Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5
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- Justus Kästner
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1 ANFORDERUNGEN 06, Version 06 Sojaverarbeitungsbetrieb bis Vermarkter Zweck Festlegung der Anforderungen, die von Betrieben zu erfüllen sind, die in der Produktions- und Verarbeitungskette dem Mischfutterwerk oder Toaster nachgelagert sind bis hin zum Vermarkter = Inverkehrbringer von gekennzeichneten Produkten (Lizenznehmer). Die unten genannten Anforderungen gelten für die Herstellung tierischer Produkte, in deren Erzeugungsprozess Donau Soja getoastet, geschrotet oder in Form von Zusätzen wie Öl oder anderen Sojakomponenten im oder als Futtermittel eingesetzt wird. Sie gelten ab bzw. nach dem Be- /Verarbeitungsschritt eines Toasters (Anforderungen 04) oder eines Mischfutterwerkes (Anforderungen 05) bis hin zum Vermarkter bzw. Inverkehrbringer von gekennzeichneten Produkten, der für die Nutzung des Donau Soja Zeichen einen Lizenzvertrag mit dem Donau Soja Verein hat. Definition Das betrifft insbesondere folgende Betriebe: - Landwirtschaftliche Veredelungsbetriebe, die (sojahaltige) Futtermittel zukaufen und/oder selbst mischen und einsetzen (z.b. Rinder-, Schweine-, Mastgeflügel-, Legehennen- und Milchkuhhaltungsbetriebe); - Lebensmittelhersteller und -vermarkter (z.b. Schlachtbetriebe, Eierpackstellen, Molkereien). OGT: Ohne Gentechnik Codex: Österreichische Codex Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung 1 in Kombination mit deren Kontrollrichtlinie 2 VLOG: Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG, OGT Donauraum Standard 3 Übersicht 1 Allgemeine Anforderungen: Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in Österreich 2 3 Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter Deutschland 3 4 Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in anderen Ländern Weitere Kennzeichnungsvoraussetzungen Gruppenzertifizierung... 5 Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Literaturquelle Codex-Richtlinie zur Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage: 2 Literaturquelle Leitfaden zur risikobasierten Kontrolle auf Gentechnikfreiheit : 20Gentechnikfreiheit_V03_ pdf 3 Link zu OGT Donauraum Standard bzw. Kontrollrichtlinie: Seite 1 / 5
2 1 Allgemeine Anforderungen: 1.1 Für landwirtschaftliche Veredelungsbetriebe gilt: Auf allen Lieferscheinen und Rechnungen im Wareneingang wird die Produktbezeichnung Donau Soja oder enthält Donau Soja angeführt. Auf allen Lieferscheinen und Rechnungen im Warenausgang wird die Produktbezeichnung gefüttert mit Donau Soja angeführt. Der Einsatz von Futtermittel wird innerbetrieblich derart dokumentiert, dass eine Plausibilitätsrechnung möglich ist hinsichtlich der Übereinstimmung der eingesetzten Mengen an Donau Soja und der damit produzierten Produkte. Donau Soja Audits und Zertifizierungen sollen wenn möglich immer gemeinsam bzw. in Kombination mit OGT-Kontrollen durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, hat das Donau Soja (Zertifizierungs-)Audit bei Selbstmischern und gemischten Betrieben (= Betrieb, der neben der GVO-freien Fütterung auch eine Fütterung mit GVO am Betrieb hat) mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei reinen OGT bzw. Donau Soja Betrieben (alle Betriebszweige werden auf Grundlage der gentechnikfreien Produktion geführt) hat die direkte Kontrolle (Zertifizierungsaudit) mindestens alle 2 Jahre zu erfolgen. Anmerkung: Selbstmischer, die Sojaschrot, getoastete Sojabohnen oder andere Sojakomponenten wie Sojaöl zukaufen, sind analog zu OGT als Landwirte zu betrachten, allerdings mit erhöhtem Risiko und daher einer jährlichen Kontrollfrequenz (analog OGT). Selbstmischer, die selbst geerntete oder zugekaufte Sojabohnen in einer eigenen Anlage zum Zweck der Verfütterung am eigenen Betrieb toasten, sind laut Donau Soja Richtlinien Erstverarbeiter (siehe Anforderung 04 Sojaerstverarbeitungsbetrieb). 1.2 Für Lebensmittelhersteller und -vermarkter gilt: Die Dokumentation des betrieblichen Warenflusses erfolgt in einer Art und Weise, dass eine Plausibilitätsrechnung möglich ist hinsichtlich der Übereinstimmung der Menge von angelieferten Produkten mit der Produktbezeichnung gefüttert mit Donau Soja und den ausgelieferten Produkten mit der Kennzeichnung der registrierten Marke gefüttert mit Donau Soja. Donau Soja Audits und Zertifizierungen sollen wenn möglich immer gemeinsam bzw. in Kombination mit den OGT-Kontrollen durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, hat das Donau Soja (Zertifizierungs-) Audit mindestens einmal jährlich zu erfolgen. 2 Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in Österreich 2.1 Hinsichtlich der Gentechnikfreiheit als wesentlicher Aspekt der Donau Soja Richtlinien werden die Anforderungen der ARGE Gentechnikfrei auf Basis des österreichischen Codex und des Leitfadens zur Kontrolle der Gentechnikfreiheit erfüllt. Sollte keine OGT Produktauslobung erfolgen, können die DS OGT Kontrollen auch auf Basis des 2015 erstellten OGT Donauraum Standards erfolgen. 2.2 Direkt beauftragte Kontrollen Die Einhaltung der Anforderungen der ARGE Gentechnikfrei wird im Rahmen externer Kontrollen (OGT-Kontrollen) überprüft. Die Überprüfung der zusätzlichen Seite 2 / 5
3 Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Donau Soja Richtlinien wie in Punkt 1 genannt wird vom Betrieb im Rahmen der OGT-Kontrollen mit beauftragt (Kombiaudit). 2.3 Systemkontrollen 3 Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter Deutschland 3.1 Hinsichtlich der Gentechnikfreiheit gelten für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in Deutschland entweder die österreichischen Regelungen wie in Punkt 2.1. genannt oder die Anforderungen des deutschen EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, sofern deren Erfüllung extern kontrolliert wird wie vom deutschen Verein Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG e.v.) vorgegeben bzw. akzeptiert. Sollte keine OGT Produktauslobung erfolgen, können die DS OGT Kontrollen auch auf Basis des 2015 erstellten OGT Donauraum Standards erfolgen. Hinsichtlich der vollständigen Einhaltung der Donau Soja Richtlinien gelten die allgemeinen Bestimmungen von Punkt Direkt beauftragte Kontrollen Der jeweilige Betrieb schließt einen Kontrollvertrag mit einer von Donau Soja anerkannten Kontrollstelle ab und beauftragt kostenpflichtige Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Donau Soja Richtlinien. 3.3 Systemkontrollen 4 Anforderungen für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in anderen Ländern 4.1 Hinsichtlich der Gentechnikfreiheit gelten für Veredelungsbetriebe und Vermarkter in anderen Ländern entweder die österreichischen oder die deutschen Regelungen wie in Punkten 2.1 und 3.1 genannt. Sollte keine OGT Produktauslobung erfolgen, können die DS OGT Kontrollen auch auf Basis des 2015 erstellten OGT Donauraum Standards erfolgen. 4.2 Hinsichtlich der vollständigen Einhaltung der Donau Soja Richtlinien gelten die allgemeinen Bestimmungen von Punkt 1. Seite 3 / 5
4 4.3 Direkt beauftragte Kontrollen Der jeweilige Betrieb schließt einen Kontrollvertrag mit einer von Donau Soja anerkannten Kontrollstelle ab und beauftragt kostenpflichtige Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Donau Soja Richtlinien. 4.4 Systemkontrollen 5 Weitere Kennzeichnungsvoraussetzungen 5.1 Mindestanteile (Donau Soja) Soja Die Verwendung der registrierten Marke Donau Soja oder gefüttert mit Donau Soja ist an die folgenden beiden Kriterien gebunden: Bei einem Produkt, das aus Soja besteht, Soja (-komponenten) enthält oder unter Verwendung von Soja als Futtermittel (inkl. des Zusatzes von Sojakomponenten wie Öl im Futtermittel) hergestellt wurde, muss jeweils die gesamte Soja-Menge Donau Soja Soja sein. Ausnahmeregelung: Sollte die Verfügbarkeit einzelner Sojakomponenten wie Sojaöl oder Sojalecithin nicht von mindestens zwei unabhängigen Anbietern in ausreichender Qualität gewährleistet sein, kann auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung des Donau Soja Vorstands auch auf andere, jedenfalls gentechnikfrei zertifizierte Komponenten zurückgegriffen werden. Bei tierischen Produkten muss der Sojaanteil in der gesamten Futterration folgenden Mindestanteil haben: Tierart Mindestanteil Sojaration (in %) Mastschweine 10 % Mastgeflügel 10 % Legehennen 10 % Mastrinder Milchkühe 250 g/tier/tag 100 g/tier/tag* * gilt für Selbstvermarkter von Milch und Milchprodukten Wenn eine Molkerei (mit mehreren Milchlieferanten) ihre Produkte mit dem Donau Soja Logo kennzeichnen möchte, muss sichergestellt sein, dass zumindest 20 % der Milch von Kühen stammt, die mit oben genannter Mindestmenge an Soja gefüttert wurden. Seite 4 / 5
5 5.2 Umstellungszeiten Ist die Umstellung einer Herde auf Gentechnik-freie Fütterung laut österreichischem Codex, den Anforderungen des deutschen EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes oder laut OGT Donauraum Standard bereits erfolgt, kann die Auslobung des Produktes mit der registrierten Marke gefüttert mit Donau Soja bei Legehennen- und Milchviehbetrieben bei erstmaliger Betriebsumstellung unmittelbar nach Umstellung der Fütterung auf Donau Soja-Soja erfolgen. In allen anderen Fällen gelten für die Donau Soja Produktauslobung dieselben Umstellungszeiten bis zum Inverkehrbringen eines Erzeugnisses wie für die Gentechnikfrei Auslobung im österreichischen Codex (Punkt ), im deutschen EG-Gentechnik- Durchführungsgesetz oder laut OGT Donauraum Standard. 6 Gruppenzertifizierung 6.1 Die Möglichkeit zur Gruppenzertifizierung für Lebensmittelhersteller und -vermarkter besteht unter den Voraussetzungen, wie sie unter Vorgaben für Gruppenzertifizierungen genannt sind. Seite 5 / 5
Festlegung der Anforderungen, die von Donau Soja Sojaerstverarbeitungsbetrieben zu erfüllen sind.
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