Abkommen vom 17. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen SR 0.916.443.961.41; AS 2012 2043 Beschluss Nr. 1/2015 vom 26. Mai 2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV 1, V und VII des Abkommens Originaltext Angenommen am 26. Mai 2015 In Kraft getreten am 1. Juli 2015 Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Verwaltungsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Abkommen und seiner Durchführung stellen. Gemäss Absatz 4 des genannten Artikels überprüft der Gemischte Verwaltungsausschuss die Anhänge des Abkommens regelmässig im Hinblick auf deren Aktualisierung und beschliesst Änderungen. (3) Seit der Unterzeichnung des Abkommens sind verschiedene Rechtsvorschriften geändert oder aktualisiert worden. (4) Es empfiehlt sich daher, den Wortlaut der Anhänge I, II, III, IV, V und VII des Abkommens anzupassen beschliesst: 1 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache bezogen werden beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: www.blv.admin.ch. 2015-1623 2161
Art. 1 Die Anhänge I, II, III, IV, V und VII des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden nach Massgabe der Anhänge dieses Beschlusses geändert. Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Für den gemeinsamen Verwaltungsausschuss: Die Delegationsleiter: Paris, 26. Mai 2015 Paris, 26. Mai 2015 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Hans Wyss Für Neuseeland: Tony Zohrab 2162
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich2 Anhang I 1. Lebende Rinder und Schweine Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zuletzt geändert 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 2. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 3. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 4. Lebende Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 5. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012 6. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 7. Lebende Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 8. Lebende Zuchtschafe und -Ziegen Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 9. Andere lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen von nicht unter Punkt 1 8 fallenden Tierarten 10. Fleisch, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2014 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 11. Frisches Geflügelfleisch Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 2 Festgelegt im Abkommen Schweiz EG (für die Schweiz; SR 0.916.026.81) und dem Abkommen Neuseeland EG (für Neuseeland). 2163
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Geltungsbereich 12. Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 13. Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 14. Fischereierzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 15. Lebende Muscheln Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 16. Eiprodukte Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 17. Andere tierische Erzeugnisse, die nicht unter Punkt 10 17 fallen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012. Richtlinie 92/118/EWG des Rates zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004 18. Tierische Nebenerzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/63/EU des Parlaments und des Rates vom 22. September 2010. 2164
Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen Anhang II Teil A Neuseeland Das Ministry for Primary Industries ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig. Bei der Ausfuhr in die Schweiz ist das Ministry for Primary Industries für die Bescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig. Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festsetzung von lebensmittelhygienischen (Lebensmittelsicherheit) und tiergesundheitlichen (veterinärhygienischen) Normen und Anforderungen zuständig. Teil B Schweiz Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig. Für Ausfuhrbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuständig. Bei Einfuhren ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Grenztierärztlicher Dienst) zuständig für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze. Verbindungsstellen: Neuseeland Counsellor (SPS services) Brussels, New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade Schweiz Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Leiter Internationales 2165
Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind Anhang III Gesetzliche Grundlage 3 Krankheit Schweiz Neuseeland Maul- und Klauenseuche Bläschenkrankheit Vesikuläre Stomatitis Afrikanische Pferdepest Afrikanische Schweinepest (2013/479/EU) (2013/479/EU) 3 Festgelegt im Abkommen Schweiz EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland EG (für Neuseeland). 2166
Krankheit Schweiz Neuseeland Blauzungenkrankheit Geflügelpest Newcastle-Krankheit Pest der kleinen Wiederkäuer Rinderpest Klassische Schweinepest Lungenseuche der Rinder Nr. 1/2013 des Gemischten 2167
Krankheit Schweiz Neuseeland Schafpocken Rift Valley-Fieber Lumpy-skin- Krankheit Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)* Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)* Frühlingsvirämie der Karpfen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 SR 916.401 2168
Bescheinigung Anhang V Für Sendungen von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Verkehr zwischen beiden Parteien werden, sofern in Anhang IV nicht anders vereinbart, amtliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche auch zusätzliche Garantien, falls vorhanden, gemäss Anhang IV aufführen. Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird Neuseeland gemäss Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl.L 22 vom 25.1.2003, S. 38) zertifizieren. 4 Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird die Schweiz für äquivalente Gebiete oder Teilgebiete folgende Musterbescheinigung verwenden: «Das hier beschriebene lebende Tier oder tierische Erzeugnis erfüllt die Rechtsvorschriften und Anforderungen der Schweiz, die den Rechtsvorschriften und Anforderungen von Neuseeland gleichgestellt sind, wie in dem Abkommen zwischen Neuseeland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt, insbesondere im Einklang mit (Schweizer Rechtsvorschrift einfügen)». Für die in Anhang IV als nicht äquivalent anerkannten Produkte (oder solche abgedeckt durch die Entscheidung der Kommission 2003/56/EG vom 24. Januar 2003, Entscheidung 2006/855/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland) hat die Ausfuhrpartei die Zertifizierungsvorschriften und Bescheinigungen der Einfuhrpartei einzuhalten. Nachdem die Ausfuhrpartei einen Seuchenausbruch gemäss der Liste in Punkt 29 B von Anhang IV nach Artikel 12 bestätigte, werden die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV auf den Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt. Die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV werden in Kraft bleiben, bis eine Entscheidung über die Regionalisierung von der exportierenden Partei getroffen wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 oder wie anderweitig vereinbart. Für Ausfuhren aus Neuseeland: Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in Englisch ausgestellt. 4 Festgelegt im Abkommen Schweiz EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland EG (für Neuseeland). 2169
Für Ausfuhren aus der Schweiz: Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in einer der Schweizer Landessprachen sowie in Englisch ausgestellt. Jede zum Export bestimmte Sendung wird von einem veterinärtechnischen Ursprungszeugnis oder einem veterinärtechnischen Ursprungsdokument oder anderen Ursprungsdokumenten, falls im Abkommen vorgesehen, begleitet, welche die vereinbarten hygienischen Informationen enthalten. Elektronische Datenübermittlung: (a) Der Austausch von Informationen der veterinärtechnischen Ursprungszeugnisse oder anderer Ursprungsdokumente kann schriftlich erfolgen und/oder mittels sicheren Methoden der elektronischen Datenübermittlung, die eine gleichwertige Garantie der Zeugnisse bieten, einschliesslich der Verwendung eines digitalen Signatur- und Nichtabstreitbarkeitsmechanismus. Falls die Ausfuhrpartei digitale amtliche Gesundheitszeugnisse und/oder Veterinärdokumente wählt, muss die Einfuhrpartei eingewilligt haben, dass gleichwertige Sicherheitsgarantien gewährleistet sind. Die Einwilligung der Einfuhrpartei zum ausschliesslichen Gebrauch von digitalen Zeugnissen kann einerseits in einen der Anhänge aufgenommen werden oder schriftlich in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart werden. Die Parteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um die Vollständigkeit des Zeugnisprozesses zu gewährleisten, um Betrug zu bekämpfen und um falsche oder irreführende Zeugnisse zu verhindern. Elektronische Datenübermittlungssysteme, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten: Neuseeland E-cert; EU TRACES. (b) Das amtliche Gesundheitszeugnis wird wie folgt ausgestellt und der Grenzkontrollstelle vorgelegt: (i) entweder als unterzeichnetes Ursprungszeugnis in Papierform; oder (ii) elektronisch mittels elektronischer Datenübermittlung mit E-cert und TRACES gemäss dem unter Punkt (a) oben beschriebenen Verfahren. Kontrollen: Die Kontrollbehörde hat sicherzustellen, dass die offiziellen Bescheinigungsbefugten die gemäss diesem Abkommen vorgeschriebenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Einfuhrpartei kennen und verpflichtet sind, gegebenenfalls gemäss diesen Anforderungen zu zertifizieren. 2170
Grenzkontrollen A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen Anhang VII Art der Grenzkontrolle5 Frequenz (%) 1. Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen Beide Parteien werden Dokumentenprüfungen durchführen. 100 Nämlichkeitskontrollen bedeuten eine bestätigende Kontrolle im Ermessen 6 der sanitarischen Behörden um sicherzustellen, dass die sanitarischen Zeugnisse/Dokumente oder andere von der sanitarischen Gesetzgebung vorgesehenen Dokumente mit den Produkten in der Sendung 7 übereinstimmen. Bei versiegelten Containern können diese Nämlichkeitskontrollen auch nur darin bestehen zu prüfen, ob die Siegel unversehrt sind und dass die Identifikationsdokumente des Containers und die Siegelnummer mit den mitgeführten sanitarischen Dokumenten und Zeugnissen übereinstimmen. 2. Physische Kontrollen (inkl. zufällig oder geplant) Lebende Tiere ausser Bienen und Hummeln Bienenköniginnen und kleine Völker von Hummeln Pakete von Bienen und Hummeln 100 100 50 8 Sperma/Eizellen/Embryonen 10 Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind 1 Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind 1 Nicht zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein Maximal 10 % 5 Die Gesundheitsbehörde kann diese Tätigkeiten, einschliesslich der physischen Inspektionen, gemäss den Rechtserlassen des Importlandes an eine zuständige Person oder Agentur übertragen. 6 Gemäss der Gesetzgebung des Importlandes. 7 Für den Zweck dieses Anhangs bedeutet «Sendung» die Produktmenge des gleichen Typs, welche durch das gleiche Veterinärzeugnis oder Veterinärdokument oder anderen im Veterinärrecht vorgesehenen Dokumenten abgedeckt ist und mit demselben Transportmittel und aus dem gleichen Drittland oder Gebiet eines solchen Landes stammt. «Selbes Transportmittel» bedeutet die Beförderung (beispielsweise Schiff, Flugzeug). 8 Enthalten Sendungen von Bienen weniger als 130 Pakete, werden 50 % der Sendung einer Kontrolle unterzogen. Enthalten Sendungen mehr als 130 Pakete, werden 65 zufällig ausgewählte Pakete der Sendung einer Kontrolle unterzogen. 2171
B. Inspektionsgebühren Die Gebühren gemäss B I und II dieses Anhangs werden auf Importe angewandt. Falls nicht anderweitig vereinbart, werden Gebühren so festgelegt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Kontrollaufwandes decken und dabei nicht höher sind, als Gebühren für gleichwertige Sendungen aus anderen Drittländern. B. I Für die Schweiz 1 Lebende Tiere und Keimmaterial: Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.L 165 vom 30.4.2004, S. 1) erhoben. 9 2 Tierische Erzeugnisse: Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einem Nachlass von 22,5 % erhoben 10. Für die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz in ein Land ausserhalb der Europäischen Union werden jedoch Inspektionsgebühren gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Nachlass erhoben. B. II Für Neuseeland 1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial: Inspektionskosten werden erhoben gemäss den neuseeländischen Biosecurity (Costs) Regulations. 2 Tierische Erzeugnisse: 2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle: Einzelsendung Maximal 149.60(+MwSt) NZD pro Sendung Sendungen mit mehreren Containern Maximal 149.60 (+MwSt) NZD für den ersten Container und maximal 75(+MwSt) NZD/Container für die zusätzlichen Container Sendungen mit Massenstückgütern Maximal 149.60 (+MwSt) NZD/Stunde 9 Festgelegt im Abkommen Schweiz EG (für die Schweiz) und dem Abkommen Neuseeland EG (für Neuseeland). 10 Berechnet unter der Annahme, dass die Frequenz der physischen Kontrollen für Einfuhren Neuseelands nur 10 % der für andere Drittländer geltenden normalen Frequenz physischer Kontrollen beträgt und angenommen, dass die Kosten für die physischen Kontrollen 25 % der Gesamtkosten ausmachen. 2172
2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und physische Kontrolle: Einzelsendung Gebühren werden erhoben gemäss den neuseeländischen: New Zealand Inspection (Animal Health) Biosecurity (Costs) Regulations. New Zealand Inspection (Public Health) Fees and Charges Regulation. 3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung Neuseeländische Importgebühren können jährlich gemäss folgender Formel angepasst werden: Neue Maximalgebühr = Inspektionsgebühr gemäss Annex VII x (1 + durchschnittliche Teuerungsrate/100*) (laufendes Jahr 2009) * Berechnet auf laufender Basis für Neuseeland und veröffentlicht durch die Reserve Bank of New Zealand 2173
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