EUROPÄISCHE KOMMISSION

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Transkript:

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN R ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN R EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION MITTEILUNG R KOMMISSION TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG R VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 Veröffentlichung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (2011/C 65/01) INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. EINLEITUNG............................................................. 3 2. DAS ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN....................................... 5 3. VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008............................................ 6 3.1. Artikel 1: ZIELE........................................................... 7 3.2. Artikel 2: ANWENDUNGSBEREICH............................................ 7 3.3. Artikel 3: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN........................................... 7 3.4. Artikel 4: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRN................................ 8 3.5. Artikel 5: BETEILIGUNG R EUROPÄISCHEN UNION AM ÜBEREINKOMMEN.......... 8 3.6. Artikel 6: CHEMIKALIEN, DIE R AUSFUHRNOTIFIKATION UNTERLIEGEN, DIE KANDIDA TEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND UND DIE M PIC-VERFAHREN UNTER LIEGEN.......................................................... 8 3.7. Artikel 7: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN AN DRITTLÄNR.......................... 9 3.8. Artikel 8: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN VON DRITTLÄNRN........................ 11 3.9. Artikel 9: INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSFUHR UND DIE EINFUHR VON CHEMIKALIEN 11 3.10. Artikel 10: BETEILIGUNG AN R PIC-NOTIFIKATION............................. 12 3.11. Artikel 11: M SEKRETARIAT ZU ÜBERMITTELN INFORMATIONEN ÜBER CHEMIKA LIEN, DIE NICHT KANDIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND......... 12 3.12. Artikel 12: VERPFLICHTUNGEN BEI R EINFUHR VON CHEMIKALIEN................ 12 3.13. Artikel 13: ANRE ALS DIE AUSFUHRNOTIFIKATION BETREFFEN VERPFLICHTUNGEN BEI R AUSFUHR VON CHEMIKALIEN............................... 13

C 65/2 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 3.14. Artikel 14: AUSFUHR VON BESTIMMTEN CHEMIKALIEN UND CHEMIKALIEN ENTHALTEN N ARTIKELN.................................................. 16 3.15. Artikel 15: INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFUHR VON CHEMIKALIEN............ 16 3.16. Artikel 16: BEGLEITINFORMATIONEN FÜR AUSGEFÜHRTE CHEMIKALIEN.............. 16 3.17. Artikel 17: VERPFLICHTUNGEN R BEHÖRN R MITGLIEDSTAATEN UND R AUS FÜHRER BEZÜGLICH R EIN- UND AUSFUHRKONTROLLE............... 19 3.18. Artikel 18: SANKTIONEN.................................................... 20 3.19. Artikel 19: INFORMATIONSAUSTAUSCH........................................ 20 3.20. Artikel 20: TECHNISCHE HILFE............................................... 20 3.21. Artikel 21: ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG........................... 20 3.22. Artikel 22: AKTUALISIERUNG R ANHÄNGE................................... 21 3.23. Artikel 23: TECHNISCHE LEITFÄN........................................... 21 3.24. Artikel 24: AUSSCHUSS..................................................... 21 4. DIE EUROPÄISCHE DATENBANK FÜR DIE AUS- UND EINFUHR GEFÄHRLICHER CHEMIKA LIEN................................................................... 21 5. BEISPIELE............................................................... 23 ANHANG 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ANHANG 2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 689/2008............................... 42 ANHANG 3 Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008............................... 44 ANHANG 4 Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren.................................. 45 ANHANG 5 Überblick über die wichtigsten Aufgaben der Ausführer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008....................................................... 49 ANHANG 6 Liste der empfohlenen Sprachen für die Kennzeichnung von Ausfuhren in bestimmte Länder............................................................. 50 ANHANG 7 Liste der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 bezeichneten nationalen Behörden.............................................................. 55 ANHANG 8 Liste der OECD-Staaten, die für eine Ausnahme von der ausdrücklichen Zustimmung in Betracht kommen.................................................... 61 Seite HAFTUNGSAUSSCHLUSS Mit diesem Leitfaden werden keine neuen Rechtsvorschriften geschaffen. Er gibt die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und der übrigen genannten Rechtsvorschriften durch die Kommission wieder. Er schafft keine neuen Rechte oder Verpflichtungen, die in den Rechtsvorschriften nicht enthalten sind. Die bindende Auslegung des EU-Rechts bleibt natürlich in jedem Fall Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union. ABKÜRZUNGEN UND FINITIONEN AEUV: CLP-Verordnung: EXIM: EG: EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Europäische Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Europäische Gemeinschaft Europäische Union

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/3 EWG: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FAO: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien OECD: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung PCB: Polychlorierte Biphenyle PIC: Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung POP: Persistente organische Schadstoffe R-Sätze: Sätze zur Beschreibung der Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffs REACH-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe S-Sätze: Sätze zur Beschreibung von Sicherheitsanforderungen und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Stoffs Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden TARIC: Tarif Intégré de la Communauté d. h. Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften UNEP: Umweltprogramm der Vereinten Nationen 1. EINLEITUNG Die chemische Industrie der Europäischen Union ist weltweit einer der größten Chemikalienproduzenten. Sie stellt eine Vielzahl von Stoffen für vielfältige Verwendungszwecke her, darunter einige, die für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gefährlich sind und unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden müssen. Einige Chemikalien, die für die Ausfuhr und die Verwendung in anderen Ländern hergestellt werden, sind in der Europäischen Union verboten bzw. unterliegen strengen Beschränkungen. Beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien ist es wichtig zu wissen, wie diese sicher zu lagern, zu transportieren, zu verwenden und zu entsorgen sind. Genauso wichtig sind Verhaltensregeln für Notfälle sowie rasche und wirksame Maßnahmen bei medizinischen und ökologischen Problemen. Allerdings verfügen viele Länder und insbesondere Entwicklungsländer nicht über ausreichende Kapazitäten für einen sicheren Umgang mit Chemikalien. Die Arbeitskräfte sind häufig nicht in der sachgemäßen Verwendung und Beseitigung gefährlicher Chemikalien geschult. Regierungen und Unternehmen dieser Länder verfügen nicht immer über angemessene Lagerungs- und Beseitigungseinrichtungen. Zudem mangelt es mitunter an Kenntnis der Gefahren und der Möglichkeiten zur Vermeidung von Schäden an Personen und Umwelt.

C 65/4 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ) ist die jüngste einer Reihe von Maßnahmen, die im Laufe der vergangenen Jahre ergriffen wurden, um eine Lösung für diese Probleme zu finden. Mit dieser Verordnung setzt die EU das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel um. Ziel der Maßnahme sind der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor potenziellen Schäden sowie eine umweltgerechte Verwendung dieser Chemikalien. Darüber hinaus wird mit der Verordnung eine Vorgabe des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe umgesetzt, da sie die Ausfuhr der in dem Übereinkommen als persistente organische Schadstoffe aufgeführten Chemikalien verbietet, sofern in dem Übereinkommen keine besonderen Ausnahmen vorgesehen sind. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ). Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 bekräftigt somit das Engagement der EU für eine weltweite wirksame Kontrolle des Handels und der Verwendung gefährlicher Chemikalien auf dem Grundsatz des Schutzes von Mensch und Umwelt innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen. Die Verordnung gründet auf Artikel 133 EGV (jetzt Artikel 207 AEUV) und Artikel 175 EGV (jetzt Artikel 192 AEUV) und macht damit deutlich, dass sich die Bestimmungen sowohl auf den Handel als auch auf die Umwelt auswirken. Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 enthält einige technische Änderungen der operativen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 im Lichte der bisher mit der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich dadurch ergeben, dass Anträge auf ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr nur zögerlich beantwortet werden, wurde namentlich ein Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien in den Fällen vorgesehen, in denen trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht. Die Verordnung enthält die besonderen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um solche Ausnahmen zuzulassen, und gibt die entsprechenden Fristen vor. Darüber hinaus wird bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen auf die Verpflichtung, die ausdrückliche Zustimmung einzuholen, verzichtet. Die überarbeitete Verordnung stärkt und erweitert außerdem die Rolle der von der Kommission eingerichteten Datenbank EXIM, indem sie ein System von Codes vorsieht, die den in der Datenbank eingetragenen Ausfuhrnotifikationen, Einfuhrentscheidungen, Zustimmungen und Ausnahmen zuzuweisen sind. Um den Vollzug der Zollvorschriften zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen die Ausführer diese Codes in ihren Ausfuhranmeldungen angeben. Ferner enthält diese Verordnung mehrere Bestimmungen, die über die Anforderungen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen, um ein höheres Maß an Schutz des Menschen und der Umwelt zu erzielen. Abschnitt II des Leitfadens beginnt mit einer Einführung in das Rotterdamer Übereinkommen, einschließlich seiner Grundprinzipien und -mechanismen. Dieser Abschnitt enthält eine Zusammenfassung der Bereiche, in denen das EU-Recht über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgeht. In Abschnitt III des Leitfadens wird die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Artikel für Artikel erläutert, und die wichtigsten Anforderungen jeder Bestimmung werden unmissverständlich erklärt sowie die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Bestimmungen deutlich gemacht. In Abschnitt IV wird die Rolle der Kommission bei der Anwendung der Verordnung im Alltag und der Pflege der EXIM-Datenbank beschrieben. Schließlich enthält Abschnitt V Beispiele, die anhand mehrerer Fälle aufzeigen, wie sich die Anforderungen der Verordnung in der Praxis auswirken. Die Anhänge enthalten weitere hilfreiche Angaben. Die Anhänge 1, 2 und 3 geben die Anhänge I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wieder. Anhang I der Verordnung wird regelmäßig aktualisiert; die neueste Version kann von der Website der Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http:// edexim.jrc.ec.europa.eu. Anhang 4 enthält Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Chemikalien, die zur Anwendung der Verordnung eingeführt wurden. Anhang 5 enthält einen Überblick über die Hauptaufgaben der Ausführer. Anhang 6 enthält Sprachempfehlungen für die Kennzeichnung von Ausfuhren. Anhang 7 enthält eine Aufstellung der bezeichneten nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, und in Anhang 8 sind die OECD-Länder, bei denen auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet werden könnte, zusammen mit ihren jeweiligen bezeichneten nationalen Behörden aufgeführt. ( 1 ) ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1. ( 2 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. ( 3 ) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wurde 2006 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt, da sie sich lediglich auf Artikel 175 Absatz 1 (Umwelt) EG-Vertrag gründete, obwohl sie sich auf zwei Rechtsgrundlagen hätte stützen müssen, nämlich auf Artikel 133 (Gemeinsame Handelspolitik) zusätzlich zu Artikel 175 (Rechtssache C- 178/03 (Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat)).

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/5 Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 1 ) (CLP-Verordnung) enthält die neuen Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU und hat bereits bestimmte Teile der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 2 ) ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 3 ) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze ersetzen. Die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 basiert noch immer auf den alten Richtlinien, wird jedoch demnächst an die CLP-Verordnung angepasst. So wird beispielsweise in der CLP- Verordnung statt des Ausdrucks Zubereitung der Ausdruck Gemisch verwendet. In diesem Leitfaden sollte daher der Ausdruck Zubereitung durchgehend als gleichbedeutend mit dem Ausdruck Gemisch in der CLP-Verordnung verstanden werden. 2. DAS ROTTERDAMER ÜBEREINKOMMEN Ziel des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Schäden zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen. Es wurde auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Anwendung der Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in der Fassung von 1989 sowie des Internationalen Verhaltenskodex für die Verteilung und Verwendung von Pestiziden der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) in der Fassung von 1990 erarbeitet. Diese Instrumente sahen ein freiwilliges PIC-Verfahren vor. Das Übereinkommen wurde 1998 auf einer Konferenz in Rotterdam angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 24. Februar 2004 in Kraft. Am 31. Oktober 2010 hatten 139 Parteien das Übereinkommen ratifiziert. Alle zwei Jahre findet eine Konferenz der Vertragsparteien statt. Neben der Annahme von Beschlüssen über die operativen Bestimmungen des Übereinkommens und Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Anwendung kamen die Vertragsparteien überein, dass das UNEP in Genf und die FAO in Rom das Sekretariat des Übereinkommens gemeinsam übernehmen sollten. Vor Annahme des Übereinkommens nahm die Europäische Gemeinschaft an einem freiwilligen Verfahren teil, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in der Gemeinschaft rechtsverbindlich wurde. Nachdem die Europäische Union am 20. Dezember 2002 das Rotterdamer Übereinkommen ratifiziert hatte (siehe Beschluss 2003/106/EG des Rates ( 4 )), wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ersetzt, mit der die Bestimmungen des Übereinkommens vollständig umgesetzt wurden und die mehrere Bestimmungen enthielt, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgingen. Die Europäische Union beschloss namentlich, den Geltungsbereich der Verordnung nicht auf die Chemikalien zu beschränken, die unter das Übereinkommen fallen, sondern auch Chemikalien einzubeziehen, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Mit der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts musste der Anhang I viermal geändert werden, um weitere Chemikalien einzubeziehen. Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ersetzt, wobei die über das Übereinkommen hinausgehenden Bestimmungen beibehalten wurden. Das Übereinkommen gilt für zwei Kategorien von Chemikalien, nämlich Pestizide und Industriechemikalien. Grundprinzip ist es, dass die Ausfuhr eines verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Stoffes, der in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde, nur mit der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung ( Prior Informed Consent, PIC) der einführenden Vertragspartei stattfinden kann. Deshalb wurde ein Verfahren geschaffen, das es ermöglicht, eine offizielle Entscheidung der einführenden Länder einzuholen und bekannt zu machen, in der mitgeteilt wird, ob die betreffenden Länder in Zukunft Lieferungen einer bestimmten Chemikalie erhalten wollen oder nicht. Gleichzeitig kann kontrolliert werden, ob die ausführenden Länder diese Entscheidungen respektieren. Derzeit unterliegen 40 Chemikalien dem PIC-Verfahren. Im Übereinkommen sind ein Verfahren für die Aufnahme weiterer Stoffe und die entsprechenden Kriterien vorgesehen. ( 1 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. ( 2 ) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 3 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 4 ) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

C 65/6 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat mittels sogenannter PIC-Notifikationen sämtliche unmittelbar geltenden Regelungsmaßnamen mitteilen, aufgrund deren eine Chemikalie, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Mit PIC-Notifikationen beginnt die Aufnahme einer Chemikalie in das Verfahren. Sobald solche Notifikationen von zumindest zwei Vertragsparteien aus unterschiedlichen geografischen Gebieten gemäß der Definition der Konferenz der Vertragsparteien beim Sekretariat eingegangen sind, werden die darin enthaltenen Informationen von einem Nebenorgan, dem Chemikalienprüfungsausschuss, bewertet, der sich aus von den Regierungen benannten Sachverständigen für den Umgang mit Chemikalien zusammensetzt. Sind die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt, erstellt der Chemikalienprüfungsausschuss den Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses und empfiehlt der Konferenz der Vertragsparteien, die betreffende Chemikalie in den Anhang ΙΙΙ und in das PIC-Verfahren aufzunehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet dann einvernehmlich über die Aufnahme der Chemikalie. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses wird dann an alle Vertragsparteien verteilt, damit sie in voller Kenntnis der Sachlage Einfuhren genehmigen, ablehnen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen können. Das Sekretariat informiert alle Vertragsparteien im Abstand von sechs Monaten mit so genannten PIC-Rundschreiben, die auf den PIC-Internetseiten abgerufen werden können (http://www.pic.int), über die eingegangenen Antworten. Darüber hinaus werden die Einfuhrentscheidungen in einer Datenbank auf dieser Website veröffentlicht. Ausführende Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass ihre Ausführer sämtliche Einfuhrentscheidungen respektieren. Durch diese Verpflichtung sollen einführende Länder geschützt werden, die nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen, um sich selbst hinreichend gegen unerwünschte Einfuhren schützen zu können. Die zweite wichtige Stütze des Übereinkommens ist der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über potenziell gefährliche Chemikalien, die ausgeführt werden dürfen. Die wichtigste Bestimmung ist in diesem Zusammenhang, dass jede Vertragspartei vor Ausfuhr einer Chemikalie, die auf ihrem Hoheitsgebiet verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, die einführende Vertragspartei vor der ersten Lieferung und danach jährlich über entsprechende Ausfuhren informieren muss (sogenannte Ausfuhrnotifikation ), bis die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterliegt und die einführende Vertragspartei für die betreffende Chemikalie eine Einfuhrentscheidung getroffen hat, die an die anderen Vertragsparteien weitergeleitet wurde. Ferner muss die ausführende Vertragspartei dafür sorgen, dass dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien nur mit Kennzeichnungen ausgeführt werden dürfen, die angemessene Informationen über Risiken und/oder Gefahren für Mensch und Umwelt gewährleisten. Die ausführende Vertragspartei kann vergleichbare Anforderungen für die Ausfuhr anderer Chemikalien auferlegen, die im eigenen Land verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über technische Hilfe zwischen Vertragsparteien. Vertragsparteien mit bereits fortgeschrittenen Programmen für die Regelung von Chemikalien sollten anderen Vertragsparteien wie Entwicklungsländern technische Hilfe leisten, die z.b. in Form von Ausbildungstätigkeiten erfolgen kann, um diese Länder bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für den Umgang mit Chemikalien zu unterstützen. Wie bereits erwähnt, geht die Verordnung bei mehreren Aspekten über die Anforderungen des Rotterdamer Übereinkommens hinaus, um ein höheres Maß an Schutz von Mensch und Umwelt zu erzielen. Die Ausfuhrnotifikation und die ausdrückliche Zustimmung werden für alle Länder verlangt, nicht nur für die Länder, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Der Geltungsbereich der Verordnung wird auf alle Chemikalien ausgedehnt, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Um mehr Chemikalien einzubeziehen, wurden die beiden im Übereinkommen vorgesehenen Verwendungskategorien in zwei Unterkategorien untergliedert: Pestizide wurden in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Pestizide, Industriechemikalien in Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute und Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit gegliedert. Deswegen ist gemäß der EU-Verordnung für eine Chemikalie, die in einer Unterkategorie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, eine Ausfuhrnotifikation erforderlich, selbst wenn die Chemikalie in der Verwendungskategorie des Übereinkommens nicht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Deswegen wird für einige Chemikalien, die nicht Kandidat für eine PIC-Notifikation gemäß Artikel 5 des Übereinkommens sind und für die daher keine Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erforderlich ist, nach Maßgabe der Verordnung dennoch eine Ausfuhrnotifikation verlangt. Darüber hinaus sind die EU-Ausführer verpflichtet, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung oder davon, ob diese Verwendung in der EU verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, Ausfuhrnotifikationen zu erstellen. Gleiches gilt für Anträge auf ausdrückliche Zustimmung. Die ausdrückliche Zustimmung schließlich ist für mehr Chemikalien erforderlich, als auf der Chemikalienliste für das PIC- Verfahren gemäß dem Übereinkommen genannt sind; so sollen sämtliche Chemikalien einbezogen werden, die in einer der beiden Kategorien des Übereinkommens Kandidat für eine PIC-Notifikation sind. 3. VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wurde am 17. Juni 2008 angenommen und ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 304/2003, die aufgehoben wurde. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung beschrieben.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/7 3.1. Artikel 1: ZIELE Mit der Verordnung werden verschiedene Ziele verfolgt: Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens (in manchen Fällen über dessen Bestimmungen hinaus), auch in Bezug auf Länder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind; Festlegung der gleichen Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, wie sie innerhalb der EU gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den Anforderungen des einführenden Landes. Verpackung und Kennzeichnung des Endprodukts müssen immer den Anforderungen des einführenden Landes entsprechen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern solche Anforderungen bestehen. 3.2. Artikel 2: ANWENDUNGSBEREICH Die Verordnung gilt für Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen; Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf Verpackung und Kennzeichnung (gemäß den EU-Anforderungen siehe Artikel 16). Die Verordnung gilt nicht für Suchtstoffe, radioaktive Materialien, Abfälle, chemische Waffen, Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, Futtermittel, genetisch veränderte Organismen sowie Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel (außer Desinfektionsmitteln, Insekten- und Schädlingsbekämpfungsmittel) gemäß den Definitionen in anderen EU-Rechtsvorschriften. Sie gilt ebenso wenig für Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke aus- oder eingeführt werden, sofern von den Mengen keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und es sich in keinem Fall um mehr als 10 kg des Stoffes allein bzw. um 10 kg des Stoffes, wenn er mit anderen Stoffen in Gemischen (Zubereitungen) enthalten ist. Hier sei erwähnt, dass ein besonderes Verwaltungsverfahren eingeführt wurde, um Ausfuhren zu erleichtern, die von dieser Verordnung ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt für Chemikalien, die für Forschungsund Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg ausgeführt werden. Dieses Verfahren (Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer) ist in Ziffer 3.17 beschrieben. Es gilt auch für Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, deren Einfuhr mit der im PIC-Rundschreiben veröffentlichten Einfuhrentscheidung erlaubt wurde und für die Artikel 7 Absatz 6 gilt. 3.3. Artikel 3: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die folgenden zentralen Begriffe werden in der Verordnung definiert: Chemikalie, Zubereitung, Artikel, Pestizide und Industriechemikalien (dies sind Verwendungskategorien des Übereinkommens, die in der Verordnung jeweils in zwei Unterkategorien untergliedert sind), der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, verbotene Chemikalien und strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien. So wird beispielsweise eine Chemikalie als Stoff, der allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder als Zubereitung beschrieben, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, aber keine lebenden Organismen enthält. Ein Pestizid ist eine Chemikalie, die in eine der folgenden Unterkategorien gehört: als Pflanzenschutzmittel oder als Biozid-Produkt verwendetes Pestizid. Industriechemikalien sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. Verbotene Chemikalien sind Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften in der EU verboten ist. Hierunter fallen auch Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkennbar sein muss, dass die betreffende Chemikalie für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien werden analog dazu als Chemikalien definiert, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten ist.

C 65/8 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Die Begriffsbestimmungen entsprechen im Großen und Ganzen den Definitionen des Übereinkommens, weisen allerdings auch einige wichtige Unterschiede auf. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien wurden Unterkategorien eingeführt, anhand deren bestimmt wird, ob für Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, eine Ausfuhrnotifikation erforderlich ist. Dies bedeutet, dass mehr Chemikalien Gegenstand von Ausfuhrnotifikationen sind. Die betreffenden Chemikalien sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgeführt. Um allerdings Kandidat für die PIC-Notifikation zu sein (Anhang I Teil 2), muss eine Chemikalie in der EU innerhalb einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sein oder strengen Beschränkungen unterliegen. Eine Chemikalie ist ein Stoff, der entweder allein oder in einer Zubereitung, d. h. in einem Gemisch oder einer Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, vorliegt. In den Begriffsbestimmungen werden auch Artikel definiert. Diese sind Endprodukte, die eine Chemikalie enthalten, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Für Artikel, die solche Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, ist eine Ausfuhrnotifikation erforderlich. Für die in Anhang V aufgeführten Artikel gilt ein Ausfuhrverbot. Gemäß der Definition von Ausfuhr gilt die Verordnung für Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Das Zollgebiet umfasst auch Gebiete, in denen besondere Zollvorschriften gelten, wie Freizonen oder Zolllager. Auch der Begriff Ausführer ist besonders definiert und umfasst die Person, die Vertragspartner des Empfängers ist, oder, wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu entscheiden (ungeachtet dessen, von welchem Mitgliedstaat aus die auszuführenden Waren das Zollgebiet verlässt). Ist der Ausführer nicht in der EU niedergelassen, so nimmt die in der EU niedergelassene Vertragspartei die Pflichten des Ausführers wahr. Schließlich gelten - vorbehaltlich anderer Bestimmungen - die Verpflichtungen der Verordnung für Ausfuhren in alle Länder, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragspartei des Übereinkommens sind oder nicht. 3.4. Artikel 4: BEZEICHNETE NATIONALE BEHÖRN Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere nationale Behörden bezeichnen, die im Rahmen der Verordnung administrative Aufgaben wahrnehmen, und die Kommission darüber informieren. 3.5. Artikel 5: BETEILIGUNG R EUROPÄISCHEN UNION AM ÜBEREINKOMMEN Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Europäischen Union am Übereinkommen fungiert die Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde, wobei sie eng mit den bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Diese Aufgabe umfasst die Übermittlung von EU-Ausfuhrnotifikationen, die Vorlage von PIC-Notifikationen, die Entgegennahme von Ausfuhrnotifikationen von Drittländern, die Vorlage von EU- Einfuhrentscheidungen für PIC-Chemikalien sowie den Informationsaustausch mit dem PIC-Sekretariat. Die Kommission wird ferner alle Beiträge der EU zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen, der Konferenz der Vertragsparteien sowie den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane koordinieren. 3.6. Artikel 6: CHEMIKALIEN, DIE R AUSFUHRNOTIFIKATION UNTERLIEGEN, DIE KAN DIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND UND DIE M PIC-VERFAHREN UNTERLIE GEN Die Chemikalien, die in die genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültige Liste wird als Anhang 1 in diesen Leitfaden aufgenommen. Eine aktualisierte Liste kann auf der EXIM-Website unter folgender Adresse abgerufen werden: http://edexim. jrc.ec.europa.eu. Der Anhang ist entsprechend den Kategorien in drei Teile aufgeteilt. In Teil 1 sind die Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen aufgelistet, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen. Hierzu gehören alle Chemikalien, die in der EU in mindestens einer Unterkategorie verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (d. h. Pestizide, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, und sonstige Pestizide wie Biozid-Produkte sowie Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder die Öffentlichkeit). Darunter fallen auch Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (d. h. in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind).

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/9 Teil 2 enthält die Chemikalien, die in der EU in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und deshalb Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (d. h. Pestizide oder Industriechemikalien). In Teil 3 sind Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen aufgelistet, die dem PIC-Verfahren unterliegen (d. h. in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind). Bei jedem Eintrag sind die verschiedenen Verwendungskategorien bzw. -unterkategorien angegeben. Die wichtigsten Quellen einschlägiger Regelungsmaßnahmen für die Chemikalien, die in der EU verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, sind folgende: Richtlinie 91/414/EWG ( 1 ), die ab 14. Juni 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 2 ) ersetzt wird, Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 3 ) und Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 4 ). Die Chemikalienlisten der verschiedenen Teile von Anhang I überschneiden sich teilweise. Alle in den Teilen 2 und 3 enthaltenen Chemikalien sind auch in Teil 1 aufgelistet (mit Ausnahme von acht PIC-Chemikalien, die in Teil 3, aber nicht in Teil 1 aufgeführt sind, weil für sie ein Ausfuhrverbot gemäß dem Stockholmer Übereinkommen gilt) ( 5 ). Die Ausfuhr von Chemikalien, die in den Teilen 2 und 3 aufgelistet sind, erfordert neben der Ausfuhrnotifikation auch die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes (siehe Artikel 13). Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde mit den Verordnungen (EU) Nrn. 15/2010 und 196/2010 der Kommission geändert und wird unter Berücksichtigung weiterer Regelungsmaßnahmen der EU sowie der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens ständig aktualisiert. Die neueste Fassung kann auf der Website der Kommission abgerufen werden unter http://edexim.jrc.ec.europa.eu. 3.7. Artikel 7: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN AN DRITTLÄNR Die Ausfuhrnotifikationen sind für alle Chemikalien des Anhangs I Teil 1 für die Ausfuhr in jedes Land - ob Vertragspartei des Übereinkommens oder nicht - unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie obligatorisch. Zubereitungen, die eine in Anhang I aufgeführte Chemikalie enthalten, sind ebenfalls zu notifizieren, wenn aufgrund der Konzentration der Chemikalie gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eine Kennzeichnung erforderlich ist. Bei bestimmten Artikeln, die Chemikalien des Anhangs I enthalten, kann auch eine Ausfuhrnotifikation erforderlich sein (siehe Artikel 14). Für den betreffende Stoff, die betreffende Zubereitung oder den betreffenden Artikel muss jeweils eine gesonderte Ausfuhrnotifikation vorgelegt werden, woraufhin jeweils eine gesonderte Kennnummer (RIN) erteilt wird. Beabsichtigt ein Ausführer in einem EU-Mitgliedstaat, zum ersten Mal eine der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalie aus der EU in ein Drittland auszuführen, so muss er bei der Ausfuhr sowie bei jeder ersten Ausfuhr in jedem folgenden Jahr das Verfahren der Ausfuhrnotifikation beachten. Die Ausfuhrnotifikation ist jedoch nicht mehr erforderlich, wenn eine Chemikalie Gegenstand des PIC- Verfahrens wird und die einführende Vertragspartei des Übereinkommens eine Einfuhrentscheidung getroffen hat, es sei denn, die einführende Vertragspartei verlangt weiterhin eine Notifikation. Die Anforderung gilt auch dann nicht mehr, wenn ein einführendes Land offiziell auf das Recht, Ausfuhrnotifikationen zu erhalten, verzichtet. Entsprechende Auskünfte finden sich auf der EXIM-Website unter http://edexim.jrc. ec.europa.eu/index.php?id_ph= unter der Rubrik Info Importing Country. In allen anderen Fällen muss der Ausführer seiner nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr und spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr in jedem darauf folgenden Kalenderjahr eine Ausfuhrnotifikation vorlegen. Es wird allerdings empfohlen, der Behörde die Notifikation so früh wie möglich vorzulegen, damit diese Zeit für die Bearbeitung hat. ( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. ( 2 ) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. ( 3 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. ( 4 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1). ( 5 ) Diese Chemikalien sind in Anhang 3 dieses Leitfadens aufgeführt (Anhang V der Verordnung).

C 65/10 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Spätere Ausfuhren der gleichen Chemikalie ins gleiche Land innerhalb des gleichen Kalenderjahres brauchen nicht gemeldet zu werden, sofern die einführenden Länder dies nicht verlangen. Die Ausfuhr der gleichen Chemikalie in ein anderes Drittland wird allerdings als erste Ausfuhr betrachtet und erfordert somit eine Ausfuhrnotifikation. Die in die Ausfuhrnotifikation einzutragenden Angaben sind in Anhang II der Verordnung enthalten, der diesem Leitfaden als Anhang 2 beigefügt ist. Für die Exportnotifikation ist das einschlägige Formular in EXIM zu verwenden. Die bezeichnete nationale Behörde, die vom Ausführer eine Verwaltungsgebühr erheben kann, um ihre Kosten zu decken, prüft die Notifikation und setzt sich, sofern dabei Probleme festgestellt werden, unverzüglich mit dem Ausführer in Verbindung, damit dieser fehlende Informationen liefern kann. Nachdem eine Ausfuhrnotifikation in EXIM (unmittelbar vom Ausführer oder über seine nationale Behörde) hochgeladen wurde, ist diese Notifikation in EXIM registriert und erhält eine Kennnummer. Bis zur Bearbeitung der Notifikation durch die bezeichnete nationale Behörde und/oder die Kommission bleibt der Entwurf der Notifikation in EXIM gespeichert. Nachdem die Kommission die Notifikation genehmigt hat, wird sie zusammen mit einem Formular für die Empfangsbestätigung und einer Kopie des Sicherheitsdatenblatts des Stoffes oder der Zubereitung (sofern der Ausführer dies eingereicht hat) der bezeichneten nationalen Behörde des Einfuhrlandes übermittelt. Diese endgültige Notifikation wird in EXIM gespeichert und kann vom Ausführer und von den bezeichneten nationalen Behörden aufgerufen werden. Die Kennnummer wird entsprechend der Mitteilung aktiviert, mit der EXIM den Ausführer direkt oder über die bezeichnete nationale Behörde über die Gültigkeit der Kennnummer informiert. Nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Frist und in Einklang mit der Gültigkeit der Ausfuhrkennnummer kann die Ausfuhr durchgeführt werden. Im Fall von Chemikalien, die auch in Anhang I Teile 2 und 3 aufgeführt sind, wird die Kennnummer möglicherweise nicht aktiviert, weil erst die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erlangt werden muss - siehe Artikel 13. Anhang 4: Mit dem Flussdiagramm 1 wird das Verfahren der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 veranschaulicht. Die Kennnummer einer Ausfuhrnotifikation gilt ab dem Datum, das der Ausführer in der Notifikation als Ausfuhrdatum angegeben hat oder ab dem frühestmöglichen Datum in Einklang mit den in der Verordnung vorgegebenen Fristen Die Kennnummer einer Ausfuhrnotifikation gilt nur bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Notifikation erfolgte. Soll im darauffolgenden Jahr eine weitere Ausfuhr stattfinden, muss eine neue Ausfuhrnotifikation vorgelegt, bearbeitet und dem einführenden Land übermittelt werden. In diesem Fall muss der Ausführer die Ausfuhrnotifikation erneut in EXIM eingeben, und die Kommission wird dem einführenden Land eine neue Ausfuhrnotifikation übermitteln. Danach wird eine neue Ausfuhrkennnummer erteilt und für das Kalenderjahr validiert. Die Kommission fungiert als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Europäische Union und übermittelt daher alle Ausfuhrnotifikationen im Namen der Mitgliedstaaten bzw. nimmt sie entgegen. Deswegen ersucht die Kommission um Bestätigung des Eingangs der Ausfuhrnotifikationen. Die Kommission übermittelt die Notifikation bei der ersten Ausfuhr jeder Chemikalie bzw. Zubereitung, die eine in Anhang I genannte Chemikalie enthält, aus der EU in das einführende Land spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr und danach jedes Jahr jeweils vor der ersten Ausfuhr. Selbst wenn die Kommission einem einführenden Land wegen einer Notifikation eines Ausführers eine Vorausmeldung geschickt hat, sind andere Ausführer verpflichtet, eine Notifikation einzureichen, bevor die erste Ausfuhr der betreffenden Chemikalie in dem Jahr erfolgen kann. Der Öffentlichkeit wird für jedes Jahr unter http://edexim.jrc.ec.europa.eu eine Liste der betreffenden Chemikalien und der einführenden Länder zur Verfügung gestellt. Erfolgt die Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Gesundheits- oder Umweltnotfall und würde eine Verzögerung die Situation verschlimmern, so kann der Mitgliedstaat (in Absprache mit der Kommission) beschließen, die Wartezeit oder die Informationsanforderungen ganz oder teilweise aufzuheben. Die Regierung des einführenden Landes kann nach Erhalt einer EU-Ausfuhrnotifikation weitere Informationen anfordern. Diese Informationen werden vom Ausführer, der zuständigen bezeichneten Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission geliefert. Ist der Stoff in Teil 1 aufgeführt oder handelt es sich um einen in den Teilen 2 und 3 genannten Stoff, für den bereits eine allgemeine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde, so wird das Recht des Ausführers auf die Ausfuhr der Chemikalie dadurch nicht berührt. Eine neue Notifikation ist erforderlich, wenn die EU-Rechtsvorschriften über Inverkehrbringen und Verwendung oder Kennzeichnung der Chemikalie geändert werden; wenn die Konzentration der betreffenden Chemikalie(n) in einer Zubereitung geändert wurde (und dadurch beispielsweise eine andere Kennzeichnung erforderlich wird).

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/11 Die neue Notifikation muss darauf verweisen, dass es sich um die Änderung einer früheren Notifikation handelt. Zu diesem Zweck sollte im Formular der Ausfuhrnotifikation die Erklärung angekreuzt werden, derzufolge die Notifikation die Änderung einer früheren Notifikation ist. Wenn das einführende Land keine Empfangsbestätigung liefert, muss die Kommission die betreffenden Notifikationen weiterverfolgen. Gegebenenfalls wird eine zweite Kopie der Notifikation übermittelt. Dies hat jedoch keine direkte Auswirkung auf das Ausfuhrverfahren. Die Beispiele 1 und 3 in Abschnitt V verdeutlichen das Verfahren für eine Ausfuhrnotifikation für in Anhang I Teil 1 aufgeführte Stoffe. 3.8. Artikel 8: AUSFUHRNOTIFIKATIONEN VON DRITTLÄNRN Erhält die Kommission von einem Drittland eine Ausfuhrnotifikation für eine Chemikalie, deren Inverkehrbringen oder Verwendung im Ursprungsland verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, registriert sie dies in der EXIM-Datenbank. Sie bestätigt den Eingang der ersten Notifikation für jede Chemikalie aus einem Drittland. Die Kommission leitet eine Kopie der Notifikation und aller verfügbaren Information an die bezeichnete Behörde des einführenden Mitgliedstaates weiter; andere Mitgliedstaaten können auf Anfrage ebenfalls Kopien erhalten. Erhält eine bezeichnete Behörde eines Mitgliedstaats eine Notifikation, muss sie diese unverzüglich zusammen mit allen relevanten Informationen an die Kommission weiterleiten. 3.9. Artikel 9: INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSFUHR UND DIE EINFUHR VON CHEMIKALIEN Der Ausführer von in Anhang I aufgeführten Chemikalien; von Zubereitungen, die die in Anhang I aufgeführten Stoffe in einer Konzentration enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fällt, oder von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Stoffe in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in einer Konzentration enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fällt, informiert im ersten Quartal jedes Jahres seine bezeichnete nationale Behörde über die Menge jeder im Vorjahr an jedes einführende Land gelieferten Chemikalie (in Form des Stoffs, in Zubereitungen und/oder in Artikeln). Diese Informationen sollten eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Einführer enthalten, an die geliefert wurde. Die Definition von Artikel impliziert, dass Informationen über Ausfuhren nur dann erteilt werden müssen, wenn die Verwendung der in dem betreffenden Artikel enthaltenen Chemikalie nach dem EU-Recht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, nicht jedoch bei allen anderen Artikeln, bei denen der Stoff ohne Einschränkungen verwendet werden kann. Ausfuhren von in Anhang I Teile 2 und 3 aufgeführten Chemikalien, die mit Genehmigung der bezeichneten nationalen Behörde des Ausführers und der Kommission, jedoch ohne die ausdrückliche Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes stattfinden, werden gesondert aufgeführt (siehe Artikel 13 Absatz 7). Die Einführer müssen die gleichen Informationen für die Chemikalienmengen liefern, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Ferner sind auch etwaige zusätzliche Informationen vorzulegen, die von der bezeichneten Behörde oder der Kommission angefordert werden. Die bezeichneten Behörden erfassen und aggregieren die eingegangenen Informationen der Ausführer und Einführer in dem in Anhang III der Verordnung beschriebenen Format und übermitteln diese der Kommission. Die Kommission veröffentlicht dann eine Zusammenfassung der nichtvertraulichen Informationen im Internet.

C 65/12 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 3.10. Artikel 10: BETEILIGUNG AN R PIC-NOTIFIKATION Anhang I Teil 2 enthält Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (d. h. Chemikalien, die in der Europäischen Union in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen). Nach der Aufnahme neuer Stoffe muss die Kommission das PIC-Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach Wirksamwerden der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften unterrichten. Die Mitteilung muss die in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. Wenn der Kommission diese Informationen nicht vorliegen, kann sie die Ausführer bzw. Einführer auffordern, diese innerhalb von 60 Tagen bereitzustellen. Bei Änderung der Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Chemikalie verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, muss die Notifikation aktualisiert werden. Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikation berücksichtigt die Kommission, ob die Chemikalie bereits dem PIC-Verfahren unterliegt, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV des Rotterdamer Übereinkommens erfüllt werden können und wie schwer die mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere in Entwicklungsländern, wiegen. Die Mitgliedstaaten können über die Kommission auch Chemikalien notifizieren, die aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. In solchen Fällen unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die einschlägigen Informationen, die diese an alle anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Diese haben dann vier Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen. Letztlich beschließt der Mitgliedstaat, der die Informationen vorlegt, ob er die Kommission ersucht, die Notifikation an das PIC-Sekretariat weiterzuleiten oder die Informationen gemäß Artikel 11 zu liefern. Erhält die Kommission Informationen über PIC-Notifikationen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens, so leitet sie diese unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter und bereitet gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger EU-Maßnahmen vor. Außerdem wird die Informationen auf der EXIM-Website unter folgender Adresse veröffentlicht: http://edexim.jrc.ec.europa.eu. 3.11. Artikel 11: M SEKRETARIAT ZU ÜBERMITTELN INFORMATIONEN ÜBER CHEMIKA LIEN, DIE NICHT KANDIDATEN FÜR DIE PIC-NOTIFIKATION SIND Neben der PIC-Notifikation sieht die Verordnung ein weiteres Mittel zur Verbreitung von Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien vor, wobei auf die Bestimmungen des Übereinkommens über den Informationsaustausch zurückgegriffen wird. Diese sind zum Beispiel für Chemikalien relevant, die in der Europäischen Union nur in einer Verwendungsunterkategorie verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und somit keine Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. Diese Bestimmungen gelten auch für Chemikalien, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Regulierungsmaßnahmen verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten nach dem oben genannten Konsultationsverfahren entscheiden, dass eine PIC-Notifikation nicht angebracht wäre. In solchen Fällen übermittelt die Kommission dem PIC-Sekretariat die relevanten Informationen, damit andere Vertragsparteien des Übereinkommens auf dem Laufenden sind. 3.12. Artikel 12: VERPFLICHTUNGEN BEI R EINFUHR VON CHEMIKALIEN Der Verordnung zufolge müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Chemikalien kontrollieren und die Behörden bezeichnen, die für diese Aufgabe zuständig sind, beispielsweise Zollbehörden ( 1 ). Die Verordnung enthält zwar keine ausführlichen Bestimmungen über Einfuhrbeschränkungen oder verbote, doch ist darin ein Verfahren festgelegt, durch das die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Chemikalien, die unter das PIC-Verfahren fallen, bewerten und einschlägige Einfuhrentscheidungen treffen kann. Die Kommission erhält vom PIC-Sekretariat Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie an die Mitgliedstaaten weiterleitet. Innerhalb von neun Monaten, nachdem das Sekretariat die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses versandt hat, trifft die Kommission eine Einfuhrentscheidung der Europäischen Union zu der betreffenden Chemikalie und der/den in den Dokumenten beschriebenen Verwendungskategorie oder -kategorien. Bevor die Kommission diese Entscheidung trifft, holt sie im Beratungsausschussverfahren durch Abstimmung in dem gemäß Artikel 133 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss die Stellungnahme der Mitgliedstaaten ein. ( 1 ) Siehe Artikel 17 der Verordnung.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/13 Einfuhrentscheidungen basieren auf geltendem EU-Recht, das im Kontext des Rotterdamer Übereinkommens angewendet wird. Die Entscheidung, ob eine Chemikalie eingeführt und/oder im EU-Gebiet verwendet und/oder in Verkehr gebracht werden darf, wird von dem EU-Rechtsakt bestimmt, der die Einfuhr, Verwendung oder das Inverkehrbringen der betreffenden Chemikalie regelt, beispielsweise REACH oder die Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkte. Deshalb enthält die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 keine Einzelheiten zu Einfuhrbeschränkungen oder verboten. Die Einfuhrentscheidung wird dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens ( 1 ) übermittelt und muss von den ausführenden Vertragsparteien beachtet werden. Die Einfuhrentscheidung ist nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet und gibt somit keine Vorschriften vor, die die Mitgliedstaaten oder die Wirtschaftsbeteiligten beachten müssen. Die für die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten verbindlichen Vorschriften werden mit anderen einschlägigen EU-Rechtsakten aufgestellt. Werden diese Rechtsvorschriften geändert oder ergeben sich auf anderem Wege Regeländerungen hinsichtlich einer Chemikalie (z. B. nach Abschluss einer Bewertung im Rahmen solcher Rechtsvorschriften), so werden die Einfuhrentscheidungen überarbeitet. Gegebenenfalls werden in der Einfuhrentscheidung verschiedene, spezifischere einzelstaatliche Vorschriften aufgeführt, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies schriftlich beantragt. Einfuhrentscheidungen beziehen sich auf die im PIC-Übereinkommen für die betreffende Chemikalie spezifizierte Verwendungskategorie. Bei der Bewertung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit von EU-Maßnahmen. Falls solche Maßnahmen für nötig erachtet werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt zu verringern, schlägt die Kommission geeignete EU-Rechtsvorschriften vor. 3.13. Artikel 13: ANRE ALS DIE AUSFUHRNOTIFIKATION BETREFFEN VERPFLICHTUN GEN BEI R AUSFUHR VON CHEMIKALIEN EU-Ausführer müssen den (vorläufigen und endgültigen) Einfuhrentscheidungen von Drittländern nachkommen, die alle sechs Monate im PIC-Rundschreiben veröffentlicht werden, das das PIC-Sekretariat erstellt (und das auch auf den Webseiten des Übereinkommens unter http://www.pic.int eingesehen werden kann). Die Kommission leitet die PIC-Rundschreiben an die bezeichneten nationalen Behörden und die Industrieverbände weiter. Die Öffentlichkeit hat zudem über die EXIM-Datenbank der Kommission (http://edexim.jrc. ec.europa.eu) Zugang zu diesen Rundschreiben. Die Einfuhrentscheidungen sind auch bei den bezeichneten nationalen Behörden verfügbar. Die Verpflichtung, Einfuhrentscheidungen zu respektieren, beginnt sechs Monate nach Verteilung der Informationen durch das Sekretariat. Für in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalien, deren Einfuhr mit der im letzten PIC-Rundschreiben veröffentlichten Einfuhrentscheidung genehmigt wurde, ist es gemäß Artikel 7 Absatz 6 nicht erforderlich, die Ausfuhr zu notifizieren, sofern die einführende Vertragspartei nichts anderes verlangt. Die Ausführer müssen jedoch in der Zollanmeldung eine Kennnummer (Kennnummer der Einfuhrentscheidung) angeben. Diese Kennnummer ist entweder in einem Verwaltungsverfahren ( Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennummer ) oder durch Abfrage der Datenbank für Einfuhrentscheidungen in EXIM erhältlich. Da die Datenbank für Einfuhrentscheidungen noch nicht besteht, sollte derzeit die andere Möglichkeit genutzt werden. Beim Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer prüft der Ausführer zuerst, ob Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 für die Ausfuhr gilt. Ist dies der Fall, so beantragt der Ausführer bei der ausführenden zuständigen Behörde eine besondere Kennnummer. Sind alle Anforderungen erfüllt, so gibt die ausführende bezeichnete Behörde dem Antrag statt und aktiviert die Kennnummer, die der Ausführer in die Zollanmeldung eintragen muss (Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 4). Bei dem anderen Verfahren, das bislang nicht möglich ist, kann der Ausführer die Datenbank für Ausfuhrentscheidungen in EXIM (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) abfragen, in der er die Kennnummer findet, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Der Ausführer hat dafür zu sorgen, dass seine Ausfuhr allen Bedingungen der Einfuhrentscheidung genügt. ( 1 ) Die bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit und besonders den betroffenen Kreisen alle Einfuhrentscheidungen zugänglich. Sie werden auch in dem vom PIC-Sekretariat (siehe unten) erstellten PIC-Rundschreiben und auf den PIC-Webseiten unter http://www.pic.int veröffentlicht.

C 65/14 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Häufig versäumen es die einführenden Länder, dem PIC-Sekretariat eine Entscheidung mitzuteilen, oder sie treffen eine vorläufige Entscheidung, in der die Frage der Einfuhr nicht geklärt wird. Mit wenigen, unten genannten Ausnahmen, geht die Verordnung daher über das Übereinkommen hinaus und schreibt vor, dass vor der Ausfuhr die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes eingeholt werden muss. Diese Anforderung gilt nicht nur für Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, (d. h. Stoffe, die in Anhang I Teil 3 der Verordnung aufgelistet sind), sondern auch für die Kandidaten für die PIC-Notifikation (d. h. die in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien). Die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr muss der Ausführer über seine bezeichnete nationale Behörde oder die bezeichnete nationale Behörde bzw. andere zuständige Behörden der einführenden Vertragspartei beantragen und einholen. Es wird empfohlen, dass der Ausführer bzw. Einführer mit diesen Behörden keinen direkten Kontakt aufnimmt, bevor die bezeichnete Behörde des Ausführers diesbezüglich offizielle Schritte unternommen hat. Auskünfte zu den bezeichneten nationalen Behörden und (für Nichtvertragsparteien) anderen zuständigen Behörden können auf der EXIM-Website (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) abgerufen werden. Falls es sich als problematisch erweisen sollte, die Behörden im einführenden Land zu bestimmen oder eine Antwort zu erhalten, kann die Kommission gegebenenfalls behilflich sein. Die bezeichnete Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats sollte die Kommission unterrichten, falls sie aktuelle Auskünfte über die bezeichneten nationalen Behörden von Nichtvertragsparteien enthält. Hat die Kommission oder die zuständige nationale Behörde des Ausführers innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung keine Antwort erhalten, so schickt die Kommission der bezeichneten nationalen Behörde des Einführers ein Erinnerungsschreiben. Erforderlichenfalls kann die Kommission weitere Erinnerungsschreiben schicken, wenn auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort eintrifft. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 2. Es wird empfohlen, die ausdrückliche Zustimmung so früh wie möglich vor der Ausfuhr einzuholen. In einem ersten Entwurf der Ausfuhrnotifikation (kann von EXIM abgerufen werden) könnten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die das einführende Land benötigt, um eine Entscheidung zu treffen. Um der bezeichneten nationalen Behörde oder anderen zuständigen Behörden des einführenden Landes das Verfahren zu erleichtern, kann es für einen Ausführer sinnvoll sein, seiner bezeichneten Behörde Kopien von die Chemikalie betreffenden Registrierungen oder Genehmigungen des einführenden Landes vorzulegen. Die bezeichnete Behörde des Ausführers könnte dann dem Antrag auf Zustimmung diese Unterlagen beifügen. Die ausdrückliche Zustimmung kann in unterschiedlicher Form erteilt werden. Beispiele hierfür sind die amtliche Einfuhrentscheidung, die über das Sekretariat übermittelt wird und in der eindeutig die Zustimmung des Einfuhrlandes zu Einfuhren erteilt wird (Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen), oder eine E-Mail bzw. ein Bestätigungsschreiben der zuständigen Behörden des einführenden Landes. Jede Unterlage, die als Grundlage für die Genehmigung einer Ausfuhr einer Chemikalie dient, für die die ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, enthält einen individuellen Kenncode (den Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung) und wird in EXIM gespeichert. Hat eine bezeichnete nationale Behörde für einen Stoff oder eine Zubereitung die ausdrückliche Zustimmung erhalten, so lädt sie diese in EXIM hoch. Diese vorliegende ausdrückliche Zustimmung kann dann von den bezeichneten nationalen Behörden zur Genehmigung von Ausfuhrnotifikationen und von der Kommission zur Validierung von Kennnummern für etwaige spätere Anträge an das betreffende Land verwendet werden, sofern die ursprüngliche ausdrückliche Zustimmung nicht an besondere Bedingungen geknüpft ist. Deswegen sollten sich die bezeichneten nationalen Behörden in EXIM vergewissern, ob eine gültige ausdrückliche Zustimmung bereits vorliegt. Ist dies der Fall, brauchen die bezeichneten Behörden nicht erneut die ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Landes einzuholen. Liegt die Zustimmung vor, so sollte die bezeichnete Behörde die Ausfuhrnotifikation genehmigen und sie der Kommission übermitteln, ohne erneut einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zu stellen. Die Kommission prüft in EXIM, ob für die Ausfuhr bereits eine gültige Zustimmung vorliegt und zieht in diesem Fall die vorliegende Zustimmung zur Validierung der Kennnummer heran. Eine ausdrückliche Zustimmung für eine Chemikalie ist für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren für die Ausfuhren eines beliebigen EU-Ausführers gültig, sofern die Zustimmung nichts anderes vorsieht. Die zuständige nationale Behörde, die die ausdrückliche Zustimmung erhält, sollte die daran geknüpften Bedingungen des einführenden Landes allen Ausführern mitteilen, indem sie sie in die Rubrik Notes der EXIM-Schnittstelle für Ausführer stellt. Nach Ablauf von drei Jahren muss die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers erneut über die Kommission bei der bezeichneten Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung beantragen. Bis eine Antwort auf diesen neuen Antrag eingeht, darf die betreffende Chemikalie noch während eines Zeitraums von zwölf Μonaten ausgeführt werden.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/15 Im Fall von Stoffen, für die zusätzlich zur Vorlage einer Ausfuhrnotifikation die ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist (d. h. Chemikalien gemäß Teil 2 und einige Chemikalien gemäß Teil 3, für die keine Einfuhrentscheidung vorliegt), ist die Gültigkeitsdauer der ausdrücklichen Zustimmung unterschiedlich und weicht in den meisten Fällen von der Gültigkeitsdauer der Kennnummer ab. Grundsätzlich gilt eine ausdrückliche Zustimmung bis zum Ende des dritten Jahres nach ihrer Erteilung. Die Kennummer gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Notifikation erfolgte, danach wird sie desaktiviert. In diesem Fall muss im Folgejahr eine neue Ausfuhrnotifikation erstellt werden, woraufhin die Kommission eine neue Kennnummer erteilt. Diese neue Kennnummer wird mit Bearbeitung der Ausfuhrnotifikation aktiviert, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Eine neue Zustimmung muss erst beantragt werden, wenn die ausdrückliche Zustimmung am Ende des dritten Jahres nach ihrer Erteilung ausläuft. Die Verordnung sieht zwei mögliche Ausnahmen von der Vorschrift vor, nach der die ausdrückliche Zustimmung vor der Ausfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen oder Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, erteilt werden muss. Die eine Ausnahme gilt für Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation (in Anhang I Teil 2 aufgeführt) sind und in OECD-Länder ausgeführt werden sollen ( 1 ). Hier kann im Einzelfall auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet werden. Die bezeichnete Behörde des Ausführers muss die Entscheidung über den Verzicht in Rücksprache mit der Kommission treffen. Der Entscheidung zugrunde liegt die Tatsache, dass die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagramm 3. Die andere Ausnahme kann auf Einzelfallbasis gemäß Artikel 13 Absatz 7 gewährt werden, wenn für eine Chemikalie, die entweder dem PIC-Verfahren unterliegt oder Kandidat für eine PIC-Notifikation ist (in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalie), trotz aller angemessenen Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingegangen ist. Die bezeichnete Behörde des Ausführers trifft die Entscheidung über den Verzicht auf ausdrückliche Zustimmung in Rücksprache mit der Kommission. Der Entscheidung zugrunde liegen Nachweise aus amtlichen Quellen der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes darüber vor, dass die Chemikalie dort lizenziert, registriert oder zugelassen wurde. Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, sind auch die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der einführenden Vertragspartei oder einem sonstigen Land zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt werden. Danach ist die ausdrückliche Zustimmung obligatorisch, es sei denn, unterdessen ging eine Antwort auf den ursprünglichen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung ein. Ist nach Ablauf des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten keine Antwort auf den Antrag auf ausdrückliche Zulassung eingegangen, so muss der Ausführer erneut über seine bezeichnete Behörde die ausdrückliche Zulassung beantragen, d. h. das vorstehende Verfahren beginnt von vorn. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass auf den Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eine Antwort erfolgt, werden die bezeichneten nationalen Behörden dazu angehalten, sich so weit wie möglich an die UN- Sprachenregelung zu halten und die ausdrückliche Zustimmung in der Sprache zu beantragen, die in dem einführenden Land am weitesten verbreitet ist. Die bezeichneten nationalen Behörden können Muster von Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung und Antwortformulare in den am weitesten verbreiteten Sprachen English (EN), Französisch (FR) und Spanisch (ES) im Abschnitt Explicit Consent der EXIM-Website (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) abrufen. Detaillierte Angaben zu den Chemikalien, für die eine ausdrückliche Zustimmung beantragt und erteilt wurde, sowie zu Ausnahmen, werden von den bezeichneten Behörden der Ausführer weitergeleitet und in die EXIM-Datenbank aufgenommen. Jede als Nachweis verwendete Unterlage (Entscheidung des einführenden Landes oder vergleichbarer Nachweis zur Erlangung einer Ausnahme) kann in der EXIM- Datenbank mithilfe des individuellen Kenncodes (Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung) gefunden werden. Alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung werden in EXIM mit sachdienlichen Angaben, unter anderem zum Status, aufgeführt und können von den bezeichneten Behörden anderer Mitgliedstaaten eingesehen werden. Die Kommission veröffentlicht die nicht vertraulichen Informationen im Internet. Hier sei darauf verwiesen, dass die Vorschrift, die ausdrückliche Zustimmung einzuholen, auch für die Ausfuhr von Zubereitungen (d. h. Mischungen im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 12727/2008) gilt, die Stoffe des Anhangs I Teil 2 oder 3 in Konzentrationen enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG ( 2 ) fallen. Dies bedeutet, dass für jede Zubereitung die ausdrückliche Zustimmung gesondert eingeholt werden muss und anschließend eine gesonderte Kennnummer für die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird. Um die Durchführung dieser Vorschrift zu erleichtern, umfasst der Antrag auf ausdrückliche Zustimmung verschiedene Fragen, die die bezeichnete Behörde des einführenden Landes beantworten ( 1 ) Liste der betreffenden OECD-Länder siehe Anhang 8 dieses Leitfadens. ( 2 ) Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

C 65/16 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 muss. Eine der Fragen dort lautet: - Stimmen Sie der Einfuhr anderer Zubereitungen zu, die denselben in Anhang I aufgeführten Stoff enthalten? In den meisten Fällen beantwortet die bezeichnete Behörde diese Frage mit Nein, so dass für eine andere Zubereitung ein gesonderter Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt werden muss. Lautet die Antwort hingegen Ja, so können die bezeichneten nationalen Behörden und die Kommission Ausfuhren anderer Zubereitungen, die den Stoff enthalten, direkt genehmigen. Da eine Zubereitung mehr als einen Stoff enthält, muss für jeden Stoff geprüft werden, ob die ausdrückliche Zulassung erlangt werden muss. Ist sie für mindestens einen Stoff erforderlich, so muss ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingereicht werden. Ein einführendes Land kann allgemein antworten, dass registrierte Chemikalien eingeführt werden dürfen. Ist der Stoff A einer Zubereitung AB in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführt und in dem einführenden Land registriert, so kann die Ausfuhr stattfinden, selbst wenn der Stoff B nicht registriert ist, sofern dieser Stoff nicht in Anhang I aufgeführt ist. Den Antrag auf ausdrückliche Zustimmung machte der Stoff A, nicht jedoch der Stoff B, erforderlich. Neben diesen Verpflichtungen bestehen auch Anforderungen hinsichtlich der Qualität ausgeführter Produkte. Die Ausführer müssen gewährleisten, dass Produkte nicht weniger als sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum abgeleitet werden kann, es sei denn, dies ist wegen der Eigenschaften der Chemikalie nicht möglich. Bei Pestiziden müssen Größe und Verpackung der Behälter optimiert werden, um die Gefahr der Entstehung von Restbeständen zu minimieren, und das Etikett muss spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen des einführenden Landes enthalten. Darüber hinaus muss das ausgeführte Pestizid den Reinheitsspezifikationen der EU-Vorschriften entsprechen. 3.14. Artikel 14: AUSFUHR VON BESTIMMTEN CHEMIKALIEN UND CHEMIKALIEN ENTHAL TENN ARTIKELN Die Ausfuhr von Artikeln ( 1 ), die bestimmte Chemikalien enthalten, unterliegt ebenfalls den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation. Diese gelten nur für Artikel, die Chemikalien in ihrem Ausgangszustand (Auswaschgefahr) enthalten: Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, oder Chemikalien, die nach EU-Recht verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, wenn Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung in diesem speziellen Artikel bestehen, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen ( 2 ). Außerdem ist die Ausfuhr bestimmter in Anhang V der Verordnung aufgeführter Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Europäischen Union vollständig verboten ist, untersagt. Gegenwärtig enthält Anhang V quecksilberhaltige Seifen und zehn Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) aufgelistet sind. Dieser Anhang ist in Anhang 3 dieses Leitfadens enthalten. Weitere Entscheidungen im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens könnten bewirken, dass weitere Chemikalien und Artikel in Anhang V aufgenommen werden. 3.15. Artikel 15: INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFUHR VON CHEMIKALIEN Verlangt eine Vertragspartei des Übereinkommens Informationen über die Durchfuhr einer dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalie, so muss der Ausführer soweit möglich seiner bezeichneten Behörde 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und danach spätestens acht Tage vor jeder weiteren Durchfuhr die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 beschriebenen Informationen liefern. Die bezeichnete Behörde übersendet diese Informationen zusammen mit allen weiteren verfügbaren Informationen der Kommission, die sie spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder weiteren Durchfuhr an die bezeichnete nationale Behörde des antragstellenden einführenden Landes weiterleitet. Bis jetzt hat keine Vertragspartei des Übereinkommens bekannt gegeben, dass sie solche Informationen verlangt. 3.16. Artikel 16: BEGLEITINFORMATIONEN FÜR AUSGEFÜHRTE CHEMIKALIEN Im Falle von Chemikalien, die gemäß der Definition in EU-Rechtsvorschriften als gefährlich gelten, müssen die Ausführer ihre Produkte so verpacken und kennzeichnen, als sollten sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, das einführende Land hat eigene spezifische Anforderungen. Dabei sind auch relevante internationale Normen zu berücksichtigen. ( 1 ) Definiert in Artikel 3. ( 2 ) Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/17 Die einschlägigen EU-Vorschriften sind in folgenden Rechtsakten festgelegt: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ); Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 2 ); Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 3 ); Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 4 ); Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( 5 ). Das Etikett muss u. a. folgende Angaben enthalten: Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung; Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Europäischen Union niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmer; ein Standardgefahrensymbol (Piktogramm) bzw. eine entsprechende Kombination von Symbolen und die Gefahrenbezeichnung(en); Standard- R-Sätze (oder Gefahrenhinweise) zur Beschreibung der besonderen Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffs; Standard- S-Sätze (oder Sicherheitshinweise) zur Beschreibung von Sicherheitsanforderungen und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Stoffs; die Identität des Stoffs bzw. der in einer Zubereitung (oder einem Gemisch) enthaltenen Stoffe gemäß einem internationalen Nomenklatursystem. Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend. Ausführliche Rechtsvorschriften sind in Artikel 10 der Richtlinie 1999/45/EG und in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, die darüber hinaus neue Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett enthalten. Diese Anforderungen sowie die Ersetzung der Gefahrensymbole und der Standardsätze durch die GHS-Gefahrenpiktogramme und -hinweise gelten ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Gemische. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird außerdem der Ausdruck Zubereitungen durch den Ausdruck Gemische ersetzt. ( 1 ) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 2 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Die Richtlinie 1999/45/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben. ( 3 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Die Richtlinie 91/414/EWG wird mit Wirkung vom 14. Juni 2011 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben. ( 4 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. ( 5 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

C 65/18 Amtsblatt der Europäischen Union In der Europäischen Union verwendete Gefahrensymbole: Die vorstehenden Standardgefahrensymbole werden durch die GHS-Gefahrenpiktogramme gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 1272/2008 ersetzt, mit der das global harmonisierte System zur Einstufung und Kenn zeichnung durchgeführt wird. Die GHS-Gefahrenpiktogramme sind nachstehend abgebildet: Anhang V der Verordnung (EG Nr. 1272/2008 enthält die vollständige Liste der CLP-/GHS-Gefahrenpikto gramme für jede Gefahrenklasse und gegebenenfalls für jede Gefahrenkategorie. Sie kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/documents/classification/index_ en.htm. 1.3.2011

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/19 Gemäß der PIC-Verordnung sind auf dem Etikett gegebenenfalls auch das Verfallsdatum (erforderlichenfalls für verschiedene Klimazonen) und das Herstellungsdatum anzugeben. Darüber hinaus muss jeder Einführer ein Sicherheitsdatenblatt erhalten. Das Sicherheitsdatenblatt muss Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 ) entsprechen. Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit machbar in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein (Anhang 6 dieses Leitfaden enthält eine Sprachenliste) ( 2 ). 3.17. Artikel 17: VERPFLICHTUNGEN R BEHÖRN R MITGLIEDSTAATEN UND R AUSFÜHRER BEZÜGLICH R EIN- UND AUSFUHRKONTROLLE Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind. Diese Behörden und die Kommission koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Ausführern, und die Mitgliedstaaten erstatten regelmäßig über diese Tätigkeiten Bericht. Aus dem einschlägigen EU-Recht, z. B. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Richtlinie 91/414/EWG und Richtlinie 98/8/EG, ergeben sich Einfuhrbeschränkungen (Einzelheiten siehe Leitlinien zu Artikel 12). Die Ausführer geben in ihren Ausfuhranmeldungen die jeweiligen Kennnummern für Ausfuhrnotifikationen, Einfuhrentscheidungen und ausdrückliche Zustimmungen sowie Ausnahmen an, die die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Chemikalien betreffen. Diese Angaben sind in Feld 44 des Einheitspapiers oder in entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ) einzutragen. Y915 ist der TARIC-Code, der anzeigt, dass eine Kennnummer erforderlich ist. Steht der Code Y915 im Feld 44 des Einheitspapiers, so sollte er von einer Kennnummer begleitet sein. Das Feld 44 sollte also den Code Y915 und die Kennnummer enthalten. Auch andere verwandte TARIC-Maßnahmen stehen mit der PIC- Verordnung in Zusammenhang: Y916 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie nicht unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt (betrifft Ausfuhrbeschränkungen). Es gilt keine Beschränkung. Y917 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie nicht unter Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt (betrifft das Ausfuhrverbot für bestimmte Chemikalien). Es gilt kein Verbot. Y919 gibt an, dass die auszuführende Chemikalie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 fällt, mit dem die Ausfuhr von sämtlichen Vorschriften befreit wird, sofern die auszuführende Chemikalie für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg ausgeführt wird. Y919 sollte von einer besonderen Kennnummer begleitet sein (siehe unten). Wird in das Feld 44 eine Kennnummer eingetragen, so sollten die Zollbehörden über die Zollschnittstelle von EXIM den Status der Ausfuhr prüfen. Ist die Kennnummer für die betreffende Ausfuhr aktiviert, sollte die Ausfuhr normal abgefertigt werden. Stellen die Zollbeamten Probleme mit dem TARIC-Code oder der Kennnummer in Feld 44 fest, so sollte die Ausfuhr nicht zugelassen werden, und der Ausführer muss die Chemikalien zurücknehmen. ( 1 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. ( 2 ) Weitere Auskünfte zur CLP-Verordnung und deren Anforderungen an die Etikettierung und an Sicherheitsdatenblätter finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur: http://echa.europa.eu/clp/clp_help_en.asp ( 3 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

C 65/20 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Das Verwaltungsverfahren des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennummer, das zur Erleichterung bestimmter Ausfuhren eingeführt wurde, wird auch für Ausfuhren verwendet, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i fallen, d. h. für Ausfuhren von unter Anhang I oder Anhang V fallenden Stoffen für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg. Beim Verfahren des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer prüft der Ausführer zuerst, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i für die Ausfuhr gilt. Ist dies der Fall, so beantragt der Ausführer bei der ausführenden zuständigen Behörde eine besondere Kennnummer. Gilt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, so genehmigt die ausführende bezeichnete Behörde den Antrag und aktiviert die Kennnummer, die der Ausführer in die Zollanmeldung eintragen muss. Anhang 4: Darstellung des Verfahrens im Flussdiagram 4. 3.18. Artikel 18: SANKTIONEN Die Mitgliedstaaten müssen für eine ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung sorgen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung festlegen. Auf Wunsch müssen Auskünfte zu Sanktionen erteilt werden. 3.19. Artikel 19: INFORMATIONSAUSTAUSCH Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern die Bereitstellung von Informationen über unter die Verordnung fallende Chemikalien an andere Länder. In der Verordnung wird die Notwendigkeit bestimmter Sicherheitsklauseln zur Gewährleistung von Vertraulichkeit anerkannt. Folgende Informationen können jedoch nicht als vertraulich behandelt werden: die Informationen gemäß Anhang II (Informationsanforderungen für die Ausfuhrnotifikation) und Anhang IV (Informationsanforderungen für die PIC-Notifikation), die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Informationen, das Verfallsdatum der Chemikalie, das Herstellungsdatum der Chemikalie, Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise, die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen; Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden. 3.20. Artikel 20: TECHNISCHE HILFE Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe zusammen, um insbesondere Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen. 3.21. Artikel 21: ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG Artikel 21 ist ein Standardartikel in Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in dem Anforderungen an die Überwachung und die Berichterstattung über das Funktionieren und die Anwendung der Verordnung festgelegt sind. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission nehmen im Rahmen der Verordnung Überwachungsfunktionen wahr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. Die Kommission erstattet ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das Funktionieren der Verordnung Bericht. Auch hier wird das Geschäftsgeheimnis durch entsprechende Bestimmungen geschützt.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/21 3.22. Artikel 22: AKTUALISIERUNG R ANHÄNGE Die Aktualisierungen der Anhänge werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet. Bei diesem Verfahren werden Vorschläge der Kommission erst dem Regelungskontrollausschuss vorgelegt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und danach erst dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kontrolle unterbreitet. Bei einer ablehnenden Stellungnahme eines dieser Gremien müsste die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Vorschlag vorlegen oder einen Legislativvorschlag erarbeiten, der im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden müsste. Anhang I wird mindestens einmal jährlich überprüft. Werden neue Chemikalien in die einzelnen Teile von Anhang I aufgenommen, so kann dies verschiedene Auswirkungen haben: Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation, der ausdrücklichen Zustimmung zur Ausfuhr und die Verpflichtung, Einfuhrentscheidungen anderer Länder in Bezug auf dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien zu respektieren. Die folgenden Maßnahmen zur Aktualisierung der Anhänge müssen nach demselben Verfahren verabschiedet werden: Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe ( 1 ) unterliegen, in Anhang V Teil 1; Änderung von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge; Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf EU-Ebene unterliegen, in Anhang V Teil 2; Änderung der Anhänge II, III, IV und VI und Änderung bestehender Einträge in Anhang V. Die Aufnahme von Stoffen oder Artikeln, für die bislang kein Ausfuhrverbot gilt, in Anhang V Teil 2 (d. h. Verbot der Ausfuhr) erfordert eine Mitentscheidung von Europäischem Parlament und Rat auf Vorschlag der Kommission. 3.23. Artikel 23: TECHNISCHE LEITFÄN Die Kommission erstellt technische Hinweise, um die Anwendung der Verordnung zu unterstützen. Dieser Leitfaden ist ein Beispiel hierfür. Alle Hinweise werden der Öffentlichkeit auf EXIM zur Verfügung gestellt. 3.24. Artikel 24: AUSSCHUSS Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dessen wichtigste Aufgaben sind die Abstimmung über EU-Einfuhrentscheidungen (Artikel 12) und die vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge der Verordnung (Artikel 22). 4. DIE EUROPÄISCHE DATENBANK FÜR DIE AUS- UND EINFUHR GEFÄHRLICHER CHEMIKA LIEN Viele Aufgaben im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 werden mithilfe der europäischen Datenbank Export Import gefährlicher Chemikalien (EXIM) wahrgenommen. Die Datenbank ist ein wichtiges Instrument für die rechtskonforme Bearbeitung und Verwaltung sowie für den Informationsaustausch und wird von europäischen Beteiligten aus verschiedenen Bereichen genutzt. Außerdem können Beteiligte aus Drittländern EXIM als einschlägige Informationsquelle nutzen. Da immer mehr Notifikationen bearbeitet werden müssen und ständig neue Funktionen notwendig sind, um den Beteiligten ihre laufende Arbeit zu vereinfachen, wird EXIM ständig modernisiert. Derzeit verfügt die Datenbank über fünf Benutzerschnittstellen: eine Schnittstelle für die allgemeine Öffentlichkeit, über die nichtvertrauliche Auskünfte abgerufen werden können; ( 1 ) ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 5.

C 65/22 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 die für die bezeichnete nationale Behörde bestimmte Schnittstelle für die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008, insbesondere in Bezug auf Ausfuhrnotifikationen (Artikel 7) und Anträge auf ausdrückliche Zustimmung (Artikel 13); die Ausführerschnittstelle, über die EU-Ausführer geplante Ausfuhren notifizieren (und anschließend weiterverfolgen), notwendige Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 liefern und damit die Abwicklung beschleunigen; die Zollschnittstelle, die den Zollbehörden bei der Kontrolle des Handels mit gefährlichen Chemikalien helfen soll; die Verwaltungsschnittstelle, über die die Kommission Einfuhr- und Ausfuhrnotifikationen bearbeitet und speichert und die Website pflegt. EXIM soll hauptsächlich als Plattform für die Erfüllung von Rechtsvorschriften dienen und dem Benutzer Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in der Europäischen Union im Zusammenhang mit folgenden Themen bereitstellen: Ausfuhrnotifikation für in Anhang I der Verordnung aufgeführte Chemikalien, Einfuhrentscheidungen für in Anhang I Teil 2 der Verordnung aufgeführte Chemikalien, die Länder auf Antrag getroffen haben, und Einfuhrentscheidungen für in Anhang I Teil 3 der Verordnung aufgeführte Chemikalien von Ländern, die am internationalen PIC-Verfahren im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens teilnehmen. Über die Ausführerschnittstelle können Ausführer ihren bezeichneten Behörden direkt online geplante Ausfuhren von Chemikalien nach Anhang I notifizieren. Sobald der Ausführer eine Exportnotifikation eingerichtet und abgespeichert hat, wird der Ausfuhr eine inaktive Ausfuhrkennnummer zugewiesen. Nachdem der Ausführer die Ausfuhrnotifikation abgespeichert hat, bearbeitet die bezeichnete nationale Behörde diese unverzüglich. Ist die Notifikation vollständig und richtig, so leitet die Behörde sie an die Kommission weiter. EXIM informiert den Ausführer, wenn seine bezeichnete Behörde der Kommission die Notifikation übermittelt hat. Durch die Eingabe seiner Ausfuhrkennnummer in Search Activation Status by RIN kann der Ausführer den Bearbeitungsstatus seiner Notifikation verfolgen. Sie informiert den Ausführer auch über die endgültige Genehmigung der Notifikation und deren Geltungsdauer. Für Stoffe, die keine ausdrückliche Zustimmung benötigen, ist die Ausfuhrkennnummer ab dem vom Ausführer angegebenen Ausfuhrdatum oder dem frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv (d. h. die Ausfuhr ist zugelassen), der mit der in der Verordnung vorgegebenen Frist vereinbar ist. Für Ausfuhren, die der ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, wird die Ausfuhrkennnummer nur aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Das System EXIM weist auch jeder ausdrücklichen Zustimmung eine interne Kennnummer zu, d. h. die Kennnummer (oder der Kenncode) für die ausdrückliche Zustimmung, die bei der Bearbeitung mit der Notifikation verknüpft wird. Wenn eine bezeichnete nationale Behörde eine ausdrückliche Zustimmung auf EXIM veröffentlicht, so informiert das System die Kommission, damit diese die ausdrückliche Zustimmung bearbeiten kann. Die bezeichneten nationalen Behörden und die Kommission haben Zugriff auf die Liste der ausdrücklichen Zustimmungen. Wurde keine ausdrückliche Zustimmung erteilt, so informiert EXIM den Ausführer darüber, dass die Ausfuhr nicht zulässig ist. Die Schnittstelle für die Öffentlichkeit bietet unter anderem folgende Funktionen an: Suche nach Ausfuhrnotifikationen für die erste Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien in das Bestimmungsland in einem bestimmten Jahr; Informationen über Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für gefährliche Chemikalien, die unter die Verordnung fallen, sowie für Zubereitungen, die solche Chemikalien enthalten; Informationen über Einfuhrentscheidungen von Drittländern für in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführte Chemikalien und Statistiken über registrierte Ausfuhrnotifikationen der Europäischen Union.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/23 Um den Ausführern die Verfahrensabläufe zu vereinfachen, legt EXIM eine einzige Kennnummer zugrunde, die entweder aufgrund einer eingereichten Notifikation oder eines Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer ausgestellt wird. Für die in Anhang I Teile 1 und 2 aufgeführten Chemikalien ist die Einreichung einer Notifikation obligatorisch. Dies gilt auch für unter Anhang I Teil 3 fallende Chemikalien, für die es keine Einfuhrentscheidung gibt. Für unter Anhang I Teil 3 fallende Chemikalien, für die im PIC-Rundschreiben eine zustimmende Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde, sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, wie die Kennnummer erlangt werden kann, die in die Zollanmeldung einzutragen ist: 1) Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer über EXIM oder 2) Abfrage der Datenbank der Ausfuhrentscheidungen in EXIM. Da die Datenbank der Einfuhrentscheidungen noch nicht vorliegt, sollten die Ausführer bis auf Weiteres von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer sollte auch für alle Ausfuhren gestellt werden, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i fallen, d. h. in Anhang I oder Anhang V aufgeführte Stoffe für Forschungs- und Analysezwecke in Mengen von höchstens 10 kg. Die Verwendung und Terminologie der Kennnummer weichen aus praktischen Gründen von der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ab. Im Einzelnen: Die in der Verordnung genannte Ausfuhrkennnummer entspricht der Kennnummer, die aufgrund der Einreichung einer Ausfuhrnotifikation erteilt wurde. Die in der Verordnung genannte Kennnummer für die ausdrückliche Zustimmung entspricht dem Kenncode für die ausdrückliche Zustimmung, mit dem EXIM jede ausdrückliche Zustimmung und jede Ausnahmeregelung identifiziert. Diese Nummer braucht nicht in die Zollanmeldung eingetragen zu werden, da die betreffende ausdrückliche Zustimmung der Ausfuhrnotifikation beigefügt ist und über die Ausfuhrkennnummer identifiziert werden kann. Die Kennnummer der Einfuhrentscheidung ist eine Kennnummer, die entweder aufgrund des Antrags auf Erteilung einer besonderen Kennnummer für Chemikalien des Anhangs I Teil 3, für die im PIC-Rundschreiben eine zustimmende Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde, oder aufgrund der Abfrage der Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM erteilt wurde. Diese Datenbank steht derzeit noch nicht zur Verfügung. 5. BEISPIELE Die nachstehenden Beispiele verdeutlichen, welche Schritte Ausführer in verschiedenen denkbaren Szenarien unternehmen müssen. Den Szenarien liegt die Annahme zugrunde, dass der Ausführer die Ausfuhrnotifikation über EXIM übermittelt, da dies bereits gang und gäbe ist. Beispiel 1 verdeutlicht die Anforderungen an die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die bezeichneten nationalen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die bei der Ausfuhr von Chemikalien des Anhangs I zu beachten sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden diese Bestimmungen nach dem Beispiel 1 nicht jedes Mal wieder vollständig aufgegriffen, sondern es wird nur darauf verwiesen. Zuerst erteilt EXIM dem Ausführer einer Chemikalie des Anhangs I eine Kennnummer, die dieser in seine Zollanmeldung eintragen muss. Danach muss der Ausführer im ersten Quartal des folgenden Jahres seiner bezeichneten Behörde die Menge Chemikalien (Chemikalien des Anhangs I, bestimmte Zubereitungen, die Stoffe des Anhangs I enthalten, und bestimmte Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Stoffe enthalten), die das ausführende Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 geliefert hat, zusammen mit den Namen und Anschriften jedes belieferten Einführers melden. Schließlich müssen die Ausführer aller gefährlichen Chemikalien nach der Definition der EU-Rechtsvorschriften ihre Erzeugnisse gemäß diesen Rechtsvorschriften verpacken und kennzeichnen. Darüber hinaus muss jeder Einführer ein Sicherheitsdatenblatt mit allen Informationen erhalten, das soweit möglich in der Amtssprache des einführenden Landes und in abgefasst ist. Beispiel 1 Ein Hersteller in einem Mitgliedstaat der EU beabsichtigt, zum ersten Mal Hexachlorethan in das Land A auszuführen. Hexachlorethan ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgeführt, da der Stoff als Industriechemikalie strengen Beschränkungen unterliegt. Bisher wurde die Chemikalie anscheinend noch nicht von der EU in das Land A ausgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr über EXIM eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. EXIM weist der Ausfuhrnotifikation eine inaktive Kennnummer zu.

C 65/24 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Nach Überprüfung der Ausfuhrnotifikation auf Vollständigkeit leitet die bezeichnete nationale Behörde diese unverzüglich an die Kommission weiter. Diese prüft, ob für das betreffende Kalenderjahr noch keine EU-Ausfuhrnotifikation vorliegt und übermittelt daraufhin die Ausfuhrnotifikation an Land A. Liegt bereits eine Ausfuhrnotifikation vor, so wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne versandt zu werden. EXIM teilt dem Ausführer mit, dass die Ausfuhrnotifikation bearbeitet wurde und die Kennnummer an dem in der Ausfuhranmeldung genannten voraussichtlichen Zeitpunkt aktiviert wird (d. h. die Ausfuhr kann stattfinden). Die Kennnummer ist in der Zollanmeldung anzugeben. Die Chemikalie muss gemäß den EU-Bestimmungen verpackt und gekennzeichnet werden, sofern das einführende Land nichts anderes bestimmt. Der Ausführer übermittelt dem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt. Das Etikett und das Sicherheitsdatenblatt sollten in und in der Amtssprache des Landes A abgefasst sein (weitere Hinweise zu Sprachen siehe Anhang 6). Auf dem Etikett sind gegebenenfalls das Verfalls- und das Herstellungsdatum sowie spezifische Informationen zu Lagerbedingungen und Stabilität unter den klimatischen Bedingungen von Land A anzugeben. Die Chemikalie sollte nicht weniger als sechs Monate vor Ende des Verfallsdatums ausgeführt werden. Größe und Verpackung der Behälter sollten so optimiert werden, dass die Gefahr der Entstehung von Restbeständen möglichst gering ist. Im ersten Quartal des folgenden Jahres teilt der EU-Hersteller seiner bezeichneten Behörde mit, welche Mengen der Chemikalie im Vorjahr in das Land A geliefert wurden. Beispiel 2 Das Unternehmen Chemoproducts will Bortrichlorid an das Land B liefern. Bortrichlorid erscheint zwar nicht in Anhang I der Verordnung, wurde aber im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( 1 ) als gefährlicher Stoff eingestuft. Der Ausführer braucht seiner bezeichneten Behörde keine Informationen bereitzustellen. Die Ausfuhr kann ohne Ausfuhrnotifikation oder Zustimmung des einführenden Landes stattfinden. Für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 3 ABC Chemicals möchte Chloroform in Land C ausführen. Chloroform ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgelistet und im betreffenden Jahr bereits in Land C ausgeführt worden, wurde allerdings bislang noch nicht von ABC Chemicals ausgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Exportnotifikation gespeichert und übermittelt hat, erhält er die Ausfuhrkennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. ( 1 ) Die Richtlinie 67/548/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zur Gänze durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgehoben.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/25 Nach Überprüfung der Ausfuhrnotifikation auf Vollständigkeit und Richtigkeit leitet die bezeichnete nationale Behörde diese an die Kommission weiter. Die Kommission prüft die Notifikation und genehmigt sie. Dadurch wird die Ausfuhrkennnummer für die Ausfuhr mit Wirkung ab dem voraussichtlichen Ausfuhrzeitpunkt aktiviert. Da für das betreffende Kalenderjahr bereits eine EU-Ausfuhrnotifikation vorliegt, wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne dem einführenden Land übermittelt zu werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 4 Das Unternehmen LongShip beabsichtigt, PCT in Land D auszuführen, das Vertragspartei des Übereinkommens ist. PCT fallen unter das PIC-Verfahren im Rahmen des Übereinkommens von Rotterdam und sind deswegen in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Das Land D hat in der letzten Fassung des PIC-Rundschreibens eine Einfuhrentscheidung mitgeteilt und darin seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt. Der Ausführer braucht keine Ausfuhrnotifikation vorzulegen und kann die Ausfuhr vornehmen, sofern die voraussichtliche Verwendung im einführenden Land der Kategorie entspricht, für die der Stoff in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt war. Der Ausführer sollte (an seine bezeichnete Behörde, die den Antrag in EXIM eingibt, oder direkt über EXIM) einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer stellen und diese Kennnummer in die Zollanmeldung eintragen. Als andere Möglichkeit könnte der Ausführer die Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM befragen, um die Kennnummer zu finden, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Diese Datenbank steht jedoch noch nicht zur Verfügung. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 5 Das in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen KillingPest beabsichtigt, Parathion aus Land E einzuführen, um ein Pestizid herzustellen und dieses dann als Zubereitung in Land F auszuführen. Parathion ist in der EU für die Verwendung als Pestizid (sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Biozid-Produkt) verboten. Der Stoff ist in Anhang I Teil 1 und Teil 3 der Verordnung aufgelistet (und unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren). Im letzten PIC-Rundschreiben lautete die Einfuhrentscheidung für die EU keine Zustimmung für die Pestizid-Kategorie). Die Einfuhrentscheidung für Land F lautet dagegen Zustimmung. Das Unternehmen kann den Stoff ungeachtet der EU-Einfuhrentscheidung als Industriechemikalie einführen und ein Pestizid herstellen, da dieses nicht in der EU in Verkehr gebracht wird. Da Land F die Zustimmung zur Einfuhr gegeben hat, kann die Ausfuhr erfolgen. Eine Ausfuhrnotifikation ist nicht erforderlich. Der Ausführer sollte (an seine bezeichnete Behörde, die den Antrag in EXIM eingibt, oder direkt über EXIM) einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer stellen und diese Kennnummer in die Zollanmeldung eintragen. Als andere Möglichkeit könnte der Ausführer die Datenbank der Einfuhrentscheidungen in EXIM befragen, um die Kennnummer zu finden, die er in die Zollanmeldung eintragen muss. Diese Datenbank steht jedoch noch nicht zur Verfügung. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1.

C 65/26 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Beispiel 6 Ein Ausführer möchte Chlordimeform nach Land G ausführen, das Vertragspartei des Übereinkommens ist. Der Stoff unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren und ist deshalb in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgelistet. Im letzten PIC-Rundschreiben ist für Land G keine Einfuhrentscheidung aufgeführt. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Die Ausfuhr kann nur dann erfolgen, wenn die bezeichnete Behörde in Land G ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr von Chlordimeform erteilt hat. Stellt die bezeichnete Behörde des Ausführers in EXIM fest, dass noch keine Zustimmung vorliegt, muss sie bei der bezeichneten Behörde in Land G eine solche Zustimmung beantragen (die Kommission ist bereit, dabei erforderlichenfalls Hilfestellung zu leisten). Gelingt es trotz angemessener Bemühungen nicht, innerhalb von 60 Tagen eine Antwort zu erhalten, und kann nachgewiesen werden, dass Chlordimeform in Land G für die Verwendung als Pestizid registriert oder zugelassen ist, kann die bezeichnete Behörde des Ausführers nach Rücksprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden kann. Die Ausfuhrgenehmigung kann jedoch lediglich für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden. Danach muss erneut die ausdrückliche Zustimmung von Land G beantragt werden. Die hier dargelegten Bedingungen gelten auch für das nachstehende Beispiel 7. Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land G verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten. Findet die Ausfuhr entweder mit der ausdrücklichen Zustimmung oder im Rahmen einer Ausnahmeregelung statt, so gelten für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und für die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern die Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 7 Das Unternehmen Buy and Sell will zum ersten Mal ein nitrofenhaltiges Pestizid in Land H ausführen. Nitrofen ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt. Dieser Stoff ist in der EU für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel verboten; die entsprechende Rechtsvorschrift wurde dem PIC-Sekretariat mitgeteilt. Land H ist Vertragspartei des Übereinkommens. Da die Chemikalie jedoch nicht dem PIC- Verfahren unterliegt, gibt es auch keine Einfuhrentscheidung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Wie beim Beispiel 6 kann die Ausfuhr jedoch nur dann erfolgen, wenn die bezeichnete Behörde von Land H ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr von Nitrofen erteilt hat. Der Unterschied besteht darin, dass die Chemikalie nicht dem PIC-Verfahren unterliegt, so dass im letzten PIC-Rundschreiben mit Sicherheit keine Einfuhrentscheidung veröffentlicht wurde. Es gelten dieselben Bedingungen wie in Beispiel 6 erläutert, einschließlich der Vorschrift, dass die ausdrückliche Zustimmungen einzuholen ist, der Möglichkeit, eine befristete Ausnahmeregelung zu beantragen, und der Notwendigkeit, danach die ausdrückliche Zustimmung einzuholen.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/27 Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Findet die Ausfuhr statt, so gelten für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land H verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten. Beispiel 8 Das Unternehmen Exterminator beabsichtigt, Dimethanamid in Land I auszuführen, das der OECD angehört. Dimethanamid ist in der EU für die Verwendung als Pestizid verboten. Es ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt, so dass normalerweise die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich wäre. Da die Chemikalie nicht dem PIC-Verfahren unterliegt, gibt es auch keine Einfuhrentscheidung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Sobald der Ausführer die Ausfuhrnotifikation gespeichert und der bezeichneten Behörde vorgelegt hat, erhält er die Kennnummer, die in diesem Stadium noch nicht aktiviert ist. Wenn die bezeichnete nationale Behörde die Ausfuhrnotifikation als vollständig und richtig erachtet leitet sie diese an die Kommission weiter. Ist im laufenden Kalenderjahr noch keine EU-Ausfuhrnotifikation erfolgt, so leitet die Kommission die Notifikation an Land I weiter. Liegt bereits eine Ausfuhrnotifikation vor, so wird die Ausfuhrnotifikation in EXIM gespeichert, ohne versandt zu werden. Dimethanamid ist in Anhang I Teil 2 aufgeführt, so dass die Ausfuhr nur erfolgen kann, wenn die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erteilt wurde. Da Land I aber der OECD angehört, kann die bezeichnete Behörde eine Ausnahme in Betracht ziehen und deswegen den Ausführer auffordern nachzuweisen, dass der Stoff in dem Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist. Wurde dieser Nachweis erbracht, so kann die bezeichnete Behörde nach Rücksprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr ohne die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes stattfinden kann. Beschließt die bezeichnete Behörde allerdings nach Rücksprache mit der Kommission, dass bei der bezeichneten Behörde von Land I die ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden muss, so gilt das in Beispiel 7 beschriebene Verfahren. Abhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens zur Beantragung der ausdrücklichen Zustimmung kann die Ausfuhr zugelassen werden, und die Kennnummer kann von der Kommission aktiviert werden. Ansonsten bleibt die Kennnummer inaktiv. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Weiterhin erforderlich bleibt die jährliche Ausfuhrnotifikation des Ausführers, und zwar selbst dann, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, es sei denn, Land I verzichtet auf sein Recht, solche Notifikationen zu erhalten.

C 65/28 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Beispiel 9 Das Unternehmen XYZ beabsichtigt, 1,2-Dibromethan (EDB) als Industriechemikalie in Land J auszuführen. EDB ist in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Der Stoff ist in der EU für die Verwendung als Pflanzenschutzmittel verboten und ist im PIC-Verfahren in der Pestizidkategorie aufgeführt. Im letzten PIC-Rundschreiben lautete die Einfuhrentscheidung des Landes J Zustimmung für die Pestizid-Kategorie. Da der Stoff für die Verwendung als Pestizid, nicht jedoch als Industriechemikalie, dem PIC-Verfahren unterliegt, hat Land J keine zustimmende Entscheidung für die Einfuhr von EDB als Industriechemikalie erlassen. Deswegen muss der Ausführer eine Ausfuhrnotifikation vorlegen und die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr als Industriechemikalie einholen. Hierfür sollte das in Beispiel 6 oder 7 beschriebene Verfahren angewandt werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 10 Das Unternehmen Pest Products beabsichtigt, Fungizid X, eine Fungizidzubereitung, die Pentachlorphenol (60 % Wirkstoff) enthält, in Land K auszuführen. Pentachlorphenol unterliegt in der Pestizid-Kategorie dem PIC-Verfahren und ist in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung aufgeführt. Land K ist keine Vertragspartei des Übereinkommens, d. h. in keinem PIC-Rundschreiben gibt es eine Einfuhrentscheidung dieses Landes. Zu einem früheren Zeitpunkt des gleichen Jahres hat ein anderes EU-Unternehmen eine andere Zubereitung (mit 30 % Pentachlorphenol) ausgeführt, nachdem es über seine bezeichnete Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Behörden des Landes K eingeholt hatte. Die ausdrückliche Zustimmung gilt nicht für alle Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten, sondern lediglich für diese besondere Zubereitung. Der Ausführer muss seiner bezeichneten nationalen Behörde spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr eine Ausfuhrnotifikation mit den in Anhang II der Verordnung beschriebenen Informationen vorlegen. Diese wird an die Kommission weitergeleitet, die sie als EU-Ausfuhrnotifikation vorlegen wird. Allerdings kann die Ausfuhr erst dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden des Landes K erneut eine ausdrückliche Zustimmung für die Einfuhr von Fungizid X erteilt haben, da die bestehende ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Formulierung beschränkt war. Bei der Einholung einer solchen Zustimmung sollte das gleiche Verfahren wie in Beispiel 6 oder 7 befolgt werden. Für die in Zollanmeldungen einzutragenden und an die zuständige bezeichnete Behörde zu übermittelnden Informationen, für die Verpackung und Kennzeichnung von Ausfuhren, für das Verfallsdatum und die Behälter sowie für die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern gelten dieselben Anforderungen wie im Beispiel 1. Beispiel 11 Das Unternehmen Laboratory Analysis Products will 100 g Nitrofen für Analysezwecke in einem Labor im Land L exportieren. Nitrofen ist in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung aufgeführt, so dass normalerweise die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich wäre. Da die 2011 in Land L zu exportierende Nitrofenmenge weniger als 10 kg beträgt und keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürfte und da es nur unter Laborbedingungen für Analysezwecke verwendet wird, fällt die Ausfuhr unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und ist daher von dieser Verordnung ausgenommen. Um allerdings Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung zu vermeiden, wurde für die Einholung einer aktivierten Kennnummer ein besonderes Verfahren eingeführt. Dem Ausführer wird empfohlen, einige Zeit vor der geplanten Ausfuhr an seine bezeichnete Behörde einen Antrag auf Erteilung einer besonderen Kennnummer über EXIM zu richten. Hat die bezeichnete Behörde den Antrag genehmigt, so erhält der Ausführer eine aktivierte Kennnummer. Der Ausführer sollte die Kennnummer in seine Zollanmeldung eintragen.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/29 ANHANG 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, gelten die in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern. In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der endgültigen EU-Rechtsvorschriften Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachfolgenden Liste das Symbol + zugeordnet. Anhang I Teil 1 enthält die folgenden Chemikalien ( 1 ): Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 200-756-3 2903 19 10 i(2) b (Ethylendi 1,2-Dibromethan bromid) # 106-93-4 203-444-5 2903 31 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ (Ethylendi 1,2-Dichlorethan chlorid) # 107-06-2 203-458-1 2903 15 00 p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ 1,3-Dichlorpropen ( 2 ) 542-75-6 208-826-5 2903 29 00 p(1) b cis-1,3-dichlorpropen ((Z)-1,3- Dichlorprop-1-en) 10061-01-5 233-195-8 2903 29 00 p(1)-p(2) b-b 2-Aminobutan 13952-84-6 237-732-7 2921 19 99 p(1)-p(2) b-b 2-Naphthylamin (Naphthalen- 2-amin) und seine Salze + 91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere 202-080-4, 209-030- 0, 210-313-6 und weitere 2921 45 00 i(1) i(2) b b 2-Naphthyloxyessigsäure 120-23-0 204-380-0 2918 99 90 p(1) b 2,4,5-T und seine Salze und Ester # 93-76 -5 und weitere 202-273 -3 und weitere 2918 91 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ 4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4- amin) und seine Salze + 92-67-1, 2113-61-3 und weitere 202-177 -1 und weitere 2921 49 00 i(1) i(2) b b 4-Nitrobiphenyl + 92-93-3 202-204-7 2904 20 00 i(1) i(2) b b Acephat + 30560-19-1 250-241-2 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Acifluorfen 50594-66-6 256-634-5 2916 39 00 p(1)-p(2) b-b Alachlor + 15972-60-8 240-110-8 2924 29 98 p(1) b ( 1 ) Die Liste in Anhang I enthält nicht die in Anhang V aufgeführten Chemikalien, deren Ausfuhr verboten ist. (Stand 21. Juni 2010)

C 65/30 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Aldicarb + 116-06-3 204-123-2 2930 90 99 p(1)-p(2) sr-b Ametryn 834-12-8 212-634-7 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Amitraz + 33089-61-1 251-375-4 2925 29 00 p(1)-p(2) b-b Anthrachinon 84-65-1 201-549-0 2914 61 00 p(1)-p(2) b-b Arsenverbindungen p(2) sr Asbestfasern +: 1332-21 -4 und weitere Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Krokydolith # 12001-28-4 2524 10 00 i b Amosit # 12172-73-5 2524 90 00 i b Anthophyllit # 77536-67-5 2524 90 00 i b Aktinolit # 77536-66-4 2524 90 00 i b Tremolit # 77536-68-6 2524 90 00 i b Chrysotil + 12001-29-5 oder 2524 90 00 i b 132207-32-0 Atrazin + 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p(1) b Azinphosethyl 2642-71-9 220-147-6 2933 99 80 p(1)-p(2) b-b Azinphosmethyl 86-50-0 201-676-1 2933 99 80 p(1) b Benfuracarb 82560-54-1 2932 99 00 p(1) b Bensultap 17606-31-4 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Benzol ( 2 ) 71-43-2 200-753-7 2902 20 00 i(2) sr Benzidin und seine Salze + 92-87-5, 36341-27-2 und weitere 202-199-1, 252-984- 8 und weitere 2921 59 90 i(1)-i(2) i(2) sr-b b Benzidinderivate + Binapacryl # 485-31-4 207-612-9 2916 19 50 p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Butralin 33629-47-9 251-607-4 2921 49 00 p(1) b Cadmium und Cadmiumverbindungen 7440-43 -9 und weitere 231-152 -8 und weitere 8107 3206 49 30 und weitere i(1) sr Cadusafos + 95465-99-9 n.a. 2930 90 99 p(1) b Calciferol 50-14-6 200-014-9 2936 29 00 p(1) b Captafol # 2425-06-1 219-363-3 2930 50 00 p(1) -p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Carbaryl + 63-25-2 200-555-0 2924 29 98 p(1)-p(2) b-b Carbofuran + 1563-66-2 216-353-0 2932 99 00 p(1) b Kohlenstofftetrachlorid 56-23-5 200-262-8 2903 14 00 i(2) b Carbosulfan + 55285-14-8 259-565-9 2932 99 00 p(1) b

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/31 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Cartap 15263-53-3 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b Chinomethionat 2439-01-2 219-455-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Chlordecon 143-50-0 205-601-3 2914 70 00 p(2) sr Chlordimeform # 6164-98-3 228-200-5 2925 21 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Chlorfenapyr + 122453-73-0 2933 99 80 p(1) b Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 2919 90 00 p(1)-p(2) b-b Chlormephos 24934-91-6 246-538-1 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Chlorbenzilat # 510-15-6 208-110-2 2918 18 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Chloroform 67-66-3 200-663-8 2903 13 00 i(2) b Chlozolinat + 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Cholecalciferol 67-97-0 200-673-2 2936 29 00 p(1) b Coumafuryl 117-52-2 204-195-5 2932 29 85 p(1)-p(2) b-b Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe 8001-58-9 232-287-5 2707 91 00 61789-28-4 263-047-8 3807 00 90 84650-04-4 283-484-8 90640-84-9 292-605-3 65996-91-0 266-026-1 i(2) b 90640-80-5 292-602-7 65996-85-2 266-019-3 8021-39-4 232-419-1 122384-78-5 310-191-5 Crimidin 535-89-7 208-622-6 2933 59 95 p(1) b Cyanazin 21725-46-2 244-544-9 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Cyhalothrin 68085-85-8 268-450-2 2926 90 95 p(1) b DBB (Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran)/Dibutylzinnhydrogenborat) 75113-37-0 401-040-5 2931 00 99 i(1) b Diazinon 333-41-5 206-373-8 2933 59 10 p(1) b Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 2919 90 00 p(1) b Dicofol 115-32-2 204-082-0 2906 29 00 p(1)-p(2) b-b Dicofol mit < 78 % p,p -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen + 115-32-2 204-082-0 2906 29 00 p(1)-p(2) b-b

C 65/32 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Dimethenamid + 87674-68-8 n.a. 2934 99 90 p(1) b Diniconazol-M 83657-18-5 n.a. 2933 99 80 p(1) b Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) # 534-52-1 208-601-1 2908 99 90 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ 2980-64-5 221-037-0 5787-96-2-2312-76-7 219-007-7 Dinobuton 973-21-7 213-546-1 2920 90 10 p(1)-p(2) b-b Dinoseb und seine Salze und Ester # 88-85-7 und weitere 201-861 -7 und weitere 2908 91 00 2915 36 00 p(1)-p(2) i(2) b-b b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Dinoterb + 1420-07-1 215-813-8 2908 99 90 p(1)-p(2) b-b Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: 3808 99 90 Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran 17804-35-2 241-775-7 2933 99 80 p(1) b und mindestens 15 % Thiram 1563-66-2 216-353-0 2932 99 00 p(2) b # 137-26-8 205-286-2 2930 30 00 Endosulfan + 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p(1) b Ethion 563-12-2 209-242-3 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Ethylenoxid (Oxiran) # 75-21-8 200-849-9 2910 10 00 p(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Fenarimol + 60168-88-9 262-095-7 2933 59 95 p(1) b Fenitrothion 122-14-5 204-524-2 2920 19 00 p(1) b Fenpropathrin 39515-41-8 254-485-0 2926 90 95 p(1)-p(2) b-b Fenthion + 55-38-9 200-231-9 2930 90 99 p(1) sr Fentinacetat + 900-95-8 212-984-0 2931 00 99 p(1)-p(2) b-b Fentinhydroxid + 76-87-9 200-990-6 2931 00 99 p(1)-p(2) b-b Fenvalerat 51630-58-1 257-326-3 2926 90 95 p(1) b Ferbam 14484-64-1 238-484-2 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b Fluoracetamid # 640-19-7 211-363-1 2924 12 00 p(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Flurenol 467-69-6 207-397-1 2918 19 98 p(1)-p(2) b-b Flurprimidol 56425-91-3 n.a. 2933 59 95 p(1) b Furathiocarb 65907-30-4 265-974-3 2932 99 00 p(1)-p(2) b-b Haloxyfop-R + 95977-29-0 n.a. 2933 39 99 p(1) b (Haloxyfop-P-methylester) (72619-32-0) (406-250-0) (2933 39 99)

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/33 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist HCH/Hexachlorcyclohexan (gemischte Isomere) # 608-73-1 210-168-9 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Hexachlorethan 67-72-1 200-666-4 2903 19 80 i(1) sr Hexazinon 51235-04-2 257-074-4 2933 69 80 p(1)-p(2) b-b Iminoctadin 13516-27-3 236-855-3 2925 29 00 p(1)-p(2) b-b Isoxathion 18854-01-8 242-624-8 2934 99 90 p(1) b Lindan (γ-hch) # 58-89-9 200-401-2 2903 51 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Malathion 121-75-5 204-497-7 2930 90 99 p(1) b a) Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze; 123-33-1 204-619-9 2933 99 80 p(1) b b) Cholin-, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalents 61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9 257-261-0, 248-972-7 2933 99 80 Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen # 10112-91-1, 21908-53-2 und weitere 233-307-5, 244-654- 7 und weitere 2852 00 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Methamidophos ( 3 ) + 10265-92-6 233-606-0 2930 50 00 p(1) b Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) # 10265-92-6 233-606-0 2930 50 00 3808 50 00 p(2) b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Methidathion 950-37-8 213-449-4 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Methomyl 16752-77-5 240-815-0 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Methylparathion + # 298-00-0 206-050-1 2920 11 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Metoxuron 19937-59-8 243-433-2 2924 21 00 p(1)-p(2) b-b Monocrotophos # 6923-22-4 230-042-7 2924 12 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Monolinuron 1746-81-2 217-129-5 2928 00 90 p(1) b Monomethyldibromdiphenylmethan, Handelsname: DBBT+ Monomethyldichlordiphenylmethan, Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 + 99688-47-8 402-210-1 2903 69 90 i(1) b 400-140-6 2903 69 90 i(1) - i(2) b-b

C 65/34 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Handelsname: Ugilec 141 + 76253-60-6 278-404-3 2903 69 90 i(1) - i(2) b-b Monuron 150-68-5 205-766-1 2924 21 00 p(1) b Nikotin 54-11-5 200-193-3 2939 99 00 p(1) b Nitrofen + 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p(1)-p(2) b-b Nonylphenole C 6 H 4 (OH)C 9 H 19 + 25154-52-3 (phenol, nonyl-), 84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt) 90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt), 11066-49-2 (Isononylphenol), 104-40-5(p-nonylphenol) und weitere 246-672-0 2907 13 00 i(1) sr 284-325-5 234-284-4 291-844-0 203-199-4 und weitere Nonylphenolethoxylate (C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O + 9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 3402 13 00 i(1) p(1)-p(2) sr b-b 127087-87-0 und weitere Octabromodiphenylether + 32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i(1) sr Omethoat 1113-02-6 214-197-8 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Oxydemetonmethyl + 301-12-2 206-110-7 2930 90 99 p(1) b Paraquat + 4685-14-7 225-141-7 2933 39 99 p(1) b Parathion # 56-38-2 200-271-7 2920 11 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Pebulat 1114-71-2 214-215-4 2930 20 00 p(1)-p(2) b-b Pentabromdiphenylether + 32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i(1) sr Pentachlorphenol und seine Salze und Ester # 87-86 -5 und weitere 201-778 -6 und weitere 2908 11 00 2908 19 00 p(1)-p(2) b-sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ und weitere Perfluoroctansulfonate 1763-23-1 n.a. 2904 90 95 i(1) sr (PFOS) 2795-39-3 2904 90 95 C 8 F 17 SO 2 X und weitere und weitere (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) + ( a )

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/35 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Permethrin 52645-53-1 258-067-9 2916 20 00 p(1) b Phosalon + 2310-17-0 218-996-2 2934 99 90 p(1) b Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) # 13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere) 23783-98-4 ([Z]-Isomer) 236-116-5 2924 12 00 3808 50 00 p(1)-p(2) b-b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ 297-99-4 ([E]-Isomer) Polybromierte Biphenyle (PBB) # 13654-09-6 36355-01-8 27858-07-7 und weitere 237-137-2 252-994-2 248-696-7 2903 69 90 und weitere i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Polychlorierte (PCT) # Terphenyle 61788-33-8 262-968-2 2903 69 90 i(1) b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Procymidon + 32809-16-8 251-233-1 2925 19 95 p(1) b Propachlor 1918-16-7 217-638-2 2924 29 98 p(1) b Propanil 709-98-8 211-914-6 2924 29 98 p(1) b Propham 122-42-9 204-542-0 2924 29 98 p(1) b Pyrazophos + 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p(1)-p(2) b-b Quintozen + 82-68-8 201-435-0 2904 90 95 p(1)-p(2) b-b Scillirosid 507-60-8 208-077-4 2938 90 90 p(1) b Simazin + 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p(1)-p(2) b-b Strychnin 57-24-9 200-319-7 2939 99 00 p(1) b Tecnazen + 117-18-0 204-178-2 2904 90 95 p(1)-p(2) b-b Terbufos 13071-79-9 235-963-8 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Bleitetraethyl # 78-00-2 201-075-4 2931 00 99 i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Bleitetramethyl # 75-74-1 200-897-0 2931 00 99 i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Thalliumsulfat 7446-18-6 231-201-3 2833 29 80 p(1) b Thiocyclam 31895-22-4 250-859-2 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Thiodicarb + 59669-26-0 261-848-7 2930 90 99 p(1) b Tolylfluanid + 731-27-1 211-986-9 2930 90 99 p(1) b Triazophos 24017-47-8 245-986-5 2933 99 80 p(1)-p(2) b-b

C 65/36 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: 2931 00 99 p(2) b Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Tributylzinnoxid 56-35-9 200-268-0 2931 00 99 Tributylzinnfluorid 1983-10-4 217-847-9 2931 00 99 Tributylzinnmethacrylat 2155-70-6 218-452-4 2931 00 99 Tributylzinnbenzoat 4342-36-3 224-399-8 2931 00 99 Tributylzinnchlorid 1461-22-9 215-958-7 2931 00 99 Tributylzinnlinoleat 24124-25-2 246-024-7 2931 00 99 Tributylzinnnaphthenat # 85409-17-2 287-083-9 2931 00 99 Trichlorfon + 52-68-6 200-149-3 2931 00 99 p(1)-p(2) b-b Tricyclazol 41814-78-2 255-559-5 2934 99 90 p(1) b Tridemorph 24602-86-6 246-347-3 2934 99 90 p(1)-p(2) b-b Trifluralin 1582-09-8 216-428-8 2921 43 00 p(1) b Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen + 2931 00 99 und weitere p(2) i(2) sr sr Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat # 126-72-7 204-799-9 2919 10 00 i(1) sr Siehe PIC-Rundschreiben: www.pic.int/ Tris(aziridin-1-yl)phosphanoxid (1,1,1 -Phosphoryltrisaziridin) + 545-55-1 208-892-5 2933 99 80 i(1) sr Vamidothion 2275-23-2 218-894-8 2930 90 99 p(1)-p(2) b-b Vinclozolin 50471-44-8 256-599-6 2934 99 90 p(1) b Zineb 12122-67-7 235-180-1 2930 20 00 oder 3824 90 97 p(1) b (*) Unterkategorie: p(1) Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) - Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. (**) Beschränkung der Verwendung: sr - strenge Beschränkungen, b Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß dem EU-Recht. ( 1 ) Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) fallen. ( 2 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für (Z)-1,3-Dichlorpropen (CAS-Nr. 10061-01-5). ( 3 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt. CAS = Chemical Abstracts Service. # Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. + Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/37 Teil 2: Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt. Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) 2-Naphtylamin und seine Salze (Naphthalen-2-amin) 91-59-8, 553-00-4, 612 52-2 und weitere 202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere 2921 45 00 i b 4-Aminobiphenyl [yl]amin) und seine Salze (Biphenyl-4-92-67-1, 2113-61-3 und weitere 202-177 -1 und weitere 2921 49 00 i b 4-Nitrobiphenyl 92-92-3 202-204-7 2904 20 00 i b Acephat 30560-19-1 250-241-2 2930 90 99 p b Alachlor 15972-60-8 240-110-8 2924 29 98 p b Aldicarb 116-06-3 204-123-2 2930 90 99 p sr Amitraz 33089-61-1 251-375-4 2925 29 00 p b Anthrachinon 84-65-1 201-549-0 2914 61 00 p b Asbestfasern: Chrysotil 12001-29-5 oder 132207-32-0 2524 10 00 i b Atrazin 1912-24-9 217-617-8 2933 69 10 p b Azinphosmethyl 86-50-0 201-676-1 2933 99 80 p b Benzidin und seine Salze 912-87-5 202-199-1 2921 59 90 i sr Benzidinderivate Butralin 33629-47-9 251-607-4 2921 49 00 p b Carbaryl 63-25-2 200-555-0 2924 29 98 p Chlorfenapyr 122453-73-0 2933 99 80 p sr Chlozolinat 84332-86-5 282-714-4 2934 99 90 p b Diazinon 333-41-5 206-373-8 2933 59 10 p sr Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 2919 90 00 p sr Dicofol 115-32-2 204-082-0 2906 29 00 p b Dicofol mit < 78 % p,p -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen 115-32-3 204-082-0 2906 29 00 p sr Dimethenamid 87674-68-8 n.a. 2934 99 90 p b Diniconazol-M 83657-18-5 n.a. 2933 99 80 p b Dinoterb 1420-07-1 215-813-8 2908 99 90 p b Endosulfan 115-29-7 204-079-4 2920 90 85 p b Fenarimol 60168-88-9 262-095-7 2933 59 95 p b Fenitrothion 122-14-5 204-524-2 2920 19 00 p sr

C 65/38 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Fenthion 55-38-9 200-231-9 2930 90 99 p sr Fentinacetat 900-95-8 212-984-0 2931 00 99 p b Fentinhydroxid 76-87-9 200-990-0 2931 00 99 p b Flurprimidol 56425-91-3 n.a. 2933 59 95 p b Methamidophos ( 1 ) 10265-92-6 233-606-0 2930 50 00 p b Methylparathion # 298-00-0 206-050-1 2920 11 00 p b Monomethyldibromdiphenylmethan Handelsname: DBBT Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname: Ugilec 141 99688-47-8 401-210-1 2903 69 90 i b 400-140-6 2903 69 90 i b 76253-60-6 278-404-3 2903 69 90 i b Nikotin 54-11-5 200-193-3 2939 99 00 p b Nitrofen 1836-75-5 217-406-0 2909 30 90 p b Nonylphenole C 6 H 4 (OH)C 9 H 19 25154-52-3 (phenol, nonyl-), 84852-15-3 (phenol, 4- nonyl-, verzweigt) 11066-49-2 (Isononylphenol), 90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt), 104-40-5(p-nonylphenol) und weitere 246-672-0 2907 13 00 i sr 284-325-5 234-284-4 291-844-0 203-199-4 und weitere Nonylphenolethoxylate (C 2 H 4 O) n C 15 H 24 O 9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 3402 13 00 i p sr b 127087-87-0 und weitere Octabromdiphenylether 32536-52-0 251-087-9 2909 30 38 i sr Oxydemethon-methyl 301-12-2 206-110-7 2930 90 99 p b Paraquat 1910-42-5 217-615-7 2933 39 99 p b Pentabromdiphenylether 32534-81-9 251-084-2 2909 30 31 i sr Perfluoroctansulfonat 1763-23-1 n. a. 2904 90 95 i sr (PFOS) C8F17S02X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 2795-39-3 und weitere 2904 90 95 und weitere

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/39 Chemikalie CAS-Nr. EINECS-Nr. CN-Code Kategorie (*) Beschränkung der Verwendung (**) Phosalon 2310-17-0 218-996-2 2934 99 90 p b Procymidon 32809-16-8 251-233-1 2925 19 95 p b Propachlor 1918-16-7 217-638-2 2924 29 98 p b Pyrazophos 13457-18-6 236-656-1 2933 59 95 p b Quintozen 82-68-8 201-435-0 2904 90 95 p b Simazin 122-34-9 204-535-2 2933 69 10 p b Tecnazen 117-18-0 204-178-2 2904 90 95 p b Thiodicarb 59669-26-0 261-848-7 2930 90 99 p b Tolylfluanid 731-27-1 211-986-9 2930 90 99 p sr Trichlorfon 52-68-6 200-149-3 2931 00 99 p b Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen 2931 00 99 und weitere p sr Vinclozolin 50471-44-8 256-599-6 2934 99 90 p b (*) Kategorie: p Pestizide. i - Industriechemikalie (**) Beschränkung der Verwendung: sr strenge Beschränkungen, b Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien). ( 1 ) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den Eintrag in Anhang I Teil 3 für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt. CAS = Chemical Abstract Service # Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. Teil 3: Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen (Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008) (Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen) Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie 2,4,5-T und seine Salze und Ester 93-76-5 # 2918.91 3808.50 Pestizid Aldrin (*) 309-00-2 2903.52 3808.50 Pestizid Binapacryl 485-31-4 2916.19 3808.50 Pestizid Captafol 2425-06-1 2930.50 3808.50 Pestizid Chlordan (*) 57-74-9 2903.52 3808.50 Pestizid Chlordimeform 6164-98-3 2925.21 3808.50 Pestizid Chlorbenzilat 510-15-6 2918.18 3808.50 Pestizid DDT (*) 50-29-3 2903.62 3808.50 Pestizid Dieldrin (*) 60-57-1 2910.40 3808.50 Pestizid

C 65/40 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) 534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7 2908.99 3808.91 3808.92 3808.93 Pestizid Dinoseb und seine Salze und Ester 88-85-7 # 2908.91 3808.50 Pestizid 1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 2903.31 3808.50 Pestizid Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan) 107-06-2 2903.15 3808.50 Pestizid Ethylenoxid 75-21-8 2910.10 3808.50 3824.81 Pestizid Fluoracetamid 640-19-7 2924.12 3808.50 Pestizid HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 2903.51 3808.50 Pestizid Heptachlor (*) 76-44-8 2903.52 3808.50 Pestizid Hexachlorbenzol (*) 118-74-1 2903.62 3808.50 Pestizid Lindan 58-89-9 2903.51 3808.50 Pestizid Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen 10112-91-1, 21908-53-2 und weitere Siehe auch: www.pic.int/ 2852.00 3808.50 Pestizid Monocrotophos 6923-22-4 2924.12 3808.50 Pestizid Parathion 56-38-2 2920.11 3808.50 Pestizid Pentachlorphenol und seine Salze und Ester 87-86-5 # 2908.11 3808.50 Pestizid 2908.19 3808.91 3808.92 3808.93 3808.94 3808.99 Toxaphen (*) 8001-35-2 3808.50 Pestizid Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: 2931.00 3808.99 Pestizid Tributylzinnoxid 2931.00 3808.99 Tributylzinnfluorid 56-35-9 2931.00 3808.99 Tributylzinnmethacrylat 1983-10-4 2155-70-6 2931.00 3808.99 Tributylzinnbenzoat 2931.00 3808.99 Tributylzinnchlorid 4342-36-3 2931.00 3808.99 Tributylzinnlinoleat 1461-22-9 2931.00 3808.99 Tributylzinnnaphthenat 24124-25-2 85409-17-2 2931.00 3808.99 Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram 17804-35-2 1563-66-2 137-26-8 3808.92 Sehr gefährliche Pestizidformulierung

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/41 Chemikalie CAS-Nummer(n) HS-Code Reiner Stoff HS-Code Gemische, Zubereitungen mit diesem Stoff Kategorie Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %) Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) 10265-92-6 2930.50 3808.50 Sehr gefährliche Pestizidformulierung 298-00-0 2920.11 3808.50 Sehr gefährliche Pestizidformulierung 2924.12 3808.50 Sehr gefährliche Pestizidformulierung Gemisch, (E)&(Z)-Isomere 13171-21-6 (Z)-Isomer 23783-98-4 (E)-Isomer 297-99-4 Asbestfasern: 2524.10 2524.90 Krokydolith 12001-28-4 2524.10 Aktinolit 77536-66-4 2524.90 Anthophyllit 77536-67-5 2524.90 Amosit 12172-73-5 2524.90 Tremolit 77536-68-6 2524.90 Polybromierte Biphenyle (PBB) 6811.40 6812.80 6812.91 6812.92 6812.93 6812.99 6813.20 Industriechemikalie (hexa-) 36355-01-8 3824.82 Industriechemikalie (octa-) 27858-07-7 (deca-) 13654-09-6 Polychlorierte Biphenyle (PCB) (*) 1336-36-3 3824.82 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8 3824.82 Industriechemikalie Bleitetraethyl 78-00-2 2931.00 3811.11 Industriechemikalie Bleitetramethyl 75-74-1 2931.00 3811.11 Industriechemikalie Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat 126-72-7 2919.10 3824.83 Industriechemikalie (*) Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung. # Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.

C 65/42 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 ANHANG 2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Ausfuhrnotifikation Nach Artikel 7 erforderliche Informationen: 1. Angaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie); b) weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, gebräuchliche Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen); c) EINECS-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services); d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung. 2. Angaben zur auszuführenden Zubereitung: a) Handelsname und/oder -bezeichnung der Zubereitung; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die Einzelheiten nach Nummer 1; c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; 3. Angaben zum auszuführenden Artikel: a) Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die Einzelheiten gemäß Nummer 1. 4. Informationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland; b) Ursprungsland; c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr; d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie; e) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen die Verwendung fällt; f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Einführer bzw. dem einführenden Unternehmen; g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer bzw. dem ausführenden Unternehmen. 5. Bezeichnete nationale Behörden: a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann. b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/43 6. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen. 7. Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. 8. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen); b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben.) c) Soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie. 9. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen. 10. Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung. 11. Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d. 12. Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.

C 65/44 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011 ANHANG 3 Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt (gemäß Artikel 14) TEIL 1 Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.) Aldrin EG-Nr. 206-215-8, CAS-Nr. 309-00-2, KN-Code 2903 52 00 Chlordan Dieldrin DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (pchlorphenyl)ethan) EG-Nr. 200-349-0, CAS-Nr. 57-74-9, KN- Code 2903 52 00 EG-Nr. 200-484-5, CAS-Nr. 60-57-1, KN- Code 2910 40 00 EG-Nr. 200-024-0, CAS-Nr. 50-29-3, KN- Code 2903 62 00 Endrin Heptachlor EG-Nr. 200-775-7, CAS-Nr. 72-20-8, KN- Code 2910 90 00 EG-Nr. 200-962-3, CAS-Nr. 76-44-8, KN- Code 2903 52 00 Hexachlorbenzol EG-Nr. 200-273-9, CAS-Nr. 118-74-1, KN-Code 2903 62 00 Mirex EG-Nr. 219-196-6, CAS-Nr. 2385-85-5, KN-Code 2903 59 80 Toxaphen (Camphechlor) EG-Nr. 232-283-3, CAS-Nr. 8001-35-2, KN-Code 3808 50 00 Polychlorierte Biphenyle (PCB) EG-Nr. 215-648-1 und weitere, CAS-Nr. 1336-36-3 und weitere, KN-Code 2903 69 90 TEIL 2 Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.) Quecksilberhaltige kosmetische Seifen KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG 4 Flussdiagramme der wichtigsten Verfahren C 65/45

C 65/46 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011

1.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 65/47

C 65/48 Amtsblatt der Europäischen Union 1.3.2011