Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den II B - H /2013 Tel.:

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den II B - H /2013 Tel.: An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Tarifanpassungen bei Zuwendungsempfängern und Kriterien der Mittelvergabe Rote Nummern: 0654, 0654 A, 0654 B, 0654 C, 0654 D, 0654 E Vorgang: zuletzt 40. Sitzung des Hauptausschusses vom Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenFin wird gebeten, dem Hauptausschuss zur 2. Lesung der Einzelpläne (rechtzeitig zur 2. Lesung am 30. Oktober 2013) zu berichten, welche Kosten für den Haushalt entstehen, wenn bei allen landesfinanzierten freien Trägern entsprechend der tarifvertraglich geltenden Regelungen bezahlt würde. SenFin wird weiter aufgefordert, über die Kriterien zu berichten, die der Tarifanpassung bei den Zuwendungsempfängern zugrunde gelegt wurde. Weiter soll überblicksweise dargestellt werden, wie die Mittelvergabe nach welcher einheitlichen Praxis in den Senatsverwaltungen für die Haushaltsmittel 2014/15 erfolgt. Welchen Inhalt, welche Kriterien, welchen Rahmen enthält das an die Zuwendungsempfänger verteilte Schreiben? Bezahlen die Träger nach Tarifverträgen? Ist eine rückwirkende Korrektur für die bisher noch nicht verteilten Mittel in 2013 möglich? Ich bitte, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Die letzten drei Fragen sind aus der Beratung des Einzelplans 11 heraus gestellt worden und werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gesondert beantwortet.

2 - 2 - Hierzu wird berichtet: Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes Berlin, die nach 44 LHO Stellen außerhalb der Verwaltung gewährt werden, um Aufgaben zu erledigen, an deren Erfüllung Berlin ein erhebliches Interesse hat und die ohne diese Zuwendungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden würden. Wie eine Erhebung bei der Hauptverwaltung und den Bezirken ergab, wurden im Jahr 2012 Zuwendungen an mehr als freie Träger gewährt. Da es möglich ist, dass von verschiedenen Zuwendungsgebern an dieselben Zuwendungsempfänger Mittel ausgereicht werden, können Mehrfachnennungen nicht ausgeschlossen werden. Die von den freien Trägern angewendeten Vergütungsstrukturen sind sehr unterschiedlich. Rund 520 der freien Träger entlohnen ihre Beschäftigten bereits nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. analog dem TV- L; 175 freie Träger wenden andere Tarifverträge an. Ansonsten werden Vergütungen aufgrund individueller arbeitsrechtlicher Vereinbarungen gezahlt, die freien Träger arbeiten mit Honorarkräften bzw. Ehrenamtlichen zusammen oder es werden ohnehin nur Sachkosten erstattet. In diesen Zahlen nicht enthalten sind die Bereiche Gesundheit und Soziales der Senatsverwaltung. Bekannt ist dort, dass die Dachverbände eigene, am TV-L bzw. am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) angelehnte Tarifvereinbarungen abgeschlossen haben, die für Träger wiederum Orientierungsgrundlage sein können. Kleinere Träger wenden überwiegend keine Tarifverträge an. Insgesamt lässt sich eine Aussage, welche zusätzlichen Ausgaben eine hypothetische Vergütung nach dem TV-L bei allen freien Trägern nach sich ziehen würde, aufgrund der unterschiedlichen Tarifstrukturen, Beschäftigtenstrukturen, Finanzierungsarten und Vielzahl von Projektförderungen mit angemessenem Verwaltungsaufwand nicht treffen. Der 44 LHO und die Ausführungsvorschriften dazu regeln ausführlich die Bedingungen der Zuwendungsgewährung. Im Kern stehen dabei die Erfüllung des Zuwendungszwecks und das erhebliche Interesse Berlins an dessen Erfüllung. Allein diese Bedingungen sind maßgeblich. Ein Automatismus, Veränderungen in der Vergütungsstruktur der Zuwendungsempfänger aufgrund von Tarifanpassungen durch höhere Zuwendungen auszugleichen, resultiert daraus nicht. Auch daraus, welche Faktoren bei der Bildung eines bestimmten Ansatzes im Haushaltsplan berücksichtigt wurden, kann kein Recht auf eine bestimmte Zuwendung abgeleitet werden. Durch den Haushaltsplan werden keine Ansprüche begründet ( 3 Abs. 2 LHO). Die Entscheidung über die Förderung des Zuwendungszwecks dem Grunde und der Höhe nach ist auf Antrag von der fachlich zuständigen Verwaltung ausschließlich im Hinblick auf den materiellen Zuwendungszweck im Einzelfall zu treffen. Das Besserstellungsverbot ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Über die Regelungen des 44 LHO hinaus gibt es wie bereits schon dargestellt keine zentralen Vorgaben.

3 - 3 - In der roten Nummer 0654 D hatte ich Ihnen geschildert, dass über den konkreten finanziellen Aufwand die Senatsverwaltungen auf der Grundlage der Zuwendungsanträge der Einrichtungen bzw. Projektträger für 2014 bzw entscheiden werden. Nach welcher Praxis das geschehen soll, haben mir die Senatsverwaltungen berichtet, was ich Ihnen nachfolgend darstelle. Die Senatskanzlei teilte mit, dass im allgemeinen Bereich nur die Deutsche Film- und Fernsehakademie ab dem Jahr 2014 eine zusätzliche Pauschale von 100 T Euro für Ausgabensteigerungen u.a. im Personalbereich, erhält. Im Kulturbereich sind bei der Aufstellung des Haushaltsplan 2014/2015 wie auch in den vorangegangenen Haushaltsjahren notwendige Tariferhöhungen grundsätzlich für alle institutionell geförderte Einrichtungen berücksichtigt worden, für die die Tarifentwicklung nach TV-L und Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) zwingend zu berücksichtigen ist bzw. für die die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst Maßstab sein wird (Normalvertrag Bühne, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern sowie sogenannte Altfälle im Berliner Ensemble und Hebbel am Ufer deren Mitarbeiter teilweise Arbeitsverträge haben mit Bindung an den TV-L). Aufgrund der Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, den Gedenkstätten bzw. der Beteiligung des Bundes und des Landes Brandenburg bei der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wurde für diese Einrichtungen der jeweilige Landesanteil Berlins in entsprechender Höhe zur Finanzierung der Personalkostensteigerung berücksichtigt. Im Sportbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erhalten elf Großvereine Zuwendungen auch für Personalaufwendungen. Deren hauptamtliches Personal wird nach TV-L oder analog bezahlt. Tarifanpassungen sind hier bereits bei der Ansatzbildung berücksichtigt worden. Für die übrigen Projekt-Zuwendungen ist zunächst die Antragslage für die Jahre 2014 und 2015 abzuwarten. Über eine Zuwendungserhöhung wird im Einzelfall entschieden; die Finanzierung wird dann gegebenenfalls im Rahmen von haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen sichergestellt. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat die Zuwendungsempfänger im Haushaltsjahr 2012 darüber informiert, dass im Haushaltsplan 2012/2013 zusätzliche Mittel für die Tarifanpassung zur Verfügung stehen und gebeten, entsprechende Anträge mit überarbeiteten Finanzierungsplänen einzureichen. Von dieser Möglichkeit haben nicht alle Träger Gebrauch gemacht, so dass es nicht in allen Fällen zu einer Erhöhung der Zuwendungssumme kam. Die Tarifanpassung erfolgte noch im Haushaltsjahr 2012 auf Basis des Tarifabschlusses der Länder vom Juli Über eine weitere Tarifanpassung und damit verbundene Zuwendungserhöhung in den Haushaltsjahren 2014/2015 wird entsprechend der Antragslage im Einzelfall entschieden; die Finanzierung wird dann gegebenenfalls im Rahmen der Haushaltswirtschaft sichergestellt. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen entscheidet über die konkrete Inanspruchnahme der im Einzelplan 09 im Entwurf des Haushaltsplans 2014/2015 getroffenen Vorsorge auf der Grundlage der Zuwendungsanträge der Projektträger für 2014 bzw Gemäß Beschluss des Hauptausschusses in seiner 41. Sitzung am wird zum berichtet werden, wie die (geplanten) Tariferhöhungen gegenüber den Zuwendungsempfängern kommuniziert und ausgeschüttet werden.

4 - 4 - Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird im Bereich Jugend in den Jahren 2014/2015 die veranschlagten Zuwendungsmittel für die Tarifanpassung nicht mehr in einem gesonderten Zuwendungsverfahren bewilligen, sondern sie werden mit dem Regelzuwendungsverfahren umgesetzt. Über die konkrete Inanspruchnahme der veranschlagten Mittel für Tarifanpassungen wird auf der Grundlage der Zuwendungsanträge der Projektträger zu entscheiden und auf diesem Weg eine zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen sein. Für die Jugendsozialarbeit erhält die Programmagentur Stiftung SPI die Zuwendung, die sie an die Träger der freien Jugendhilfe weiterreicht. Auf Antrag werden die Tarifanpassungen vollständig an die Träger weitergegeben, sofern der erhöhte Bedarf in jedem Einzelfall beantragt und durch die erstellten Verwendungsnachweise nachgewiesen wird. Einzelne institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im Bildungsbereich erhalten eine Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Grundlage der Zuwendungsbewilligung ist der Wirtschaftsplan. Sofern die Wirtschaftspläne der Einrichtungen Tarifanpassungen beinhalten, sind sie im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag abgedeckt. Dieses Vorgehen soll auch 2014/2015 praktiziert werden. Im Wissenschaftsbereich erfolgt die Umsetzung der Tarifanpassungen bei den Zuwendungsempfängern bei anteiliger Finanzierung von überregionalen Zuwendungsempfängern durch Ländervereinbarungen und den Königsteiner Schlüssel. Die Umsetzung der Tarifanpassungen bei den Berliner Zuwendungsempfängern erfolgt durch eigene Anpassungen der Zuwendungsempfänger in deren jeweiligen Wirtschaftsplänen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales informierte die Träger/Zuwendungsempfänger über die Möglichkeit, mit der Antragstellung für 2014 auch Mittel für die Vergütungsanpassung beantragen zu können. In den Zuwendungsanträgen soll die beantragte Vergütungsanpassung möglichst gesondert ausgewiesen werden. Unter Beachtung des in der LHO geregelten Besserstellungsverbotes sollen Vergütungen analog TV-L oder in vergleichbarer Höhe von der Vergütungsanpassung ausgeschlossen werden. Vorschussbescheide für 2014 werden nur auf der Grundlage des vorangegangenen Haushaltsjahres und ohne Berücksichtigung der Tarife und der vorgenommenen Vergütungsanpassung erteilt. Eine endgültige Festlegung über ein weitgehend einheitliches Verfahren kann erst nach Feststellung der Antragslage und Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2014/2015 erfolgen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt führt aus, dass im Rahmen einer beantragten Zuwendung die Personalausgaben Bestandteil des jeweiligen Finanzierungs- bzw. Wirtschaftsplans der Zuwendungsempfänger sind, über die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens entschieden wird. Eine einheitliche Praxis wie hinsichtlich einer haushaltsmäßig zu veranschlagenden Vorsorge für mögliche Tarifanpassung verfahren wird, ist nicht gegeben, da die einzelnen Zuwendungsempfänger diesbezüglich jeweils gesondert betrachtet werden müssen.

5 - 5 - Bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung wird die Zuwendungsgewährung wie bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gehandhabt. Insofern schließt sich die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung der Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in vollem Umfang an. In Vertretung K l a u s F e i l e r Senatsverwaltung für Finanzen

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