Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März
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1 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März SATZUNG DES BALLSPORTVEREINS OSTBEVERN 1923 e. V. Inhaltsverzeichnis: a) Name, Sitz und Zweck des Vereins ( 1 bis 5) b) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft ( 6 bis 12) c) Organe des Vereins ( 13 bis 18) d) Leitung des Vereins ( 19 bis 24) e) Sonstige Bestimmungen ( 25 bis 27) a) Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der am 01. Mai 1923 in Ostbevern gegründete Verein führt den Namen: "Ballsportverein (BSV) Ostbevern 1923". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Westfalen e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau/weiß. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursportes und der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Portokosten usw. (6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen dokumentiert sind. (7) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. (8) Einzelheiten regelt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BSV Ostbevern 1923 e. V. an die Gemeinde Ostbevern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. b) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person weiblichen und männlichen Geschlechts werden. 6 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 7 Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder weiblichen und männlichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, können aber von der Beitragspflicht befreit werden. 8 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Minderjährige benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, alle Anträge sofort und sorgfältig zu prüfen, braucht aber bei einer Ablehnung die Gründe nicht bekanntzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den 21 bis 54 BGB, bei einer Anmeldung zum Vereinsregister den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den 21 bis 79 BGB.
4 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Passgebühren sind jedoch von dem Eintretenden zu zahlen. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt. 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliges Austreten und durch Ausschluss aus dem Verein. Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, 2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung, 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens, 4. wegen unehrenhafter Handlungen. Werden vereinseigene Geräte und Sportbekleidung nicht fristgerecht zurückgegeben, erfolgt keine Freigabe. 11 Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung im Voraus bestimmt. Ordentliche Beitragsänderungen sind in der Einladung zur Jahreshauptversammlung unter einem besonderen Tagesordnungspunkt anzukündigen. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, wenn es die wirtschaftliche Lage erfordert, außerordentliche Beiträge zu erheben, insbesondere von den Abteilungen, bei denen erhöhte Unkosten anfallen.
5 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung ist Folge zu leisten. c) Organe des Vereins 13 Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen. 14 Auf der Jahreshauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder haben bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. 15 Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wahlen werden grundsätzlich in Form der offenen Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt. Wird auf der Jahreshauptversammlung durch ein Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen.
6 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März I. Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich im I. Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: a) Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung, b) Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Abteilungen und des Kassenberichtes, c) Bestätigung der auf den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter, d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Vorstandswahlen. II. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden jährlich durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. 17 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Hierbei gelten die 13 bis 15 der Satzung sinngemäß. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt. 18 Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
7 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März d) Leitung des Vereins 19 I. Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem Geschäftsführer einen für das Beitragswesen Bevollmächtigten bis zu vier Beisitzern. Der Mitgliederversammlung steht es frei, anstelle des ersten und der beiden zweiten Vorsitzenden zwei in Amt und Funktion gleichberechtigte Vorsitzende zu wählen Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter der Vorsitzende des Jugendausschusses und sein Vertreter. II. Die Abteilungsleiter werden mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Mitglieder des Vorstandes. Wird während dieser Zeit durch die Abteilung ein neuer Abteilungsleiter gewählt, verliert der alte Abteilungsleiter seinen Sitz im Vorstand. Der neue Abteilungsleiter nimmt zunächst mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil und wird Vollmitglied durch die Bestätigung der Jahreshauptversammlung. 20 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern sowie den Geschäftsführer bzw. durch die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten ( 26 BGB). Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für 1) die Bewilligung von Ausgaben, 2) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, 3) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, 4) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
8 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden oder von einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden erteilt werden, soweit der Betrag von 1.000,-- EUR nicht überschritten wird. 22 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet bzw. die in Amt und Funktion gleichberechtigten Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. 23 Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch einen der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 24 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsgebiet ergeben. Nehmen die Mitglieder des Vorstandes ihr Tätigkeitsgebiet aus irgendeinem Grunde nicht mehr oder nach Ansicht der Jahreshauptversammlung nicht ordnungsgemäß wahr, können diese von der Mehrheit der Jahreshauptversammlung abgewählt werden. Eine Neuwahl muss unmittelbar darauf erfolgen. Bis zu einer Neuwahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger einsetzen.
9 Satzung des Ballsportvereins Ostbevern 1923 e. V. i. d. F. vom 19. März e) Sonstige Bestimmungen 25 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: 1. Verweis 2. Geldstrafen bis zu 100,-- 3. Disqualifikation bis zu einem Jahr 4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen 5. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 26 Der Verein haftet nur für Schäden, die durch eine vom Verein abgeschlossene Versicherung oder durch den Deutschen Sportbund rückversichert sind. Jedem Mitglied steht es offen, sich durch eine freiwillige Zusatzversicherung abzusichern. 27 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, wobei 5 dieser Satzung zu beachten ist. Ostbevern, 19. März.2015
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