Gesetzentwurf. Drucksache 13/3811. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3811 16. 02. 96 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung A. Zielsetzung Regelung des Inkrafttretens der 2. Stufe der Pflegeversicherung (Beginn der Leistungen zur stationären Pflege) zum 1. Juli 1996. B. Lösung Die mit den Leistungen bei stationärer Pflege in Zusammenhang stehenden Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) werden zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. C. Alternativen Keine D. Kosten Die im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung stehenden Kosten- und Beitragsfragen wurden bereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflegeVG im Jahre 1994 entschieden. Bereits damals wurde festgelegt, daß - sich die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung prozentual nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (im Jahre 1995: 5 850 DM monatlich) bemessen, - die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen werden und daß sich der Beitragssatz zum Beginn der stationären Leistungen um 0,7 v. H. auf bundeseinheitlich 1,7 v. H. ab 1. Juli 1996 erhöht.

Drucksache 13/3811 Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler Bonn, den 15. Februar 1996 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Der Bundesrat hat in seiner 693. Sitzung am 9. Februar 1996 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Dr. Helmut Kohl

Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/3811 Entwurf eines Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. Artikel 1 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert: 1. Artikel 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter der häuslichen Pflege und sonstiger Vorschriften" gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Angabe und in Artikel 69" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Artikels 1 43 über die vollstationäre Pflege und des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft." 2. Artikel 69 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 58 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter voller Höhe" durch die Wörter Höhe von 1 vom Hundert allein" ersetzt und folgende Sätze angefügt: In Fällen des 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im übrigen findet Absatz 1 Anwendung." 2. Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 3 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646, 3134, 3367), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 Änderung des Abgeordnetengesetzes In 11 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346), werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Artikel 5 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes In 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346), werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 13/3811 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil Die Pflegeversicherung hilft Pflegebedürftigen und den sie Pflegenden. Ambulante und stationäre Pflege sichern den einzelnen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Sie ergänzen sich deshalb wechselseitig. Die ambulante Pflege verhindert eine vorzeitige Inanspruchnahme der stationären und die stationäre Pflege bietet dort Hilfe, wo die ambulante nicht ausreicht. Zwischen ambulanter und stationärer Pflege besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Die Pflegeversicherung bietet Hilfe für die ambulante wie für die stationäre Pflege. Das Inkrafttreten der Pflegeversicherung ist in eine zeitliche Stufenfolge eingebettet, die diesem sachlichen Zusammenhang entspricht. Die Ergänzung der ambulanten Pflege durch die stationäre ist auch deshalb erforderlich, weil es zwischen beiden Bereichen fließende Übergänge gibt. Die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege bedürfen einer besonderen Förderung. Die Länder bleiben aufgefordert, ihre im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gegebene Zusage einzulösen, die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen nach dem Prinzip der dualen Finanzierung in vollem Umfang zu tragen. Dem Pflege-Versicherungsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß die Belastungen der Wi rtschaft aus den Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber ausgeglichen werden, weil im Interesse der Sicherung der Arbeitsplätze ein weiterer Anstieg der Lohnzusatzkosten vermieden werden muß. Einer Schwächung der Investitionstätigkeit und einer Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die unmittelbar negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hätten, muß entgegengewirkt werden. Das in Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes geforderte Gutachten des Sachverständigenrates kommt zu dem Ergebnis, daß bei Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung (stationäre Pflege) eine weitere Kompensation zum Ausgleich der Beitragsbelastung erforderlich ist. Das darin festgestellte Kompensationsvolumen in Höhe von rd. 2,5 Mrd. DM wird rechtzeitig vor Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung als Teil eines noch zu beschlie-ßenden sozialen Konsolidierungspakets erbracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 - Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes Zu Nummer 1 (Artikel 68) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der stationären Pflege in der Pflegeversicherung und die damit ver bundenen Konsequenzen für die Beitragsbelastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zu Buchstabe a Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Die Änderung ist eine Folgeänderung. Zu Buchstabe c Durch die Änderung werden die Vorschrift des 43 SGB XI über die stationäre Pflege und die Regelung des j 14 Abs. 8 des Heimgesetzes zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. Mit der Einführung der Leistungen bei stationärer Versorgung ist die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,7 v. H. verbunden. Diese Erhöhung des Beitragssatzes ist von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen. Zu Nummer 2 (Artikel 69) Der Vorschrift des Artikels 69 bedarf es nicht mehr. Die Entscheidung über das Inkrafttreten der stationären Pflege wird nach diesem Entwurf durch den Gesetzgeber getroffen. Zu Artikel 2 - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (I 58) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c. Sie bewirkt, daß im Freistaat Sachsen, dem einzigen Bundesland, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert wurde, die Arbeitnehmer den ab dem 1. Juli 1996 geltenden Beitragssatz in Höhe von 1,7 v. H. nur in Höhe von 1 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen allein tragen. In Höhe von 0,7 v. H. wird der Beitrag auch im Freistaat Sachsen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen. Die Beschränkung der alleinigen Beitragstragung durch die Arbeitnehmer auf 1 v. H. führt im Ergebnis dazu, daß die Arbeitnehmer in Sachsen gleichgewichtig mit den Arbeitnehmern in den anderen Bundesländern zur Finanzierung der Pflegeversicherung beitragen. Zu Nummer 2 (1 58) Die Streichung des 58 Abs. 4 SGB XI ist eine Folgeänderung.

Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/3811 Zu Nummer 3 ( 58) Die Änderung ist eine redaktionelle Änderung. Zu Artikel 3 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Zu Nummer 1 ( 3 a) Die Änderung ist erforderlich, weil im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung die Streichung eines weiteren Feiertages nicht notwendig ist. Zu Nummer 2 ( 3 a) Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung. Zu Artikel 4 - Änderung des Abgeordnetengesetzes Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 1 wird verwiesen. Zu Artikel 5 - Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 1 wird verwiesen. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. C. Finanzielle Auswirkungen der Einführung der vollstationären Leistungen Die finanziellen Auswirkungen der Einführung der Pflegeversicherung sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 1993 (Drucksache 12/ 5617) sowie im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1993 (Drucksache 12/5262) bereits dargelegt. Die Einführung der vollstationären Leistungen hat folgende finanzielle Auswirkungen: Die vollstationären Leistungen werden zum 1. Juli 1996 eingeführt. Deshalb wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 von 1 Beitragssatzpunkt auf 1,7 Beitragssatzpunkte angehoben. Der Beitrag wird getragen von den Erwerbstätigen, den Arbeitgebern, Rentnern und Rentenversicherungsträgern sowie, für Sozialleistungsempfänger, von den Sozialleistungsträgern. I. Ausgaben der Pflegeversicherung Die Leistungsausgaben für die vollstationären Leistungen beschränken sich im Jahre 1996 auf II. ein halbes Jahr und werden voraussichtlich 6,3 Mrd. DM betragen. Die gesamten Leistungsausgaben einschließlich ambulanter Leistungen für das gesamte Jahr 1996 werden sich auf 21,9 Mrd. DM, für das Jahr 1997 auf 29,4 Mrd. DM belaufen. Einnahmen der Pflegeversicherung Bei einem Beitragssatz von 1,7 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen vom 1. Juli 1996 an werden die Einnahmen der Pflegeversicherung 1996 bei 24,1 Mrd. DM, 1997 bei 31,4 Mrd. DM liegen. III. Unmittelbare Entlastungen durch die stationären Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 1. Sozialhilfe Auf ein volles Jahr bezogen sind Einsparungen von mindestens 9,6 Mrd. DM bei der Hilfe zur Pflege nach 68 des Bundessozialhilfegesetzes geschätzt worden. Da die Leistungen in 1996 erst ab dem 1. Juli in Kraft treten, werden sich Einsparungen von rd. der Hälfte, d. h. von mindestens 4,8 Mrd. DM, ergeben. Diese Einsparungen treten zu den Einsparungen in Höhe von mindestens 1,4 Mrd. DM jährlich hinzu, die sich infolge der Einführung der 1. Stufe der Pflegeversicherung (häusliche Pflege) ergeben. 2. Kriegsopferfürsorge Durch die stationären Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden voraussichtlich der Bund und die Länder rd. 510 Mio. DM in der Kriegsopferfürsorge für den Zeitraum ab 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 einsparen. D. Preiswirkungsklausel Da das vom Sachverständigenrat festgestellte weitere Kompensationsvolumen rechtzeitig erbracht wird und die zusätzlichen Beitragsbelastungen für die Arbeitnehmer in Relation zu den Bruttoeinkommen gering sind, sind voraussichtlich keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Wegen möglicher Änderungen der Nachfragestrukturen sind jedoch Auswirkungen auf Einzelpreise nicht auszuschließen. Keine E. Frauenpolitische Auswirkungen

Drucksache 13/3811 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 693. Sitzung am 9. Februar 1996 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt, daß nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf die 2. Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 ohne Kompensationsregelungen im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes in Kraft treten so ll. Der Bundesrat widersp richt aber zugleich der Auffassung der Bundesregierung, daß im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung ein weiterer Kompensationsbedarf zugunsten von Unternehmensentlastungen besteht. Eine sachgerechte Bewe rtung des Gutachtens des Sachverständigenrates macht deutlich, daß die Belastungen der Wirtschaft überkompensiert sind. 2. Der Bundesrat ist angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit Artikel 51 PflegeVG der Auf fassung, daß das Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung mit einer eindeutigen Regelung für bereits stationär betreute Pflegebedürftige mit einem Pflege- oder Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I verbunden werden muß. Der Bundesrat hat im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Reform des Sozialhilferechts eine Regelung vorgeschlagen, die diese Personen auf Dauer in die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz einbezieht. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag jedoch nicht zugestimmt und auf eine Regelung im Rahmen des SGB XI verwiesen. 3. Ungeachtet der bereits deutlich gewordenen Notwendigkeit zur Änderung und Ergänzung des Pflege-Versicherungsgesetzes ist es erforderlich, zumindest folgende Bereiche bis zum Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung gesetzlich zu klären: - die Übernahme der Kosten der Behandlungs pflege bei stationärer Pflege, - die Zuordnung der Kosten der sozialen und so zialpflegerischen Betreuung in Pflegeheimen, - die Abgrenzung der Leistungen der Pflegever sicherung von denen der Eingliederungshilfe. Die Bundesregierung wird aufgefordert, hierzu entsprechende Vorschläge vorzulegen. 4. Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, daß der allgemeine Teil der Begründung des Gesetzentwurfs bezüglich der Übernahme der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen durch die Länder eine unzutreffende Interpretation der im Vermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen enthält, für die es zudem keine Grundlage in den gesetzlichen Regelungen gibt. Eine Zusage zur vollen Übernahme aller Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen konnte es schon wegen der bisher von Land zu Land unterschiedlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen und der sich daraus ergebenden Differenzierungen hinsichtlich der Übernahme der sogenannten alten Last nicht geben. -

Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/3811 Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates Zu Nummer 1 Die Bundesregierung ist nach wie vor der Auffassung, daß bei Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung zum Ausgleich der Beitragsbelastung der Arbeitgeber eine weitere Kompensation in der Höhe von rd. 2,5 Mrd. DM erforderlich ist. Sie ist ebenso unverändert der Auffassung, daß dieses vom Sachverständigenrat in einem Sondergutachten zur Pflegeversicherung festgestellte Kompensationsvolumen rechtzeitig vor Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung als Teil eines noch zu beschließenden sozialen Konsolidierungspakets zu erbringen ist. Zu Nummer 2 Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, daß bis zum Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung eine Regelung getroffen werden muß, die sicherstellt, daß stationär betreute Pflegebedürftige mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (vgl. 15 SGB XI) notwendige Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist in dem von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten. Zu Nummer 3 Der von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vorgelegte Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthält auch Regelungen zu den hier angesprochenen Punkten. Zu Nummer 4 Der allgemeine Teil der Begründung des Gesetzentwurfs enthält zur vollständigen Übernahme der Investitionskosten keine unzutreffende Interpretation der im Vermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen. Die Bundesregierung forde rt die Einhaltung der von den Ländern gegebenen Zusage weiterhin ein. Eine vollständige Übernahme der Investitionskosten ist erforderlich, um die mit der Einführung der Pflegeversicherung verbundenen sachlichen und politischen Zielvorstellungen voll zu erreichen.