Bremische Bürgerschaft Drucksache 19/2178 Landtag Wahlperiode

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Transkript:

Bremische Bürgerschaft Drucksache 19/2178 Landtag 07.05.19 19. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 16. April 2019 Landesmindestlohnerhöhung Auswirkungen auf die öffentlichen Betriebe und den öffentlichen Haushalt Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Die Bürgerschaft (Landtag) hat im März 2019 die Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro (brutto) je Zeitstunde in erster Lesung beschlossen. Die Zweite Lesung ist für den Mai vorgesehen. Bisher ist völlig unklar/wie sich die Erhöhung auf die öffentlichen Unternehmen auswirkt. Da die Erhöhung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt werden soll, hatten die öffentlichen Unternehmen kaum Gelegenheit, sich auf die Erhöhung einzustellen. Außerdem ist bisher unklar, wie hoch die Belastungen für den bremischen Haushalt sind. Da die zweite Lesung des Gesetzentwurfs für die Mai-Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) vorgesehen ist, wird hiermit gemäß 24 Abs. 2 S. 2 GO die Fristverkürzung auf drei Wochen beantragt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Mit welchen Belastungen ist im Zuge der Anhebung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro für den bremischen Haushalt an welcher Stelle zu rechnen? 2. Inwieweit ist die Finanzierung der zusätzlichen Kosten gesichert? 3. Welche öffentlichen Unternehmen wären von der Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro betroffen und wann hat der Senat die betroffenen Unternehmen über die anstehende Erhöhung informiert? 4. Inwieweit ist die BLG von der Erhöhung des Landesmindestlohns betroffen? 5. Wie viele Mitarbeiter wären jeweils in den betroffenen öffentlichen Unternehmen von der Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro betroffen?

6. Inwieweit ist dem Senat bekannt, ob öffentliche Unternehmen bei ihrer Kostenkalkulation Probleme bei einer Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro bekommen? 2

3 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welchen Belastungen ist im Zuge der Anhebung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro für den bremischen Haushalt an welcher Stelle zu rechnen? Betroffen sind vor allem studentische Hilfskräfte. An den staatlichen Hochschulen und der Staats- und Universitätsbibliothek sind insgesamt 2635 studentische Hilfskräfte beschäftigt (Zahlen aus 2017/2018). Die Anhebung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro für diese Beschäftigtengruppe bringt finanzielle Mehrbelastungen des bremischen Haushalts von ca. 1,7 Mio. Euro mit sich (Erhöhung von 9,19 Euro auf 11,13 Euro). Ob und in welcher Höhe sich Zuwendungsbereich Folgekosten ergeben können, ist derzeit nicht vorhersehbar und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden. Aufgrund der Tarifabschlüsse für das Jahr 2019 gibt es in der Kernverwaltung und in den Ausgliederungen (Sonderhaushalte, Betriebe, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) grundsätzlich keine Tarifbeschäftigten mehr, die mit einem Stundenentgelt unter 11,13 Euro vergütet werden. 2. Inwieweit ist die Finanzierung der zusätzlichen Kosten gesichert? Kostenwirkungen für 2019 sind im Haushaltsvollzug darzustellen. Darüber hinaus sind die konkreten Kostenwirkungen 2020/21 Gegenstand der Haushaltsaufstellungen Im Wissenschaftsplan 2025 ist vorgesehen, dass die Einhaltung der beschriebenen Personalvolumina einen Ausgleich der Tarifsteigerungen inklusive Anpassungen beim Mindestlohn (studentische Hilfskräfte) voraussetzt. 3. Welche öffentlichen Unternehmen wären von der Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro betroffen und wann hat der Senat die betroffenen Unternehmen über die anstehende Erhöhung informiert? In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sind öffentliche Unternehmen 1 aufgeführt, bei denen wenigstens ein Beschäftigter/eine Beschäftigte von der 1 Zwar treten auch die staatlichen Hochschulen, etwa bei Forschungsaufträgen, mitunter am Markt auf; sie werden hier aber nicht als öffentliche Unternehmen i.s.d. Frage verstanden. Angaben zu den betroffenen Beschäftigten bei den staatlichen Hochschulen finden sich bei der Antwort auf die erste Frage.

4 Erhöhung betroffen wäre. Aus Datenschutzgründen wurden Angaben unter sechs Personen bzw. VZE in der Tabelle geschwärzt. Bremische Mehrheitsgesellschaft (Stadt und Land Bremen) Anzahl der Beschäftigten mit einem Stundenlohn < 11,13 Euro Vollzeiteinheiten (VZE) mit einem Stundenlohn < 11,13 Euro w m gesamt w m gesamt AHS Bremen Aviation Handling Services GmbH 58 15 73 28,9 7,3 36,2 Botanika GmbH Bremen Airport Service GmbH 44 38 82 32,6 26,9 59,5 Bremer Aufbau-Bank GmbH Bremer Bäder GmbH 2 71 20 91 26,6 8,6 35,2 Fischereihafen Betriebsgesellschaft mbh Gesundheit Nord Dienstleistungen GmbH 313 45 358 233 3 35 268 Glocke Veranstaltungs- GmbH Grundstücksentwicklung Klinikum Bremen-Mitte GmbH & Co. KG M3B GmbH 10 Theater Bremen GmbH 13 Universum Management Gesellschaft mbh WFB Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bremen GmbH 11 54 23 77 14 5,6 19,6 46 19 65 17,5 7,7 25,2 Der Senat hat die betroffenen Unternehmen nicht ausdrücklich über die anstehende Erhöhung informiert. Die Debatte um die Änderung des Landesmindestlohns wird bereits öffentlich geführt, spätestens seit der 1. Lesung des entsprechenden Gesetzes in der Bremischen Bürgerschaft ist die Debatte in allgemein zugänglichen Medien dokumentiert. Der Senat erwartet von den Leitungen öffentlicher Unternehmen im Land Bremen, dass sie über diesen Vorgang daher informiert sind. Die senatorischen Behörden sind zuständig für die in ihren Geschäftsbereich fallenden öffentlichen Unternehmen. Sie stehen mit den Unternehmen in regelmäßigem Kontakt; in diesem Rahmen ist in den vergangenen Monaten auch die Anhebung des Landesmindestlohns Gegenstand des Austausches gewesen. 2 Für die Bremer Bäder GmbH gilt ab 05/2020 ein Übergang in die Entgeltordnung in Anlehnung des TVöD. Ab diesem Zeitpunkt entfiele eine Betroffenheit der Bremer Bäder GmbH im Sinne der hier gestellten Frage. 3 Davon 202 VZE Reinigungskräfte mit 10,91 Euro, die ab 01.10.2019 mit der regulären Tarifsteigerung 11,37 Euro erhalten.

5 Zur Beantwortung entsprechender Fragen im Vorfeld der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 22.02.2019 hat die Senatorin für Finanzen aufgrund ihrer Zuständigkeit für das zentrale Beteiligungsmanagement eine vergleichbare Abfrage bei den Mehrheitsgesellschaften zur Betroffenheit von einer etwaigen Erhöhung des Landesmindestlohns (zum damaligen Zeitpunkt: Anhebung auf 10,80 Euro) durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Haushalts- und Finanzausschuss mitgeteilt worden. 4. Inwieweit ist die BLG von der Erhöhung des Landesmindestlohns betroffen? Die BLG ist vom Landesmindestlohngesetz formalrechtlich nicht umfasst. Das Landesmindestlohngesetz richtet sich in 4 zunächst nur an das Land Bremen und die Stadtgemeinden und verpflichtet diese, die Beachtung des Mindestlohnes durch die Mehrheitsgesellschaften innerhalb ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen. In Bezug auf die BLG hat die Stadtgemeinde Bremen in dieser Hinsicht keine hinreichenden Befugnisse. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre auf die der Hauptversammlung zustehenden Rechte nach 119 AktG beschränkt. In diesem Rahmen hat die Stadtgemeinde Bremen nicht die Befugnis, dem Vorstand konkrete Handlungen der Geschäftsführung wie beispielsweise einen Mindestinhalt von Arbeitsverträgen vorzugeben. Es besteht allerdings die Erwartungshaltung des Landes Bremen als Gesetzgeber, dass die BLG sich bei der Vergütung ihrer Beschäftigten wie in der Vergangenheit auch am Landesmindestlohngesetz orientiert. 5. Wie viele Mitarbeiter wären jeweils in den betroffenen öffentlichen Unternehmen von der Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro betroffen? Siehe dazu Antwort auf Frage 3. 6. Inwieweit ist dem Senat bekannt, ob öffentliche Unternehmen bei ihrer Kostenkalkulation Probleme bei einer Erhöhung des Landesmindestlohns auf 11,13 Euro bekommen? Die Mehrkosten, die auf die betroffenen bremischen Mehrheitsgesellschaften aufgrund der Erhöhung des Landesmindestlohns zukommen, sind in der Wirtschaftsplanung noch nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass alle betroffenen Unternehmen nunmehr ihre Kalkulationen aktualisieren und anschließend gegebenenfalls mit dem zuständigen Ressort den entsprechenden Aus-

tausch suchen. Bei öffentlichen Unternehmen, die bereits derzeit auf Zuwendungen angewiesen sind, kann sich ein erhöhter Zuwendungsbedarf ergeben. Vereinzelt laufen Gespräche zwischen senatorischen Behörden und den bei ihnen ressortierenden öffentlichen Unternehmen zu diesen Fragen. Dabei wird ausgelotet, wie mit den zu erwartenden Mehrbelastungen umgegangen werden kann und welche Gestaltungsoptionen sich anbieten. 6