Roter Stern Leipzig 99 e.v. Satzung
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- Angela Böhmer
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1 Roter Stern Leipzig 99 e.v. Satzung
2 1 Name, Sitz I. Der Verein hat den Namen Roter Stern Leipzig. Er hat seinen Sitz in Leipzig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Roter Stern Leipzig 99. e.v.. I Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch: - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. - Aktiven Übungs- und Wettkampfbetrieb. I IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern 4 Erwerb der Mitgliedschaft Î. Ordentliches Mitglied kann jede natürlich Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. I Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 5 Beendigung der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet durch austritt, Ausschluss oder Tod. I Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
3 - wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig: sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag sowie die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 7 Organe Die Organe sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand I. Der Vorstand besteht aus: - dem/der ersten Vorsitzenden - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Kassenwart/in - dem/der Sportwart/in - dem/der Jugendwart/in - dem/der ersten Beisitzer/in - dem/der zweiten Beisitzer/in I Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: - der/die erste Vorsitzende - der/die stellvertretende Vorsitzende - der/die Kassenwart/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. IV. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4 9 Sportjugend Die Kinder und Jugendlichen des Vereins bilden die Sportjugend. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Sportjugend ist dem Vorstand abrechungsverpflichtet. Die Sportjugend erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Betätigung durch den Vorstand bedarf. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, diese/r ist Mitglied im Vorstand des Vereins (Jugendwart/in). 10 Mitgliederversammlung I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem (r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/der Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. I Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei den/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. 12 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterschreiben. 13 Auflösung des Vereins I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses amtierenden Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins: - an Projektverein e.v. (Koburger Str. 3, Leipzig), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 14 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.Oktober 2001 beschlossen worden.
5 Beitragsordnung Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand von Roter Stern Leipzig für alle Mitglieder des Vereines verbindlich aus Grundlage der Vereinssatzung 6 erlassen 1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Vereinsmitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Ihre Annerkennung ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Inhalte der Beitragsordnung sind jedem Mitgliede bei Eintritt bekannt zu geben. 2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen 3. Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge sind abhängig von der Beitragsgruppe, welcher das Vereinsmitglied angehört. Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: - Jugendliche bis 17 Jahre - Sozialhilfeempfänger - Mitglieder der Beitragsgruppe 2 wenn diese nicht am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen - Inhaber des Leipzig Passes - Lehrlinge - Studenten - Grundwehrdienstleistende / Zivis - Arbeitslose - Erwachsene - Fördermitglieder Die Aufnahmegebühr ist zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein fällig. Für den Monat der Vereinsaufnahme ist der volle Beitrag zu entrichten. Die jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhen der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sind als Anlage 1 der Beitragsordnung beigefügt. Im Mitgliedsbeitrag ist die Versicherung beim Landessportbund Sachsen eingeschlossen. Änderung der Beitragsgruppe sind dem/der Kassenwart/in mitzuteilen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist eine Bringpflicht. Sie wird jährlich bzw. halbjährlich bei dem/der Kassenwart/in abgerechnet. Der Nachweis über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch Eintragung in die Mitgliedskartei, die jederzeit eingesehen werden kann. Einzahlungsbelege können bei Bedarf durch den/die Vorsitzenden, den/die stellvertretenden Vorsitzenden oder den/die Kassenwart/in ausgestellt werden.
6 Anlage 1 Neue Beitragsordnung ab Roter Stern Leipzig 99 e.v. Beitragsgruppe Mitgliedsbeitrag Aufnahmegebühr - Jugendliche bis 17 Jahre Sozialhilfeempfänger - Inhaber des Leipzig Passes - Mitglieder der Sektionen Basketball und Volleyball - Lehrlinge Studenten - Grundwehrdienstleistende / Zivis - Arbeitslose - Erwachsene - Fördermitglieder 5 10
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