Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen Ausgabe vom 01.09.2018 1. Teilrevision vom 01.10.2018

Zweck Art. 1 1 Die Vereine leisten einen Beitrag an das Freizeitangebot in der Gemeinde. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von finanziellen Beiträgen an Vereine durch die Einwohnergemeinde Bettenhausen. 2 Die finanzielle Unterstützung soll die Vereine motivieren, ihre Aktivitäten und insbesondere die Kinder- und Jugendförderung auf- und auszubauen. Anwendbarkeit Art. 2 1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf alle Vereine mit Sitz in Bettenhausen, welche den Anforderungen gemäss Art. 3 entsprechen. 2 Der Gemeinderat kann auswärtige Vereine, welche ausserordentliche Tätigkeiten im Bereich der Freizeitangebote für das Gemeindewohl gemäss Art. 4 Abs. 1 leisten, ebenfalls nach diesen Richtlinien unterstützen. Anforderungen an Vereine Art. 3 1 Unterstützt werden Vereine, welche kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Es handelt sich um einen Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit rechtsgültigen Statuten und klaren Organisationsstrukturen; b) Der Verein verfolgt keine kommerziellen oder gewinnorientierenden Ziele; c) Mindestens drei aktive Vereinsmitglieder haben Wohnsitz in Bettenhausen; d) Der Verein ist von öffentlichem Interesse für die Gemeinde; e) Der Verein ist ethisch korrekt und findet Akzeptanz in der Gemeinde. 2 Glaubensgemeinschaften oder Vereine mit religiöser Ausrichtung oder Vereinsaktivitäten mit negativer Auswirkung auf Umwelt und Gesellschaft (beispielsweise Umweltbelastung, Lärm, Suchtförderung) werden nicht unterstützt. Anforderungen an Aktivitäten Art. 4 1 Damit die Vereine, welche den Anforderungen gemäss Art. 3 entsprechen, durch die Einwohnergemeinde Bettenhausen finanziell unterstützt werden, müssen sie Freizeitaktivitäten oder Freizeitangebote in den folgenden Bereichen anbieten: a) Sport und Bewegung; b) Kunst und Kultur; c) Musik. 2 Der Verein muss regelmässig stattfindende Aktivitäten wie Kurse, Proben, Trainings oder Anlässe anbieten, welche der Bevölkerung der Einwohnergemeinde Bettenhausen zugänglich sind. Art der finanziellen Unterstützung Art. 5 1 Die Gemeinde gewährt jährlich wiederkehrende Beiträge. - 2 -

2 Mit diesen jährlich wiederkehrenden Beiträgen werden ebenfalls spezielle Anlässe (wie beispielsweise Jubiläumsanlässe, Empfänge nach Eidg. Anlässen) oder (Neu-) Anschaffungen abgegolten. Es werden keine zusätzlichen Beiträge entrichtet. Höhe finanzieller Beitrag Zusätzlicher Beitrag für Kinder- und Jugendförderung sowie für ausserordentliche Tätigkeiten Art. 6 1 Der jährlich wiederkehrende Beitrag gemäss Art. 5 Abs. 1 beträgt für jeden Verein Fr. 500.00 pro Jahr. 2 Vereine, welche spezielle Angebote wie Kurse, Proben, Trainings oder Anlässe für Kinder und Jugendliche anbieten oder ausserordentliche Tätigkeiten an das Gemeindewohl leisten (wie beispielsweise Sanierung eines Weges), erhalten zusätzlich zum jährlich wiederkehrenden Beitrag gemäss Art. 6 Abs. 1 einen Beitrag von Fr. 500.00. 3 Für die Ausrichtung des zusätzlichen Beitrages gemäss Art. 6 Abs. 2 muss der Verein die Kinder- und Jugendangebote jährlich mittels Konzepten, Nachwuchs-/Talent-/Jugendförderungsprogrammen oder Ähnlichem belegen. Die ausserordentliche Tätigkeit an das Gemeindewohl muss ebenfalls jährlich mittels Konzept oder Ähnlichem belegt werden. 4 Der Gemeinderat kann in eigener Kompetenz und im Rahmen des finanziellen Handlungsspielraumes die Höhe der Beiträge jährlich neu festlegen. Gesuch Art. 7 1 Gesuche für die Ausrichtung von jährlich wiederkehrenden Beiträgen sind im laufenden Jahr bis am 30. Juni für das Folgejahr mittels vorgeschriebenen Formulars bei der Gemeindeverwaltung Bettenhausen einzureichen. 2 Die Gesuche werden vom Gemeinderat entsprechend bei der Budgetierung für das Folgejahr berücksichtigt. 3 Dem Gesuch sind bei der erstmaligen Gesuchstellung oder bei Änderungen seit der letzten Gesuchstellung die aktuellen Statuten sowie eine Bank-/Postverbindung beizulegen. 4 Dem Gesuch ist in jedem Fall jährlich eine Liste aller Aktivmitglieder wohnhaft in der Einwohnergemeinde Bettenhausen (mit Name, Jahrgang und Wohnort), Anzahl gesamter Aktivmitglieder sowie das Jahresprogramm beizulegen. 5 Vereine, die den zusätzlichen Beitrag für die Kinder- und Jugendförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 erhalten, haben die speziellen Angebote für Kinder und Jugendliche jährlich zu belegen. 1 6 Gesuche mit fehlenden Angaben/Unterlagen, welche zur Beurteilung der Beitragsausrichtung notwendig sind, werden nicht berücksichtigt. Vor dem ablehnenden Entscheid wird den Gesuchstellenden Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 7 Nach dem 30. Juni eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. 1 Änderung vom 30.10.2018; gültig ab 01.10.2018-3 -

8 Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Gesuche um Ausrichtung von jährlich wiederkehrenden Beiträgen. Auszahlung Art. 8 1 Die jährlich wiederkehrenden Beiträge werden jeweils im Januar für das laufende Jahr ausbezahlt. Verlust der Beiträge Art. 9 1 Vereine, welche unwahre Angaben machen oder die gemäss Art. 7 genannten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht einreichen, erhalten keine Beiträge (mehr). Auflösung des Vereins, Fusion Art. 10 1 Wird ein Verein, der jährlich wiederkehrende Beiträge von der Einwohnergemeinde Bettenhausen erhält, aufgelöst, ist der Vorstand verpflichtet, dies der Gemeindeverwaltung Bettenhausen umgehend zu melden. 2 Das gleiche gilt bei Fusion eines Vereins. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen für Beiträge im Jahr 2018 und 2019 Art. 11 Beitragsgesuche für das Jahr 2018 und das Jahr 2019 sind bis am 30. September 2018 bei der Gemeindeverwaltung Bettenhausen einzureichen. Inkrafttreten Art. 12 Diese Richtlinien treten per 1. September 2018 in Kraft. 2 Die Änderungen vom 30. Oktober 2018 treten per 1. Oktober 2018 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettenhausen an seiner Sitzung vom 29. August 2018 beschlossen. Namens des Gemeinderates Der Präsident Die Gemeindeschreiberin sig. Urs Zumstein sig. Naomi Appel - 4 -

Beschluss 1. Teilrevision Die Änderung von Art. 7 Abs. 5 und Ergänzung von Art. 12 Abs. 2 wurde vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettenhausen an seiner Sitzung vom 30. Oktober 2018 beschlossen. Namens des Gemeinderates Der Präsident Die Gemeindeschreiberin sig. Urs Zumstein sig. Naomi Appel - 5 -