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Transkript:

Ergänzende Bedingungen Erdgas Ergänzende Bedingungen der Thüga Energienetze GmbH, im Folgenden Netzbetreiber genannt, zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) 1. Allgemeine Vorschriften Für den Netzanschlussvertrag ist der vom Netzbetreiber vorgegebene Vordruck zu verwenden. Liegt die Voraussetzung der Netznutzung wegen fehlendem Liefervertrag nicht vor, übermittelt der Netzbetreiber die für die Netznutzung erforderlichen Daten in elektronischer Form an den Grundversorger. Die jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen, Ergänzende Bedingungen zur NDAV sowie Kostenerstattungsregelungen (Anhang Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen) sind auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Auf Verlangen des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers werden die Unterlagen in Papierform zugesandt. Der auf das Normvolumen bezogene Brennwert H S,n des Erdgases (H-Gas der 2. Gasfamilie) beträgt je nach Netzgebiet 11,15 kwh/m³ beziehungsweise 11,35 kwh/m³ mit den zulässigen Schwankungsbreiten nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260. 2. Netzanschluss Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, beziehungsweise jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasverteilernetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen. Abweichende Regelungen sind nur mit Zustimmung des Netzbetreibers möglich. Für die Beauftragung durch den Anschlussnehmer zur gemeinsamen Verlegung weiterer Anschlussleitungen durch andere Errichter sind die entstehenden Planungskosten zu zahlen. Für den Planungsaufwand erstellt der Netzbetreiber ein Angebot. Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses beträgt in der Regel vier Wochen. Dieser Zeitraum kann aufgrund von Faktoren, die nicht vom Netzbetreiber beeinflussbar sind (beispielsweise witterungsbedingt keine Möglichkeit zur Bauausführung), unter- oder überschritten werden. Der Netzanschluss wird vom Netzbetreiber bis zu der im Netzanschlussvertrag beschriebenen Eigentumsgrenze betrieben und unterhalten. Sofern im Netzanschlussvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der Netzanschluss an der Abzweigstelle des Gasverteilernetzes und endet mit der Hauptabsperreinrichtung des Netzanschlusses. Klassifizierung: Öffentlich Seite 1 von 8

Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber nach 9 der NDAV und gemäß Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses oder für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Kundenanlage) erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Erschwernisse, wie ungewöhnlich schwierige Bodenverhältnisse, Schwierigkeiten bei Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen oder nicht fachgerechte Eigenleistungen, berechtigen den Netzbetreiber Zuschläge zu den Anschlusskosten zu berechnen. Dies gilt auch bei durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers entstehenden Mehrkosten. Wird eine Gasdruckregelanlage oder eine Netzanschlussanlage, die dem Netzanschluss der Kundenanlage dient, auf Wunsch des Anschlussnehmers errichtet, werden die entstehenden Kosten dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. 3. Eigenleistungen Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind mit dem Netzbetreiber im Voraus abzustimmen und müssen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach den Vorgaben des Netzbetreibers ausgeführt werden. Erbringt der Anschlussnehmer Eigenleistungen bei der Gebäudeeinführung, liegen die Abdichtungen zwischen Futterrohr beziehungsweise Mehrspartensystem und dem Gebäude nicht im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers. Bei der Verwendung von Mehrspartensystemen muss die Kompatibilität mit präqualifizierten Hauseinführungskombinationen gemäß DVGW Prüfgrundlage VP 601 gegeben sein. Diesbezüglich ist das auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichte Informationsblatt zu beachten. Für die Baustellenabsicherung im Zusammenhang mit Eigenleistungen ist nicht der Netzbetreiber verantwortlich. Der Netzbetreiber übernimmt keine Gewährleistung für die Eigenleistungen des Anschlussnehmers. Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund sind von einer vom Straßenbaulastträger zugelassenen Tiefbaufirma durchzuführen. 4. Investitionskostenzuschuss Für eine zur Herstellung des Netzanschlusses erforderliche Erweiterung des Gasverteilernetzes über 40 Meter Länge ist vom Anschlussnehmer ein Investitionskostenzuschuss gemäß Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen an den Netzbetreiber zu entrichten. Der Investitionskostenzuschuss wird für den Teil der Verteilernetzerweiterung erhoben, der länger als 40 Meter ist. 5. Inbetriebsetzung/Wiederinbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Kundenanlage) ist von dem Installationsunternehmen, das nach 13 Absatz 2 der NDAV die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Klassifizierung: Öffentlich Seite 2 von 8

Die Aufwendungen der erstmaligen Inbetriebnahme des Netzanschlusses sind Bestandteil der Netzanschlusskosten. Ist eine beantragte Inbetriebnahme aufgrund festgestellter Mängel an der Kundenanlage nicht möglich oder erfolgt die Inbetriebnahme auf Veranlassung des Anschlussnehmers außerhalb der beim Netzbetreiber üblichen Arbeitszeit, zahlt der Anschlussnehmer den entstandenen Aufwand. Für die Wiederinbetriebnahme nach berechtigter Netzanschlusstrennung zahlt der Anschlussnehmer beziehungsweise der Anschlussnutzer die Kosten nach tatsächlichem Aufwand. Außerdem ist in diesem Falle vom Anschlussnehmer beziehungsweise vom Anschlussnutzer auf dessen Kosten ein zugelassenes Installationsunternehmen zu beauftragen, welches die sichere Inbetriebsetzung der Gasgeräte vornimmt. 6. Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Die Kosten einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung nach 24 der NDAV (mit Ausnahme des Absatzes 3) sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und/oder vom Anschlussnutzer nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen. Bei der Wiederherstellung des Anschlusses beziehungsweise der Anschlussnutzung ist vom Anschlussnehmer beziehungsweise vom Anschlussnutzer für die sichere Wiederinbetriebnahme der Gasgeräte auf dessen Kosten ein zugelassenes Installationsunternehmen zu beauftragen. Ist eine rechtzeitig mitgeteilte beabsichtigte Unterbrechung des Netzanschlusses aufgrund vom Anschlussnutzer beziehungsweise vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so zahlt der Anschlussnutzer beziehungsweise der Anschlussnehmer den hierfür entstandenen Aufwand einschließlich der in dem für die Unterbrechung vorgesehenen Zeitraum entnommenen Gasmenge. 7. Anlagenbetrieb Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers für den Netzanschluss sowie für den Betrieb sind im DVGW-Arbeitsblatt G 2000 festgelegt. Muss mehr als ein Ersatztermin für die Ablesung oder die Kontrolle des Netzanschlusses mit dem Anschlussnutzer beziehungsweise dem Anschlussnehmer vereinbart werden, wird dieser nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dem Anschlussnutzer werden die Kosten für die Wiederanbringung von Plomben, deren Verlust er zu verantworten hat, sowie die Kosten für eine von ihm veranlasste Zählerdemontage nach Aufwand berechnet. Die Kosten für eine Befundprüfung des Zählers sind gemäß Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen zu tragen. 8. Fälligkeit Der Netzanschlusskostenbetrag wird bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig. Der Netzbetreiber kann in angemessener Höhe Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Klassifizierung: Öffentlich Seite 3 von 8

Die Kosten für Mahnung aufgrund eines Zahlungsverzugs werden pauschal berechnet und sind vom Anschlussnehmer und/oder vom Anschlussnutzer zu zahlen. Für die Wiedervorlage der Rechnung durch Beauftragte des Netzbetreibers wird je Inkassogang der Verrechnungssatz für eine Monteurstunde, sowie Verzugszinsen gemäß 286 Absatz 1 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abgeltung der entstandenen Verzugskosten in Rechnung gestellt. 9. Sonstiges Alle sonstigen Leistungen beziehungsweise Abschläge, die nicht als Bestandteil des Preisblatts zu diesen Ergänzenden Bedingungen ausgewiesen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Der Netzbetreiber behält sich außerdem vor, die Leistungen den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzupassen. 10. Beendigung der Rechtsverhältnisse Die Kündigung des Netzanschlussverhältnisses muss mindestens folgende Angaben enthalten: Anschrift der Entnahmestelle, Kundennummer, Zählernummer, gegebenenfalls neue Rechnungsanschrift und Kündigungszeitpunkt. 11. Datenverarbeitung Die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss erhobenen Daten werden vom Netzbetreiber automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (beispielsweise Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 12. Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum 01. Februar 2019 in Kraft. Die im Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen genannten Preise gelten bis zur öffentlichen Bekanntgabe neuer Preise. Klassifizierung: Öffentlich Seite 4 von 8

Anhang Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers Thüga Energienetze GmbH zur NDAV A. Netzanschlusskosten Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber für die Herstellung des Netzanschlusses die ausgewiesenen Beträge, sofern es sich um einen Netzanschluss am bestehenden Verteilernetz innerhalb geschlossener Bebauung handelt. Erdgas-Netzanschluss Netzanschluss bis 150 kw Leistung bis 12 m Länge, gemessen von Straßenmitte bis Gebäudeeinführung, inklusive Inbetriebnahme des Netzanschlusses Die Anschlusskosten enthalten die Aufwendungen für den Anschluss an das Verteilernetz, die Verlegung der Hausanschlussleitung, den Mauerdurchbruch und für den Einbau der Hauseinführung mit Abdichtung zur Gebäudeeinführung sowie für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses. Grundsätzliche Ausführungsvarianten: 1. Netzanschluss mit allen erforderlichen Tiefbauarbeiten Beinhaltet die für den Erdgas-Netzanschluss erforderlichen Tiefbauarbeiten auf öffentlichem und privatem Grund 2. Netzanschluss mit Tiefbau im öffentlichen Bereich Beinhaltet die für den Erdgas-Netzanschluss erforderlichen Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund 3. Netzanschluss im Zuge einer zugehörigen Erweiterung oder Erneuerung des Verteilernetzes über 50 m Verteilernetzlänge Beinhaltet die für den Erdgas-Netzanschluss erforderlichen Tiefbauarbeiten auf öffentlichem und privatem Grund 1.761,34 2.096,00 1.571,43 1.870,00 1.506,72 1.793,00 Zuschlag für Längen über 12 m inklusive erforderlicher Tiefbauarbeiten, pro m Mehrlänge 78,15 93,00 Zuschlag für Längen über 12 m ohne Tiefbauarbeiten, pro m Mehrlänge 21,01 25,00 Geringere Aufwendungen bei der Gebäudeeinführung, beispielsweise bei vorhandenem Mauerdurchbruch oder bei Verwendung einer Mehrspartenhauseinführung, werden dem Anschlussnehmer um den ausgewiesenen Betrag rückvergütet. Klassifizierung: Öffentlich Seite 5 von 8

Rückvergütung 4. Rückvergütung für die geringeren Aufwendungen bei der Gebäudeeinführung der Hausanschlussleitung 50,42 60,00 Reduzierung und Erhöhung der Netzanschlusskosten 5. Abzug für vom Anschlussnehmer bezahlte Tiefbauleistungen auf öffentlichem Grund Die Netzanschlusskosten verringern sich um den Betrag, wenn die Aufwendungen für die Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund nicht der Netzbetreiber trägt. 6. Zuschlag für Leistungsanforderungen ab 150 kw Die Netzanschlusskosten erhöhen sich pauschal für die erhöhten Aufwendungen bei der Herstellung des Netzanschlusses mit einer Leistung zwischen 150 kw und 499 kw. 478,99 570,00 334,45 398,00 Teil-Netzanschluss 7. Teil-Netzanschluss bis 150 kw Leistung Die Anschlusskosten enthalten die Aufwendungen für den Anschluss an das Verteilernetz und für die Verlegung der Hausanschlussleitung bis etwa 1 m auf privatem Grund inklusive erforderlicher Tiefbauarbeiten. 991,60 1.180,00 Für die Fertigstellung des Teil-Netzanschlusses werden entsprechend der Ausführung die zum Zeitpunkt der Fertigstellung gültigen Netzanschlusskosten berechnet. Die Beträge einer bereits stattgefundenen Verrechnung des Teil-Netzanschlusses werden angerechnet. Für das durch die Herstellung des Netzanschlusses erforderliche Erweitern des Verteilernetzes um über 40 m Länge, zahlt der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber den ausgewiesenen Investitionskostenzuschuss pro weiterem Meter. Investitionskostenzuschuss 8. Investitionskostenzuschuss für Verteilnetzerweiterung über 40 m Länge, pro weiterem m Verteilnetzlänge 160,00 190,40 Für Netzanschlüsse, die nach Art, Dimension oder Lage von den oben genannten Netzanschlüssen wesentlich abweichen, insbesondere für Netzanschlüsse mit Leistungsanforderungen ab 500 kw oder außerhalb geschlossener Bebauung, werden die Netzanschlusskosten individuell kalkuliert und sind entsprechend 9 der NDAV vom Anschlussnehmer zu zahlen. Klassifizierung: Öffentlich Seite 6 von 8

B. Inbetriebsetzungskosten Die Kosten für die erstmalige Inbetriebnahme des Netzanschlusses während der üblichen Arbeitszeit des Netzbetreibers ohne Mängelfeststellung sind Bestandteil der Netzanschlusskosten. Jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebnahme, die Inbetriebnahme außerhalb der beim Netzbetreiber üblichen Arbeitszeit oder Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorausgegangenem Zählerausbau beziehungsweise nach Unterbrechung der Anschlussnutzung werden dem Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. C. Kosten der Befundprüfung Sofern die Befundprüfung ergibt, dass die vom Gaszähler erfassten Messwerte innerhalb der gesetzlich festgelegten Verkehrsfehlergrenzen liegen, werden die Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. D. Kosten bei Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach 24 Absatz 3 der NDAV stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten des Anschlussnutzers die ausgewiesenen Beträge in Rechnung. Unterbrechung der Anschlussnutzung mit Standardlastprofil Auf Anweisung des Energielieferanten von Verbrauchern mit Standardlastprofil berechnet der Netzbetreiber für jeden Einsatz eines Beauftragten - für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung während der üblichen Arbeitszeit des Netzbetreibers - für Sperrversuch ohne erfolgreiche Unterbrechung der Anschlussnutzung - für Zählerausbau mit Gerichtsvollzieher - für Überprüfung der Langzeitsperrung 216,41 79,00 122,43 63,00 257,53 94,01 145,69 74,97 Nachfolgend aufgelistete Einsätze von Beauftragten des Netzbetreibers auf Anweisung des Energielieferanten werden nach gesonderter Vereinbarung oder nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt: - Einbau eines intelligenten Vorkassenzählers (Smart Payment); - Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung o mittels Betätigung der Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, o außerhalb der beim Netzbetreiber üblichen Arbeitszeit, o bei Anlagen mit registrierter Lastgangmessung; - Zählerausbau bei Anlagen mit registrierter Lastgangmessung. Klassifizierung: Öffentlich Seite 7 von 8

E. Entstörungsdienst Für die Inanspruchnahme des Entstörungsdienstes, wenn die Störung durch Anlagen des Anschlussnehmers beziehungsweise des Anschlussnutzers verursacht wurde, werden gegebenenfalls die Kosten nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich einem Verwaltungskostenzuschlag von 11,5 % in Rechnung gestellt. F. Allgemeine Preise des Netzbetreibers Stundensätze Während der üblichen Arbeitszeit des Netzbetreibers, von Montag bis Freitag, jeweils von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, gelten folgende Stundensätze: - Netzmonteur - Meister - Ingenieur Folgende Zuschläge sind auf die außerhalb der beim Netzbetreiber üblichen Arbeitszeit geleisteten Stunden zu zahlen: - Überstunde (16:00 Uhr bis 7:00 Uhr) 50 % - Samstagsstunde 50 % - Sonntagsstunde 70 % - Feiertagsstunde 145 % 82,89 102,09 115,21 98,64 121,49 137,10 Fahrzeugkosten ohne Fahrer - PKW, pro km - Transporter, pro km - LKW, selbstfahrendes oder sonstiges Arbeitsgerät, wie beispielsweise Unimog, auf Anfrage 0,30 0,60 0,36 0,71 G. Kosten bei Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug berechnet der Netzbetreiber für die erste Mahnung 2,25 und für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung 4,50. H. Umsatzsteuer Die aufgeführten Preise (mit Ausnahme der Kosten bei Zahlungsverzug) sind als Netto- und Bruttopreise ausgewiesen. Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Klassifizierung: Öffentlich Seite 8 von 8