SATZUNG der Reha- Sport- Gemeinschaft Roxel e.v.
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- Rüdiger Ritter
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1 SATZUNG der Reha- Sport- Gemeinschaft Roxel e.v. l Name, Sitz Der Verein führt den Namen Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein wurde im Jahre 1973 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. Sitz des Vereins ist Münster-Roxel. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Leibesübungen und Pflege der Kameradschaft für Behinderte und von Behinderung bedrohte Personen aller Art und Herkunft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. Erfassung möglichst vieler Behinderter oder von Behinderung bedrohter Personen zu regelmäßigen Leibesübungen, 2. Pflege des Wettkampfgedankens in einer behindertengerechten Form, 3. Durchführung von Behinderten/Reha- Sportveranstaltungen, 4. Durchführung von Rehabilitationssport entsprechend ärztlicher Verordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE DER ABGABENORDNUNG. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG beschließen. Seite 1 von 5 Satzung der Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel e.v. Stand: Januar 2016
2 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen die Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen, die sich um die Sache des Behindertensports und/oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorstandsmitglieder, die aufgrund ihrer hervorragenden Vorstandsarbeit ernannt werden, erhalten das Wort "Ehren-" vor ihrer Amtsbezeichnung. Ein Ehrenvorsitzender kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod 2. Austritt, der grundsätzlich nur zum eines jeden Jahres zulässig ist. Dieser Austritt aus der RSG kann nur schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen. 3. Ausschluss Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es a. gegen die Zwecke des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder gegen die Vereinskameradschaft verstößt, b. sich mit der Zahlung des jährlich zu erhebenden Vereinsbeitrages um mehr als drei Monate im Verzug befindet. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Seite 2 von 5 Satzung der Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel e.v. Stand: Januar 2016
3 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Minderjährige Mitglieder ab 14 Jahren sind dann stimmberechtigt, wenn dem Verein nach Aufnahme die schriftliche Erklärung des bzw. der gesetzlichen Vertreter(s) vorliegt, dass diese(r) mit einer Stimmabgabe durch ihr minderjähriges Kind einverstanden ist bzw. sind. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die Mitglieder haben die in der Generalversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbringen sind, jährlich im Voraus zu leisten. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und 2. die Generalversammlung. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus 1. dem/der Vorsitzenden 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem/der Schriftführer/in 4. dem/der Geschäftsführer/in 5. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in 6. dem/der Sportwart/in 7. dem/der stellvertretenden Sportwart/in Seite 3 von 5 Satzung der Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel e.v. Stand: Januar 2016
4 9 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Erfüllung folgender Aufgaben: 1. Aufstellung eines Finanzplans für jedes Geschäftsjahr 2. allgemeine Vereinsverwaltung (Kassenführung, Buchführung, Organisation von Vereinsverwaltungen, Erstellung des Jahresberichts etc.) 3. Entscheidung über die Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern 4. Einberufung der Generalversammlung einschließlich Versammlungsvorbereitung 5. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung Der Vorstand kann die Art und Weise der Erledigung seiner Aufgaben sowie Regeln zur Selbstkontrolle in einer Geschäftsordnung des Vorstandes des RSG Roxel e.v. schriftlich festlegen, soweit dem nicht der Inhalt der Satzung und die allgemeinen Regeln des Vereinsrechts entgegenstehen. Der Verein wird nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie durch den/die Geschäftsführer/in, jeweils einzelvertretungsberechtigt, vertreten. 10 Generalversammlung Zu der alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfindenden Generalversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der Generalversammlung obliegen 1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, 2. Entlastung des Vorstandes, 3. Wahlen des Vorstandes nach Maßgabe des 9, 4. Wahl eines Kassenprüfers. Einer der zwei Kassenprüfer ist jährlich auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung zu wählen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außer-ordentliche Generalversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seite 4 von 5 Satzung der Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel e.v. Stand: Januar 2016
5 11 Protokolle Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. 12 Abstimmung, Wahlen Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit. Die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist ausnahmsweise erforderlich bei Entscheidungen über Anträge auf 1. Satzungsänderungen oder auf 2. Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel. Dies gilt nicht, wenn es für das zu besetzende Vorstandsamt nur einen Bewerber gibt. Auch Abstimmungen im Übrigen erfolgen grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel, wenn es von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks i.s. des 2 fällt das Vermögen des Vereins dem Ball-Sport-Verein Roxel e.v. zu. 14 Satzung Die Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung vom beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Vereins bisher geltenden Satzungen mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Münster, den 08. Juni 2016 Gezeichnet: Vorsitzender: Helmuth Rüschhoff- Nadermann Stellvertretender Vorsitzender: Heinz Hidding Seite 5 von 5 Satzung der Reha-Sport-Gemeinschaft Roxel e.v. Stand: Januar 2016
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