Licaria Landsberg am Lech e. V

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Hungerbachweg 1, 86899 Landsberg am Lech Teilnahmebedingungen für den Faschingsumzug am 28.02.2019 Lumpiger Donnerstag in Landsberg am Lech Wagengruppen Vorwort des Veranstalters: Damit dieser Umzug nicht nur für die Teilnehmer, sondern auch für Zuschauer und Faschingsverein ein stressfreies und besonderes Erlebnis wird, ist der Veranstalter, der Faschingsverein. gezwungen, Auflagen der Stadt Landsberg insbesonders für teilnehmende Wagengruppen zu erfüllen. Eine Kopie der Auflagen der Stadt Landsberg am Lech wird dem Verantwortlichen jeder Wagengruppe nach Anmeldung zugesandt. Der Verein. möchte auch in Zukunft dafür einstehen, dass der traditionelle Faschingsumzug in Landsberg am Leben erhalten bleibt. Insofern bitten wir alle teilnehmenden Wagengruppen um Beachtung der vorliegenden Teilnahmebedingungen.

1. Allgemeine Auflagen für Wagengruppen a. Für jede am Umzug teilnehmende Wagengruppe ist neben dem Fahrer eine nüchterne, volljährige, verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die für die Einsatztauglichkeit der Wegbegleiter und die Einhaltung der Auflagen zuständig ist. Die Namen des Fahrers und der verantwortlichen Aufsichtsperson sowie deren tel. Erreichbarkeit (Handy) sind dem Veranstalter mitzuteilen und auf dem Anmeldebogen anzugeben. b. Die vom Veranstalter ausgegebene Teilnehmernummer ist sichtbar mitzuführen. c. Pro Fahrzeugkombination sind auf jeder Wagenseite mindestens zwei volljährige, nicht alkoholisierte Person zu stellen, welche durch besondere Kleidung gekennzeichnet sein müssen (Warnweste) und als Wegbegleiter eine Ordnerfunktion ausüben. d. Die Fahrer der eingesetzten Fahrzeuge müssen im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis sein. Das Mindestalter der Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. Des Weiteren ist der Fahrer durch besondere Kleidung zu kennzeichnen (z.b. Warnweste) und muss auch während der Aufstell- und Auflösungsphase, mit Ausnahme von Notfällen, immer erkennbar am Fahrzeug sein. e. Bei der An- und Abfahrt zum und vom Umzug ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in den Laderäumen der Fahrzeuge untersagt. In den Zugmaschinen dürfen nur die lt. Zulassung erlaubten Personen auf den dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren. f. Die Fahrzeuge dürfen max. mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei der An- und Abfahrt und mit Schrittgeschwindigkeit beim Umzug gefahren werden. g. Die Aufstellung zum Umzug erfolgt in der Reihenfolge, in welcher die Umzugswägen ankommen. Der Umzug wird wahrscheinlich um 13:00 beginnen, die Streckenführung durch die Altstadt wird wie folgt beantragt werden. Aufstellung: v.-kühlmannstraße (Post bis Landratsamt), Zug über die Katharinenbrücke - Hauptplatz - Ludwigstraße (Fußgängerzone) - Vorderanger - Sandauer Tor - Sandauer Brücke. (Änderung der Streckenführung noch möglich) h. Der Verein geht davon aus, dass diese Streckenführung auch genehmigt wird. Nach dem Überqueren der Sandauer Brücke gilt der Umzug offiziell als beendet, die Musikbeschallung auf den Wägen muss dann abgeschaltet werden. 2. Maße der Gespanne und techn. Vorschriften Da der Umzug in diesem Jahr, gegenüber den letzten Jahren aus sicherheitstechnischen Gründen einen etwas geänderten Weg nehmen soll, wird der Weg kürzer, führt aber trotzdem durch die komplette Innenstadt. Eine Umkehr des Zuges wird somit vermieden, ebenso der in der Vergangenheit problematische Gegenverkehr am Hauptplatz. Aus diesem Grunde ist auch für die Wagengespanne einiges zu beachten. a. Die Teilnahme an der Veranstaltung mit Kurzzeitkennzeichen und Händlerkennzeichen ist untersagt. b. Es dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, die zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen. Alle eingesetzten Fahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher lt. StVZO sein. Die vorgeschriebenen technischen

Einrichtungen müssen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. (z.b. Licht, Bremsen usw.) c. Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, auf denen Personen transportiert werden, muss ein aktuelles TÜV-Gutachten erstellt werden. d. Es werden folgende Höchstmaße der Gespanne festgelegt: Gesamthöhe mit allen Aufbauten: 3,80 m. Aufbauten dürfen nur betreten werden, wenn sie für den Personentransport vom TÜV abgenommen wurden. Gesamtbreite: 2,50 m Gesamtlänge: 15,00 m e. Anhänger dürfen nur hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind; es ist auf zulässige Anhänge- und Stützlast zu achten. Zur Verbindung von Zugfahrzeugen und Anhänger dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Die Gespanne müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. f. Der Halter sowie der Führer der Fahrzeuge sind dafür verantwortlich, dass durch die angebrachten Aufbauten oder Veränderungen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Bedienfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. g. Anhänger, auf denen Personen befördert werden, müssen mit ebenen, rutschfesten und sicheren Steh- bzw. Sitzflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen ausgerüstet sein. Der Personentransport ist nur auf den gesicherten Aufbauten der Wagen gestattet. Alle Kabel auf den Wägen, auf denen Personen transportiert werden, müssen stolpersicher verlegt werden. 3. Immissionsschutz Während des Umzugs sollen Kinder sowie ältere Menschen allzu lauter Musik nicht zu stark ausgesetzt sein. Zum Schutz speziell dieser Zuschauergruppe, aber auch als allgemeine Bereicherung zu einem bunten und lebensfrohen Faschingsumzug benennt der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung einen Lärmschutzbeauftragten. Der Lärmschutzbeauftragte ist während der gesamten Veranstaltung anwesend bzw. telefonisch erreichbar. Ihm ist Folge zu leisten und er wird die Einhaltung folgender Bedingungen überwachen und gegebenenfalls einzelne Wagengruppen, die dagegen verstoßen, zur sofortigen Beendigung der Musikbeschallung auffordern. a. Bei der An- und Abfahrt ist der Betrieb der mitgeführten Musikanlage nicht zulässig. b. Folgende Lärmpegel der Musikanlagen dürfen 1,50 m um die Gespanne herum nicht überschritten werden: Äquivalenter Schalldruckpegel LAeq von max. 95 db(a) Äquivalenter Schalldruckpegel LCeq von 115 db(c) Maximaler Schalldruckpegel LCmax von 120 db(c) c. Die Werte sind vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung mit Hilfe eines geeigneten Schallpegelmessgerätes auf die o.g. Werte einzupegeln.

d. Die Einstellungen dürfen während des gesamten Umzugs nicht überschritten werden. Eine Überschreitung hat, wie bereits erwähnt, die unmittelbare Beendigung der Musikbeschallung für den Wagen zur Folge. e. Die Einhaltung dieser Lärmschutzauflagen liegt in den verantwortlichen Aufsichtspersonen der jeweiligen Wagengruppe. f. Die Ausrichtung der Boxen hat nach angefügtem Schaublatt nach innen zu erfolgen. Somit ist nach Meinung des Veranstalters auch dem Wunsch der Wagengruppen entsprochen, dass ein entsprechendes und gewünschtes Diskotheken-Feeling auf den Wägen unter den Auflagen nicht leidet.

4. Wurfartikel Bengalos Rauchbomben a. Als Wurfartikel sind nur Bonbons und kleine Geschenke (z.b. Blumen) erlaubt. Dabei dürfen die Wurfartikel nicht derart als Wurfgeschosse missbraucht werden, dass gezielt und mit großer Wucht auf Passanten geworfen wird. Das Abwerfen von festen, verletzenden Materialien (z.b. Getränkedosen, Flachmänner, Abfall u.ä.) ist verboten. b. Flyer dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter von den Wägen abgeworfen werden. c. Die Verwendung von Bengalos und Rauchbomben sowie das Mitführen oder Abfeuern von Feuerwerkskörpern auf den Faschingswagen ist verboten. 5. Alkohol und Glas a. Das Mitführen von alkoholischen Getränken sowie von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten. Es gilt absolutes Alkoholverbot auf allen Fahrzeugen für die Dauer der gesamten Veranstaltung. b. Es ist sicherzustellen, dass sich auf den Wagen keine erkennbar betrunkenen Personen aufhalten. Alkoholisierte Fahrzeugführer sind unverzüglich vom Verlauf des Weiteren Umzuges auszuschließen. c. Zuwiderhandlungen haben den umgehenden Ausschluss vom Umzug zur Folge 6. Versicherung Haftung a. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Der Einsatz bei Umzügen muss somit der Versicherung mitgeteilt werden. Eine Kopie darüber ist dem Veranstalter vorab mittels E-Mail () zu übermitteln. b. Die Teilnehmer der Veranstaltung haften für alle Schäden, die während der Veranstaltung von ihnen verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Schadens- und Unglücksfälle, von denen Teilnehmer oder Besucher des Umzuges betroffen werden. 7. Prämierung Die Prämierung der Wägen wird vom Faschingskomitee während des Umzuges nach den üblichen Kriterien (Originalität, Thema, Umsetzung, Gesamteindruck, usw.) durchgeführt. Die Gewinner werden spätestens eine Woche nach dem Umzug bekanntgegeben, die Urkunden-, sowie Preisgeldüberreichung wird, unter Beisein der örtlichen Presse, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe in Landsberg am Lech im Rathaus der Stadt stattfinden.

Schlusswort des Veranstalters Wir möchten noch darauf hinweisen, dass das Ordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech bei Nichtbeachtung der Auflagen Bußgelder androht. Wir bitten aus diesen Gründen alle teilnehmenden Wagengruppen eindringlich darum, die Auflagen des Veranstalters zu erfüllen. Als neugegründeter Verein, welcher sich dem Brauchtum und der Tradition des Faschingsumzugs am Lumpigen Donnerstag in Landsberg am Lech auch in Zukunft verpflichtet fühlt, erwartet der Verein von den Teilnehmern, dass dieses Bestreben nach bestem Wissen und Gewissen unterstützt wird, so dass auch in Zukunft einem ausgelassenen Treiben am Lumpigen Donnerstag in unserer schönen Lechstadt nichts im Wege steht. Der Faschingsverein. hat grundsätzlich bei Nichteinhaltung einer der oben angeführten Teilnahmebedingungen das Recht, einzelne Teilnehmer und Gruppen von der Beteiligung auszuschließen. Nach Auffassung des Veranstalters sind alle die oben angeführten Bedingungen, welche zum großen Teil aus den Auflagen der Stadt Landsberg am Lech zum Abhalten des Faschingsumzuges aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre erlassen worden sind, durchaus einer spaßigen und erfolgreichen Veranstaltung nicht abträglich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung! In diesem Sinne Helau.!!!! Axel Ludwig 1. Vorsitzender.