Öffentlich Rechtlicher Vertrag

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Transkript:

Öffentlich Rechtlicher Vertrag zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim Putlitzer Straße 25 19370 Parchim vertreten durch den Landrat, Herrn Rolf Christiansen (Landkreis) und der Landeshauptstadt Schwerin Am Packhof 2 6 19053 Schwerin vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Frau Angelika Gramkow (Landeshauptstadt) und der Stadt Ludwigslust Schlossstraße 38 19288 Ludwigslust vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Reinhard Mach (Stadt Ludwigslust) Präambel Landkreis und Landeshauptstadt haben am 26. August 2013 ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechtes gemäß 167 a-c KV M-V mit dem Namen KSM Kommunalservice Mecklenburg (KSM), mit der ausdrücklichen Zielstellung, eine Referenzlösung für Westmecklenburg zu schaffen, errichtet. Die Stadt Ludwigslust beabsichtigt, sich mit Wirkung zum 01.01.2016 an der KSM zu beteiligen. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit im Rahmen der mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben.

1 Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens (1) Der Landkreis und die Landeshauptstadt haben ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechtes gemäß 167 a-c KV M-V mit dem Namen KSM Kommunalservice Mecklenburg errichtet. Die Stadt Ludwigslust beteiligt sich mit Wirkung vom 01.01.2016 als weiterer Träger des Kommunalunternehmens. (2) Das Stammkapital beträgt 35.000 EUR. (3) Das Stammkapital wird wie folgt in bar erbracht: Landeshauptstadt 15.000 Landkreis 15.000 Stadt Ludwigslust 5.000 (4) Die Satzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens wird gemäß Anlage 1 festgesetzt. (5) Am Stammkapital beteiligte Gebietskörperschaften werden nachfolgend als Träger bezeichnet. (6) Jeder Träger hat einen Sitz im Verwaltungsrat. (7) Erstes Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates des gemeinsamen Kommunalunternehmens nach Beteiligung der Stadt Ludwigslust ist der gesetzliche Vertreter des Trägers Landeshauptstadt. Der Vorsitz des Verwaltungsrats wechselt jeweils nach Ablauf eines Jahres zwischen den gesetzlichen Vertretern der Träger in der Reihenfolge des Absatzes 3. 2 Regelungen zur Zusammenarbeit (1) Zur Ausübung von Rechten, die nach den Regelungen der Kommunalverfassung MV eine Entscheidung der Vertretungen der Gebietskörperschaften erfordern, wird eine Trägerversammlung gebildet. (2) Die Trägerversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern sowie jeweils 5 weiteren Mitgliedern der Träger Landeshauptstadt und Landkreis und dem gesetzlichen Vertreter sowie einem weiteren Mitglied des Träger Stadt Ludwigslust. (3) Die Stimmverteilung bemisst sich nach dem jeweiligen Anteil des Trägers am Stammkapital, wobei 5.000 eine Stimme gewähren. Die Stimmen der jeweiligen Träger können nur einheitlich abgegeben werden. (4) Erstes Vorsitzendes Mitglied der Trägerversammlung nach Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist der gesetzliche Vertreter des Trägers Landkreis. Der Vorsitz der Trägerversammlung wechselt jeweils nach Ablauf eines Jahres zwischen den gesetzlichen Vertretern der Träger in der Reihenfolge des 1 Absatz 3. Der/die Vorsitzende ernennt einen Schriftführer. (5) Die Trägerversammlung entscheidet über: a) die Beteiligung des gemeinsamen Kommunalunternehmens an einem anderen Unternehmen b) die Ergebnisverwendung des gemeinsamen Kommunalunternehmens c) Änderungen des Stammkapitals sowie die Beteiligung weiterer Körperschaften am gemeinsamen Kommunalunternehmen. d) Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens e) Änderungen der Satzung. (6) Die Trägerversammlung berät den Verwaltungsrat in grundsätzlichen Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens und gibt Beschlussempfehlungen. Hierzu zählen

insbesondere der Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers. (7) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung (8) Entscheidungen der Trägerversammlung bedürfen einer Mehrheit von 90 % aller Stimmen. 3 Beteiligung weiterer Körperschaften am gemeinsamen Kommunalunternehmen Sofern sich weitere Gebietskörperschaften am gemeinsamen Kommunalunternehmen beteiligen, ist eine Mindesteinlage von 5.000 erforderlich. Höhere Einlagen sollten ein Vielfaches des in Satz 1 genannten Betrages betragen. 4 Aufgabenübertragung (1) Die Landeshauptstadt überträgt zunächst folgende Aufgaben an das gemeinsame Kommunalunternehmen: a. Betrieb eines kommunalen Rechenzentrums b. Systembetreuung für zentrale IT-Verfahren und Systeme c. Zentrale Beschaffung von Hard- und Software d. Koordinierung und zentrale Beschaffung von notwendigen externen IT-Dienstleistungen e. Anwenderbetreuung durch einen zentralen Unterstützungsdienst f. Anwendungsbetreuung für die eingesetzten Fachverfahren g. Sicherstellung einer kontinuierlichen Verbesserung der IT-Unterstützung und Planung von IT-Projekten h. Projektleitung und Projektbearbeitung im Rahmen der übertragenen Aufgaben i. Bezügerechnung für die Bediensteten der Landeshauptstadt und ihrer Eigenbetriebe j. Besoldungfür die Beamten der Landeshauptstadt und ihrer Eigenbetriebe k. Familienkasse für die Landeshauptstadt und ihre Eigenbetriebe l. Aufgaben gemäß den Buchstaben a. k., soweit sie bisher von der Landeshauptstadt für Dritte wahrgenommen werden. (2) Der Landkreis überträgt zunächst folgende Aufgaben an das gemeinsame Kommunalunternehmen: a. Betrieb eines kommunalen Rechenzentrums b. Systembetreuung für zentrale IT-Verfahren und Systeme c. Zentrale Beschaffung von Hard- und Software d. Koordinierung und zentrale Beschaffung von notwendigen externen IT-Dienstleistungen e. Anwenderbetreuung durch einen zentralen Unterstützungsdienst f. Anwendungsbetreuung für ausgewählte Fachverfahren g. Sicherstellung einer kontinuierlichen Verbesserung der IT-Unterstützung und Planung von IT-Projekten h. Projektleitung und Projektbearbeitung im Rahmen der übertragenen Aufgaben i. Aufgaben gemäß den Buchstaben a. h., soweit sie bisher vom Landkreis für Dritte wahrgenommen werden. (3) Die Stadt Ludwigslust überträgt zunächst folgende Aufgaben an das gemeinsame Kommunalunternehmen: a. Betrieb eines kommunalen Rechenzentrums

b. Systembetreuung für zentrale IT-Verfahren und Systeme c. Zentrale Beschaffung von Hard- und Software d. Koordinierung und zentrale Beschaffung von notwendigen externen IT-Dienstleistungen e. Anwenderbetreuung durch einen zentralen Unterstützungsdienst f. Anwendungsbetreuung für ausgewählte Fachverfahren g. Sicherstellung einer kontinuierlichen Verbesserung der IT-Unterstützung und Planung von IT-Projekten h. Projektleitung und Projektbearbeitung im Rahmen der übertragenen Aufgaben i. Aufgaben gemäß den Buchstaben a. h., soweit sie bisher von der Stadt Ludwigslust für Dritte wahrgenommen werden. (4) Die Träger bringen in diesem Zusammenhang die Verträge bzw. Vereinbarungen gemäß Anlage 2 (Landeshauptstadt), 3 (Landkreis) und 4 (Stadt Ludwigslust) in das gemeinsame Kommunalunternehmen ein. 5 Finanzierung Die Finanzierung des gemeinsamen Kommunalunternehmens erfolgt in Form einer Umlagefinanzierung. Die Festsetzung gegenüber den Trägern erfolgt im jeweiligen Wirtschaftsplan. 6 Austritt eines Trägers und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens (1) Die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens oder die Änderung seiner Aufgaben kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen der Träger erfolgen. Der einseitige Austritt eines Trägers ist innerhalb der ersten fünf Jahre nach Übertragung der Aufgaben ausgeschlossen. Danach kann jeder Träger mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen austreten. Der Austritt eines Trägers bedarf lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers. (2) Der Austritt eines Trägers gilt als Kündigung des Vertrages durch den Träger. (3) Im Fall der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens gilt Folgendes: a) Das in das gemeinsame Kommunalunternehmen übergeleitete Personal wird unter Wahrung seines personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes jeweils von dem Träger übernommen, bei dem es vor Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschäftigt war. b) Das bei der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten werden im Verhältnis der Stammkapitalanteile der letzten Bilanz des gemeinsamen Kommunalunternehmens zueinander verteilt. c) Für den Fall, dass das Verhältnis der durch die Träger gezahlten Umlagen von dem Verhältnis der Stammkapitalanteile um mehr als 5% abweicht, erfolgt eine Verteilung abweichend von b) im Verhältnis der Umlagen. Maßgeblich sind die gezahlten Umlagen der letzten 5 Jahre vor Auflösung.

(4) Im Fall der Änderung der Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens gilt Folgendes: a) Das in das gemeinsamen Kommunalunternehmen übergeleitete Personal soweit es zur Erfüllung der neuen Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens nicht mehr erforderlich ist - wird unter Wahrung seines personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes jeweils von dem Träger übernommen, bei dem es vor Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschäftigt war. b) Das für die Erfüllung der neuen Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens nicht mehr benötigte Vermögen und die aus der Erfüllung der alten Aufgaben resultierenden Verbindlichkeiten werden im Verhältnis der Stammkapitalanteile der letzten Bilanz des gemeinsamen Kommunalunternehmens vor Änderung der Aufgaben zueinander verteilt. c) Für den Fall, dass das Verhältnis der durch die Träger gezahlten Umlagen von dem Verhältnis der Stammkapitalanteile um mehr als 5% abweicht, erfolgt eine Verteilung abweichend von b) im Verhältnis der Umlagen. Maßgeblich sind die gezahlten Umlagen der letzten 5 Jahre vor Änderung der Aufgaben. (5) Im Fall des Austritts eines Trägers gilt Folgendes: a) Das von dem austretenden Träger in das gemeinsame Kommunalunternehmen übergeleitete Personal wird unter Wahrung seines personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes wieder von dem austretenden Träger übernommen. b) Das bei Austritt des Trägers vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten werden im Verhältnis der Stammkapitalanteile der letzten Bilanz des gemeinsamen Kommunalunternehmens zueinander verteilt. c) Für den Fall, dass das Verhältnis der durch die Träger gezahlten Umlagen von dem Verhältnis der Stammkapitalanteile mehr als 5% abweicht, erfolgt eine Verteilung abweichend von b) im Verhältnis der Umlagen. Maßgeblich sind die gezahlten Umlagen der letzten 5 Jahre vor Austritt.

7 Informations- und Prüfungsrechte, Bekanntmachungen (1) Für das gemeinsame Kommunalunternehmen gelten die Informations- und Prüfungsrechte des 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 KV. (2) Den Rechnungsprüfungsämtern der Träger sowie dem Landesrechnungshof Mecklenburg- Vorpommern werden die in 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. 8 Inkrafttreten Die Neufassung dieses Vertrages tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft, bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit dem Abschluss des Anzeigeverfahrens nach 167 c Absatz 1 KV. Gleichzeitig tritt die Fassung des Vertrages vom 26. August 2013 außer Kraft. Schwerin, Schwerin, Landkreis Ludwigslust-Parchim Landeshauptstadt Schwerin Landrat 1. Beigeordneter Oberbürgermeisterin 1. Beigeordneter Schwerin, den Stadt Ludwigslust Bürgermeister 1. Beigeordneter