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Transkript:

1 von 5 Nr 3 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz), LGBl Nr 75/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die den 3 betreffende Zeile lautet: 3 Ausbringungsbeschränkungen 1.2. Nach der den 4 betreffenden Zeile wird eingefügt: 4a Ausbringungsverbote 4b Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote 1.3. Die den 12 betreffende Zeile lautet: 12 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 2. Im 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Im Abs 1 entfällt in der Z 1 nach dem Strichpunkt das Wort und. 2.2. Im Abs 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr 834/2007 betrieben werden kann; 3. im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 aus öffentlichen Interessen ( 2 Z 6) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu verbieten. 2.3. Im Abs 2 wird die Verweisung 3 Abs 1 Z 2 durch die Verweisung 3 Abs 1 ersetzt. 2.4. Im Abs 2 wird in der Z 1 der Fundstellenhinweis BGBl I Nr 65/2002 durch den Fundstellenhinweis BGBl I Nr 56/2016 ersetzt. 2.5. Im Abs 3 wird der Fundstellenhinweis BGBl I Nr 94/2002 durch den Fundstellenhinweis BGBl I Nr 92/2015 ersetzt. 3. Im 2 lauten die Z 3, 4 und 6: 3. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl Nr L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003, S 1; 4. ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art 12 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 2092/91, ABl Nr L 189 vom 20. Juli 2007, S 1;

2 von 5 6. öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 zu beschränken oder zu verbieten; diese können beispielsweise betreffen: a) umweltpolitische Ziele, b) Stadt- und Raumordnung, c) Bodennutzung, d) sozioökonomische Auswirkungen, e) Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art 26a der Richtlinie 2001/18/EG, f) agrarpolitische Ziele, g) die öffentliche Ordnung, h) Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren (Z 4) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden. 4. Im 3 werden folgende Änderungen vorgenommen: 4.1. Die Überschrift lautet: Ausbringungsbeschränkungen 4.2. Abs 1 lautet: (1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ( 2 Z 6) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein. 5. Im 4 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß 3 öffentliche Interessen ( 2 Z 6) nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. 6. Nach 4 wird eingefügt: Ausbringungsverbote 4a (1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen ( 2 Z 6) mit Verordnung das Ausbringen von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon verbieten. Das Verbot hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein. (2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote 4b (1) Beschränkungen und Verbote gemäß 3, 4 und 4a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 nicht zuwiderlaufen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden. (2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zb im Internet).

3 von 5 7. Im 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: Wurden GVO trotz eines Verbotes bzw ohne Bewilligung gemäß 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen: 7.2. Im Abs 1 lautet die Z 3: 3. die Herstellung eines den öffentlichen Interessen ( 2 Z 6) bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. 8. Im 10 werden folgende Änderungen vorgenommen: 8.1. Im Abs 1 erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen 4. und 5. und lautet Z 3 (neu): 3. GVO trotz eines Verbotes gemäß 4a ausbringt; 8.2. Im Abs 2 wird die Verweisung Abs 1 Z 4 durch die Verweisung Abs 1 Z 5 ersetzt. 9. 12 lautet: Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 12 (1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 1. Artikel 26a und 31 Abs 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1; 2. Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl Nr L 68 vom 13. März 2015, S 1. (2) Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer 2003/0475/A. (3) Die Novelle LGBl Nr... /2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2016/169/A notifiziert. 10. Im 13 wird angefügt: (3) Die 1 Abs 1 bis 3, 2, 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a, 4b, 6 Abs 1, 10 Abs 1 und 2 sowie 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit... in Kraft.

4 von 5 1. Allgemeines: Erläuterungen Der Salzburger Landtag hat bereits im Jahr 2004 das Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl 75/2004, mit dem Ziel beschlossen, in bestimmten Gebieten jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern bzw im Rahmen der Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen die Möglichkeit des ökologischen Landbaus ohne die Gefahr der Verunreinigung durch gentechnisch veränderte Organismen sicherzustellen (vgl 1 Abs 1 Gentechnik-Vorsorgegesetz). Die Europäische Kommission hat im Jahr 2010 ihre Gentechnikpolitik neu ausgerichtet und einen Änderungsvorschlag zur Richtlinie 2001/18/EG vorgelegt sowie Empfehlungen mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen (ABl Nr C 200 vom 22.7.2010, S 1). In dieser Empfehlung der Kommission ist erstmals festgehalten, dass auch ein Anbauverbot von GVO in bestimmten, vom Mitgliedstaat festgelegten, geographischen Gebieten möglich ist. Die nunmehr vorliegende Richtlinie (EU) 2015/412 sieht vor, dass einerseits in der EU-Zulassung bereits Ausnahmen vom Anwendungsbereich unter Einbeziehung des Antragstellers festgelegt werden können, und dass andererseits in weiterer Folge unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die Ausbringung zu untersagen. Mit Art 26b Abs 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/412 wurde explizit eine EU-Rechtsgrundlage zur Erlassung von Anbauverboten geschaffen. Damit wurde das geforderte Selbstbestimmungsrecht, nämlich auf nationaler Ebene selbst entscheiden zu dürfen, ob genetisch verändertes Saat- oder Pflanzgut angebaut werden darf, im EU-Recht verankert. Auf Bundesebene wurde ein Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz, BGBl Nr I 93/2015, beschlossen, das vor allem sicherstellen soll, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft und der Umwelt unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten voll ausgeschöpft werden (vgl RV 673 Blg XXV. GP). Aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzlage kommt die Umsetzung dieser neuen europarechtlichen Möglichkeiten der Beschränkung bzw Untersagung des Anbaus von GVO den einzelnen Ländern zu. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Im B-VG ist kein eigener Kompetenztatbestand Gentechnologie enthalten. Da es sich dabei um eine Querschnittsmaterie handelt, kommt sowohl dem Bund im Rahmen seiner Kompetenzen als auch den Ländern in den Angelegenheiten der Landesmaterien eine Zuständigkeit zur Regelung gentechnikrechtlicher Aspekte zu. Einschlägige Gesetzgebungskompetenzen der Länder sind beispielsweise Zuständigkeiten im Bereich Naturschutz oder Anbau bzw Verwendung von Saat- und Pflanzgut (siehe dazu auch unter Punkt 1. Allgemeines). 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Das gegenständliche Gesetzgebungsverfahren steht nicht im Widerspruch mit dem unionsrechtlichen Rechtsbestand, vielmehr dient die Novelle der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl Nr L 68 vom 13.3.2015, S 1). 4. Kosten: Im Zusammenhang mit der Erlassung von Ausbringungsverboten nach 4a und deren Durchsetzung ist für das Land mit einem zusätzlichen Aufwand zu rechnen, der nicht näher beziffert werden kann. Letztlich hängt das Ausmaß des Mehraufwandes davon ab, wie viele solcher Verbote erlassen werden. 5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens: Im Begutachtungsverfahren wurden gegen den Gesetzesentwurf keine Einwände erhoben. Die vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst angeregten Anpassungen in den Formulierungen wurden im Wesentlichen übernommen. 6. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 1 bis 8: Mit der Novellierung dieser Bestimmungen wird die Richtlinie (EU) 2015/412 in das nationale Recht umgesetzt. Im Rahmen der Vorgaben des Art 26b Abs 3 und 4 der Richtlinie soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus bestimmten öffentlichen Interessen im Einzelfall die Ausbringung von GVO zu

5 von 5 beschränken oder zu verbieten. Diese Beschränkungen bzw Verbote müssen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein. Sie können sowohl den Anbau einzelner Pflanzenarten oder -sorten umfassen, als auch einzelne Regionen oder das ganze Bundesland. Die Maßnahmen sind der EU zu notifizieren und dürfen erst nach einer Stillhaltefrist von 75 Tagen erlassen werden. 3 regelt Ausbringungsbeschränkungen und entspricht bis auf einige Anpassung der geltenden Bestimmung. Neugeschaffen wird 4a, welcher die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung das Ausbringen von GVO aus öffentlichen Interessen im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon zu verbieten. Im neuen 4b werden für Beschränkungen und Verbote gemeinsame Bestimmungen getroffen, die eine Notifizierungspflicht vorsehen und gewährleisten sollen, dass die Maßnahmen nicht einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 zuwiderlaufen. Öffentliche Interessen, die eine Beschränkung oder ein Verbot rechtfertigen, ergeben sich aus Art 26b Abs 3 der Richtlinie und werden im Wesentlichen unverändert in die Begriffsdefinition des 2 Z 6 übernommen. Ein solches öffentliches Interesse ist beispielsweise die Raumordnung, die Bodennutzung oder die öffentliche Ordnung. Zusätzlich zu den öffentlichen Interessen, die der Richtlinie entnommen werden, wird auch die Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden, als öffentliches Interesse definiert. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie werden in den 6 und 10 weitere Anpassungen vorgeschlagen. Sie sollen sicherstellen, dass nicht nur die Ausbringung von GVO ohne Bewilligung gemäß 4, sondern auch die Ausbringung trotz Verbotes bestimmte Rechtsfolgen (Wiederherstellung, Verwaltungsstrafe) nach sich zieht. Die Landesregierung stellt sohin den der Salzburger Landtag wolle beschließen: Antrag, 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.