Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

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Transkript:

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Benutzungsbestimmungen der Vergütungssätze für die Benutzung stadteigener Schulräume der Stadt Niesky. (2) Schulräume werden von der Kämmerei vergeben, wenn dadurch nicht die Belange der Schule oder öffentliche Belange beeinträchtigt werden. (3) Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht. (4) Das Benutzungsrecht kann von dem Berechtigten nicht auf Dritte übertragen werden. 2 Art der Benutzung (1) Schulräume können auf schriftlichen Antrag für volksbildende und kulturelle Zwecke sowie für ideelle Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden, insbesondere den Vereinen, Jugendverbänden, kirchlichen Einrichtungen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Niesky. (2) Die Bereitstellung von Fachkunderäumen (Chemie-, Physik-, Biologie-, Computerräume usw.) ist nicht möglich. (3) Bei vorhandenen Kapazitäten kann eine Überlassung auch an wirtschaftliche Unternehmen erfolgen. (4) Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen. 3 Benutzungszeit (1) Die Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22.00 Uhr überlassen werden. (2) Schulräume, die benutzt werden dürfen, werden dem Benutzungsberechtigten unter Angabe der Benutzungszeit mitgeteilt. Das Betreten anderer Räume, mit Ausnahme der Toiletten, ist nicht gestattet. (3) An Sonn- und Feiertagen ist eine Raumnutzung im Allgemeinen ausgeschlossen. Genehmigungen könnten nach Absprache in der Kämmerei bei besonderen Anlässen erteilt werden. (z.b. Geburtstag, Silberhochzeit von Mitarbeitern der Stadtverwaltung Niesky). (4) Während der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. (5) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn größere Bau- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

Die turnusmäßigen Reinigungsarbeiten sind mit den Belegungsplänen der einzelnen Schulen über die Hausmeister in Einklang zu bringen. 4 Benutzungsrichtlinien, Antragsverfahren (1) Eine Genehmigung für die beabsichtigte Benutzung von Schulräumen ist spätestens 14 Tage vor der in Aussicht genommenen Veranstaltung in der Kämmerei schriftlich zu beantragen. Die Kämmerei entscheidet über den Antrag und leitet das Verfahren des Vertragsabschlusses ein, so dass mindestens 3 Tage vor Veranstaltungstermin der Nutzungsvertrag zwischen den Partnern abgeschlossen ist. (2) Eine Nutzung ohne Vertrag ist nicht gestattet. (3) Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Niesky vom 01.04.1999 sowie die Hausordnung der Schule sind Bestandteil des Nutzungsvertrages und den Vertragspartnern zur Kenntnis zu geben. (4) Die beantragten Schulräume dürfen nur für den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. 5 Verhalten in den gemieteten Räumen (1) Jeder Benutzungsberechtigte hat für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Er hat mit der erforderlichen Sorgfalt Beschädigungen jeder Art zu vermeiden. (2) Benutzungsberechtigte haben für die beabsichtigte Benutzungsdauer einen Verantwortlichen und bei dessen Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen. Dieser ist der Kämmerei neben dem Benutzungsberechtigten für die Einhaltung dieser Benutzungsverordnung verantwortlich. Die Benutzung von Schulräumen ist nur unter der ständigen Aufsicht des verantwortlichen Leiters oder des bevollmächtigten Vertreters gestattet. (3) Das Anschlagen von Bekanntmachungen in den überlassenen Schulräumen ist nicht gestattet. (4) Fahrräder dürfen nicht im Schulgebäude, sondern nur an den hierfür bestimmten Plätzen abgestellt werden. (5) Genuss von Alkohol ist in den Schulgebäuden nicht gestattet. Bei besonderen Anlässen kann eine Genehmigung des Genusses von alkoholischen Getränken erteilt werden. (6) Musikinstrumente dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Kämmerei genutzt werden. (7) Fernsehgeräte, Diaprojektoren und übrige Vorführgeräte bedürfen zur Benutzung ebensolcher Genehmigung. 2

(8) Verstöße gegen diese Ordnung, die Hausordnung sowie den Nutzungsvertrag berechtigen zur fristlosen Kündigung des Vertrages, ohne zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet zu sein. Solche Verstöße sind bei Bekanntwerden umgehend durch den Schulleiter oder Hausmeister der Kämmerei zu melden. 6 Haftung (1) Der Benutzer haftet der Stadtverwaltung Niesky für Beschädigungen, die durch ihn oder von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Schäden beseitigen zu lassen. (2) Der Benutzer ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen. (3) Für Gegenstände, Kleidungsstücke, Wertsachen, fremdes Inventar, Mobiliar usw., die von den Benutzern oder Besuchern eingebracht werden, übernimmt die Stadt keine Haftung. 7 Freistellung Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden könnten. 8 Entgelt (1) Die Benutzung stadteigener Schulräume ist gebührenfrei für: die städtischen Ämter und Einrichtungen den Stadtrat und seine Ausschüsse die örtlichen kulturellen und sportlichen Vereinigungen die nach 74, 75 des KJHG anerkannten Jugendverbände die als gemeinnützig anerkannten Organisationen der Wohltätigkeitsverbände (2) Ausgenommen davon sind Veranstaltungen gemäß 2 Punkt 1 mit Erhebung von Eintrittsgebühren. Wenn die Einnahmen über den Ausgaben liegen, sind 10,00 DM pro Stunde für den Klassenraum und 25,00 DM pro Stunde für einen Musik- und Speisesaal zu entrichten. (3) Bei Überlassung gemäß 2 Punkt 3 wird folgendes Entgelt erhoben: Klassenraum Musik- bzw. Speisesaal 50,00 DM pro Stunde 100,00 DM pro Stunde 3

(4) Bei Überlassung gemäß 2 Punkt 1 an Mitarbeiter der Stadtverwaltung Niesky wird folgendes Entgelt erhoben: Klassenraum Musik- bzw. Speisesaal 7,00 DM pro Stunde 15,00 DM pro Stunde (5) Alle Zahlungsmodalitäten werden vertraglich geregelt. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der durch die Stadtverordnetenversammlung Niesky am 20.12.1993 gefasste Beschluss Nr. 107/93 über die Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky außer Kraft. Niesky, den 24. Februar 1999 Rückert Bürgermeister 4

1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky (1) 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Ausgenommen davon sind Veranstaltungen gemäß 2 Punkt 1 mit Erhebung von Eintrittsgebühren. Diese Veranstaltungen sind gebührenpflichtig gemäß 8 Abs. 3 der Benutzung- und Entgeltordnung. (2) 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:: Bei Überlassung gemäß 2 Absatz 3 wird folgendes Entgelt erhoben: Klassenraum: 8,00 DM pro Zeitstunde Schulaula: 50,00 DM pro Zeitstunde Speisesaal/Mehrzweckraum: 30,00 DM pro Zeitstunde (3) 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:: Bei Überlassung gemäß 2 Abs. 1 an Mitarbeiter der Stadtverwaltung Niesky wird folgendes Entgelt erhoben: Klassenraum: 6,00 DM pro Zeitstunde Schulaula: 30,00 DM pro Zeitstunde Speisesaal/Mehrzweckraum: 15,00 DM pro Zeitstunde (1) In 8 Abs. 3 werden die Wörter Artikel 2 8,00 DM durch die Wörter 4,00 50,00 DM durch die Wörter 25,00 30,00 DM durch die Wörter 15,00 ersetzt. (2) In 8 Abs. 4 werden die Wörter 6,00 DM durch die Wörter 3,00 30,00 DM durch die Wörter 15,00 15,00 DM durch die Wörter 8,00 ersetzt.

Artikel 3 (1) Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt im Artikel 1 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Benutzung- und Entgeltordnung tritt im Artikel 2 ab 01. Januar 2002 in Kraft. Niesky, den 7. Mai 2001 Rückert Bürgermeister