Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014)

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Transkript:

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 I. Begriff 1 Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit beschränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnergemeinde wohnen. 2 Die Ortsbürgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden. 2 II. Aufgaben 1 Die Ortsbürgergemeinden haben in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.). 2 Sofern ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegen ihnen im Weiteren: a) Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke; b) Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden; c) Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen. 1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entspricht heute 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS Bd. 10 S. 209 1

3 III. Verhältnis zu den Einwohnergemeinden 1 In jeder Einwohnergemeinde darf es nicht mehr als eine Ortsbürgergemeinde geben. 2 Bestehen in einer Einwohnergemeinde zwei oder mehr Ortsbürgergemeinden, so sind sie durch Dekret des Grossen Rates zu vereinigen. 3 Bei der Vereinigung der israelitischen Ortsbürgergemeinden Neu-Endingen und Neu-Lengnau mit den entsprechenden Ortsbürgergemeinden sind deren Gemeindegüter innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum privatrechtlicher Körperschaften überzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder bietet die getroffene Regelung nicht ausreichend Gewähr für die Erhaltung und den Weiterbestand der Gemeindegüter, werden diese einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zu Eigentum übertragen. 4 * IV. Zusammenarbeit von Ortsbürgergemeinden 1 Zwei oder mehr Ortsbürgergemeinden können durch Vertrag die gemeinschaftliche Besorgung einzelner Zweige ihrer Verwaltung vereinbaren. Der Vertrag hat die Kostentragung und bei gemeinsamer Ernennung von Beamten den Wahlmodus zu bestimmen. 2 Für die gemeinsame Verwaltung und Bewirtschaftung ihrer Waldungen können sie auch einen Gemeindeverband bilden. 2. Organisation 5 I. Organe 1 Organe der Ortsbürgergemeinde sind: a) die Ortsbürgergemeindeversammlung, b) die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne, c) der Gemeinderat, d) die Finanzkommission. 6 II. Die Ortsbürgergemeindeversammlung 1. Zusammensetzung 1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung wird durch alle in der betreffenden Einwohnergemeinde wohnhaften stimmberechtigten Ortsbürger gebildet. 7 2. Aufgaben und Befugnisse 1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus. 2

2 Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen: a) * die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses; b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber; c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben; d) der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen; e) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten; f) die Erteilung des Ortsbürgerrechtes; g) der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes; h) die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge; i) die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten; k) die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler. 8 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation) 1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen: a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen; b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten. 2 Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkungen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar. 9 III. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne 1 Positive und negative Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind auf Begehren eines Zehntels der stimmberechtigten Ortsbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen, sofern es sich nicht um abschliessend gefasste Beschlüsse gemäss 30 des Gemeindegesetzes handelt. Für das Verfahren und die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse kommen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Anwendung. 2 Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen Beschlüsse über den Zusammenschluss einer Ortsbürgergemeinde mit der entsprechenden Einwohnergemeinde. 10 IV. Der Gemeinderat 1. Stellung 1 Der von der Einwohnergemeinde gewählte Gemeinderat ist die ordentliche Verwaltungs- und Vollzugsbehörde der Ortsbürgergemeinde. Er vertritt diese nach aussen, leitet deren Verwaltung und sorgt insbesondere dafür, dass sie zweckmässig organisiert und geführt wird. 3

11 2. Aufgaben und Befugnisse 1 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Ortsbürgergemeindeversammlung übertragen sind. 2 Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: a) die Vorbereitung aller Geschäfte der Ortsbürgergemeindeversammlung und die Vollziehung der Beschlüsse derselben; b) die unmittelbare Aufsicht über den Finanzhaushalt; c) die Vertretung der Ortsbürgergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten; d) die Wahl beratender Kommissionen; e) die Wahl des Personals; f) die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; g) die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; h) alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben. 12 V. Finanzkommission 1 Die Finanzkommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Ortsbürgergemeindeversammlung bestimmt jeweilen für eine Amtsdauer im Voraus die Zahl der Mitglieder. 2 Die Finanzkommission hat im Bereich der Ortsbürgergemeinde die nämlichen Aufgaben und Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde. 3 Für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss und die Führung des Aktuariates gilt 47 Abs. 2 des Gemeindegesetzes. 3. Finanzhaushalt 13 I. Vorschriften 1 Für den Finanzhaushalt gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften des Gemeindegesetzes. 2 Der Grosse Rat kann im Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden auch Vorschriften über die Ortsbürgergemeinden erlassen. 3 Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten. 4 Die Ortsbürgergemeinden mit Wald haben einen Forstreservefonds zu bilden, über den der Regierungsrat durch Verordnung nähere Vorschriften erlässt. 14 * II. Bürgernutzen 1 Aus den Erträgnissen des Vermögens der Ortsbürgergemeinden dürfen keine Geldund Naturalgaben (Bürgernutzen) an die einzelnen Ortsbürger ausgerichtet werden. Kleinere Naturalgaben fallen nicht unter diese Bestimmung. 4

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen 15 I. Anwendung des Gemeindegesetzes 1 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes, vor allem über die Autonomie, die Errichtung von Gemeindeanstalten, den Gemeindezusammenschluss, das Verfahren in der Gemeindeversammlung, die Verhandlungen des Gemeinderates, das Gemeindepersonal, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel gelten sinngemäss auch für die Ortsbürgergemeinden. 16 II. Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und sofern das Gemeindegesetz angenommen ist, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. 17 * III. Aufhebung bisherigen Rechts 1 114 Abs. 2 des Gemeindegesetzes betreffend Vorschriften für Ortsbürgergemeinden fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. 2 Ferner werden durch dieses Gesetz aufgehoben: a) 52 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966 1), b) 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936 2). 18 * IV. Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966 3) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 1) 2) 3) AGS Bd. 6 S. 418; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293) AGS Bd. 2 S. 577; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26) AGS Bd. 6 S. 401; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293) 5

19 V. Vollzug 1 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt dazu die erforderlichen Vorschriften. Aarau, den 19. Dezember 1978 Präsident des Grossen Rates LOCHER Staatsschreiber i.v. SALM Inkrafttreten: 1. Juli 1981 14, 17 und 18: 1. Januar 1981 6

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.12.1978 01.01.1981 14 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 19.12.1978 01.01.1981 17 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 19.12.1978 01.01.1981 18 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 01.07.1997 01.03.1999 4 totalrevidiert AGS 1999 S. 14 08.05.2012 01.01.2014 7 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2013/7-1 08.05.2012 01.01.2014 7 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2013/7-1 7

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle 4 01.07.1997 01.03.1999 totalrevidiert AGS 1999 S. 14 7 Abs. 2, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert AGS 2013/7-1 7 Abs. 2, lit. b) 08.05.2012 01.01.2014 geändert AGS 2013/7-1 14 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 17 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 18 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt AGS Bd. 10 S. 209 8