1.2. Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

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Statuten 1. Name, Dauer und Sitz 1.1. Unter dem Namen Gewerbeverein Buttisholz (GVB) besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der Sitz des GVB ist Buttisholz. Der GVB ist gleichzeitig Mitglied des Kant. Gewerbeverbandes. 1.2. Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 2. Zweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der lokalen gewerblichen Unternehmungen durch die Pflege eines kollegialen Verhältnisses unter seinen Mitgliedern und zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. 3.1.2. Als Aktivmitglieder können jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in der Gemeinde Buttisholz selbständig in Handel, Gewerbe, Industrie oder freien Berufen tätig sind oder ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben. 3.1.3. Weiter können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. 3.1.4. Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 15 Jahren als Aktivmitglied angehört haben und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. 3.1.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. 3.2. Aufnahme und Ernennung

3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. 3.2.2. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. 3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. 3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft 3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann. - durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma. - durch Ausschluss. 3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschließen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln. 3.4.3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten. 4. Organisation 4.1. Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - Spezialkommissionen - Rechnungsrevisoren 4.2. Die Generalversammlung 4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. 4.2.2. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen. 4.2.3. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: - Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes - Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder - Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen - Wahl der Rechnungsrevisoren - Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern - Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen und von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden - Revision der Statuten - Auflösung des Vereins 4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 21 Tage zum Voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Anträge sind schriftlich 14 Tage vor der Generalversammlung, an den Vorstand, zuhanden des Präsidenten, einzureichen. 4.3. Vorstand 4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem(r) Sekretär(in) - dem Kassier - und 1-3 Beisitzern 4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich (max. 3 Amtsperioden). Als Altersbeschränkung gilt 65 Jahre. 4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier einzeln. 4.3.4. Dem Vorstand liegen insbesondere ob: - Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen - Vorbereitung der Generalversammlung - Aufnahme von Aktivmitgliedern - Verwaltung des Vereinsvermögens - Vollzug der Vereinsbeschlüsse 4.4. Branchengruppen/Spezialkommissionen Zur optimalen Koordination der Interessen einzelner Branchen können Branchengruppen gebildet werden. Diese Gruppen arbeiten, soweit es ihre besonderen Interessen betrifft, selbständig. Sie wählen einen Obmann, welcher durch die Bestätigung der Wahl durch die Generalversammlung automatisch Mitglied des Vorstandes wird. Als Branchengruppen sind vorgesehen: - Baugruppe (Handwerker, Industrie usw.) - Detaillistengruppe (Ladenbesitzer) - Allg. Gruppe (Gastwirte, Versicherungsagenten, Rechtsanwälte, Aerzte, Dienstleistungsgewerbe usw.) Weitere Branchengruppen oder Spezialkommissionen können bei Bedarf durch den Vorstand oder die Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen gebildet werden.

4.5. Rechnungsrevisoren Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungs-Revisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahre, wobei einer als Präsident amtet. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der zwei Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein. Der Präsident scheidet nach drei Jahren automatisch aus. 5. Finanzen 5.1. Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: - Mitgliederbeiträgen - Zinsen aus dem Vereinsvermögen - allfälligen anderen Zuwendungen - Erträgen aus eigenen Aktivitäten 5.2. Ausgaben Als Vereinsausgaben gelten: - Die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Kopien, Inserate - Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört - besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Auf Beschluss der Generalversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Die Branchengruppen können für ihre Aktionen eine eigene Rechnung führen. Verluste aus solchen Aktionen werden nur mit Zustimmung der Generalversammlung durch die Vereinskasse gedeckt. Gewinne aus Aktionen stehen der betreffenden Branchengruppe zu, auch wenn die Abrechnung über die Vereinskasse erfolgt. Im letzteren Falle hat der Kassier diese Beiträge als Vermögen der Brachengruppe in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen. 5.3. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Beschlussfassung und Wahlen 6.1.1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mahr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2. und 6.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

6.1.2. Die Stimmabgaben erfolgen offen, sofern nicht ¼ der anwesenden Mitglieder geheimes Verfahren verlangt. 6.2. Revision der Statuten Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. 6.3. Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. 6.4. Liquidation Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist der Gemeinde-Depositalkasse zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben. 6.5. Inkraftsetzung der Statuten Diese Statuten wurden an der 1. Generalversammlung vom 6. Juni 1986 genehmigt. Der Präsident: Heinz Renold Der Sekretär: Josef Beck