Schachklub Zehlendorf e.v.

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Transkript:

Schachklub Zehlendorf e.v. Satzung in der Fassung vom 10. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins Der Schachklub Zehlendorf, der am 18. Mai 1947 unter dem Namen Schachgesellschaft Südwest gegründet wurde, führt jetzt den Namen Schachklub Zehlendorf e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des Vereins Der Schachklub Zehlendorf e.v. pflegt und fördert das Schachspiel. Er veranstaltet zu diesem Zweck regelmäßig Spielabende, schachliche Wettkämpfe und Turniere. Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche, politische, sozialpolitische oder religiöse Zwecke, sondern ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 durch Förderung, Lehre, Pflege und Verbreitung des Schachspiels. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden Vorschriften zulässig. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

4 Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder sind Einzelmitglieder und gehören als solche auch gleichzeitig dem Berliner Schachverband e.v. und dem Landessportbund Berlin e.v. an. Die Mitgliedschaft schließt die Bereitschaft zur Mitarbeit in allen Klubangelegenheiten ein. 2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, an den Aufnahmeanträge schriftlich auf besonderem Formular des Vereins zu richten sind. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3. Der Austritt, der schriftlich erklärt werden muss, ist nur zum Quartalsende möglich. 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das vom Antrag betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, sofern das Mitglied den Bestrebungen des Schachklubs Zehlendorf e.v. entgegenwirkt, die Interessen des Schachklubs gröblich verletzt, sich grob unsportlich verhält oder mit der Entrichtung von mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist und der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss durch ein Mitglied des Vorstandes unterstützt werden. Der Vorstand hat dem Mitglied vor Antragstellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig, die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleibt davon unberührt. 5 Beiträge und Abgaben Zur Bestreitung aller Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes und der Verwaltung erforderlich sind, werden von jedem Mitglied eine Aufnahmegebühr und ein monatlich im voraus zu entrichtender Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand hat auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. 3. Zu allen Versammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind - außer bei der Wahl zum Jugendwart - nur Klubmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind ferner nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Monate Mitglied des Schachklubs sind. Auch sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die den Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet, ausgenommen bei Wahlen, der 1. Vorsitzende. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem jeweils zu bestimmenden Schriftführer protokolliert. Das Beschlussprotokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7 Vorstand, Vertretung und Geschäftsführung 1. Vorstand gemäss 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende, und dessen Stellvertreter, der 3. Vorsitzende. Alle drei Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein vertreten. Der 2. Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Der 3. Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden Gebrauch machen. 2. Die Geschäftsführung obliegt dem Gesamtvorstand, bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäss Ziffer 1 sowie dem Spielleiter, dem Jugendwart, dem Kassierer und bis zu drei weiteren Mitgliedern, die, falls sie nicht bereits dem Vorstand gemäss Ziffer 1 angehören, von der Mitgliederversammlung unter Angabe ihrer Funktion berufen werden. 3. Auf allen Sitzungen des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende. 4. Der Vorstand fungiert für die Entscheidung aller sportlichen Streitfälle als zuständiges Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 8 Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung durch offene Abstimmung gewählt. Eine geheime Abstimmung (Zettelwahl) erfolgt, sofern ein anwesendes Mitglied des Schachklubs dies verlangt. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 9 Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes Zur Prüfung der jährlichen Rechnungslegung werden in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, gewählt. Diese erstatten in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht über den Kassenbefund. Nach Richtigbefund der Kasse und Billigung der Vorstandstätigkeit ist dem Gesamtvorstand Entlastung durch Versammlungsbeschluss zu erteilen. 10 Anträge auf Satzungsänderung Anträge auf Satzungsänderung sind mit Begründung schriftlich beim 1. Vorsitzenden so rechtzeitig vor Beginn einer Mitgliederversammlung einzureichen, dass sie den einzelnen Mitgliedern durch Rundschreiben bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt sind. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

11 Auflösung des Schachklubs 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Berliner Schachverband e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 12 Geltung des BGB Im übrigen gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung werden die übrigen Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gelten an Stelle der unwirksamen Bestimmung die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des BGB. 13 Schlussbestimmung Die Satzungen der Schachgesellschaft Südwest vom 29. Oktober 1953 sowie des Schachklubs Zehlendorf vom 1. Juli 1956 und vom 5. August 1982, zuletzt geändert am 25. Juli 1983, sind hiermit außer Kraft gesetzt.

11 Auflösung des Schachklubs 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Berliner Schachverband e.v., der es unmittelbar und ausschliesslich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 12 Geltung des BGB Im übrigen gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung werden die übrigen Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gelten an Stelle der unwirksamen Bestimmung die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des BGB. 13 Schlussbestimmung Die Satzungen der Schachgesellschaft Südwesten vom 29. Oktober 1953 sowie des Schachklubs Zehlendorf vom 1. Juli 1956 und vom 5. August 1982,, zuletzt geändert am 25. Juli 1983, sind hiermit außer Kraft gesetzt.