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Beschlußempfehlung und Bericht

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

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Transkript:

L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007 VERORDNUNG (EG) Nr. 88/2007 R KOMMISSION vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 (kodifizierte Fassung) DIE KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. von Teigwaren aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten sieht vor, dass ab 1. Oktober 1987 für die Ausfuhren der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Unterscheidung besteht. (4) Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 6 ) bestimmt, dass der Teil der Erstattung, der gezahlt wird, sobald das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. Diese Vorschrift kann die Ausfuhren von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in andere Bestimmungsländer als die Vereinigten Staaten von Amerika beeinträchtigen. Es ist deshalb erforderlich, von dieser Regel abzuweichen. (5) Infolgedessen sollten Durchführungsvorschriften für die Erstattungsregelung erlassen werden, um die administrativen Kontrollförmlichkeiten nicht unnötig zu erschweren. Dazu sollte von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgelegten Modalitäten abgewichen werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ( 4 ), bestimmt in Artikel 19 Absatz 2, dass die Erstattung für die Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden kann. (3) Die durch den Beschluss 87/482/EWG des Rates ( 5 ) angenommene Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ausfuhren ( 1 ) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5). ( 2 ) ABl. L 261 vom 11.9.1987, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11). ( 3 ) Siehe Anhang III. ( 4 ) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1). ( 5 ) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36. (6) Nach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefassten Beschlüssen ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass bei der Ausfuhr von Teigwaren der KN Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika entweder eine Bescheinigung über die Ausfuhr nach einem Vorgang der aktiven Veredelung oder eine Bescheinigung über die Anwendbarkeit eines Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt wird. Die genannten Teigwaren können aus Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors hergestellt sein, die teils einer Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterlagen und sich teils in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befanden. Hierfür ist vorzusehen, dass eine gleiche Menge von Teigwaren bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika nur von einer der genannten Bescheinigungen begleitet sein darf. (7) Um eine reibungslose Verwaltung dieser Regelung sicherzustellen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die nötigen statistischen Angaben übermitteln. ( 6 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

30.1.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/17 (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 nach anderen Bestimmungsländern als den Vereinigten Staaten von Amerika wird die für die Ausfuhr von Getreide in Form von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte besondere Erstattung nicht berücksichtigt bei der Bestimmung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. (2) Werden Erzeugnisse des Getreidesektors, die sich in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befinden, bei der Herstellung von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verwendet, in die auch bestimmte der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterliegende Getreidemengen eingehen, so verleiht die Ausfuhr der genannten Waren in die Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung für die genannten Erzeugnisse. Artikel 2 (1) Für die Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika stellt die zuständige Dienststelle der Mitgliedstaaten, in denen die Zollstellen die Ausfuhranmeldungen annehmen, auf Antrag der Betroffenen ein Certificate for the export of pasta to the USA aus, nachstehend Bescheinigung P 2 genannt. (2) Die Bescheinigung P 2, die ein Original und drei Abschriften umfasst, wird auf einem dem Muster in Anhang I und den technischen Bedingungen in Anhang II entsprechenden Formblatt erstellt. Artikel 3 (1) Die Bescheinigung P 2 und ihre Abschriften werden von der von jedem Mitgliedstaat benannten Ausgabestelle ausgestellt. Jede ausgestellte Bescheinigung wird durch eine von der Ausgabestelle zugewiesene laufende Nummer individualisiert. Die Abschriften tragen die gleiche laufende Nummer wie das Original. (2) Die Ausgabestelle behält eine Abschrift und händigt das Original und die beiden anderen Abschriften mit ihrem Sichtvermerk in Feld 9, wie in dem Muster in Anhang I angegeben, dem Ausführer aus, der sie der Zollstelle in der Gemeinschaft bei der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten vorzulegen hat. Artikel 4 (1) Für die Durchführung dieser Verordnung muss das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Dokument außer den dort vorgesehenen Informationen die Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums der Bescheinigung P 2 enthalten. (2) Die zuständige Behörde streicht in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 die entsprechende Stelle an, je nachdem ob für die Waren eine Erstattung gezahlt wird oder nicht. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Zollstelle prüft, ob das Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und bringt ihren Sichtvermerk in Feld 10 des Originals und der Abschriften der Bescheinigung P 2 an. (3) In dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fall darf von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle kein Sichtvermerk auf der Bescheinigung P 2 angebracht werden. (4) Die Bescheinigung P 2 sowie eine ihrer Abschriften werden dem Betroffenen von der Zollstelle ausgehändigt. Eine Abschrift behält die Zollstelle. Artikel 5 Bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet die Zahlstelle die Zahlung der Erstattung, wenn die in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind und wenn außerdem die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 ordnungsgemäß ausgefüllt ist und das Original der von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zollstelle abgestempelten Bescheinigung P 2 vorgelegt wird. Artikel 6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats unter Angabe der Mengen, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche die Zollstellen, die die Ausfuhranmeldungen angenommen haben, im Vormonat Bescheinigungen mit einem Sichtvermerk versehen haben, an die nachstehende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie Nicht-Anhang-I-Waren B-1049 Bruxelles/Brussel.

L 21/18 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007 Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 2006 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident

30.1.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/19 ANHANG I Muster der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung

L 21/20 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007

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L 21/22 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007

30.1.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/23 ANHANG II Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung 1. Der Vordruck, auf dem das Certificate for the export of pasta to the USA erstellt wird, wird auf weißem holzfreiem Papier gedruckt, das für die Beschriftung nicht geleimt ist und zwischen 40 und 65 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Es kann auch auf selbstkopierendem Durchschlagpapier gedruckt werden, das dieselben Merkmale aufweist. 2. Die Vordrucke haben das Format 210 auf 297 Millimeter (Format A4). 3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, den Druck der Vordrucke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 4. Die Mitgliedstaaten können fordern, dass die auf ihrem Staatsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache in einer ihrer Amtssprachen erstellt wird. 5. Das Original und die Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; handschriftlich sind sie mit Druckbuchstaben und Tinte auszufüllen. ANHANG III Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission (ABl. L 261 vom 11.9.1987, S. 11) Verordnung (EWG) Nr. 3859/87 der Kommission (ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 28) Verordnung (EG) Nr. 1054/95 der Kommission (ABl. L 107 vom 12.5.1995, S. 5) Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11) nur Artikel 4

L 21/24 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007 ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 bis 6 Artikel 2 bis 6 Artikel 7 Artikel 7 erster Absatz Artikel 8 Artikel 7 zweiter Absatz Anhang I Anhang II Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV