Bundesministerium der Finanzen

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Transkript:

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Verordnung über die Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSAV) Vom 20. Mai 2009 Auf Grund des 3a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, verordnet das im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: 1 Die nach 3a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt erhält die anliegende Satzung. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Mai 2009 2 Der Bundesminister der Finanzen Peer S t e i n b r ü c k Seite 1 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle:

Anlage (zu 1) Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt 1 Rechtsform, Name, Stellung im Rechtsverkehr, Gerichtsstand (1) Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) ist eine rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank, die organisatorisch von der Deutschen Bundesbank getrennt ist. (2) Die FMSA kann unter den Namen Finanzmarktstabilisierungsanstalt FMSA und Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) Finanzmarktstabilisierungsanstalt im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln. (3) Der allgemeine Gerichtsstand der FMSA ist der Sitz der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main. 2 Aufgaben der FMSA (1) Der FMSA obliegt die Verwaltung des nach 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheidet. (2) Die FMSA betreut die Antragsverfahren zu Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Sie führt die Verhandlungen mit den Antragstellern und erstellt begründete Entscheidungsvorschläge mit den entsprechenden Vertragsdokumenten. Die FMSA ist zuständig für die Umsetzung und Abwicklung der den Antragstellern genehmigten Stabilisierungsmaßnahmen. (3) In den Fällen des 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und des 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung legt die FMSA sowohl dem als auch dem Lenkungsausschuss begründete Vorschläge zur weiteren Behandlung der Anträge einschließlich Voranfragen sowie begründete Vorschläge 1. für allgemeine Maßstäbe für Auflagen zur Geschäftspolitik, 2. zur näheren Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen, 3. zu Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten, 4. zur näheren Bestimmung der Unterrichtungspflichten von Unternehmen, 5. zu Ausnahmen von 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und 6. zu Entscheidungen nach 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vor. Sämtliche Vorschläge werden einschließlich der dazugehörigen Beschlussvorlagen in Textform abgefasst. Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen und des Lenkungsausschusses zur näheren Ausgestaltung der Vorlageverpflichtungen sind zu beachten. (4) Die FMSA nimmt die ihr auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben ausschließlich im Namen des Fonds wahr. Seite 2 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle:

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de (5) Die FMSA ist bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die auf der Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie Entscheidungen des Lenkungsausschusses gebunden. (6) Die FMSA ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, sich Dritter bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bedienen. Die Entscheidungsverantwortung der FMSA sowie die Bindungen gemäß Absatz 5 bleiben unberührt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und an die den nach der Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist. 3 Aufsicht Die FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 4 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinsam. (2) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmt. Der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann einen Stellvertreter benennen. (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. (4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind vom Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind. (5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren. (6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen. (7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen. Seite 3 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle:

(8) Vorlagen an den Lenkungsausschuss oder das bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss. (9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem eine Geschäftsordnung. Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der FMSA sowie des Fonds verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Leitungsausschuss fort. Sie gilt nicht gegenüber dem und dem Lenkungsausschuss. Sie gilt ebenfalls nicht gegenüber der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und gegenüber den für die FMSA tätigen und gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern im Zusammenhang mit deren Tätigkeit für die FMSA. Das kann die Verschwiegenheitspflicht in Einzelfällen sowie gegenüber dem Gremium nach 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aufheben. (2) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden vom im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für die Dauer von höchstens drei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist jeweils für die Dauer von drei Jahren zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können 1. durch das im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Konsultation des Lenkungsausschusses jederzeit oder 2. durch das aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) 88 des Aktiengesetzes gilt entsprechend; Einwilligungen erteilt das. 6 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses Der Leitungsausschuss leitet die FMSA. Er ist insbesondere verantwortlich für 1. die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen, 2. die Verwaltung des Fonds, 3. das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA, 4. das Risikocontrolling und Beteiligungsmanagement der FMSA, 5. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der Antrag stellenden Unternehmen, 6. die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen, 7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das nach 2 Absatz 3, 8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach 10a Absatz 2 Satz 1 und 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, 9. die Erstellung des Wirtschaftsplans der FMSA, der Jahresrechnungen der FMSA, eines Entwurfs der Jahresrechnung für den Fonds sowie die Aufstellung der Jahresabschlüsse der FMSA und des Fonds nach 9 Absatz 3 bis 6 und 10. 7. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach 2 Absatz 6. Seite 4 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle:

7 Vertretung der FMSA und des Fonds Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de (1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA und den Fonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die FMSA und der Fonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschluss kann beschließen, dass die FMSA und der Fonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem sonstigen Bediensteten der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei Bedienstete oder Beschäftigte gemeinschaftlich vertreten werden können. (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA oder dem Fonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten sonstigen Bediensteten oder Beschäftigten der FMSA. 8 Personal (1) Die FMSA kann eigenes Personal in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen anstellen. Es gelten die für die Deutsche Bundesbank geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Angestellte können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend. 5 Absatz 1 gilt entsprechend für die Bediensteten und Beschäftigten der FMSA, einschließlich der dorthin abgeordneten oder zugewiesenen Beamtinnen und Beamten. (2) Das ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitglieder des Leitungsausschusses. Der Leitungsausschuss ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der übrigen Bediensteten und Beschäftigten der FMSA. Der Leitungsausschuss ist auch dann Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter, wenn Beamtinnen oder Beamte zur FMSA abgeordnet oder zugewiesen werden. Satz 3 gilt für zur FSMA abgeordnete oder zugewiesene Tarifbeschäftigte entsprechend. Der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle bleibt für alle die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten betreffenden Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht mit der Tätigkeit der abgeordneten oder zugewiesenen Beamtin oder des abgeordneten oder zugewiesenen Beamten bei der FMSA im Zusammenhang stehen. Die Disziplinarzuständigkeit für während der Abordnung oder Zuweisung begangene Dienstvergehen nach 17 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes verbleibt bei der Stammdienststelle. (3) Für sämtliche Bedienstete und Beschäftige der FMSA und die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Für die Bediensteten und Beschäftigen gelten außerdem die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten in entsprechender Anwendung; nach diesen Verhaltensregeln erforderliche Zustimmungen sind vom Leitungsausschuss zu erteilen. Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt darüber hinaus der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank in entsprechender Anwendung; nach diesem Kodex erforderliche Genehmigungen sind vom Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilen. (4) Die durch eine Entsendung oder Zuweisung zur FMSA entstehenden Personalkosten sind von der FMSA zu tragen. (5) Es gelten das Umzugskostenrecht und das Reisekostenrecht des Bundes. 9 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (1) Das Vermögen der FMSA ist von dem übrigen Vermögen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA und des Fonds ist das Kalenderjahr. Seite 5 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle:

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de (3) Der Leitungsausschuss stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung und am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand der FMSA einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Jahresrechnung unterliegt keiner Abschlussprüfung. Der Jahresabschluss unterliegt der Prüfung durch einen Abschlussprüfer entsprechend den Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften. Die Bestimmungen des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses finden keine Anwendung. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem und dem Gremium nach 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Die Entlastung erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem. (4) Absatz 3 ist für den Fonds entsprechend anzuwenden. (5) Der Leitungsausschuss stellt für die FMSA einen Wirtschaftsplan nach 110 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich eines Stellenplans auf, erstmalig für das Jahr 2009. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Abweichungen vom Stellenplan sind mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. (6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA und des Fonds können durch entsprechende Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen. (7) Im Übrigen finden die 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechende Anwendung, soweit dies nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist. (8) Bei der FMSA wird eine Revision eingerichtet. Dies kann auch durch einen externen Dienstleister erfolgen. 10 Verfahrenskosten und Auslagen (1) Die FMSA soll von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den 6, 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Verfahrenskosten und Auslagen auf der Grundlage einer Selbstverpflichtung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller verlangen oder durch Verwaltungsakt festsetzen. Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Satz 1 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Satz 1 gilt entsprechend für Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen. (2) Für die Erstattung der Verfahrenskosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Verfahrenskosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden. (3) Zu den Auslagen gehören insbesondere die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden. (4) Weitere Einzelheiten der Erstattung von Verfahrenskosten und Auslagen können in einer Kostenordnung der FMSA, die das im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlässt, festgesetzt werden. Seite 6 von 6 Nichtamtlicher Hinweis der Verlagsges.mbH: Quelle: