Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Ähnliche Dokumente
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September , beschliesst:

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013)

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Handelsregisterverordnung

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

Die gesetzliche Führungsverantwortung des Stiftungsrates

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA)

Teilliquidationsreglement

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen

Weisungen OAK BV W 02/2012. Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005

REGLEMENT VERSICHERUNGS- TECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG)

Aufhebung mit Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen (VE) in Form einer Stiftung

Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau * (Gebührenordnung BVSA)

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A N D

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001)

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Stiftungsrat, Kontrollstelle, Experte und Aufsicht

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober (TG), verordnet:

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Transkript:

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die Artikel Absatz Buchstabe a und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ) verordnet:. Abschnitt: Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen Art. Kantonale Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz BVG ist eine zentrale kantonale Instanz. Die Kantone können zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsbehörde Aufgaben weiteren Kantons- und Gemeindeinstanzen übertragen. Entscheide, die mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, dürfen aber nur von der zentralen kantonalen Aufsichtsbehörde getroffen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat gegenüber den weiteren Kantons- und Gemeindeinstanzen Weisungs- und Kontrollrecht. Art. Kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt bei der Ausübung der Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Aufsicht Rechnung, die nach dem geltenden Recht bereits durch eine andere kantonale Behörde ausgeübt wird. Art. Aufsicht des Bundes Das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt: a. die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter; b. die Vorsorgeeinrichtungen der SBB, der Nationalbank und der SUVA. Das Eidgenössische Finanzdepartement beaufsichtigt die Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.... ) AS 98 89 ) SR 8.0 ) SR 96.0 ) Aufgehoben durch Ziff. I 0 der V vom 8. Dez. 995 über den Abbau der Regelungsdichte im öffentlichen Verkehr (AS 996 6).

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen beaufsichtigt die Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG unterstehen. 5 Vorsorgeeinrichtungen, die der vereinfachten Versicherungsaufsicht nach Artikel 6 VAG unterstehen und noch keine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nach Artikel 7 VAG haben, bleiben bis zur Erteilung der Bewilligung unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung oder, wenn sie bei Inkrafttreten des BVG schon der kantonalen Stiftungsaufsicht unterstehen, unter der bisherigen Aufsicht. 6 Das Bundesamt für Sozialversicherung legt in einer Verfügung fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung nationalen oder internationalen Charakter hat. Art. Oberaufsicht Das Bundesamt für Sozialversicherung kann die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es erarbeitet zuhanden des Bundesrates Weisungen und bereitet Verfügungen gegen die Aufsichtsbehörden vor. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Aufsichtsbehörden direkt Weisungen erteilen über: a. die Eintragung und Streichung von Vorsorgeeinrichtungen im Register für die berufliche Vorsorge; b. die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung; c. ihre Zusammenarbeit mit den Experten für berufliche Vorsorge und den Kontrollstellen; d. ihre Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, die für die Dienstaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zuständig sind; e. die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen. Art. a ) Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Entscheide der kantonalen Gerichte nach Artikel 7 Absatz BVG oder Artikel 89 bis Absatz 6 des Zivilgesetzbuches 5) und die Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission nach Artikel 7 Absatz BVG sind sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte (Art. 7 BVG) beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und gegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission (Art. 7 BVG) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. ) 5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Aug. 99, in Kraft seit. Jan. 99 (AS 99 75). SR 0

. Abschnitt: Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen Art. 5 Provisorische Registrierung Vorsorgeeinrichtungen werden bis zum. Dezember 989 provisorisch registriert. Art. 6 Voraussetzungen Provisorisch registriert wird eine Vorsorgeeinrichtung nur, wenn sie die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft hat oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist. Die Vertretungsorgane der Vorsorgeeinrichtung müssen ordnungsgemäss nach geltendem Recht bestellt sein. Die Vorsorgeeinrichtung muss erklären, dass sie willens und in der Lage ist, von Anfang an die Alterskonten zu führen und die Leistungen gemäss BVG zu erbringen und die dafür erforderlichen Beiträge zu erheben. Art. 7 Unterlagen Die Vorsorgeeinrichtung muss mit dem Antrag auf provisorische Registrierung folgende Unterlagen einreichen, wenn diese nicht bereits bei den Aufsichtsakten liegen: a. einen aktuellen Handelsregisterauszug, wenn sie privatrechtlich organisiert ist; b. die Gründungsurkunde, die Statuten und die Reglemente sowie alle Bestimmungen nach Artikel 50 Absatz BVG; c. die Jahresrechnung; d. den neuesten Bericht der Kontrollstelle, wenn diese bereits eine Kontrolle durchgeführt hat; e. eine Bestätigung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung, dass die nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse erstellte technische Bilanz ausgeglichen ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen Sanierungsplan; f. den Nachweis, dass ein Kollektivversicherungsvertrag besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung die vollständige Deckung der Risiken nicht selbst übernimmt. Absatz Buchstaben c, d und e gelten nicht für neu geschaffene Vorsorgeeinrichtungen. Anstelle der unter Absatz Buchstabe e aufgeführten Unterlagen kann bei öffentlich- rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Beweis erbracht werden, dass das Gemeinwesen die gesetzlichen Leistungen garantiert. Liegen nicht alle Unterlagen vor, kann die Vorsorgeeinrichtung trotzdem provisorisch registriert werden. Die Aufsichtsbehörde setzt ihr dann eine angemessene Frist zur Nachlieferung.

Art. 8 Anpassung an das Gesetz Bis zum. Dezember 986 muss die Vorsorgeeinrichtung die paritätische Verwaltung einführen und eine Kontrollstelle bestimmen. Bis zum. Dezember 989 müssen die reglementarischen Bestimmungen, die Organisation, die Finanzierung und die Verwaltung an die gesetzlichen Vorschriften angepasst worden sein. Diese Anpassungen sind im Rahmen der paritätischen Verwaltung vorzunehmen. Erfüllt die Vorsorgeeinrichtung diese Verpflichtungen nicht, so setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zur Anpassung. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird sie im Register gestrichen (Art. 0). Art. 9 Definitive Registrierung Erfüllt die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Verpflichtungen, so wird sie spätestens bis zum. Dezember 989 definitiv registriert. Art. 0 Streichung im Register Eine Vorsorgeeinrichtung wird im Register gestrichen, wenn sie a. die Voraussetzungen für die definitive Registrierung nicht erfüllt; b. nach der definitiven Registrierung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; c. freiwillig auf die provisorische oder definitive Registrierung verzichtet.... 6) Die im Register gestrichene Vorsorgeeinrichtung muss die bei ihr angeschlossenen Arbeitgeber darüber orientieren, dass sie sich bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Sie meldet der Aufsichtsbehörde die bei ihr bisher angeschlossenen Arbeitgeber. Sie muss den Nachfolgeeinrichtungen für die von diesen übernommenen Versicherten die Vermögensbeträge überweisen, die dem Wert der erworbenen Rechte nach dem BVG entsprechen. 5 Sie muss der Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie der jeweiligen Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichtungen, die ihr für die Vergangenheit nach BVG noch obliegen, unterstellt. Art. Führung des Registers Jede Aufsichtsbehörde führt das Register der Vorsorgeeinrichtungen, die ihr unterstehen. 6) Aufgehoben durch Art. 8 der V über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) vom. Juni 998 (SR 8..).

Die Register sind öffentlich. Jede Eintragung muss die Bezeichnung der Vorsorgeeinrichtung, eine Ordnungsnummer und das Datum der Registrierung enthalten. Es ist zu unterscheiden zwischen den für einen einzigen oder den für mehrere Arbeitgeber tätigen Vorsorgeeinrichtungen.. Abschnitt: Inkrafttreten Art. Diese Verordnung tritt am. Juli 98 in Kraft. 5