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Transkript:

12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G GmbH diese vertreten durch die Geschäftsführer T F und Ta... H - Beklagte - hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg durch die Vorsitzende der Kammer 7, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Weißenfels, ohne mündliche Verhandlung am 04. Mai 2012

- 2 - für Recht erkannt: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.01.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.12.2011 aufgehoben. 2. Dem Kläger wird für die beabsichtigte Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt G beigeordnet. 3. Die zu zahlenden Raten werden auf monatlich 15,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.10.2011, das dem Kläger nach seinem Vorbringen am 28.10.2011 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2011. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 18.11.2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessvertreters für eine im Entwurf beigefügte Kündigungsschutzklage. Beide Schreiben gingen am 18.11.2011 beim Arbeitsgericht Würzburg ein. Am 17.01.2012 reichte der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein. Das Arbeitsgericht Würzburg wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G mit Beschluss vom 13.12.2011 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Dies wurde damit begründet, dass die Dreiwochenfrist des 4 KSchG nicht gewahrt und die Kündigung somit wirksam sei.

- 3 - Der Beschluss wurde dem Kläger am 16.12.2011 zugestellt. Der Kläger legte gegen den Beschluss am 16.01.2012 die vorliegende sofortige Beschwerde ein. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen macht der Kläger geltend, die Frist des 4 KSchG sei rückwirkend gewahrt, wenn innerhalb der Dreiwochenfrist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, verbunden mit einem Klageentwurf beim Arbeitsgericht eingereicht werde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, 78 Satz 1 ArbGG ivm 569 Absatz 2 Satz 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Kündigungsschutzklage ist nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht, 114 ZPO. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 26.01.2006-9 AZA 11/05 = AP Nr. 81 zu 233 ZPO 1977 und NZA 06/1180 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Allerdings war es lange Zeit unumstritten, dass eine Klage, deren Erhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde, die Dreiwochenfrist nicht wahrte (vgl. statt vieler Landesarbeitsgericht Nürnberg - Beschluss vom 23.10.2003-7 Ta 174/03 = ZTR 2004/98 und ArbuR 2004/79).

- 4 - Nach der Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07 = NZA 2011/354 und EzA 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 197) wird diese Rechtsmeinung nicht mehr einhellig vertreten. So führt das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom14.06.2011 (14 Ta 295/11; juris) aus, die Richtigkeit der Auffassung, dass ein solcher Antrag nicht geeignet sei, die Dreiwochenfrist des 4 Satz 1 KSchG zu wahren, sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangen, zweifelhaft geworden. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein am 10.05.2011 (3 Ta 85/11; juris) entschieden, eine als Anlage eines Antrags auf Prozesskostenhilfe eingereichte Klageschrift, die ausdrücklich als Entwurf einer Klage bezeichnet sei, könne auch dann nicht die Klagefrist des 4 KSchG wahren, wenn sie vom Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen sei. Es ist somit die Frage, ob ein Klageentwurf, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dreiwochenfrist zu wahren vermag, neu aufgeworfen worden und ist im Rahmen der Prüfung, ob die Kündigung gemäß 4, 7 KSchG als rechtswirksam bzw. sozial gerechtfertigt anzusehen ist, zu beurteilen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Anlass gibt, die Rechtsprechung zu ändern, und wenn ja, in welcher Weise dies zu erfolgen hat. Hier bieten sich zwei Möglichkeiten an. Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Wahrung einer Frist ausreicht, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe fristgerecht eingereicht wird und der Kläger alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "demnächst" i.s. von 167 ZPO erfolgen kann (vgl. Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.11.2011 - IV ZR 143/10; juris). Diese Grundsätze könnten auch auf die gemäß 4 KSchG einzuhaltende Klagefrist angewendet werden. Eine zweite Möglichkeit bestünde darin, die Rechtsprechung zu 5 KSchG im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in verfassungskonformer Weise der zu 233 ZPO anzupassen und die Klage gemäß 5 Absatz 1 KSchG nachträglich zuzulas-

- 5 - sen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Bundesgerichtshof - Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZB 33/10 = MDR 2012/180). Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entscheiden, ob und welche neuen Wege zu beschreiten sind. Dies ist vielmehr zunächst dem Erstgericht im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Angesichts des Umstandes, dass es zu dieser Rechtsfrage einander widersprechende Auffassungen verschiedener Landesarbeitsgerichte gibt, ist die beabsichtigte Klage jedenfalls nicht ohne Erfolgsaussicht im oben definierten Sinn. Der Kläger kann aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen, 114 Satz 1 ZPO. Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.01.2012 bezieht der Kläger seit 01.12.2011 bis auf weiteres Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von monatlich 930,00. Dies hat der Kläger durch den Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 12.01.2012 belegt. Von dem Betrag sind gemäß 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2.a) ZPO 411,00 abzusetzen. Ferner ist der Unterhalt in Höhe von insgesamt 166,00 monatlich in Abzug zu bringen, den der Kläger an seine beiden minderjährigen Kinder zahlt ( 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO). Schließlich ist vom Arbeitslosengeld die Miete in Höhe von 310,00 abzuziehen, 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO. Danach verbleibt ein zu berücksichtigender Betrag von 43,00. Dies führt zu einer monatlichen Rate von 15,00, 115 Absatz 2 ZPO.

- 6 - Die Kosten des Rechtsstreits werden das Vierfache der Monatsraten voraussichtlich übersteigen, 115 Absatz 4 ZPO. Dem Kläger war daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herr Rechtsanwalt G beizuordnen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Weißenfels Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht