Gemeindepolizeireglement

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Transkript:

Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 176 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax 0/96 06 gemeindeschreiberei@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch Gemeindepolizeireglement 011 Totalrevision vom 1.1.009 (Beschlussfassung Gemeinderat) Vernehmlassung bei den politischen Parteien vom 1.01. 8.0.010 Gemeinderatsbeschluss vom 15.0.010 Öffentliche Auflage vom 06.05. 07.06.010 Beschluss Einwohnergemeindeversammlung vom 07.06.010 Reglementsänderung vom 07.1.015

Inhaltsverzeichnis 1. GEMEINDEPOLIZEI... SEITE ART. 1 ZWECK... SEITE ART. ZUSTÄNDIGKEIT... SEITE ART. DEMONSTRATIONEN, VERSAMMLUNGEN... SEITE ART. VIDEOÜBERWACHUNG... SEITE ART. 5 LÄRM... SEITE 5 ART. 6 FEUERWERK... SEITE 5 ART. 7 HUNDEHALTUNG... SEITE 5 ART. 8 REITEN... SEITE 5 ART. 9 REKLAMEN... SEITE 6 ART. 10 CAMPING... SEITE 6 ART. 11 JUGENDSCHUTZ... SEITE 6 ART. 1 PARKIEREN... SEITE 7. VOLLZUG UND RECHTSPFLEGE... SEITE 7 ART. 1 STRAFBESTIMMUNGEN... SEITE 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... SEITE 7 ART. 1 AUFHEBUNG VON ERLASSEN... SEITE 7 ART. 15 INKRAFTTRETEN... SEITE 7 AUFLAGEZEUGNIS... SEITE 8 Seite

Die Einwohnergemeindeversammlung Täuffelen-Gerolfingen erlässt gestützt auf a) das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Täuffelen- Gerolfingen vom 1. Juli 000 b) das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (BSG 551.1) c) das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG 170.11) folgendes Gemeindepolizeireglement 1. Gemeindepolizei Zweck Zuständigkeit Art. 1 Dieses Reglement schafft die notwendigen Rechtsgrundlagen für den gemeindepolizeilichen Bereich. Art. 1 Die Gemeindepolizei wird durch den Gemeinderat ausgeübt. Der Gemeinderat kann einzelne Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des übergeordneten Rechts anderen Gemeindeorganen übertragen. Demonstrationen, Versammlungen Art. 1 Demonstrationen, Umzüge und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der Gemeindepolizei. Das Gesuch ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung unter Angabe von Art, Datum, Zeit und Dauer der Veranstaltung, der ungefähren Anzahl der erwarteten Personen, den Ort und/oder die dazu benützte/n Route/n sowie der verantwortlichen Person einzureichen. In wichtigen Fällen, insbesondere bei der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten, kann die Frist nach Absatz unterschritten werden. Wer an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt oder zur Teilnahme auffordert, macht sich strafbar. Videoüberwachung Art. Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts öffentlicher und allgemein zugänglicher kommunaler Gebäude können gemäss den geltenden kantonalen Bestimmungen mit Seite

Einverständnis der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb dieser Gebäude Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen, sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Der Gemeinderat regelt den Vollzug. Lärm Art. 5 1 Von.00 bis 07.00 Uhr darf kein Lärm verursacht werden (Nachtruhe). Von 1.00 bis 1.00 Uhr ist die Mittagsruhe einzuhalten. Der Betrieb von Rasenmähern, Häckslern und anderen lärmintensiven Gartengeräten ist von Montag bis Freitag ab 0.00 Uhr (am Samstag ab 18.00 Uhr) bis 07.00 Uhr sowie zwischen 1.00 bis 1.00 Uhr verboten. An Sonntagen und an öffentlichen Feiertagen ist der Betrieb von Rasenmähern, Häckslern und anderen lärmintensiven Geräten verboten. 1 Feuerwerk Art. 6 1 Ausser am 1. August und an Silvester darf Feuerwerk nach.00 Uhr nur mit einer Bewilligung der Gemeindepolizei abgebrannt werden. Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe bleiben vorbehalten. Hundehaltung Art. 7 1 Hundehalterinnen und Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Gebäudeteile, Gehwege, Park- und Sportanlagen, Spielplätze, fremde Gärten und landwirtschaftliche Kulturen nicht verunreinigen oder beschädigen. Verrichtet ein Hund seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Hundehalterin beziehungsweise den Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Der Gemeinderat kann mittels Allgemeinverfügung Orte, Plätze und Strassenzüge bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind (Leinenzwang). Ist ein Hund gefährlich oder aggressiv kann die Gemeindepolizei im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 weitere geeignete Massnahmen anordnen. 1 1 Änderung vom 07.1.015 Seite 5

Reiten Art. 8 1 Der Gemeinderat kann mittels Allgemeinverfügung das Reiten auf Gemeindestrassen zur Vermeidung von Schäden einschränken. Verrichtet ein Pferd seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Reiterin beziehungsweise den Reiter unverzüglich zu beseitigen. Reklamen Art. 9 1 Für das Anbringen von bewilligungsfreien temporären Reklamen kann der Gemeinderat mittels Allgemeinverfügung bestimmte Flächen bezeichnen. In diesem Fall ist das Anbringen von solchen Reklamen ausserhalb dieser Flächen verboten. Wer Reklamen selber vorschriftswidrig anbringt oder wer entsprechende Aufträge erteilt und dabei das vorschriftswidrige Anbringen der Reklamen in Kauf nimmt, macht sich strafbar. Die Gemeinde kann Reklamen auf öffentlichem Grund, die vorschriftswidrig angebracht wurden, auf Kosten der Verursacher entfernen lassen. Camping Art. 10 1 Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass für allfällige Ersatzvornahmen (insbesondere Reinigung) Sicherheit geleistet wird. Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur Verfügung stellt, benötigt eine Baubewilligung. Die Bewilligung für einen Campingplatz berechtigt, ein Grundstück für vorübergehendes Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Campingbetrieb richtet sich nach dem Reglement über das Campingwesen. Jugendschutz Art. 11 1 Kinder und Jugendliche unter 1 Jahren dürfen sich während des ganzen Jahres nach.00 Uhr nur in Begleitung ihrer Sorgeberechtigen oder berechtigter Aufsichtspersonen im öffentlichen Raum aufhalten. Ausgenommen ist der Heimweg nach einem für Kinder und Jugendliche zugelassenen Anlass wie Kino oder Sportveran- Seite 6

staltung. Die Sorgeberechtigten können von den Polizeiorganen aufgefordert werden, die unter ihrer Obhut stehenden Kinder und Jugendliche, die nach.00 Uhr im öffentlichen Raum angetroffen werden, vor Ort abzuholen. Die Gemeindepolizeiorgane behalten sich vor, im Wiederholungsfall die Sorgeberechtigten schriftlich auf ihre Aufsichtspflicht hinzuweisen und/oder die Sorgeberechtigten gegebenenfalls auch vorzuladen. 5 Jugendliche, die durch ihr aggressives Verhalten auffallen, können durch die Polizeiorgane nach Hause beordert oder überführt werden. Parkieren Art. 1 1 Das dauernde und/oder regelmässige Parkieren auf den Gemeindestrassen und öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich verboten. Der Gemeinderat kann für das Parkieren auf bestimmten Strassenstrecken und Plätzen Ausnahmen bewilligen.. Vollzug und Rechtspflege Strafbestimmungen Art. 1 1 Wer gegen eine der nachfolgenden Bestimmungen dieses Reglements oder eine gestützt darauf erlassene Allgemeinverfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft: a Art. Abs. b Art. 5 Abs. 1 und c Art. 6 Abs. 1 d Art. 7 Abs. 1,, und e Art. 8 Abs. 1 und f Art. 9 Abs. 1 und g Art. 10 Abs. 1 und h Art. 11 Abs. 1 i Art. 1 Abs. 1 Die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.. Schlussbestimmungen Aufhebung von Erlassen Art. 1 Folgender Erlass wird aufgehoben: Ortspolizeireglement vom 1. Dezember 1977 Seite 7

Inkrafttreten Art. 15 Dieses Reglement tritt am 01. Januar 011 in Kraft. Die Einwohnergemeindeversammlung vom 07. Juni 010 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Andreas Stauffer Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 06. Mai bis 07. Juni 010 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 18 vom 06. Mai 010 bekannt gegeben. Täuffelen, 10. Juni 010 Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Änderungen vom 07.1.015 Die Änderungen von Art. 5 zum Gemeindepolizeireglement treten auf den 1. Januar 016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen werden alle im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Täuffelen, 1. Januar 016 Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: Andreas Stauffer Barbara Zbinden Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 5. November bis 7. Dezember 015 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 5 vom 5. November 015 bekannt gegeben. Täuffelen, 1. Januar 016 Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Seite 8