MUSOL Musikschule Solothurnisches Leimental REGLEMENT. Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für männliche und weibliche Personen.

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Transkript:

MUSOL Musikschule Solothurnisches Leimental REGLEMENT Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für männliche und weibliche Personen. Inhaltsverzeichnis: I. Trägerschaft und Zielsetzung 1 Trägerschaft 2 Zielsetzung 11. Schulorgane 3 Unterstellung 4 Schulleitung 111. Lehrerschaft 5 Anstellungsverhältnisse 6 Besoldungen 7 Berufliche Vorsorge 8 Arbeitsverhinderung 9 Unterricht / Kontrolle 10 Lehrerkonferenzen 11 Teilnahme an Veranstaltungen 12 Ausserschulische Aktivitäten 13 Ausfall und Verschiebung von Stunden IV. Unterricht 14 Unterrichtsfächer 15 Lektionen 16 Schuljahr V. Schüler und Eltern 17 An- / Abmeldung 18 Stundeneinteilung 19 Unterrichtsbesuch 20 Schriftliche Eintragungen 21 Stundenausfall 22 Ausschluss 23 Anschaffungen 24 Information 25 Elternbesuche VI. Schulgeld 26 Grundsatz, VII. Rechtsmittel 27 Beschwerde VIII. Schlussbestimmungen 28 Inkraftsetzung

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Musikschule Solothumisches Leimental beschliesst in Übereinstimmung mit der Musikschulkommission: I. Trägerschaft 1 Trägerschaft 1 Der Zweckverband Musikschule solothumisches Leimental (MUSOL) führt für die Mitgliedgemeinden eine gemeinsame Musikschule (im Folgenden MS genannt). 2 Kinder und Jugendliche aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, sofem die in diesem Reglement geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Über die Aufnahme entscheidet die Musikschulkommission. 2 Zielsetzung 1 Ziel der Musikschularbeit ist es, musikalische Anlagen und Fähigkeiten zu entfalten, eine positive Beziehung zur Musik zu schaffen und zu vertiefen, sowie ein offenes Interesse gegenüber den vielfältigen Erscheinungsformen der Musik zu entwickeln. 2 Die Musikschule will die Schüler zu einer vertieften Gemütsbildung und sinnvollen Freizeitgestaltung führen. Sie möchte ihre Schüler zum bewussten Musikhören und engagierten Musizieren befähigen. sowie dem öffentlichen Musikleben aktive Freunde vermitteln. 11. Schulorgane 3 Unterstellung Der MS-Leiter ist der Musikschulkommission unterstellt. Die Lehrpersonen und das Sekretariat sind dem MS-Leiter unterstellt. 4 Schulleitung Der MS-Leiter ist verantwortlich für die musikalische, organisatorische und administrative Leitung der Schule. 111. Lehrerschaft 5 Anstellungsverhältnisse Es bestehen folgende Anstellungsverhältnisse: a) Die Anstellung der Lehrkräfte erfolgt bis 6 Lektionen privatrechtlich, ab 6 Lek1ionen öffentlich-rechtlich. Die Anzahl Lektionen wird jeweils zu Beginn eines Semesters zwischen dem MS-Leiter und der Lehrperson vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Pensum. b) Stellvertreter von Lehrkräften Sie werden durch den MS-Leiter eingesetzt.

6 Besoldung 1 Die Einstufung in die Lohnkategorie M1, M2 und M3 erfolgt durch das Erziehungsdepartement des Kantons Solothurn. Die Lehrpersonen werden jährlich in die nächste Dienststufe eingereiht. 2 Die Auszahlung erfolgt in 12 Monatsraten, dazu kommt der 13. Monatslohn; dieser wird am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt (für Eintritts- und Austrittsjahr pro rata temporis). Vom Bruttosalär werden die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge für die Sozialversicherungen abgezogen. 3Fahrkosten Fahrspesen werden keine ausbezahlt. 7 Berufliche Vorsorge Die obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Der Kreis der zu versichernden Personen umfasst: - sämtliche von der MS beschäftigten Personen, welche unter das gesetzliche Obligatorium gemäss BVG fallen (und nicht schon anderweitig BVG-versichert sind) sowie - sämtliche von der MS beschäftigten Personen, welche den von der MS festgelegten Mindest-Jahreslohn von Fr. 7'000.-- erreichen und wenn das Gesamteinkommen erreicht wird, welches unter das gesetzliche Obligatorium fällt. Über Ausnahmen oder Anträge für eine andere Pensionskasse entscheidet die Musikschulkommission. 8 Arbeitsverhinderung Eine Arbeitsverhinderung liegt im Sinne des Gesetzes über das Staatspersonal des Kantons Solothurn vom 27. September 1992 vor, wenn ein Mitarbeiter infolge Krankheit, Unfall, Dienstleistungen, Schwangerschaft und Niederkunft die vereinbarte Arbeit nicht leisten kann. Im Weiteren werden die Lohnfortzahlungen, die Unfallversicherung, die Dienstleistung und die Sozialzulagen nach der hier oben erwähnten Gesetzgebung geregelt. 9 Unterricht und Kontrolle 1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Unterricht gründlich und gewissenhaft vorzubereiten und pünktlich zu erteilen. 2 Die Lehrkräfte erstellen zu Semesterbeginn den Stundenplan. 3 Sie führen eine Absenzenliste, die dem MS-Leiter jeweils auf Semesterende abzugeben ist. 10 Lehrerkonferenzen Unter dem Vorsitz des MS-Leiters finden periodisch, mindestens zweimal im Jahr, Lehrerkonferenzen statt. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Ein Drittel aller Lehrkräfte kann beim MS-Leiter die Einberufung zusätzlicher Konferen zen verlangen.

11 Teilnahme an Veranstaltungen Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ohne besondere Entschädigung an Vortragsübungen und anderen MS-Veranstaltungen mitzuwirken. 12 Ausserschulische Aktivitäten Initiativen Musiklehrern kann und soll die MS Gelegenheit bieten, öffentlich aufzutreten. 13 Ausfall und Verschiebung von Stunden 1 Für den voraussehbaren Ausfall des Unterrichts ist beim MS-Leiter frühzeitig um Urlaub nachzusuchen. 2 Bei Beurlaubungen wird durch den MS-Leiter nach Möglichkeit eine Stellvertretung eingesetzt. 3 Ist die Erteilung des Unterrichts wegen Krankheit, Unfall oder eines anderen triftigen Grundes nicht möglich, so sind die Schüler bzw. die Eltern rechtzeitig zu benachrichtigen. 4 Unterrichtsstunden sollen nur in dringenden Fällen verschoben werden. Über voraussehbare Verschiebungen muss die MS-Leitung informiert werden. S Grundkurs-Gruppenstunden, die in den Schulstundenplan eingebaut sind, fallen aus, wenn die Schüler ganztags schulfrei haben und nur für diese eine Lektion erscheinen müssten. 6 Entfällt pro Semester mehr als 1 Grundkurs-Gruppenstunde aus obgenanntem Grund, soll diese in Absprache mit den Klassenlehrern der Primarschule nachgeholt werden können. 7 Die Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, durch den Schüler versäumte Stunden nachzuholen. IV. Unterricht 14 Unterrichtsfächer 1 Mögliches Unterrichtsangebot: a) Musikalische Grundschulung b) Rhythmik und Orff c) Tanz und Bewegung d) Instrumentalunterricht (alle Musikinstrumente) e) Sologesang f) Chor und Ensemblespiel für alle Instrumente g) Weitere Angebote nach Möglichkeit und Bedarf. Über Angebot und Durchführung entscheidet der MS-Leiter 2 Bei fehlendem Angebot im Zweckverband können auf Antrag der MS-Leitung au s- wärtige Angebote durch die Musikschulkommission bewilligt werden.

3 Die Absolvierung des Grundkurses ist als Einstieg für den Besuch des Instrumentalunterrichtes Voraussetzung. 15 Lektionen 1 Die Instrumentallektionen dauern in der Regel 30 Minuten (1/2 Lektion), wobei die effektive Unterrichtszeit 25 Minuten beträgt. Der Gruppenunterricht dauert je nach Gruppengrösse 40-50 Minuten. 2 Für leistungswillige und begabte Schüler besteht die Möglichkeit, die Unterrichtsdauer ab dem 5. Semester Instrumentalunterricht auf Antrag an die MS-Leitung auf 40 Minuten (3/4 Lektion) zu verlängern. 3 Eine Unterrichtsverlängerung ist von den von den Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellten Mitteln und weiteren festgelegten Kriterien abhängig. Sie ist in jedem Semester neu zu überprüfen. 4 Alle zwischen Eltern und Lehrern vereinbarten Verlängerungen von Lektionen gehen voll zu Lasten der Eltern. 5 Die Musiklehrkräfte können maximal 1 Mal pro Semester ihre Schüler zu einer gemeinsamen Stunde (sog. Klassenstunde) zusammennehmen. Diese ersetzt dann die entsprechenden Einzellektionen. 6 Die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes stellen die erforderlichen Einrichtungen und Räume unentgeltlich zur Verfügung. Auf Antrag an den MS-Leiter kann der Unterricht auch anderswo stattfinden. 16 Schuljahr Die Schul- und Ferienzeiten sowie die Feiertage richten sich nach den für die Volksschule geltenden Regelungen. v. Schüler und Eltern 17 An- I Abmeldung 1 Die Schüler können die MS von der ersten Klasse bis zur Vollendung des 20. Altersjahres besuchen. Die Musikschulkommission kann auf Antrag des MS- Leiters Abweichungen bewilligen. 2 Die An- oder Abmeldung erfolgt auf einem An-/Abmeldeformular bis jeweils 15.5., bzw.15.11. 3 Die Anmeldung gilt, bis eine schriftliche Abmeldung erfolgt. 18 Stundeneinteilung Der MS-Leiter nimmt die Einteilung der Schüler in Absprache mit den Lehrkräften vor. Elternwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Lehrer vereinbaren die Unterrichtszeit direkt mit den Eltern. Kann kein passender Termin vereinbart werden, ist die Sache dem MS-Leiter zu unterbreiten.

19 Unterrichtsbesuch Die Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen. 20 Schriftliche Eintragungen Die Musiklehrer halten die Aufgaben und gelegentliche Bemerkungen über die Leistungen des Schülers schriftlich fest. Diese Eintragungen sind von den Eltern auf Verlangen zu visieren. 21 Stundenausfall Ist der Besuch des Unterrichts wegen Krankheit oder einem anderen triftigen Grund nicht möglich, so ist die Musiklehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. 22 Ausschluss 1 Wegen fortgesetzt mangelnden Einsatzes oder fortgesetzt schlechten Betragens können die Lehrkräfte in Absprache mit dem MS-Leiter einen Schüler vom Unterricht ausschliessen. Gegen einen solchen Entscheid kann ein Rekurs an die Musikschulkommission eingereicht werden. 2 Im Falle eines Ausschlusses wird der Elternbeitrag nicht zurückerstattet. 23 Anschaffungen Die Eltern haben für die Instrumente und für Anschaffungen der für den Unterricht benötigten Musikalien selbst besorgt zu sein. Der Musiklehrer steht ihnen dabei beratend zur Seite. 24 Information Neben allgemeinen Informations- und Elternabenden haben die Eltern die Möglichkeit, sich durch die Lehrkräfte der MS und in den Sprechstunden des MS-Leiters beraten zu lassen. Einmal jährlich findet eine öffentlich publizierte Instrumentenvorführung statt. 25 Elternbesuche Es ist erwünscht, dass die Eltern von Zeit zu Zeit dem Unterricht beiwohnen und auch die Schülerkonzerte oder andere MS-Veranstaltungen besuchen. VI. Schulgeld 26 Grundsatz 1 Für den Musikunterricht haben Eltern einen Beitrag zu entrichten. Dieser wird von der Delegiertenversammlung auf Antrag der Musikschulkommission bestimmt. 2 Schüler aus anderen Gemeinden haben ein Schulgeld in der Höhe der effektiven Kosten zu entrichten. 3 Das Schulgeld wird von der MS semesterweise zu Beginn des Semesters in Rech-

nung gestellt. Nichtbezahlen der Schulgelder führt zum Ausschluss aus der MS. 4 Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Elternbeitrages für Stunden, die wegen Veranstaltungen der Volksschule ausfallen und nicht nachgeholt werden können. VII. Rechtsmittel 27 Beschwerde Gegen Verfügungen und Entscheide der MS-Leitung kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen bei der Musikschulkommission, gegen solche der Musikschulkommission innert der gleichen Frist bei der Delegiertenversammlung, Beschwerde geführt werden. VIII. Schlussbestimmungen 28 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt per 1. August 2005 in Kraft. NAMENS DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG: Mark Seelig, Präsident Fredi Kohler, Vizepräsident Witterswil. 05.07.2005