MERKBLATT. für Besucher und Besucherinnen von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Hannover

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Transkript:

MERKBLATT - für Besucher und Besucherinnen von Gefangenen MERKBLATT für Besucher und Besucherinnen von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Hannover Justizvollzugsanstalt Hannover I. Allgemeines 1. Ausweispflicht Bitte bringen Sie als Besucher oder Besucherin einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (keine Kopien) mit und geben Sie diesen in der Besuchsauskunft ab. Kinder müssen einen Kinderreisepass oder Bundespersonalausweis vorlegen. Eine Geburtsurkunde ist bei Personen, die älter als 8 Wochen sind, nicht ausreichend. Ein Besuch kann nicht stattfinden, wenn Sie oder Ihre Kinder sich nicht ausweisen können. Die Ausweisdokumente werden nach Vorlage an der Außenpforte durch die Besucher/innen in den Wertschließfächern deponiert. Sie erhalten als Besucher ein blaues Besucherschild. Dieses Schild tragen Sie bitte stets gut sichtbar an ihre Kleidung. 2. Durchsuchung Aus Sicherheitsgründen werden Sie vor Ihrem Besuch durchsucht. Sind Sie mit einer Durchsuchung ausdrücklich nicht einverstanden, werden Sie als Besucher nicht zugelassen. Sie können Ihre Tasche und den Inhalt der Taschen Ihrer Kleidungsstücke in Wertschließfächern im Wartebereich 1 deponieren. Hierfür benötigen Sie ein 1 oder 2 -Stück als Pfand. Bitte verwenden Sie für die Schränke keine Einkaufschips; diese können zu einem Defekt des Schlosses führen. 3. Mitnahmeverbot Die Mitnahme von Gegenständen zum Besuch ist grundsätzlich untersagt; hierzu zählen auch Briefe, Fotos, Sonnenbrillen, Gebetsketten und Mützen etc. Sie dürfen in den Besuchsraum mitnehmen: - ein Papiertaschentuch - die Besuchserlaubnis - Getränke für Kleinkinder (bis zu einem Alter von zwei Jahren) - Geld für den Automateneinkauf (pro 30 Min. Besuchszeit max. 6,00 ) Seite 1 von 5

4. Übergabeverbot Beachten Sie unbedingt, dass keinesfalls nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten an den besuchten Inhaftierten weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wenn Sie gegen dieses Verbot verstoßen. 5. Besuchsbeschränkung / Besuchsverbot Besuche können gem. 28 III NJVollzG abgebrochen werden. Ein Besuchsverbot oder eine Besuchsbeschränkung kann gem. 26 NJVollzG ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall auch für eine bestimmte Dauer die akustische und optische Überwachung des Besuchs angeordnet werden (Einzelbesuchsüberwachung). 6. Automateneinkauf Im Wartebereich 2 sind Automaten mit Kaltgetränken und Süßwaren aufgestellt. Im Besuchsbereich sind Automaten mit Heißgetränken und Eis aufgestellt. Sie als Besucher können aus den Automaten Waren bis zu 6,00 pro 30 Minuten Besuchszeit kaufen und beim Besuch verzehren. Bringen Sie dafür bitte Münzgeld zu dem Besuchstermin mit. Die gekauften Waren sind für den unmittelbaren Verzehr im Besuchsraum bestimmt. Nicht verzehrte Waren dürfen von der/dem Gefangenen nicht mitgenommen werden. Leergut ist im Wartebereich 1 im dafür vorgesehenen Rückgabeschacht zu entsorgen. Sie haben auch die Möglichkeit, für den Langzeitbesuch Waren in einem Wert von bis zu 15 aus den Automaten einzukaufen. Mit der Besuchsgenehmigung wird dem Gefangenen gestattet, Selbstgemachtes (Kuchen) in übersichtlicher und kontrollierbarer Menge zum Besuch mitzuführen. Ihnen oder dem Gefangenen wird gestattet eigene Kosmetikartikel (Verhütungsmittel) mitzuführen. Diese sind zu entsorgen oder von den Besuchern mitzunehmen. Nicht verbrauchte Nahrungsund Genussmittel dürfen nicht mehr in die Abteilung zurückgeführt werden. 7. Verhalten im Besuchsraum Befolgen Sie bitte die Anweisungen des/der Besuchsbediensteten. Im Interesse aller im Besuchsraum anwesenden Personen, bitten wir Sie, sich so zu verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen. Sorgen Sie bitte auch dafür, dass sich Ihre Kinder wohl fühlen und sich angemessen verhalten. Nach Beendigung des Besuchs verlassen Sie den Tisch bitte so, wie Sie ihn vorgefunden haben. Wenn Ihre Kinder die Spielecke genutzt haben, räumen Sie die Spielsachen auch bitte wieder auf. In den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt Hannover ist das Rauchen verboten. Sollten Sie die Toilette benutzen müssen, teilen Sie dies bitte dem/der Besuchsbediensteten mit. Sie müssen dann in den Bereich der Warteräume zurückgebracht werden. Im Anschluss werden Sie erneut kontrolliert. Da die Besuchszeit weiter läuft, kann bei geringer Restbesuchszeit der Besuch beendet werden. Seite 2 von 5

Zu bereits begonnenen Besuchen werden keine verspätet erscheinenden Besucher mehr zugelassen. Bitte erscheinen Sie möglichst gleichzeitig zum Besuch. II. Häufigkeit von Besuchen und Besuchsdauer Strafgefangene und Untersuchungsgefangene erhalten 4 Stunden Besuch pro Monat. III. Anzahl der Besucher/innen Es werden i. d. R. maximal drei Besucher/-innen (einschließlich Kinder) je Besuch zugelassen. Bei Familienbesuchen mit Kindern werden im Grundsatz alle zu der Familie gehörende Kinder bis zum 16. Lebensjahr einschließlich max. zwei erwachsener Personen zugelassen. Minderjährige unter 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen. Eine schriftliche Vollmacht der Eltern, welche zum Besuch berechtigt, reicht nicht aus. Eine erwachsene Person muss mit anwesend sein. IV. Besuchszeiten Die Besuche finden in der Justizvollzugsanstalt Hannover wie folgt statt: Hauptanstalt Regelbesuch Dienstag bis Freitag 13:00-14:30 Uhr 16:30-19:30 Uhr 08:30-14:00 Uhr Hauptanstalt Einzelbesuch mit optischer und akustischer Überwachung Mittwoch und Donnerstag 13:00-14:30 Uhr 16:30-19:30 Uhr 08:30-14:00 Uhr Langzeitbesuch wird nur in der Hauptanstalt angeboten. Die Zeiten sind: Dienstag bis Freitag 13:30 18:30 Uhr Gesetzliche Feiertage: (Nur) an folgenden Feiertagen besteht die Möglichkeit, Besuch zu empfangen: Karfreitag Pfingstsonntag 24.Dezember 2. Weihnachtsfeiertag Silvester (31.12.) Einzelbesuche mit optischer und akustischer Überwachung finden an Feiertagen nicht statt! Um eine reibungslose Besuchsabwicklung zu gewährleisten, finden Sie sich bitte 30 Minuten vor Besuchsbeginn in der JVA Hannover ein. Seite 3 von 5

Aus organisatorischen Gründen verfährt die Justizvollzugsanstalt bei Verspätungen wie folgt: Grundsätzlich Hat der Besuch begonnen, so ist es einem verspäteten Besucher nicht mehr gestattet, den begonnenen Termin wahrzunehmen. Besuche bis 30 Minuten Sie werden nicht mehr zum Besuch zugelassen, wenn Sie nach dem festgelegten Termin in der Anstalt (Pforte) eintreffen. Besuche ab 60 Minuten Eine Verspätung darf maximal 15 Minuten betragen! Bei größeren Verspätungen findet der Besuch nur statt, wenn durch die Verspätung, abzüglich 15 Minuten Bearbeitungszeit, noch eine Mindestrestzeit von 30 Minuten für den Besuch verbleibt und der Besuchsplatz nicht kurzfristig anderweitig vergeben wurde. Diese Verfahrensweise ist notwendig, damit alle späteren Besuchstermine normal stattfinden können. V. Terminvergabe für Besucher 1. Besuche für Strafgefangene Strafgefangene beantragen ihre jeweiligen Besuche selbst. Bitte stimmen Sie den passenden Termin zuvor immer mit dem Inhaftierten schriftlich, telefonisch oder beim Besuch ab. 2. Besuche für Untersuchungsgefangene Für den Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist eine Besuchserlaubnis erforderlich. Diese gilt für alle Personen, die den Gefangenen besuchen möchten (auch für Kinder). Besucher/Besucherinnen müssen die Besuchserlaubnis beim zuständigen Gericht beantragen. Eine Besuchserlaubnis ist nur im Original gültig. Kopien o- der Faxe sind nicht ausreichend. Mit dieser Erlaubnis können Sie in der Hauptanstalt während der Servicezeiten unter der Telefonnummer 0511/6796-204 Termine für Besuche in der Hauptanstalt absprechen. Die Servicezeiten sind: Montag - Freitag 08:00-13:00 Uhr und 15:00-16:00 Uhr. Zudem können Sie während der Besuchszeiten auch vor Ort einen Termin absprechen. Bitte bringen Sie dann ihre Besuchserlaubnis mit. Eine Terminvergabe kann nur mit einer bereits vorhandenen Besuchserlaubnis erfolgen. Seite 4 von 5

Bitte geben Sie bei der Anmeldung des Termins unaufgefordert an, ob eine Einzelbesuchüberwachung (gem. 144 NJVollzG Abs. 2) seitens des Gerichts angeordnet ist und wie viele Personen zum Besuch kommen werden. Die gewünschten Termine müssen mindestens 10 Tage im Voraus und höchsten zwei Monate vor dem Termin beantragt werden. Der erste Besuch kann, sofern keine Einzelbesuchsüberwachung angeordnet ist, auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Sie müssen hier jedoch unter Umständen mit Wartezeit rechnen. Dies gilt ausschließlich für Untersuchungsgefangene. 3. Besuche für Abschiebungsgefangenen in der Abteilung Langenhagen Für Besuche in der Abteilung Langenhagen sprechen Sie Termine bitte unter der Telefonnummer 0511/6796-956 ab. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns per Telefon 0511/6796-204 (Mo bis Fr 08:00-13:00 Uhr und 15:00-16:00 Uhr) oder per Mail JVH-Besuchsauskunft_HA@justiz.niedersachsen.de Bormann Seite 5 von 5