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1 U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Als Gentechnik bezeichnet man die Gesamtheit der Methoden zur Charakterisierung und Isolierung von genetischem Material, zu dessen Rekombination und zur Wiedereinführung und Vermehrung des rekombinierten Materials in anderer biologischer Umgebung. 2 1

2 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben: - Systemrichtlinie - Freisetzungsrichtlinie 3 Ziel des GTG: die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die entweder unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch Genanalysen oder Auswirkungen von GVO entstehen können, oder mittelbar durch Auswirkungen vom GVO auf die Umwelt auftreten. 4 2

3 Allgemeiner Förderzweck: drückt sich in 1 Z 2 GTG aus, in dem sich das Gesetz auch zum Ziel setzt, die Anwendung der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung rechtlicher Rahmenbedingungen für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern. 5 Prinzipien des GTG: Vorsorgeprinzip, Zukunftsprinzip, Stufenprinzip, demokratische Prinzip und ethische Prinzip. 6 3

4 Arbeiten mit GVO: die Herstellung, Verwendung und Vermehrung von GVO und die Lagerung, Zerstörung, Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport von GVO 7 Geschlossenheit des Systems bedeutet im Wesentlichen, dass spezifische organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen den Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt begrenzen, um eine unkontrollierte Vermehrung von GVO in der Außenwelt zu verhindern und auf diese Weise ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. 8 4

5 Einteilung in vier Sicherheitsstufen: Entscheidend für die Einteilung ist - das Risiko - für die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft sowie für die Umwelt, - beurteilt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. 9 Die Sicherheitsstufe 1 umfasst demnach Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbaren Risiko für die Schutzgüter des 1 auszugehen ist. 10 5

6 Bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 ist hingegen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit im Sinne der 1 GTG auszugehen. 11 Arbeiten im geschlossenen System: Die Behörde muss die Genehmigung erteilen, sofern sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere betreffend die Sicherheitsausstattung der gentechnischen Anlage erfüllt wurden sowie die für die entsprechende Sicherheitsstufe notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, sodass negative Folgen für die Sicherheit nicht erwartet werden können. 12 6

7 Unter einer Freisetzung versteht das GTG ( 4 Z 20) das absichtliche Ausbringen von GVO einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum In- Verkehr- bringen zulässig ist. 13 Freisetzung von GVO: - Stufenprinzip - Genehmigungspflicht - Haftung: 79a GTG 14 7

8 In-Verkehr-Bringen von GVO = die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind, nicht Gegenstand einer genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind. 15 Gentechnik-Vorsorgegesetze der Länder: Maßnahmen zur Vorsorge gegen die unbeabsichtigte Vermischung von GVO mit anderen Produkten, zur Sicherstellung ökologischer Bewirtschaftungsformen im Sinn der Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, 16 8

9 Gentechnik-Vorsorgegesetze der Länder: die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ohne Beeinträchtigung durch GVO sowie zur Erhaltung von wild wachsenden Pflanzenarten und frei lebenden Tieren sowie ihrer natürlichen Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen. 17 Gentechnik-Vorsorgegesetze der Länder: Einhaltung von Sicherheitsabständen, Einrichtung von Pufferzonen, Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren, Einhaltung von Fruchtfolgen, Wahl spezifischer Aussaatzeiten und Anbauverfahren, sorgfältige Handhabung des Saatguts und anderes mehr. 18 9

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