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Transkript:

1 Gefahrenabwehrverordnung Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen der Gemeinde Eschenburg Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBI. I, S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBI. I., S. 513) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Eschenburg in ihrer Sitzung am 08.11.2007 nachfolgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Fußgängerwegen, Grünanlagen, Gewässern, öffentlichen Einrichtungen und Flächen im Gemeindegebiet Eschenburg. 2 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen, letztere soweit sie zum Straßenkörper gehören. (2) Grünanlagen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen, wie Gärten, Kinderspielplätze, Sportplätze, Friedhöfe, Anpflanzungen, Böschungen, Grillbzw. Schutzhütten. (3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugute kommen bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler und Schaukästen, Verkehrszeichen und -Einrichtungen, Bauzäune, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Ruhebänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Telefonzellen, Haltestelleneinrichtungen sowie Türe, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. (4) Öffentliche Flächen sind neben den bereits genannten Flächen auch alle weiteren Flächen, die der Öffentlichkeit gewidmet sind oder tatsächlich so genutzt werden, sofern sie sich im Innenbereich der Ortsteile befinden. (5) Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle Gewässer im Sinne des 1 Hessisches Wassergesetz.

2 3 Tiere (1) Die Eigentümer, Halter oder die Begleitpersonen von Hunden und anderen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit bewegen. Sie haben die Tiere von Kinderspielplätzen oder Spielanlagen, Friedhöfen und Anpflanzungen fern zu halten. (2) Es ist verboten Wildtauben, verwilderte Tauben und Wasservögel sowie Fische zu füttern oder Futter auszulegen. 4 Wasserflächen (1) Zugefrorene Weiher oder andere sonstige Gewässer dürfen nur dann betreten werden, wenn sie für die Öffentlichkeit freigegeben werden. Es ist verboten, die im öffentlichen Straßenraum oder in öffentlichen Anlagen befindlichen Brunnen, Wasserbecken und Teiche zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, Sachen in sie einzubringen, darin zu waschen sowie Tiere darin baden zu lassen. 5 Verunreinigungen (1) Jede Verunreinigung von Straßen ( 2 Abs. 1), Grünanlagen ( 2 Abs. 2) und Gewässern ( 2 Abs. 5) ist untersagt. Insbesondere ist es verboten Abfälle und Unrat wie Papier, Zigaretten, Zigarettenkippen und -schachteln, Werbematerialien, Lebensmittelreste, Inhalt von Autoaschenbechern, Glas, Blechdosen und andere Gegenstände jeglicher Art wegzuwerfen oder zurückzulassen. (2) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen ( 2 Abs. 3), in Grünanlagen ( 2 Abs. 2) und Gewässern ( 2 Abs. 5) sind von den Haltern, Aufsichtspersonen oder Eigentümern unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde bei einem entsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung. 6 Gefährdendes Verhalten (1) Es ist verboten a) auf und im Umkreis von 15 m um Kinderspielplätze, Kindergärten und Bolzplätze b) auf und im Umkreis von 15 m um Schulhöfe, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr anzubieten oder zu überlassen. Dies gilt gleichermaßen für das Lagern oder dauerhafte Verweilen von Personen zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. (2) Es ist verboten Schachtdeckel und Abdeckungen von Meldeeinrichtungen, Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser unbefugt zu öffnen und zu schließen. Des Weiteren ist es verboten Straßenschilder, Hausnummern und sonstige

3 Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke unbefugt zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder sonst in ihrer Sicherheit zu beeinträchtigen. 7 Abfall- und Sammelbehälter (1) Öffentliche Abfallbehälter oder Papierkörbe dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus zur Beseitigung von Müll benutzt werden. Insbesondere darf der im Haushalt oder in den Gewerbebetrieben angefallene Müll nicht in öffentliche Abfallbehälter oder Papierkörbe gefüllt werden. (2) Das Einfüllen in Glascontainern oder sonstigen Sammelbehälter für Rohstoffrückgewinnung ist in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier oder dergleichen im Umfeld von Recyclingcontainern ist verboten. 8 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen (1) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderer Werbemittel jeder Art (Plakatanschlag) auf den in 2 genannten Flächen ist verboten. (2) Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne des 2 dieser Verordnung zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder anderweitig beschriften, bemalen und besprühen zu lassen. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt. (4) Die Absätze 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 Hessische Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzung. 9 Beseitigungspflicht (1) Wer entgegen der Verbote des 8 Abs. 1 und 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. (2) Die Beseitigungspflicht trifft gleichermaßen den Veranstalter auf den die jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hinweisen. 10 Sondernutzungserlaubnis

4 (1) Von den Vorschriften des 8 Abs. 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Der Antrag ist formlos, schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, Nassauer Straße 11, 35713 Eschenburg, zu stellen. 11 Ausnahmen Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen (z. B. Schulfeste, Weihnachtsfeiern, Marktveranstaltungen, Vereinsfesten etc.) auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn öffentliches Interesse nicht entgegen steht. Er kann diese Ausnahmen mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen versehen. 12 Vorrang höheren Rechts Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleibt die Satzung der Gemeinde Eschenburg über die Straßenreinigung unberührt. 13 Verwaltungsgebühren (1) Für jede Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 bis 50,00 erhoben. Die Gebühr ist nach dem mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Verwaltungsaufwand zu bemessen. (2) Die 3 bis 5, 8 bis 11 Abs.1 und 12 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote 1. des 3 Abs. 1 und 2 2. des 4 Abs. 1 3. des 5 Abs. 1 und 2 4. des 6 Abs. 1 und 2 5. des 7 Abs. 1 und 2 6. des 8 Abs. 1 und 2 7. des 9 Abs. 1 und 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 77 Abs. 2 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden.

5 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBI. I. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2002 (BGBI. I. S. 3387) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister der Gemeinde Eschenburg. 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und gilt längstens dreißig Jahre, wenn sie nicht zuvor aufgehoben oder geändert wird. Eschenburg, den 23.11.2007 Der Gemeindevorstand (Konrad) Bürgermeister Die vorstehende Gefahrenabwehrverordnung wurde am 23.11.2007 in der Wochenzeitung für die Gemeinden Eschenburg und Dietzhölztal öffentlich bekannt gemacht. Eschenburg, den 23.11.2007 Der Gemeindevorstand (Konrad) Bürgermeister