Satzung des VfB Gondershausen 1921 e. V.

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Transkript:

Satzung des VfB Gondershausen 1921 e. V. Die Satzung wurde erstmalig beschlossen am 24.12.1953 Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 09. April 2017 Seite 1 von 7

1 Name und Sitz (1) Der im Jahre 1921 in Gondershausen gegründete Sportverein führt den Namen VFB Gondershausen 1921 und ist im Vereinsregister mit Zusatz e.v. einzutragen. (2) Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. (3) Die Vereinsfarben sind grün/weiß. (4) Der Verein hat seinen Sitz in Gondershausen. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen. (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen. (6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 3 Ehrenmitglieder (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männliche Seite 2 von 7

und weiblichen Geschlechts von der Geburt ab bis zum 18. Lebensjahre. (2) Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung, unter Zustimmung von Zweidrittel (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand oder 1. Vorsitzenden ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten! Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. (4) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach 21 bis 79 BGB. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. (2) Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. (3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. (5) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsführung b) wegen Nicht zahlen von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhaften Handlungen 6 Beiträge (1) Die Mitgliederversammlung ist für die Festlegung des Mitgliedsbeitrages zuständig. Seite 3 von 7

(2) Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. 2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. 2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten. Näheres regelt die Spielordnung. 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 10 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge Seite 4 von 7

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel (1/4) der Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat. 4. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit (2/3) anerkennt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Vorstandsänderung und Beitragsänderung sind unzulässig. Falls ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterschreiben. 11 Vorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer und den Beisitzern, dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand, gem. Ziff.a, den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben. 2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. 3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. 5. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für a) die Bewilligung von Ausgaben b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern d) alle Entscheidungen soweit die Vereinsinteressen berührt werden 6. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. 7. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Seite 5 von 7

Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. 8. Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 9. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. 10. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel - und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die der Vorstand einberufen kann ( z.b. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss, usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen. 12 Strafbestimmungen 1. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen a) Verweis b) Geldstrafe bis zu EUR 25 c) Disqualifikation bis zu einem Jahr d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen e) Ausschluss aus dem Verein 2. Der Bescheid ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. 13 Rechtsmittel Gegen die Ablehnung der Aufnahme ( 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ( 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und - pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind. 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Seite 6 von 7

erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Gondershausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 15 In-Kraft-Treten Die vorliegende Satzung wurde am 09.April 2017 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gondershausen, den 09. April 2017 Seite 7 von 7