Verfüllung von Kiesgruben

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Transkript:

Verfüllung von Kiesgruben Abfallrechtliche Aspekte 21.04.2016 1

Verfüllung von Kiesgruben Abfallrechtliche Aspekte Thomas Präger Umweltschutzingenieur Staatliches Abfallrecht Abfallüberwachung 21.04.2016 2

Verfüllung von Kiesgruben Abfallrechtliche Aspekte zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien Beseitigung verbotener Ablagerungen Anfragen neuartige Materialien zur Verfüllung neue Merkblätter des Landesamtes für Umwelt 21.04.2016 3

Zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien Kiesgruben im Landkreis Mühldorf a. Inn Standortkategorie A Standortkategorie A mit Aufwertung (Sorptionsschicht) 21.04.2016 4

Zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien 21.04.2016 5

Zulässige Verfüllmaterialien Zulässige Verfüllmaterialien gemäß Leitfaden Standortkategorie A: unbedenklicher Bodenaushub örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile Kieswaschschlamm 21.04.2016 6

Zulässige Verfüllmaterialien Zulässige Verfüllmaterialien gemäß Leitfaden Standortkategorie A: unbedenklicher Bodenaushub (17 05 04) örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile Kieswaschschlamm 21.04.2016 7

Zulässige Verfüllmaterialien Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV): 17 Bau- und Abbruchabfälle (Kapitel) 17 05 Boden, Steine und Baggergut (Gruppe) 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen (17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) 21.04.2016 8

Zulässige Verfüllmaterialien Zulässige Verfüllmaterialien gemäß Leitfaden Standortkategorie A: unbedenklicher Bodenaushub (17 05 04) örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile (01 04 08) Kieswaschschlamm (01 04 12) als Z 0 Material nach Verfüllleitfaden (EPP) 21.04.2016 9

Zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen - Eckpunktepapier (Verfüllleitfaden) 21.04.2016 10

Zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen - Eckpunktepapier 21.04.2016 11

Zulässige und unzulässige Verfüllmaterialien Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen - Eckpunktepapier 21.04.2016 12

Zulässige Verfüllmaterialien Zulässige Verfüllmaterialien Standortkategorie A mit Aufwertung: zusätzlich zu den unter Standortkategorie A genannten Verfüllmaterialien: rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt (17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07) als Z 1.1 Material nach Verfüllleitfaden (EPP) 21.04.2016 13

Zulässige Verfüllmaterialien rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 Beton Ziegel Fliesen und Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 21.04.2016 14

Unzulässige Verfüllmaterialien Unzulässige Verfüllmaterialien Bodenmaterial und Bauschutt aus belasteten Bereichen (gleiche Abfallschlüssel wie oben) o Bodenaushub (17 05 04, 17 05 03*) o rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt (17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07, 17 01 06*) mit Schadstoffgehalten, welche den Zuordnungswert Z 0 bzw. Z 1.1 übersteigen 21.04.2016 15

Unzulässige Verfüllmaterialien Isoliermaterial (auch mineralisch) o Dämmmaterial, das Asbest enthält (17 06 01*) o anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (17 06 03*) o Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt (17 06 04) 21.04.2016 16

Unzulässige Verfüllmaterialien organische Stoffe o Torf (17 05 04, 17 05 03*) o Humus (s.o., nur für Rekultivierung zulässig) o Holz (17 02 01, 17 02 04*) o Garten- und Parkabfälle einschließlich Friedhofsabfälle (20 02 01) 21.04.2016 17

Unzulässige Verfüllmaterialien Räumgut aus Gewässerunterhaltungsmaßnahmen = Baggergut (17 05 06, 17 05 05*) Bahnschotter (17 05 08, 17 05 09*) Material aus Bodenreinigungsanlagen (19 13 01*, 19 13 02, 19 13 03*, 19 13 04) teerhaltiger und teerfreier Ausbauasphalt (17 03 01*, 17 03 02) 21.04.2016 18

Unzulässige Verfüllmaterialien Straßenkehricht und Material aus Sinkkästen (20 03 03) asbesthaltiges Material o Dämmmaterial, das Asbest enthält (17 06 01*) o asbesthaltige Baustoffe (17 06 05*) Brandschutt o je nach Materialreinheit evtl. einem der vorgenannten Schlüsseln (Beton, Ziegel etc.) zuzuordnen oder o sonstige bzw. gemischte Bau- und Abbruchabfälle (17 09 03* bzw. 17 09 04) 21.04.2016 19

Unzulässige Verfüllmaterialien Unzulässige Verfüllmaterialien allgemein unzulässig: Material welches nicht der Positivliste des Verfüllleitfadens oder den genannten zulässigen Abfallschlüsseln zuzuordnen ist 21.04.2016 20

Beseitigung verbotener Ablagerungen Beseitigung verbotener Ablagerungen 1. Unzulässiges Material in Kiesgrube verfüllt 2. freiwilliges Entfernen durch Verursacher bzw. Kiesgrubenbetreiber (Auflage in Genehmigung) 21.04.2016 21

Beseitigung verbotener Ablagerungen Auflage in Genehmigungsbescheid: Unberechtigte Ablagerungen von Dritten im Grubengelände sind unverzüglich - spätestens am nächsten Werktag - zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Landratsamt Mühldorf a. Inn ist hierüber zu unterrichten. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten. 21.04.2016 22

Beseitigung verbotener Ablagerungen Beseitigung verbotener Ablagerungen 1. Unzulässiges Material in Kiesgrube verfüllt 2. freiwilliges Entfernen durch Verursacher bzw. Kiesgrubenbetreiber (Auflage in Genehmigung) 3. Rechtsgrundlage für Beseitigung: Art. 31 BayAbfG 21.04.2016 23

Beseitigung verbotener Ablagerungen Art. 31 Beseitigung verbotener Ablagerungen (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. (2) 1 Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. 2 Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 21.04.2016 24

Anfragen neuartige Materialien zur Verfüllung Anfragen neuartige Materialien zur Verfüllung perlitgefüllte Ziegel Calciumsilikatplatten => beide Materialien sind abfallrechtlich gemäß ihrem Verwendungszweck als Dämmmaterial einzustufen und somit nicht für eine Verwertung in Gruben und Brüchen geeignet 21.04.2016 25

Anfragen neuartige Materialien zur Verfüllung Gewächshäuser => Hauptbestandteile sind Glas und Metall, welche nicht in der Positivliste des Verfüllleitfadens aufgeführt und außerdem eigenen Abfallschlüsseln zuzuordnen sind Vorsicht: bei älteren Gewächshäusern kann der Fensterkitt Asbest enthalten! 21.04.2016 26

neue Merkblätter des LfU neue Merkblätter des LfU (April 2016) I. Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen Umgang mit Kleinmengen II. Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung III. Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial http://www.lfu.bayern.de -> Abfall -> Mineralische Abfälle -> Bodenmaterial 21.04.2016 27

neue Merkblätter des LfU - I Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen Umgang mit Kleinmengen bei kleineren Baumaßnahmen kann das Verhältnis von Aufwand für Probenahme und Analyse zu Entsorgungskosten bzw. der Baumaßnahme selbst sehr hoch sein Problem: Möglichkeit zur Zwischenlagerung bis die Analyseergebnisse vorliegen und eine abfallrechtliche Einstufung erfolgen kann 21.04.2016 28

neue Merkblätter des LfU - I Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen Umgang mit Kleinmengen Anwendungsbereich: Kleinstmengen aus dem privaten Bereich: bis 1 m³ größere Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich bis jeweils < 500 m³ sofern es keine Anhaltspunkte für spezielle und höhere Belastungen gibt! (Eingangskontrolle/Herkunftsnachweis) 21.04.2016 29

neue Merkblätter des LfU - I Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen Umgang mit Kleinmengen Zwischenlagerung von Kleinmengen in Kiesgruben: in Kiesgruben der Kategorie A: nur Z 0 Material, wenn Probenahme und Analyse erfolgen soll in Kiesgruben der Kategorie A mit Aufwertung: bis Z 1.1, aber auch verdächtiges Material, d.h. eine Absicherung durch Analysen ist nötig keine Zwischenlagerung, wenn von höheren Werten auszugehen ist 21.04.2016 30

neue Merkblätter des LfU - I Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen Umgang mit Kleinmengen Zusammenführung von Kleinmengen: gleiches zu gleichem: Boden mit Boden, Bauschutt mit Bauschutt max. Haufwerksgröße 500 m³ zur Begrenzung von Entsorgungsrisiken kleinere Haufwerke für gemeinsame Beprobung und Entsorgung 21.04.2016 31

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung Haufwerke aus verschiedenen Materialien mit stark unterschiedlichen Korngrößen schwierig zu beproben Entsorgungsweg hängt von den Untersuchungsergebnissen ab, unterschiedliche Entsorgungswege stellen unterschiedliche Anforderungen an Probenahme bzw. Untersuchung Probenahme nach LAGA PN98 aufwendig und teuer 21.04.2016 32

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung bei Bodenaushub u.u. (Aushubüberwachung/ Separierung) Reduzierung der Anzahl zu untersuchender Laborproben und Parameter zur Überprüfung der Homogenität bei Bestätigung der Homogenität sowie des geplanten Entsorgungsweges Untersuchung der übrigen Parameter in der selben Korngröße schrittweise Untersuchung sofortige Komplettanalyse 21.04.2016 33

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung sollte sich die vermutete Homogenität nicht bestätigen, d.h. unterscheiden sich die Konzentrationen einzelner Schadstoffe um mehr als den Faktor 2 sind auch die restlichen Mischproben zu analysieren Untersuchungsumfang kann jedoch auf Verdachtsparameter oder weitere auffällig erhöhte Parameter beschränkt werden wesentlich: keine Hinweise auf weitere Schadstoffe 21.04.2016 34

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung bei vermischten Böden (keine Separierung bzw. keine Kenntnisse über die Entstehung des Haufwerks): => Untersuchung aller Proben nach Tab. 2 der LAGA PN98 zwingend erforderlich (d.h. keine Reduzierung der zu untersuchenden Laborproben), Reduzierung der Analyseparameter unzulässig 21.04.2016 35

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung Bauschutt aus kontrolliertem Gebäuderückbau: o getrennte Erfassung unterschiedlicher Materialien o Abtrennung und separate Lagerung unterschiedlich belasteter Bereiche kein spezieller Altlastenverdacht kein Hinweis auf besonders belastete Bereiche bei Probenahme => Reduzierung der zu analysierenden Laborproben möglich 21.04.2016 36

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung Bauschutt aus nicht kontrolliertem Gebäuderückbau: o vollständige Abtrennung kontaminierter Bereiche nicht möglich => Hot-Spot-Beprobung (potentiell höher belastete Bereiche) Mischproben aus verschieden belasteten Bereichen sind unzulässig Einstufung nach Hot-Spot-Analyseergebnis 21.04.2016 37

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung Boden- und Bauschuttgemische: o vollständige Abtrennung nicht möglich (z.b. bindiger Boden) => Boden- und Bauschuttanteil separat beproben => Einstufung nach höher belastetem Anteil 21.04.2016 38

neue Merkblätter des LfU - II Boden- und Bauschutthaufwerke Beprobung, Untersuchung und Bewertung rechtlicher Hinweis: wesentliche Rechtsgrundlagen, die einer Vermischung verschieden belasteter Bereiche entgegenstehen, sind: KrWG, 7 Abs. 3 (Schadlosigkeit der Verwertung) und 8 Abs. 1 (hochwertige Verwertung) und der Verfüllleitfaden => eine Vermischung von Abfällen mit dem Ziel, die Annahmekriterien für den nachgeschalteten Entsorgungsweg zu erreichen, ist verboten (Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat) 21.04.2016 39

neue Merkblätter des LfU - III Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial Böden mit mehr als 6% TOC (entsprechend 8% Humus) => für die Verfüllung von Gruben und Brüchen nicht geeignet allerdings: geeignet für die Rekultivierung von Verfüllungen von Gruben für landwirtschaftliche Folgenutzung o Mächtigkeit max. 2 m o es dürfen 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV nicht überschritten werden 21.04.2016 40

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21.04.2016 41