Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Ähnliche Dokumente
Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Nichtamtliche Lesefassung

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden.

von :48

Vom 17. Juli Regelungsgegenstand

Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13.

Herausgeber. 1 von :51. Justiz

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen

1 Regelungsgegenstand

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Amtliche Mitteilungen

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen

Gesetz- und Verordnungsblatt

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Ordnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich

Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/05

Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt

Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 128 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 10. Juli 2015

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld

36/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 25. Juli Seite

Amtliches Mitteilungsblatt

In dieser Ordnung gelten maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen an der Technischen Universität Darmstadt

Mitteilungsblatt Nr. 227

Laufende Nummer: 01/2018

(3) Über die Beantragung bei der zuständigen Behörde auf Ausweisung einer W3-Stelle entscheidet das Präsidium.

Entscheidungsvorbereitung

Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 8.

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung ( 4) sowie

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

Universität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S.

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge

Justiziariat

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

07/11 Amtliches Mitteilungsblatt

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder

Studienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.

1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg

Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren

W-Besoldung. Richtlinie des Präsidiums der Fachhochschule Köln

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Mitteilungsblatt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO)

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau

Mitteilungsblatt / Bulletin

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *)

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen. (Leistungsbezügesatzung)

Beschluss des Rektorats vom

1 Geltungsbereich. 2 Grundbezüge. Inhaltsverzeichnis: 3 Leistungsbezüge. Anlagen: Anlage 1: Kriterien der besonderen Leistungsbezüge

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

W-Besoldung Richtlinie des Präsidiums

Richtlinie vom des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum

Sachsen-Anhalt (ST) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Amtliche Bekanntmachungen

Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg

Transkript:

1 von 5 23.02.2011 11:51 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HsLeistbVO M-V) Vom 28. Januar 2005 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 60 Aufgrund des 17 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung der Hochschulen: 1 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (1) Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, sind insbesondere die individuelle Qualifikation einschließlich Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Hochschulleitung entscheidet im Benehmen mit der Fachbereichsleitung. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach Satz 1 können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (2) Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass der schriftlich erteilte Ruf an eine andere Hochschule oder das schriftliche Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. (3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt. 2 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf Antrag des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung zu entscheiden. Das Antragsverfahren ist zu

2 von 5 23.02.2011 11:51 formalisieren. Die Hochschulleitung entscheidet nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können im unmittelbaren Anschluss an einen mindestens fünfjährigen Zeitraum ununterbrochener, befristeter Gewährung unbefristet gewährt werden, wenn die bisherige Leistungsentwicklung die Annahme rechtfertigt, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfallen werden. Hierauf ist bei der Begründung der Entscheidung nachprüfbar einzugehen.über die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet, soweit Leistungsbezüge von Mitgliedern der Hochschulleitung betroffen sind, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Übrigen die Hochschulleitung. (3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken. Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie jeweils unentgeltlich ausgeübt werden. (4) Für die Feststellung der besonderen Leistungen können insbesondere berücksichtigt werden: 1. im Bereich der Forschung d) e) Publikationen und Herausgeberschaften, Drittmittel und Transferleistungen, Patente, Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Institute oder Arbeitsgruppen, Auszeichnungen, 2. im Bereich der Lehre d) Auszeichnungen, Bewertungen von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben wie etwa die Vermittlung von Absolventen in eine berufliche Tätigkeit oder das Erarbeiten neuer Lehr- und Lernformen (z. B. e-learning), Durchführung fremdsprachlicher Lehrveranstaltungen, 3. im Bereich der Kunst Erfolge in der künstlerischen Praxis, die im Zusammenhang mit der Hochschule stehen, die Mitwirkung in künstlerischen Beratungs- und Empfehlungsgremien in

3 von 5 23.02.2011 11:51 direktem Zusammenhang mit den Interessen der Hochschule und die Mitwirkung in Jurys, Wettbewerbserfolge Studierender, die von der Professorin oder dem Professor in diesem Fach betreut werden und 4. im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung die erfolgreiche Konzeption von Programmen und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und die erfolgreiche Durchführung solcher Programme und Veranstaltungen, Auszeichnungen und Ergebnisse von Evaluationen sowie 5. im Bereich der Nachwuchsförderung die Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen, besondere Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und besondere Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Für den Bereich der Lehre gibt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine eigene Stellungnahme ab. (5) Die Hochschulleitung hat zu gewährleisten, dass mindestens 25 vom Hundert der Leistungsbezüge für Leistungsbezüge nach Absatz 1 verwendet werden. 3 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben (1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes werden den Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern, den hauptamtlichen Professorinnen und Professoren, die der Hochschulleitung angehören sowie den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern gewährt. Für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge nach Satz 1 gewährt werden. Diese können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise abhängig vom Erreichen von Zielvereinbarungen vereinbart werden. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. 4 Forschungs- und Lehrzulagen

4 von 5 23.02.2011 11:51 Die Hochschulleitung gewährt als Forschungs- und Lehrzulagen gemäß 16 des Landesbesoldungsgesetzes die von Drittmittelgebern ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen, bestimmten Mittel, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. 5 Satzungen der Hochschulen Die Hochschule regelt in einer Satzung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen. In der Satzung ist vorzusehen, dass die Wirkungen der getroffenen Regelungen spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden. 6 Ruhegehaltfähigkeit (1) Über die Ruhegehaltfähigkeit von befristet gewährten Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge von Mitgliedern der Hochschulleitung betroffen ist, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Übrigen die Hochschulleitung. (2) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur höchstens für 1. zwei vom Hundert der Inhaber von W 2- und W 3- Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, 2. vier vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts und 3. zwei vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Anzahl der Inhaber von C 4- Stellen wird für die Dauer des Bezuges von Sonderzuschüssen nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C auf die in Satz 1 genannten Vomhundertsätze und die sich daraus ergebenden Stellenzahlen angerechnet. 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Schwerin, den 28. Januar 2005 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

5 von 5 23.02.2011 11:51 Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann