A N H A N G. zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die MÜHLENINDUSTRIE

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Transkript:

A N H A N G zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die MÜHLENINDUSTRIE Zu 4 Arbeitszeit: Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt bzw. geändert: Jugendliche unter 18 Jahren haben eine in fünf Schichten zu 8 Stunden eingeteilte Arbeitszeit, die so zu verteilen ist, dass der Samstag vollständig arbeitsfrei bleibt. Abs. 2 bis 5 werden folgendermaßen ergänzt: a) Für die in Betriebsabteilungen mit 3-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist folgende Arbeitszeiteinteilung: Montag bis Freitag: 1. Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr 2. Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr 3. Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr b) Für die Betriebsabteilungen mit 2-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist folgende Arbeitszeiteinteilung: Montag bis Freitag: von 6 Uhr bis 14 Uhr von 14 Uhr bis 22 Uhr c) In Betriebsabteilungen mit einschichtiger Arbeitsweise können die Tagesstunden der Verwendung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat derart festgelegt werden, dass die Arbeitszeit in die Zeit von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr fällt. Für diese Beschäftigten kann die Arbeitseinteilung derart erfolgen, dass am Samstag um 12 Uhr Arbeitsschluss ist und die restlichen Arbeitsstunden auf die vorhergehenden Wochentage aufgeteilt werden. Für lit. a), b) und c) gilt gemeinsam: Die im Mahlvorgang verwendeten Beschäftigten sind berechtigt, ihre Mahlzeiten im Abwechslungswege ohne Betriebsunterbrechung und nach Maßgabe des Betriebsganges einzunehmen, sie dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zum Zweck des Aufsuchens einer außerhalb des Betriebes gelegenen Werksküche. Anhang Mühlenindustrie 1

Der Abs. 6 wird wie folgt ergänzt: Am 30. April jeden Jahres entfällt für jene Beschäftigten, welche in Betriebsabteilungen mit dreischichtiger Arbeitsweise eingesetzt und auf öffentliche Verkehrsmittel, die am 1. Mai ruhen, angewiesen sind, die Nachtschicht. Anhang Mühlenindustrie 2

Zu 8 Sonn- und Feiertagsarbeit: Gem. Abs. 1 gilt folgende abweichende Regelung: Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. an Feiertagen von 6 Uhr früh bis zum unmittelbar nachfolgenden Werktag 6 Uhr früh geleistete Arbeit. Abs. 2 wird durch die nachstehende Regelung ergänzt: Reinigungs- und Reparaturarbeiten, die aus technischen Gründen während des Betriebsganges nicht durchgeführt werden können, dürfen an Sonntagen bis 12 Uhr vorgenommen werden. Im Falle von dringenden Reparaturarbeiten kann die Arbeitszeit bis 14 Uhr verlängert werden. An gesetzlichen Feiertagen dürfen nur solche unaufschiebbare Arbeiten geleistet werden, die in Reparaturarbeiten bestehen. Anhang Mühlenindustrie 3

Zu 12 Zulagen: In Ergänzung des Abs. 2 gilt nachstehende Regelung: Bachabkehr: Ständige Betriebsangehörige, die Bachräumarbeiten in der Bachsohle durchführen, erhalten für jede während der Bachabkehr geleistete Arbeitsstunde eine 75 %ige Zulage zum normalen Stundenlohn. Anhang Mühlenindustrie 4

Zu 17 Krankengeldzuschuss: B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgf hinaus erhält der/die ArbeitnehmerIn obigen Krankengeldzuschuss für die Dauer von 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), nach dem vollendeten 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr von 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche) einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 33 % des Wochenbruttolohnes. Krankengeldzuschuss und das von der Krankenkasse zu empfangende Krankengeld dürfen zusammen 100 % des Wochennettolohnes nicht übersteigen. Anhang Mühlenindustrie 5

Zu 21 Abfertigung ALT: An Stelle des Abs. 4 lit. b) gilt folgendes: Wenn eine weibliche Beschäftigte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entbindung das Arbeitsverhältnis innerhalb der ihr nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Frist löst, gebührt die volle Abfertigung. An Stelle des Abs. 6 und 7 gilt folgendes: Im Falle des Todes eines anspruchsberechtigten Beschäftigten ist die Abfertigung im vollen Ausmaß nur an die gesetzlichen Erben bzw. an die (den) mit dem (der) Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt lebende(n) Lebensgefährtin (Lebensgefährten) auszubezahlen. Mit der Bezahlung der Abfertigung an einen der Anspruchsberechtigten ist dieser Anspruch erloschen. Ergänzend gilt: Für die Kunstmühle Anton Rauch, Innsbruck, finden die Bestimmungen des 21 und die obigen Anhangsbestimmungen so lange und insoferne keine Anwendung, als den dort Beschäftigten die betriebliche Altersunterstützung bezahlt wird. Anhang Mühlenindustrie 6

Zu 24 Allgemeine Bestimmungen: Ergänzend gelten folgende Regelungen: Monatsmehl: Alle Beschäftigten erhalten vom Betrieb allmonatlich für den Eigenbedarf 20 kg Mehl (Back-, Koch- oder Brotmehl, je nach freier Wahl) und 20 kg Futtermehl, zum Engrospreis ab Mühle, über Wunsch ausgefolgt. Deputatsmehl: Alle Beschäftigten haben das Recht auf unentgeltlichen Bezug von 5 kg Mehl pro Monat. Dieses Deputat kann nicht in Geld abgelöst werden. Zum genannten Zeitpunkt innerbetrieblich gewährtes Deputatmehl ist auf obige Regelung anzurechnen. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht. Anhang Mühlenindustrie 7

Wien, am 20. Dezember 2007 FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer GD KR DI MARIHART Dr. BLASS VERBAND DER MÜHLENINDUSTRIE Obmann Geschäftsführer Dr. RAUCH Dr. BLASS ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL TEXTIL - NAHRUNG Bundesvorsitzender Bundessekretär FOGLAR HAAS Sekretär KINSLECHNER Anhang Mühlenindustrie 8