Verdienstniveau bei den bremischen Zuwendungsempfängern
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- Dieter Schuler
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1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1007 Landtag (zu Drs. 18/985) 18. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Verdienstniveau bei den bremischen Zuwendungsempfängern
2 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 30. Juli 2013 Verdienstniveau bei den bremischen Zuwendungsempfängern (Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet. Bremen wendet pro Jahr etwa 300 Mio. Euro auf, um externe Vereine, Organisationen und Unternehmen ( Zuwendungsempfänger ) mit der Erfüllung einer Vielzahl von Aufgaben insbesondere in sozialen und kulturellen Bereichen zu betrauen, an denen die öffentliche Hand laut Landeshaushaltsordnung ein erhebliches Interesse hat. Ein Großteil dieser Mittel wird für Personalausgaben verwandt. Grob geschätzt 7000 Vollzeitstellen werden über die Zuwendungen finanziert. Bei der Bezahlung der Beschäftigten gilt das Besserstellungsverbot : da die externen Organisationen quasi Aufgaben der öffentlichen Hand anstelle der Dienststellen Bremens erfüllen, dürfen sie ihren Beschäftigten keine höheren Löhne sowie außer- oder übertarifliche Leistungen gewähren als diese Beschäftigten als Angestellte der Stadt (TV-ÖD) oder des Landes (TV-L) beziehen würden. Zur Kontrolle dieser Vorgabe haben alle Zuwendungsempfänger unter anderem einen Stellenplan einzureichen, in dem alle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger nach Vergütungs- bzw. Lohngruppen gegliedert (bei den Angestellten auch AT-Vergütungen) anzugeben sind. In den Ressorts wird kontrolliert, ob diese Entlohnungen nicht höher als eine Entlohnung im Falle einer Anstellung bei Stadt bzw. Land liegen. Problematisch ist dabei aus unserer Sicht, dass die Höhe der Zuwendungen seit Jahren mehr oder minder konstant geblieben ist, dass die Aufgabenanforderungen in vielen Bereichen jedoch massiv gestiegen sind. Hierauf hat z.b. die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege wiederholt hingewiesen. Insbesondere sind Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst nicht weitergegeben worden (Ausnahme: Zuwendungen für freie Kindergärten). Als Folge sehen sich die Beschäftigten in diesem Bereich nicht nur einer wachsenden Arbeitsverdichtung gegenüber, sondern auch einer Abkoppelung von den Einnahmesteigerungen im öffentlichen Dienst. Ziel dieser Anfrage ist es, den aktuellen Stand der Differenz in den gezahlten Einkommen bei den Zuwendungsempfängern im Vergleich zum öffentlichen Dienst zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Senat darum, die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: I. Wir bitten um eine tabellarische Aufstellung der jährlichen Bruttolöhne, die die bremischen Zuwendungsempfänger ihren ArbeitnehmerInnen gezahlt haben. Grundlage sollten die neuesten verfügbaren Daten sein, nach Möglichkeit Wir bitten um die Beantwortung in der folgenden Form: Wir bitten darum, die unten im Einzelnen aufgeführten Kennwerte jeweils pro Ressort anzugeben, akkumuliert über alle Zuwendungsempfänger des jeweiligen Ressorts
3 Wir bitten darum, die Kennwerte jeweils für die vorkommenden Eingruppierungen der Tätigkeiten im TV-L bzw. TV-ÖD als einzelne Zeile aufzuführen. Im Einzelnen bitten wir um die Angabe der folgenden Kennwerte (siehe Anhang): 1. Die folgenden Kennwerte sollen getrennt nach männlichen und weiblichen ArbeitnehmerInnen jeweils in einer eigenen Zeile aufgeführt werden. 2. Angabe des Beschäftigungsvolumens (Vollzeitstellen-Äquivalente), Anzahl der vollzeit und Anzahl der teilzeit Arbeitenden, die bei den Zuwendungsempfängern des jeweiligen Ressorts in der jeweiligen Tarifgruppe angestellt sind. 3. Angabe der minimalen Brutto-Entlohnung, des Medians der Brutto-Entlohnung sowie der durchschnittlichen Brutto-Entlohnung, aller Beschäftigten in der Tarifgruppe. Zur Brutto-Entlohnung sollen geldwerte Sonderleistungen wie Jahressonderzahlungen und Beiträge für Rentenzusatzleistungen addiert werden. Angegeben werden sollen Vollzeit-Äquivalente, also die Summe, die die ArbeitnehmerInnen verdienen würden, wenn sie Vollzeit arbeiten. 4. Wir bitten bei den Niedriglohngruppen um eine gesonderte Ausweisung (als einzelne Spalte) der Anzahl aller Beschäftigten, deren Bruttolohn unter 8,50 Euro pro Stunde liegt, sofern die Zuwendungsbescheide vor dem ausgestellt wurden. 5. Zum Vergleich bitten wir um die Angabe der durchschnittlichen BruttoEntlohnung inklusive Sonderleistungen für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen in der jeweiligen Tarifgruppe, wenn genau diese ArbeitnehmerInnen unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Anstellung Angestellte im öffentlichen Dienst wären, also nach TV-L bzw. TV-ÖD bezahlt würden (Angaben für VollzeitArbeitsplätze). 6. Schließlich bitten wir um die Angabe der Summendifferenz zwischen der durchschnittlichen Entlohnung bei den Zuwendungsempfängern und der durchschnittlichen Entlohnung, die im öffentlichen Dienst gezahlt würde, multipliziert mit der Anzahl der Vollzeitäquivalenten Arbeitsplätze: Wieviel Geld mehr müsste das Ressort in der jeweiligen Tarifstufe ausgeben, wenn die Arbeit nicht von Angestellten der Zuwendungsempfänger geleistet würde, sondern von Angestellten des öffentlichen Dienstes? II. Wir bitten um eine Aufsummierung aller Summendifferenzen über alle Tarifgruppen aller Ressorts. Diese Summe beziffert die Mittel, die Bremen zusätzlich ausgeben müsste, wenn die Aufgaben der Zuwendungsempfänger von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geleistet würden wenn es ein Gleichstellungsgebot gäbe.
4 Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: Dem Senat ist eine individuelle Beantwortung der Fragen nicht möglich, weil im Zusammenhang mit der Zuwendungsbearbeitung eine flächendeckende Erhebung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils gezahlt haben, nicht erfolgt. Zuwendungen werden an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung für bestimmte Zwecke gewährt, an deren Erfüllung die Freie Hansestadt Bremen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann ( 23 Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen LHO). Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der jeweiligen Zuwendungsempfänger, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf die Wertigkeit der zu erledigenden Aufgabe angemessen zu bezahlen. Grundlage ist in der Regel der für die jeweilige Branche abgeschlossene Tarifvertrag. Mit dem zum 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) hat Bremen im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Spielräume als erstes Bundesland sichergestellt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Zuwendungsempfängers mindestens einen Stundenlohn von derzeit 8,50 erhalten. Vor der Gewährung der Zuwendung holen die zuwendungsgebenden Stellen von den Antragstellern eine schriftliche Erklärung ein, dass sie allen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens der geltenden Mindestlohn zahlen. Neben der Einhaltung des Besserstellungsgebotes wird die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtung zur Auflage für die Zuwendung gemacht. Des Weiteren werden die Zuwendungsnehmer bereits mit der Antragsstellung auf die Beachtung von genderspezifischen Anforderungen aufmerksam gemacht und berücksichtigen diese im Rahmen ihrer Strukturen (siehe Antwort den Senats auf die Kleine Anfrage der SPD vom , Drs. 18/920). Maßgeblich für die Zuwendungsgewährung durch die zuwendungsgebenden Stellen sind die haushaltrechtlichen Vorgaben ( 44 i.v.m. 23 LHO, 16/17 Haushaltsgesetze 2012/2013). Daraus ergibt sich, dass Beschäftigte der Zuwendungsempfänger nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung (Besserstellungsverbot). Das Besserstellungsverbot gilt im Falle institutioneller Förderung uneingeschränkt. Im Falle einer Projektförderung nur, sofern die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überwiegend aus Zuwendungen bestritten werden. Eine Verpflichtung, die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger mit denen des öffentlichen Dienstes gleich zu behandeln, ist dagegen nicht gegeben und würde der grundsätzlichen Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger widersprechen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 23, 24 Landeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ist vom Zuwendungsempfänger eine Stellenübersicht ausschließlich bei institutionellen Förderungen vorzulegen. Gemäß dem Zuwendungsbericht für das Jahr 2011 wurden vom Land und der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 295 institutionelle Zuwendungen mit einem Gesamtvolumen von rd. 168 Mio. vergeben. Die Stellenübersicht beinhaltet im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes ausschließlich Angaben zur Anzahl der Angestellten in der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. der Höhe des Entgeltes bei außertariflich Beschäftigten. Weitergehende Angaben zur Beschäftigtenentgeltstruktur werden nicht abgefragt. Der Zuwendungsempfänger ist somit nicht verpflichtet, die Brutto-Entlohnung, die sich jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Beschäftigten richtet, für die jeweilige Tarifgruppe
5 explizit aufzuführen. Auch die Anzahl der Vollzeit bzw. Teilzeit-Beschäftigten müssen nicht angegeben werden. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird die Einhaltung des Besserstellungsverbotes weitergehend geprüft. Eine flächendeckende Auswertung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils gezahlt haben, liegt für das Land und die Stadtgemeinde mithin nicht vor und kann mangels Verpflichtung zur Datenmeldung nicht valide erstellt werden. Bei einer Veröffentlichung der jährlichen Bruttolöhne, die die Zuwendungsempfänger ihren jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt haben, müssten auch (datenschutz-)rechtliche Anforderungen erfüllt werden. Durch eine Veröffentlichung dürften weder Geschäftgeheimnisse noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Einzelner verletzt werden.
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