Wie man einen gemeinnützigen Club leitet

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Transkript:

SATZUNG Stand 03.04.2014 Der Verein führt den Namen "SC Athletik Nördlingen" (e.v.). Er hat seinen Sitz in Nördlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. 1 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. 2 3 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes- Sport-Verband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen. - Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte. - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen. - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der, der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Klärung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Vereinsorgane sind: a) Vorstand gemäß $26 BGB b) die Vorstandschaft c) der Vereinsausschuss d) die Mitgliederversammlung 5 Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden Kassier Schriftführer 6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.

Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandschaft Geschäfte bis zu einem Betrag von DM 2500,- im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeder Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im übrigen bedarf die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern, b) den Beiräten. 7 Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach 4a), 4c) und 4e) dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zur Vorstandssitzung geladen und gehört. Ein Stimmrecht steht ihnen dort zu. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins können sich die Vereinsausschussmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale nach 3 Nr. 26 a EStG auszahlen. Dem Ausschuss sollen als Beiräte angehören: a) die Frauenvertreterin, b) der Jugendvertreter, c) die Leiter der einzelnen Abteilungen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt. 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Vorstandschaft in den "Rieser Nachrichten", oder dessen Nachfolgeorgan, und durch Aushang im Vereinslokal. Mit dieser Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Schriftführer und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9 10 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins können die Mitglieder für Tätigkeiten im Dienste des Vereins nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses bis zur Höhe der Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des 3 Nr. 26 a EStG vergütet werden. 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.v. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Nördlingen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in $3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

12 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.09.1997 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Es folgen die Unterschriften von mindestens sieben Vereinsmitgliedern. Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 03.04.2014 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein. Datum, 03.04.2014 Unterschrift 1. Vorsitzender Jürgen Büttner