ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003936083 CH-3003 Bern, ElCom Einschreiben Staiger, Schwald & Partner Rechtsanwälte Herr Dr. Marc Bernheim Genferstrasse 24 Postfach 2012 8027 Zürich Referenz/Aktenzeichen: 957-09-392 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: koj/res Bern, 15. März 2012 957-09-392: Überprüfung der Netznutzungstarife und entgelte sowie der Elektrizitätstarife der St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG Abschlussschreiben für die Tarife 2009 und 2010 Sehr geehrter Herr Bernheim Mit Schreiben vom 14. bzw. 15. September 2011 wurden die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (im folgenden SAK) und die Elektrizitätswerk Jona Rapperswil AG (im folgenden EWJR) in eingangs vermerkter Angelegenheit aufgefordert, zum Prüfbericht des Fachsekretariats der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Stellung zu nehmen. Die ElCom hat sich mit den verschiedenen, nach der Zustellung des Prüfberichts eingegangenen Argumenten auseinandergesetzt und für dieses Verfahren unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse das vorliegende Abschlussschreiben verfasst. Wird von einer Partei in diesem Verfahren der Abschluss dieser Untersuchung mittels Verfügung beantragt, wird die ElCom in dieser Angelegenheit mittels Verfügung entscheiden (vgl. dazu hinten, S. 10). 1. Prüfungsgegenstand Gegenstand des Verfahrens sind die Tarife der hydrologischen Geschäftsjahre 2008/09 und 2009/10 der SAK, die nachfolgend als Tarifjahre 2009 bzw. 2010 bezeichnet werden. Das vorliegende Abschlussschreiben beinhaltet die Prüfung der Netznutzungs- und der Energietarife sowie die zugrundeliegende Wälzung zwischen den Netzebenen. 2. Rechtliches Die rechtlichen Grundlagen sind in der Stromversorgungsgesetzgebung enthalten, insbesondere im Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und in der Strom- 03936083 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71). Von Belang sind in diesem Fall unter anderem Artikel 14 und Artikel 15 StromVG sowie Artikel 13 und Artikel 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert würden. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuchten Gegenstände bleibt vorbehalten. Die ElCom stützt sich im vorliegenden Abschlussschreiben im Zusammenhang mit den Kapitalkosten auf die bisherige Praxis (vgl. Verfügung vom 6. März 2009, 952-08-005; Verfügung vom 4. März 2010 952-09-131 und Verfügung vom 11. November 2010, 952-10-017). In Abweichung vom Basisjahrprinzip wurden im vorliegenden Verfahren die Ist-Zahlen der untersuchten Tarifjahre verwendet. Die Schwerpunkte des vorliegenden Abschlussschreibens bilden die Prüfung der anrechenbaren Kosten des Netzes und der Energiekosten. Einen weiteren Punkt stellt aufgrund des Parteiantrags (act.1) die Prüfung der Tarife auf Netzebene 4 dar. 3. Anrechenbare Kosten des Netzbetriebes Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). 3.1 Betriebskosten des Netzes Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Zusätzlich gelten auch gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVV Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten als anrechenbare Betriebskosten. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind unzulässig (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Die Betriebskosten der Tarifjahre 2009 und 2010 wurden einer summarischen Prüfung unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass die SAK einfach gehaltene Schlüssel zwischen den Bereichen Netz, Energie und weiteren Bereichen gewählt hat (beispielsweise die Anzahl Mitarbeiter zur Verteilung der Gemeinkosten [vgl. act. 31]). Im Rahmen dieser Prüfung geben weder die von SAK gewählten Schlüssel und Aufteilungen bzw. Zuordnungen auf die entsprechenden Netzebenen noch die Betriebskosten insgesamt Anlass zu weiteren Abklärungen. 3.2 Kalkulatorische Kapitalkosten des Netzes Die Kapitalkosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 StromVV per Ende des Geschäftsjahres zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 StromVV verwendete die SAK ursprünglich nicht die Werte per Ende des Geschäftsjahres sondern die Werte jeweils per Monatsende. 2/10

Die SAK hat die im Rahmen des Verfahrens beanstandeten Punkte, wie bspw. die Berechnung der Verzinsung der Anlagewerte per Jahresende und nicht per Monatsende für die Berechnung der Tarife angepasst. Eine Ausnahme dazu bildet die Berechnung des Nettoumlaufvermögens (vgl. Ziff. 3.3). Da einerseits diese Korrekturen in der Nachkalkulation berücksichtigt wurden und so in die Deckungsdifferenzen einflossen und andererseits die Zuordnung auf die entsprechenden Netzebenen branchenüblich erfolgt, ergibt sich kein weiterer Anpassungsbedarf seitens der ElCom. 3.3 Kalkulatorische Kapitalzinsen für das Nettoumlaufvermögen Die SAK ermittelt die Zinsen für das Nettoumlaufvermögen (NUV) mit der bilanziellen Methode (dargelegt in den Tabellen Kostenrechnung, bspw. act. 10) und macht CHF [ ] als NUV geltend. Dieser Ansatz führt dazu, dass das gesamte NUV des Netzes der SAK in die Berechnung einfliesst. Die Betriebsnotwendigkeit des gesamten NUV ist nicht nachgewiesen. Die ElCom ermittelt das betriebsnotwendige NUV anhand der Summe aus anrechenbaren Betriebsund Kapitalkosten (inklusive Vorräte), Vorliegerkosten sowie Kosten für Systemdienstleistungen (SDL). Bei dieser Berechnung wird des Weiteren die Häufigkeit der Rechnungsstellung berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben aus Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromVV. Tarifjahr 2009 Wie in Tabelle 1 dargestellt, beträgt das Total anrechenbarer Umsatz Netz im Tarifjahr 2009 rund CHF [ ] Franken. Die Erhöhung der Kapitalkosten erklärt sich durch die veränderte Verzinsungsbasis (Bestand per Ende Monat bzw. Ende des Geschäftsjahres; vgl. Ziff. 3.2). Tarifjahr 2009 geltend gemacht [CHF] Ergebnis ElCom [CHF] Delta [CHF] Basis 2008/09 Betriebskosten Kapitalkosten Netzkosten Vorlieger +SDL Vorräte Total anrechenbarer Umsatz Netz Tabelle 1: Anrechenbarer Umsatz Netz Tarifjahr 2009 Aufgrund der Rechnungsstellung, welche entweder monatlich, alle zwei Monate oder quartalsweise erfolgt (act. 10 und act 31), ergibt sich (nach Umsatz gewichtet) ein durchschnittliches Rechnungsstellungsintervall von 1.24 Monaten. Wird der anrechenbare Umsatz Netz (rund CHF [ ]) durch 9.68 (=12 Monate/1.24 Periodizität) dividiert, ergibt sich hieraus das betriebsnotwendige NUV von CHF [ ] (vgl. Tabelle 2). Für das Nachvollziehen der Berechnung ist der Divisionsfaktor mit mehr als zwei Kommastellen zu verwenden. 3/10

Nettoumlaufvermögen T2009 anrechenbarer Umsatz Netz Periodizität der Rechnungen 1.24 Divisionsfaktor 9.68 betriebsnotwendiges NUV Zinssatz 4.55% [CHF] Total kalk. Zinskosten NUV Tabelle 2: Berechnung der Zinskosten NUV für Tarifjahr 2009 Das betriebsnotwendige NUV von CHF [ ]wird mit dem für das Jahr 2009 geltenden WACC von 4.55% verzinst (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Weisung 2/2008 der ElCom), was zu total anrechenbaren Zinskosten des NUV für 2009 von CHF [ ]führt. Die Werte wurden aufgrund der Stellungnahme von SAK vom 14. Oktober 2011 (act. 45) angepasst. Tarifjahr 2010 Analog zu der Berechnung des NUV im Tarifjahr 2009 wird auch für das Tarifjahr 2010 vorgegangen (vgl. Tabelle 3 und Tabelle 4). Die beiden Berechnungen unterscheiden sich insofern, als dass SAK für 2010 die Nachkalkulation eingereicht hat (act. 35), welche zum jetzigen Zeitpunkt keine Korrekturen seitens ElCom erfordert. Tarif 2010 Nachkalkulation 2010 Korrektur ElCom anrechenbare Kosten [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Betriebskosten - Kapitalkosten - Netzkosten Vorlieger +SDL - Vorräte - anrechenbarer Umsatz Netz - Tabelle 3: Berechnung der Zinskosten NUV für Tarifjahr 2010 Nettoumlaufvermögen T2010 anrechenbarer Umsatz Netz Periodizität der Rechnungen 1.24 Divisionsfaktor 9.68 betriebsnotwendiges NUV Zinssatz 4.55% [CHF] Total kalk. Zinskosten NUV Tabelle 4: Berechnung der Zinskosten NUV für Tarifjahr 2010 4/10

Die sich so ergebenden Zinskosten liegen um rund CHF [ ] unter der Deklaration in der Nachkalkulation (act. 35), die sich auf CHF [..] belief. Die sich hieraus ergebenden Veränderungen im anrechenbaren Umsatz und damit im betriebsnotwendigen NUV als Basis für die Verzinsung sind in der folgenden Tabelle 5 dargelegt. Tarifjahr 2010 Tarif 2010 Nachkalkulation 2010Korrektur ElComanrechenbare Kosten [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] anrechenbarer Umsatz Netz - NUV - Total anrechenbare Netzkosten Tabelle 5: Total anrechenbarer Umsatz Netz im Tarifjahr 2010 3.4 Anrechenbare Netzkosten insgesamt für die Tarifjahre 2009 und 2010 Zusammenfassend ergeben sich für das Tarifjahr 2009 folgende anrechenbare Netzkosten: Tabelle 6: anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2009 Für das Tarifjahr 2010 ergeben sich die folgenden Netzkosten: Tarifjahr 2010 Tarif 2010 Nachkalkulation 2010Korrektur ElComanrechenbare Kosten [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] Betriebskosten - Kapitalkosten - Netzkosten Vorlieger +SDL - Vorräte - anrechenbarer Umsatz Netz kalkulatorische Zinsen für NUV - - Total anrechenbare Netzkosten Tabelle 7: anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2010 Aus der angepassten Berechnung der Zinsen des NUV resultiert für das Jahr 2009 eine Kürzung der anrechenbaren Kosten um CHF [ ] und für das Jahr 2010 um CHF [ ], gesamthaft also CHF [ ]. Die aufgrund der diversen Anpassungen entstandenen Deckungsdifferenzen sind auf derjenigen Netzebene zu berücksichtigen, auf der sie entstanden sind. Zudem sind sie zu verzinsen. Hierzu ist die Weisung 1/2012 der ElCom zu beachten, woraus aufgrund der Verzinsung eine weitere Anpassung der anrechenbaren Netzkosten für zukünftige Tarifjahre resultiert. Die von SAK verwendeten Werte der Deckungsdifferenzen entstammen dem Geschäftsbericht 2010 (S. 41), welcher zu den Akten genommen wurde (act 52). 5/10

Tarifjahr 2009 und 2010 Deckungsdifferenzen der Tarifjahre WACC Tarif 2009 Tarif 2010 [CHF] [Prozent] [CHF] [CHF] 4.25% 4.14% Reduktion der anrechenbaren Kosten aufgrund der Deckungsdifferenzen Tabelle 8: Verzinsung der Deckungsdifferenzen Insgesamt resultieren aufgrund der Berechnung des NUV und der Verzinsung der Deckungsdifferenzen für das Jahr 2009 eine Überdeckung von CHF [ ] und für das Jahr 2010 von [ ]. 4. Energiekosten Aufgrund der geringen Bedeutung der Eigenproduktion wurde unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit auf eine detaillierte Prüfung der Kosten verzichtet. Die gesamten Energiekosten geben keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung. 5. Vorbringen der Gesuchstellerin (EWJR) Die EWJR stellt den Antrag, dass die Tarife NVT 09 und NVT 10 durch die ElCom auf ihre Gesetzmässigkeit und Übereinstimmung mit den in der Verfügung 921-07-002 festgelegten Grundsätzen zu überprüfen seien (act. 1). In der Folge seien die Tarife entsprechend zu senken. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 (act. 16) verlangt die Gesuchstellerin schliesslich, dass das Tarifjahr 2011 in die Prüfung einbezogen wird. Aufgrund der zu wahrenden Geschäftsgeheimnisse resultiert eine begrenzte Transparenz der Untersuchungsergebnisse. EWJR bringt folglich in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2011 zum Ausdruck, dass das Untersuchungsergebnis für sie nicht nachvollziehbar sei. EWJR stützt sich bei ihren Einschätzungen insbesondere auf die verschiedenen Tarifblätter der Netzebene 4 und der Netzebene 5a. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lassen sich hieraus nur bedingt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Kosten machen. Im Rahmen der Tarifberechnung für das nächste Tarifjahr (z.b. 2009) greift der Verteilnetzbetreiber i.d.r. auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (2007) zurück und verwendet die Ist-Werte (Aufwand bzw. Kosten) als Grundlage für die Planwertbestimmung der Tarife 2009. Diese historischen Ist- Daten 2007 werden i.d.r. mit erwarteten Ereignissen 2009 ergänzt. Dabei handelt es sich um kostensenkende oder erhöhende Ereignisse, welche bereits bekannt bzw. absehbar sind. Dies können strukturelle Veränderungen oder z.b. die allgemeine Preissteigerung sein, welche einfliessen und für die weitere Berechnung Verwendung finden. Die Kostenschätzungen sind direkt den Netzebenen zuzuordnen oder werden später anhand der Wälzung auf die entsprechenden Netzebenen gewälzt. 6/10

Nach der Kostenschätzung sind die Energie- und Leistungswerte für das kommende Tarifjahr vorzubereiten und zu schätzen. Im aktuellen Fall ist die SAK davon ausgegangen, dass EWJR [ ] GWh beziehen wird und eine Leistung von [ ] MW beansprucht, was eine Benutzungsdauer von [ ] Stunden ergibt. Zusätzlich muss die SAK die voraussichtlichen Energie- und Leistungswerte der Netzebenen 3 bis 7 ermitteln. Erst nach dem Berechnen der Plan-Kosten (inkl. deren Zuordnung auf die entsprechenden Netzebenen), der Plan-Energie- und Plan-Leistungswerte kann die Wälzung erfolgen. Sie legt fest, welche Kostenblöcke je Netzebene den Endverbrauchern, den fremden nachgelagerten Netzen und dem eigenen nachgelagerten Netz zugeordnet werden. Den nächsten Schritt bildet die Tarifkalkulation. Die Plan-Netzkosten pro Netzebene, unterteilt nach Endverbraucher und fremden nachgelagerten Netzen, müssen nun in ein Produkt bzw. in einen oder mehrere Tarife überführt werden. Im vorliegenden Fall ist EWJR der einzige Kunde von SAK auf Netzebene 4. Das vereinfacht die Tarifkalkulation. SAK dividiert den Plan-Kostenblock fremde nachgelagerte Netze durch die Plan Energiewerte (für 2009) und errechnet durchschnittliche Kosten pro kwh von [ ] Rp. Da die Tarifkalkulation auf den oben ausgeführten Annahmen beruht, sind Abweichungen zur Nachkalkulation anhand von Ist-Werten unvermeidbar. Die finanziellen Auswirkungen dieser Abweichungen (Deckungsdifferenz) lassen sich feststellen, sobald die Ist-Zahlen der Kosten, der Energie- und Leistungswerte des Konsums vorliegen und aufgearbeitet wurden. Hierfür werden die tatsächlichen angefallenen Kosten ermittelt und anhand der tatsächlich bezogenen Energie- und Leistungswerte auf die Kunden verteilt. Mit diesen Informationen kann die pro Tarifgruppe entstandene Über- oder Unterdeckung ermittelt werden. Aufgrund der Nachkalkulation hat SAK diverse Abweichungen festgestellt, welche zu einer Tarifreduktion auf Netzebene 4 geführt haben. Beispielsweise hat sich die abgesetzte Energiemenge leicht erhöht, es wurden im Jahr 2009/10 [ ]GWh abgesetzt, die zu wälzenden Kosten haben sich um gut [ ] Prozent reduziert. Damit reduzieren sich die zu wälzenden Kosten auf [ ]Rp./kWh. bzw. um rund einen Siebtel. Aus verschiedenen Ursachen (bspw. Mengen- und Kostenschwankungen) werden sich immer Deckungsdifferenzen ergeben. Diese werden aufgrund des Berechnungszeitpunktes erst in den Tarifen des übernächsten Jahres (vorliegend 2011) tarifwirksam, wenn die Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren angewendet wird. Dies verdeutlicht wiederum, dass aufgrund einer Vielzahl von Variablen und Abhängigkeiten, ausgehend von den im Jahr 2008 berechneten Tarifen für das Jahr 2009 keine direkten Rückschlüsse auf die Netzkosten pro Netzebene 2009 gezogen werden können. Im Rahmen der Nachkalkulation hat SAK sowohl die Deckungsdifferenzen, als auch die Korrekturen (hervorgegangen aus dem Schriftenwechsel mit dem FS ElCom) ihrer anrechenbaren Kosten vollzogen. Zu bemerken ist, dass die SAK bei dieser Gelegenheit auch die Zuordnung der Kosten pro Netzebene überprüft und aktualisiert hat. Dies wurde für die Tarifjahre 2009 und 2010 durchgeführt. Die auf diese Art korrigierten Kosten sind aus Sicht der ElCom grundsätzlich konform mit den Vorgaben aus dem StromVG. Im Rahmen der Nachkalkulation 2009 hat SAK gesamthaft (Netzebene 3 bis 7) eine Überdeckung von CHF [ ]berechnet (für 2010 waren es CHF [ ]), welche sie im Geschäftsbericht 2010 (S. 41) aus- 7/10

weist. Die Höhe und die prozentuale Differenz der entstandenen Deckungsdifferenzen der Netzebene 4 und 5a sind unterschiedlich. Die EWJR profitiert von dieser Überdeckung, obwohl ihr Energiekonsum im Hydrojahr 2009 leicht höher ausfiel, als von SAK in der Planberechnung angenommen. EWJR listet die Tarife von Axpo und EKZ auf und leitet daraus ab, dass die Tarife bei SAK nicht rechtens seien. Sie folgt hierbei dem Pfadmodell, in dem sie ausschliesslich die die EWJR betreffende Unterstation und nicht die gesamte Netzebene 4 der SAK berücksichtigt. Diese Betrachtungsweise ist durch das Ausspeisemodell (Art. 14 Abs. 3 StromVG) abgelöst worden, folglich ist ein auf dem Pfadmodell basierender Vergleich ohne Aussagekraft. In der in act. 1 zitierten Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009 (S. 10; 921-07-002) wird erwähnt, dass die SAK und die Gesuchstellerin einen virtuellen Netzverbund auf NE 4 bilden können. Die Gesuchstellerin verlangt, dass dieser Vorgabe Rechnung getragen wird. Die Gesuchstellerin macht in den Tabellen Kostenrechnung (act. 36) keine Kapitalkosten der Netzebene 4 geltend, welche in den virtuellen Netzverbund zu integrieren wären. Die jährlichen anrechenbaren Netzkosten der EWJR von rund CHF [ ] sind unwesentlich für die Berechnung der Tarife auf Netzebene 4 bei SAK. EWJR verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 auf eine Berücksichtigung dieses Betrages in der Netzkostenkalkulation (act. 48). Aufgrund der fehlenden Wesentlichkeit wird kein virtueller Kostenverbund berechnet. Dem Antrag von EWJR hinsichtlich Senkung der Tarife NVT 09 und NVT 10 wird durch die Umsetzung der Weisung über die Deckungsdifferenzen Rechnung getragen. Betreffend dem Verlangen von EWJR, dass auch das Tarifjahr 2011 in die Prüfung einzubeziehen ist, gilt es Folgendes zu beachten: Nachdem SAK im Rahmen der vorgenommenen Nachkalkulation bereits Korrekturen vorgenommen hat, besteht aufgrund der vorliegenden Informationen im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass von weitergehenden Abklärungen für das Tarifjahr 2011. 8/10

6. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom: 1. Für die anrechenbaren Netzkosten des Tarifjahrs 2009 ist die Berechnung der ElCom massgebend. Des Weiteren nimmt die ElCom davon Kenntnis, dass die SAK im Rahmen ihrer Nachkalkulation 2010 sowohl die Energie- und Leistungswerte, wie auch die Kosten angepasst hat. Diese Korrektur hat SAK für das Jahr 2010, mit Ausnahme der Verzinsung gemäss untenstehender Ziffer 3, bereits vorgenommen. 2. Die anrechenbaren Netzkosten belaufen sich für das Tarifjahr 2009 auf CHF [ ] und für das Tarifjahr 2010 auf CHF [ ]. 3. Die entstandenen Überdeckungen von CHF [ ] im Tarifjahr 2009 und CHF [ ] im Tarifjahr 2010 sind in den Folgejahren auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV sowie Weisung 1/2012 der ElCom zu den Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren). 4. Das Fachsekretariat der ElCom ist über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen zu informieren, bis die aus diesem Verfahren resultierende Überdeckung abgebaut ist. 9/10

Die Parteien können in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom könnte unter den gegebenen Voraussetzungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung beantragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfügung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung dieser Frist richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), wobei insbesondere die Gerichtsferien um Ostern zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 22a VwVG). Nach Ablauf dieser Frist werden die mit diesem Entscheid verbundenen Gebühren erhoben. Zu einem späteren Zeitpunkt werden wir Anzeigern ohne Parteistellung, welche sich über die Tarife beschwert haben, über den Ausgang des Verfahrens informieren. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Beilage: Aktenverzeichnis Analoges Schreiben geht an SAK Kopie an: Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern 10/10