Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge

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Transkript:

Amtliche Bekanntmachung Nr. 40/2013 Veröffentlicht am: 01.07.2013 Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik und Informationstechnik Elektrotechnik und Informationstechnik als Duales Studium Aufgrund von 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Ziff. 8. Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 14.10.2010 (GVBl. LSA S. 600) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. 6 Abs. 1 Grundordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 27.03.2012 (MBl. LSA S. 305) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg die 5. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Elektrotechnik und Informationstechnik und Elektrotechnik und Informationstechnik als Duales Studium beschlossen. Artikel I 1. In der Prüfungsordnung wird 4 (2) wie folgt geändert: (2) Es wird empfohlen, einen achtwöchigen Teil des für den Studienabschluss erforderlichen Praktikums bereits vor dem Studium zu absolvieren. (2) Eine weitere Zulassungsvoraussetzung ist die Absolvierung eines achtwöchigen Vorpraktikums. Dieses kann bis zum Beginn des vierten Semesters nachgeholt werden. 2. In der Prüfungsordnung wird 4 (3) wie folgt geändert: (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Prüfling Prüfungen im immatrikulierten Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Prüfling Prüfungen im immatrikulierten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. 3. In der Prüfungsordnung wird das Wort Bachelorarbeit wie folgt durch das Wort Bachelorprüfung ersetzt: 6 (3) (3) Studierende können für mündliche Prüfungen und die Bachelorprüfung Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch. Herausgegeben vom Rektor der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Universitätsplatz 2, 39106 Magdeburg

15 Überschrift, (1), (2), (3) 15 Anmeldung zur Bachelorprüfung (1) Zur Bachelorprüfung wird nur zugelassen, wer an der Otto-von-Guericke-Universität in einem der im 1 aufgeführten Studiengänge immatrikuliert ist und mindesten 170 CP erreicht hat. (2) Studierende beantragen die Zulassung zur Bachelorprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss. Dem Antrag zur Bachelorprüfung sind beizufügen:... (3) Ein Rücktritt von der Meldung zur Bachelorprüfung ist vor Beginn der Bearbeitungszeit möglich. Im Fall des Rücktritts ist die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beantragen. 16 Überschrift, (2) 16 Ausgabe des Themas, Abgabe und Bewertung der Bachelorprüfung (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel spätestens 4 Wochen nach Erteilung der Zulassung zur Bachelorprüfung ausgegeben. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die Aufgabenstellung der Bachelorarbeit Vorschläge zu unterbreiten. Dem Vorschlag des oder der Studierenden soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Er begründet keinen Rechtsanspruch. 17 Überschrift, (3) 17 Kolloquium zur Bachelorprüfung (3) Das Kolloquium wird als Einzel- oder Gruppenprüfung von den Prüfenden der Bachelorprüfung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfende bestellen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jeden Studierenden oder jede Studierende in der Regel 45 Minuten, jedoch nicht mehr als 60 Minuten. Für die Bewertung des Kolloquiums gilt 12 entsprechend. 18 Überschrift, (6), (7), (8) 18 Wiederholung der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorprüfung (6) Das Kolloquium zur Bachelorprüfung kann, wenn es mit nicht ausreichend bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend bewertet gilt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. (7) Eine zweite Wiederholung des Kolloquiums zur Bachelorprüfung ist nicht zulässig. (8) Die Wiederholung eines bestandenen Kolloquiums zur Bachelorprüfung ist ausgeschlossen. 4. In der Prüfungsordnung wird 7 (2) wie folgt geändert: (2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Inhalt, im Umfang und in den Anforderungen dem jeweiligen Studiengang der Otto-von-Guericke-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Die Anrechnung mit Auflagen ist möglich. (2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Anrechnung mit Auflagen ist möglich. 5. In der Prüfungsordnung wird 7 (3) wie folgt geändert: (3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Ausland werden angerechnet soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, 2

Studien- und Prüfungsleistungen von Studiengängen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Ausland werden angerechnet, soweit kein wesentlicher Unterschied besteht. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die Lissabon-Konvention vom 11. November 1997, die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Regelungen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten. Bewertungsgrundlage ist, soweit bereits beiderseitig angewandt, das European Credit Transfer System (ECTS). 6. In der Prüfungsordnung wird 12 (4) wie folgt geändert: (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so entspricht die Modulnote der Note der Prüfungsleistung. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist die Modulnote das auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma abgeschnittene, nach Credit Points gewichtete arithmetische Mittel der Noten der Prüfungsleistungen im Modul.; abweichend von der Festlegung in Absatz 2. Die Wichtungen für die einzelnen Module sind gegebenenfalls dem anliegenden Prüfungsplan zu entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der Credit Point Anteile des entsprechenden Moduls. (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so entspricht die Modulnote der Note der Prüfungsleistung. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ist, abweichend von der Festlegung in Absatz 2, die Modulnote das auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma abgeschnittene, nach Credit Points gewichtete arithmetische Mittel der Noten der Prüfungsleistungen im Modul. Die Berechnung der Modulnote für die Bachelorprüfung ist in 16 geregelt. Die Wichtungen für die einzelnen Module sind gegebenenfalls dem anliegenden Prüfungsplan zu entnehmen bzw. sie ergeben sich aus dem Verhältnis der Credit Point Anteile des entsprechenden Moduls. 7. In der Prüfungsordnung wird in 13 (2) folgender Satz ersatzlos gestrichen: Eine erfolgreich bestandene zweite Wiederholungsprüfung ist mit ausreichend zu bewerten. 8. In der Prüfungsordnung wird 16 (11) wie folgt geändert: (11) Für die erfolgreich bestandene Bachelorarbeit mit dem Kolloquium werden 15 CP vergeben. (11) Für die erfolgreich bestandene Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorprüfung werden 15 CP vergeben. 3

9. In der Prüfungsordnung wird 16 (12) wie folgt geändert: (12) Die Note für die Bachelorarbeit ergibt sich aus dem Mittel der Note des Erstgutachters, der Note des Zweitgutachters und der Note des Kolloquiums. Die Bachelorarbeit ist nicht bestanden, wenn eine Note nicht ausreichend lautet. (12) Die Note für die Bachelorprüfung ergibt sich aus dem Mittel der Note des Erstgutachters, der Note des Zweitgutachters und der Note des Kolloquiums zur Bachelorprüfung. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Note nicht ausreichend lautet. 10. In der Prüfungsordnung wird 19 (2) wie folgt geändert: (2) Die Gesamtnote des Abschlusses wird gebildet zu 80 % aus dem nach Credit Points gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen 20 % aus der Note der Bachelorarbeit und Kolloquium. (2) Die Gesamtnote des Abschlusses wird gebildet zu 80 % aus dem nach Credit Points gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen 20 % aus der Note der Bachelorprüfung. 11. In der Prüfungsordnung wird 19 (5) wie folgt geändert: (5) Der Bachelorabschluss ist endgültig nicht bestanden, wenn eine studienbegleitende Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit mit dem Kolloquium mit nicht ausreichend bewertet wurde oder mit nicht ausreichend bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. (5) Der Bachelorabschluss ist endgültig nicht bestanden, wenn eine studienbegleitende Prüfungsleistung oder die Bachelorprüfung mit nicht ausreichend bewertet wurde oder mit nicht ausreichend bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. 12. In der Prüfungsordnung wird 21 (2) wie folgt geändert: (2) Die Urkunde wird mit folgendem Zusatz versehen: Diese Absolventin / dieser Absolvent ist nach den geltenden deutschen Ingenieurgesetzen berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. (2) Die Urkunde wird mit folgendem Zusatz versehen: Diese Absolventin / dieser Absolvent ist nach den geltenden Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. 4

13. In der Prüfungsordnung wird 22 wie folgt geändert: (1) Studierenden wird auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss nach Abschluss jeder Modulprüfung sowie der Bachelorprüfung, jeweils binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses, Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Nach Aushändigung des Zeugnisses ist der schriftliche Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Den Studierenden wird bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums auf Antrag Einsicht in seine Studien- und Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsausschuss der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 14. Der Prüfungsplan ist entsprechend angepasst (Anlage). Artikel II Diese Satzung gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2013/14 das Studium beginnen. Artikel III Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vom 06.03.2013 und des Senates der Otto-von-Guericke-Universität vom 20.03.2013. Magdeburg, 04.04.2013 gez. Prof. Dr.-Ing. Jens Strackeljan Rektor der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg 5

Prüfungsplan ETIT Module 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester 7. Semester Summe CP LN PL CP LN PL CP LN PL CP LN PL CP LN PL CP LN PL CP CP Mathematik Mathematik I für Ingenieure 10 K120 10 Mathematik II für Ingenieure 7 4 K180 11 Stochastik für Ingenieure 4 K90 4 Naturwissenschaften Physik 1, 2 5 5 PS K180 10 Informatik Grundlagen der Informatik für Ingenieure 4 3 ÜS K120 7 Elektrotechnik/Systembeschreibung Grundlagen der Elektrotechnik 1, 2 6 5 ÜS K180 11 Grundlagen der Elektrotechnik 3 und Labor 7 K120 3 PS EA 10 Theoretische Elektrotechnik 4 4 K180 8 Elektronik/Informationstechnik/Kommunikationstechnik Bauelemente der Elektronik 4 K90 4 Elektronische Schaltungstechnik 4 3 PS K120 7 Digitale Signalverarbeitung 4 K90 4 Grundlagen der Informationstechnik 1 4 2 PS K120 6 Grundlagen der Informationstechnik 2 3 2 PS K90 5 Grundlagen d. Kommunikationstechnik 3 4 PS K120 7 Systemtheorie und Regelungstechnik Signale und Systeme 4 K90 4 Regelungs- und Steuerungstechnik 7 K120 7 Elektrische Energietechnik Grundlagen der elektrischen Energietechnik 4 K90 4 Elektrische Maschinen 4 K90 4 Grundlagen der Leistungselektronik 4 2 PS K90 6 Elektrische Antriebssysteme 6 PS K90 6 Messtechnik/Sensorik/Mikrosystemtechnik Messtechnik/Sensorik 2 3 K90 5 Einführung in die Mikrosystemtechnik 4 K90 4 Konstruktive Grundlagen Technische Mechanik 4 4 K120 8 Projektseminar Elektrotechnik/ Informationstechnik 4 H 4 Zwischensumme CP 33 32 30 32 25 4 156 Pflichtmodule der gewählten Option und Wahlpflichtmodule siehe Katalog der Optionen und Wahlpflichtmodule 20 Forschungsprojekt 4 PRO 4 Industriepraktikum 15 15 Bachelorprüfung 15 15 Summe CP 33 32 30 32 27 *1 26 *1 30 210