Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1

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Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

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Transkript:

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen Kinderzulagengesetz vom. April 996 (Stand. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 995 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. * Art. * Art. 3* Art. 4* Art. 5* Art. 6* Art. 7* Art. 8* Art. 9* Art. 0* ABl 995, 054. Abgekürzt KZG. ngs 3 3. Vom Grossen Rat erlassen am. Februar 996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am. April 996; in Vollzug ab. Januar 997. ngs 44 47

Art. * Art. * Art. 3* Art. 4* II. Zulagenordnungen (.). Arbeitnehmer (..) Art. 5* Anschluss an eine ausserkantonale Kasse Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung der in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, und die Leistungen denjenigen nach st.gallischer Zulagenordnung entsprechen. Art. 6* Art. 7*. Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaf (..) Art. 8* Art. 9* Art. 0* 3. Landwirte und landwirtschafliche Arbeitnehmer (.3.) Art. * Art. *

Art. 3* Art. 4* Art. 5* III. Organisation (3.) Art. 6* Durchführungsstellen Durchführungsstellen sind: a) für die Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen die nach Bundesrecht zugelassenen Familienausgleichskassen; b) c) für die Zulagenordnung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer die kantonale Familienausgleichskasse; d) für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige die kantonale Familienausgleichskasse. Art. 7* Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen Das zuständige Departement anerkennt eine Verbands- oder Betriebsfamilienausgleichskasse nach Art. 4 Bst. a des eidgenössischen Familienzulagengesetzes vom 4. März 006 3 als Durchführungsstelle, wenn sie schriftlich erklärt, für einen ordnungsgemässen Vollzug der Kinderzulagengesetzgebung zu sorgen und wenn sie: a) von einem oder mehreren Verbänden geführt wird, die zusam men wenigstens 800 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen im Kanton erfassen; b) von einem oder mehreren Verbänden, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, geführt wird und insgesamt wenigstens 000 Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen erfasst; c) von mehreren privaten oder mehreren öffentlichen Betrieben geführt wird, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmer be schäftigen. Das zuständige Departement entzieht die Anerkennung:. auf Gesuch der Verbands- oder Betriebsfamilienausgleichskasse;. wenn der ordnungsgemässe Vollzug der Kinderzulagengesetzgebung nicht mehr sichergestellt ist. 3 SR 836.. 3

Art. 8* Kassenzugehörigkeit Den Verbandsfamilienausgleichskassen gehören die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden an, die Mitglieder eines Gründerverbandes sind. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die mehreren Gründerverbänden angehören, bestimmen, welcher Verbandsfamilienausgleichskasse sie sich anschliessen. Der kantonalen Familienausgleichskasse treten die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden bei, die keiner anerkannten Verbandsfamilienausgleichskasse angehören und keine eigene Betriebsfamilienausgleichskasse führen. 3 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden. Art. 9* Kantonale Familienausgleichskasse a) Stellung Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen. Sie wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen geführt und vergütet dieser die Verwaltungskosten. Art. 30* b) Organisation Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen handeln als Organe der kantonalen Familienausgleichskasse. Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 4 sachgemäss angewendet. Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der kantonalen Familienausgleichskasse. 3 Die Verwaltungskommission: a) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung; b) bestimmt die Einlagen in die Zulagenreserve; c) genehmigt den Jahresbericht. Art. 3* 4 sgs 350.. 4

Art. 3* b) Auszahlung der Zulagen Zulagen zahlen aus: a) die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:. an Arbeitnehmer, soweit sie die Auszahlung nicht an die Arbeitgeber übertragen;. an Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft; b) die kantonale Familienausgleichskasse an Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie an Nichterwerbstätige. IV. Finanzierung (4.). Erwerbstätige in nichtlandwirtschaflichen Berufen* (4..) Art. 33* Beiträge Die Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden entrichten Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Durchführungsstelle. Die Beiträge werden den Arbeitnehmern nicht belastet. Der Mittelbedarf ergibt sich aus: a) Zulagenzahlungen; b) Verwaltungskosten der Durchführungsstelle; c) Einlagen in die vom zuständigen Organ der Durchführungsstelle festzulegende Zulagenreserve; d) Abgabe zum Ausgleich der Lasten. 3 4 Für Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können abweichende Beitragssätze festgelegt werden. Art. 34* Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende a) Ausgleichsabgabe Die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen entrichten eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten für Zulagen sowohl an Arbeitnehmende als auch an Selbständigerwerbende. Dabei wird ein eigenständiger Lastenausgleich sowohl für die Arbeitnehmenden als auch die Selbständigerwerbenden errichtet. 5

Das zuständige Departement 5 setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie übersteigt 0,3 Prozent der nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 6 beitragspflichtigen Einkommen nicht. Art. 35* b) Ausgleichsbeitrag Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagen für Arbeitnehmende oder für Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag. Als Mehrbelastung gelten die Aufwendungen der Durchführungsstelle für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie den Durchschnitt aller Durchführungsstellen um 0 Prozent der nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 7 beitragspflichtigen Einkommen übersteigen. 3 Ausgleichsbeiträge werden an Durchführungsstellen ausgerichtet, deren Vermögen nicht über dem Beitrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung. Art. 36* c) Durchführung Die Sozialversicherungsanstalt erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus. Deckt der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe die Mehrbelastung nicht, wird er unter die beitragsberechtigten Durchführungsstellen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt. Art. 37* Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaf (4..) Art. 38* Art. 39* 3. Landwirte und landwirtschafliche Arbeitnehmer (4.3.) Art. 40* 5 Departement des Innern. 6 SR 83.. 7 SR 836.. 6

Art. 4* V. Aufsicht und Verfahren (5.) Art. 4* Aufsicht Das zuständige Departement beaufsichtigt die Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen, die als Durchführungsstellen anerkannt sind, sowie die im Kanton tätigen von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen. Die Verbands- und Betriebsfamilienausgleichskassen sowie die im Kanton tätigen von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen: a) reichen jährlich Jahresrechnung, Jahresbericht sowie Bericht der Kontrollstelle ein; b) legen auf Verlangen weitere Unterlagen vor; c) gewähren Einsicht in Akten. Art. 43* Auskunfts- und Meldepflicht Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmer unterstellt ist: a) erteilt den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft; b) meldet den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechnung verändern. Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, die im Kanton St.Gallen tätig sein wollen, melden sich beim Departement des Innern an. Art. 44 Schweigepflicht Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Organe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Art. 45* Art. 46* 7

Art. 47* Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss angewendet. VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 48* Art. 49 Vollzugsvorschriften Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Art. 50 Art. 5 8 9 Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Das Kinderzulagengesetz vom 0. Juni 975 0 wird aufgehoben. Art. 53 Vollzugsbeginn Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 7. November 0 II.. Die kantonale Familienausgleichskasse übernimmt am. Januar 03 die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende. Sie tritt in sämtliche Rechtsverhältnisse der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende ein.. Die Reserven der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende werden am 3. Dezember 0 übertragen: a) zu einem Fünftel an die kantonale Familienausgleichskasse zur Deckung der bis am 3. Dezember 0 begründeten Ansprüche von Selbständigerwerbenden; b) zu vier Fünfteln im Verhältnis der durchschnittlichen Beitragszahlen der 8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 0 ngs 8 65 (sgs ). ngs 48 35. 8

Jahre 0 und 0 an die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft. Der nach Deckung der Ansprüche nach Abs. Bst. a dieser Bestimmung verbleibende Anteil der Reserven wird am 3. Dezember 07 im Verhältnis nach Abs. Bst. b dieser Bestimmung an die Durchführungsstellen der Zulagenordnung für Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft übertragen. 9

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44 47.04.996 0.0.997 Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 0 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 7 aufgehoben 44 4 0.0.009 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 9 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 0 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 geändert 44-46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 7 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 8 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 9 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 30 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Gliederungstitel 4.. geändert 48-35 7..0 0.0.03 Art. 33 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 34 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 35 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 36 geändert 37-89 07..00 keine Angabe 0

Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. 37 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 48 35 7..0 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 48 35 7..0 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 43 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 47 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle.04.996 0.0.997 Erlass Grunderlass 44 47 07..00 keine Angabe Art. 36 geändert 37-89 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 0 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 44 4 0.0.009 keine Angabe Art. 0 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 6 geändert 44-46 0.0.009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 44 46

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 0.0.009 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 43 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 47 geändert 44 46 0.0.009 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 44 46 7..0 0.0.03 Art. 6 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 8 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 9 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 6 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 7 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 8 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 9 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 30 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 3 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Gliederungstitel 4.. geändert 48-35 7..0 0.0.03 Art. 33 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 34 geändert 48 35 7..0 0.0.03 Art. 35 geändert 48 35 7..0 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 48 35 7..0 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 48 35 7..0 0.0.03 Art. 4 geändert 48 35