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Transkript:

4.1 (1) Der Rat der Gemeinde Nordkirchen hat in seiner Sitzung am 18.10.2013 folgende Satzung beschlossen: Gebührensatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule" in der Mauritiusschule Nordkirchen vom 18.10.2013 Rechtsgrundlagen: 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zuletzt gültigen Fassung 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der letzten gültigen Fassung 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 30.10.07 (GV NRW S.462) 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) vom 19. Oktober 2002 (BGBl I S. 4210, 2003 S. 179) Inhaltsverzeichnis 1 Elternbeitragspflicht... 2 2 Elternbeitrag Höhe und Geltung... 2 3 Festsetzung des Elternbeitrags... 2 4 Berechnung des Elternbeitrages... 3 5 Zahlung des Elternbeitrags... 3 6 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags... 3 7 Ermäßigungen, Befreiungen... 4 8 Inkrafttreten... 4 Anlage 1 zu 2 Abs. 1 der Satzung... 5 Anlage 2 zu 4 der Satzung... 6

4.1 (2) 1 Elternbeitragspflicht (1) Für Kinder, die an dem Angebot Offene Ganztagsschule an der Mauritiusschule teilnehmen, erhebt die Gemeinde Nordkirchen als Schulträger Elternbeiträge. (2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu entrichten, der als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen Teilbeträgen fällig wird. (3) Elternbeitragspflichtig sind die Eltern, unabhängig davon, wo das Kind lebt. Lebt das Kind nachweislich (amtliche Meldebescheinigung) mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (4) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (5) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Elternbeitrag Höhe und Geltung (1) Die Höhe des Elternbeitrags ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). (3) Mit dem Beitrag sind die Betreuungsangebote an Schultagen abgegolten. Nicht enthalten sind zusätzliche Betreuungsangebote für die Schulferien. (4) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und ist gesondert zu zahlen. Die Schulkinderbeförderung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und der Übermittagbetreuung obliegt den Eltern. 3 Festsetzung des Elternbeitrags (1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde Nordkirchen als Schulträger durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zum 15. jeden Monats fällig. Die Gemeinde Nordkirchen ist berechtigt, sich zur Erhebung der Elternbeiträge Dritter zu bedienen. (2) Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung der Elternbeiträge führen können, unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde Nordkirchen ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zu überprüfen.

4.1 (3) (3) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig erhoben. (4) Die Gemeinde kann, insbesondere, wenn die Bemessungsgrundlagen noch nicht festzustellen sind, den Elternbeitrag vorläufig festsetzen. Die endgültige Festsetzung folgt, sobald das Festsetzungshindernis beseitigt ist. (5) Wird die Erklärung über das Einkommen nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Elternbeitragsstufe festgesetzt. (6) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 4 Berechnung des Elternbeitrages Die Ermittlung des für den Elternbeitrag relevanten Einkommens ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. 5 Zahlung des Elternbeitrags (1) Alle Zahlungen sind an die Gemeindekasse Nordkirchen unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens zu überweisen. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. 6 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags (1) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrags. (2) Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung des Elternbeitrags, wenn ein Kind wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen kann.

4.1 (4) 7 Ermäßigungen, Befreiungen (1) Besuchen zwei Kinder einer Familie/eines verantwortlichen Elternteils oder von Personen im Sinne des 1 Abs. 4 gleichzeitig die Offene Ganztagsschule, wird auf Antrag für das zweite Kind eine Ermäßigung von 50 % entsprechend der beigefügten Tabelle (Anlage 1) gewährt. Besuchen mehr als zwei Kinder einer Familie die Betreuungsgruppen, so ist für das dritte und jedes weitere Kind der Familie kein Elternbeitrag mehr zu zahlen. Die Regelung gilt auch dann, wenn ein oder mehrere Geschwisterkinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, soweit das Kind in der Kindertageseinrichtung nicht beitragsfrei gestellt ist. (2) Die Ermäßigung/Befreiung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ermäßigungsgrund/ Befreiungsgrund wegfällt, spätestens am Ende des Schuljahres. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, den Wegfall des Ermäßigungs- /Befreiungsgrundes der Gemeinde Nordkirchen (Schulträger) unverzüglich mitzuteilen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

4.1 (5) Anlage 1 Elternbeitrag zur Offenen Ganztagsgrundschule in Nordkirchen Der Elternbeitrag für alle teilnehmenden Kinder beträgt grundsätzlich bei einer Betreuung bis 15:00 Uhr 80 monatlich, bei einer Betreuung bis 16:00 Uhr 100 monatlich. Die Eltern haben entsprechend ihres ermittelten Jahreseinkommens einen Beitrag zu entrichten, der als Jahresbeitrag festgesetzt und in monatlichen Teilbeträgen fällig wird. Jahreseinkommen Elternbeitrag Betreuung bis 15 Uhr Elternbeitrag Betreuung bis 16 Uhr bis 15.000 0 0 bis 25.000 30 40 bis 37.000 40 50 bis 49.000 60 75 über 49.000 80 100 Der Essensbeitrag ist von der oben aufgeführten Beitragsstaffelung nicht betroffen. Für Eltern bedürftiger Kinder, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten, besteht die Möglichkeit auf Reduzierung des Essensbeitrages (Bildungs- und Teilhabepaket). Gleiches kann unter Umständen auch für Kinder zutreffen, deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder sich in einer ähnlichen schwierigen finanziellen Situation befinden. Informationen hierzu erhalten Sie im Jobcenter der Gemeinde Nordkirchen.

4.1 (6) Anlage 2 Berechnung des Einkommens Maßgebend ist das Brutto-Einkommen des letzten Kalenderjahres. Ist das laufende Einkommen voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger, so wird das 12fache des Einkommens des letzten Monats zuzüglich weiterer Einnahmen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Überstundenvergütungen etc.) des laufenden Jahres zu Grunde gelegt. Einkommen sind - die Summe der positiven Einkünfte der Erziehungsberechtigten im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (in der Regel Jahresbruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten) - steuerfreie Einkünfte - Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind - die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen an die Erziehungsberechtigten und das Kind (z. B. Wohngeld) Als Einkommen gelten insbesondere auch: - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft (anzurechnen: Privatentnahmen) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Grund- und Kapitalvermögen - Renten- und Versorgungsbezüge - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuertes Einkommen - Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld u. a. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - sonstige Leistungen nach Sozialgesetzen. Für Beamte und Abgeordnete mit Altersversorgungsansprüchen ist ein Betrag von 10 % der Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen. Vom Einkommen kann die Werbungskostenpauschale, falls nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, abgezogen werden. Die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährenden Freibeträge für das dritte und jedes weitere Kind werden vom Einkommen abgezogen. Kindergeld, Reisekosten sowie Versicherungsleistungen oder Beihilfen im Krankheitsfalle gehören nicht zum Einkommen; das Elterngeld bleibt in Höhe der in 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Freigrenzen und Steuerbefreiungen werden nicht berücksichtigt.

4.1 (7) Berechnung des Einkommens Einkommensverhältnisse des Jahres... Einkommen der Eltern 1. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (in der Regel der Jahres-Brutto-Arbeitslohn) Abzüglich Werbungskosten (in der Regel die Werbungskostenpauschale, falls nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden)./. Zuzüglich 10 % des Jahres-Brutto-Arbeitslohnes nach Abzug der Werbungskosten (gilt nur für Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beträge (z. B. Beamte)) + 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der Gewinn als Einkommen anzusehen) + 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug der Werbungskosten) + 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten und des Sparerfreibetrages) + 5. Sonstige Einkünfte im Sinne des 33 EstG (laut Einkommensteuerbescheid) + 6. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen: Abzüglich der Kinderfreibeträge./../. 7. Sonstige Einnahmen / Steuerfreie Einnahmen + Gesamteinkommen der Eltern =