Entsorgung / Deponierung von leicht radioaktiven Abfällen

Ähnliche Dokumente
was ist neu für die Nuklearmedizin mit der revidierten Strahlenschutzverordnung?

Grundlagen der Freigabe

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Entsorgung von Abfällen mit vernachlässigbarer Radioaktivität aus dem Abbau kerntechnischer Anlagen

Informationsveranstaltung

Deponierung freigegebener Abfälle aus Kernkraftwerken

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Strahlenschutz-Update

Fachgespräch AKW-Rückbau - Mammutaufgabe und Konfliktherd. Vortrag Strahlungsgefährdung im Vergleich

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein

Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzsachverständige. Sergio Giannini, 2. Dezember 2015

Vorwort 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Teil: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt: Grundsätze, Anwendungsbereich 19

Strahlenschutz. Radioaktivität Strahlenschutz Grenzwerte

Natürliche Radionuklide

Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen

Originaltext. Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sind wie folgt übereingekommen:

Strahlenschutzkommission. Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Freigabe und Entsorgung von radioaktiven Reststoffen

Erläuterungen zur Freigabe. 09. September 2014

Geplantes Schutzkonzept der revidierten StSV

Strahlenschutzgrundsätze bei der Freigabe von durch den Uranbergbau kontaminierten Flächen zur industriellen Nutzung

Freigabeverfahren im Kraftwerk Biblis

Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen in Schulen Blatt 1: umschlossene radioaktive Stoffe

Entsorgung nichtradioaktiver Bauabfälle im Rahmen eines KKW-Rückbaus

Umweltbericht Firmenporträt

Bürgerinitiative Kein Atommüll in Schönwohld Unsere Standpunkte und Forderungen. Melsdorf, 14. Juni 2016

Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle. Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in den Strahlenschutz der Feuerwehr

BFE-Energie Frühstück Baden Franz Schnider, Vizedirektor, Abteilung Recht, Wasserkraft und Entsorgung. und. Baden, 29. August 2014

Deponierung freigemessener Abfälle

Strahlenschutz bei handgehaltenen Röntgenfluoreszenz-Spektrometern

Grundsätze für die Freigabe von Bodenflächen mit geringfügiger Radioaktivität aus genehmigungspflichtigem Umgang

Stilllegung der Forschungsanlage GKSS aber wie? Rückbau, Strahlenschutz, Atommüll

KKW-RÜCKBAU DER UMGANG MIT RESTSTOFFEN

Dr.-Ing. Pia Lipp, TZW Karlsruhe

Institut für Transurane Strahlenexposition durch Emission

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das 10 µsv Konzept: Gibt es eine ungefährliche Dosis?

zu 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 6, 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 sowie 79 Abs. 1 und 2 Voraussetzungen für die Freigabe

Fukushima und die Auswirkungen auf Österreich

Hintergründe der Freigabe zur Beseitigung

Radiologische Mess- und Warngeräte auf dem GW-Messtechnik

Strahlenschutz von A Z O

Von der Freigabe bis zur Deponie

Aktualisierung der Fachkunde / Kenntnisse im Strahlenschutz

Wegleitung L Wegleitung zur Erstellung von betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz

Contra. Pro. Strahlenschutz, Dosis und Risiko. Kernenergie vielleicht doch?

Offene radioaktive Stoffe

trahlenschutz-eu-anpassungsgesetz, (BGBl. I Nr. 146/2002 i.d.f. aus 2004)

Regelungen zu radioaktiven Altlasten im neuen Strahlenschutzrecht

Fachkommission Strahlenschutz

Ergebnisse der Umgebungsüberwachung des GNS-Werkes Gorleben 2012 Hartmut Schulze, Fachbereichsleiter Strahlenschutz, GNS-Werk Gorleben

TAS. Strahlenschutzrecht. 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM

Das 10-Mikrosievert-Konzept

Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig- Holstein

Stilllegung / Abriss von Atomkraftwerken. Dr. Jörg Schmid, IPPNW Stuttgart

STILLLEGUNG KERNKRAFTWERK MÜHLEBERG SOLARSTROM-POOL THURGAU MARIANNE ZÜND, LEITERIN MEDIEN + POLITIK, BUNDESAMT FÜR ENERGIE 23.

Informationsveranstaltung über die Deponie BURGHOF

Totalrevision der Verordnungen im Strahlenschutz

Die Strahlenschutzverordnung

Merkblatt L Wegleitung zur Erstellung von betriebsinternen Weisungen für den Strahlenschutz

Abschätzung der Strahlenrisiken nach dem Unfall in Fukushima. Die Erfahrungen seit dem Unfall von Tschernobyl :

Musterlösung Übung 4

Ergebnisse der in-situ Gammaspektrometrie Messungen am Lischenweg (Biel) Juni 2014

Gesundheit liegt uns am Herzen

Markus Drapalik. Universität für Bodenkultur Wien Institut für Sicherheits- und Risikowissenschaften

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

Technische Mitteilung Hinweis W 253 Dezember 2008

SN GS, Olten

28. Einsatzleiterseminar - Hafnersee Strahlenbelastung und Risiko für Einsatzkräfte

Radon als Gebäudeschadstoff

Strahlenbelastung auf vorherigen Fabrikarealen?

Radium-226 in Wasserproben aus der ehemaligen Deponie Lischenweg Biel/Bienne 3. Juli 2014

Checkliste Isotopenlabor

Strahlung und Strahlenschutz in den Physikalischen Praktika

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Baufachtagung 11. März 2016 Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)

RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES. vom 5. Dezember 2013

AKW-Rückbau - aber sicher! Forderungen des BUND zum Rückbau des AKW Krümmel. Thorben Becker

5) Messung radioaktiver Strahlung (1)

Folgen des neuen Europäischen Strahlenschutzrechts für die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung

Wegleitung L Strahlenschutz an Ausbildungsstätten

Vision des BAG Juni 2007 ETH ZH. Name der Veranstaltung 1

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Entsorgung von Abfällen mit vernachlässigbarer Radioaktivität aus dem Abbau kerntechnischer Anlagen - Das 10 Mikrosievertkonzept -

- Meldung eines Wechsels der Strahlenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde

Kompetenzfeld Strahlentechnik

Die Überwachung der Emissionen des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)

Vereinheitlichung von Freigabeverfahren

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Ra Rn + 4 2He MeV

Richtlinie für die schweizerischen Kernanlagen. ENSI-G15/d

Checkliste Radioaktive Strahlung

Entwurf der neuen EU-Grundnorm (relevante Themen Röntgenstrahlung)

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.

Rückbau des Gemeinschaftskraftwerkes Neckarwestheim

unterschreiben 2-fach

Transkript:

Abteilung Strahlenschutz Entsorgung / Deponierung von leicht radioaktiven Abfällen Dr. phil. nat. Nicolas Stritt Abteilung Strahlenschutz Bundesamt für Gesundheit (BAG) 27.03.2019

Inhalt der Präsentation Strahlenschutzbehörde Becquerel, Dosis, LL, usw. Radioaktive Abfälle Entsorgungswege für radioaktive Abfälle Beispiel (Radiumaktionsplan) Möglichkeiten zur Ablagerung in einer Deponie Kriterien und Voraussetzungen Wegleitung und Verfahren für eine Abgabe an eine Deponie Zusammenfassung

Schweizerische Strahlenschutzbehörden Bewilligung BAG Medizin, Industrie, Forschung, Ausbildung BFE Nuklear Energie Aufsicht Suva BAG, Strahl. ENSI Umwelt Inhaber Industrie und Gewerbe Forschung, Medizin und Ausbildung Kernanlagen Rekurs Bundesanwaltschaft - BA

Gefahr von Radioaktivität Externe Bestrahlung Offene und geschlossene Quellen Röntgengeräten Inhalation Offene Quellen Inkorporation Offene Quellen

Becquerel und Dosis Um den Schaden abschätzen zu können, der durch die Wirkung radioaktiver Strahlung entsteht, reicht die Angabe der Aktivität nicht aus. Die Menge eines radioaktiven Stoffes und wie stark er strahlt, wird durch die Aktivität angegeben. Die Einheit für Aktivität ist das Becquerel Bq Entscheidend ist, wie viel Energie durch die Strahlung in einem Körper deponiert wird. Die Energie, die pro Zeiteinheit in einer bestimmten Stoffmenge deponiert wird, wird als Dosisleistung bezeichnet

Becquerel und Dosis Aus der über eine Zeit akkumulierte Dosisleistung in einem Körper resultiert eine Dosis. Die Einheit für die schädliche Wirkung von ionisierender Strahlung im Menschen ist das Sievert (Sv). Dosisgrenzwert für die Bevölkerung 1 msv pro Jahr Natürliche Strahlung, kosmische, terrestrische Strahlung 4 msv pro Jahr

Rechtliche Landschaft StSV Art. 114

Beispiele von radioaktiven Materialien und Abfällen

Radioaktive Abfälle Nicht mehr verwendet Radioaktives Material Stoff Anwendung Radioaktives Material Stoff 3 Jahre Frist Festlegung, ob das Material noch weiter verwendet werden kann Radioaktive Abfälle

Radioaktive Abfälle Art. 105 Material / feste Abfälle / Abwasser / Abluft Radioaktive Abfälle müssen innerhalb von 3 Jahren abgeliefert werden feste Stoffe > LL flüssige Stoffe > LL Art. 120 Radioaktive Abfälle Nicht mehr verwendete radioaktive Stoffe, müssen ans BZL oder Zwilag abgeliefert werden LL : Befreiungsgrenze [Bq/g]

Befreiungsgrenze LL (Strahlenschutzverordnung) Die Befreiungsgrenzen LL definiert diejenige Aktivität, unterhalb welcher der Umgang mit einem Material nicht mehr der Bewilligungspflicht und demnach auch nicht mehr der Aufsicht unterstellt ist. alle Expositionsszenarien mit eine Aktivität von 1 LL führen zu eine Dosis von 10 µsv pro Jahr. Diese Dosis gilt als vernachlässigbar.

Konventionelle Entsorgung, Freimessung Art. 106 Freimessung Material Stoff aus einem Kontrollbereich Freimessung spez. Aktivität < LL und Dosisleistung 10 cm Oberfläche < 0,1 µsv/h Kontamination < 1 CS konventionelle Abfälle, normaler Entsorgungspfad Uneingeschränkte Entsorgung LL : Befreiungsgrenze [Bq/g] CS : Oberfläche Kontaminationsrichtwert (Bq/cm2]

kontaminierte Erde aus dem Radium-Aktionsplan Das Ziel des vom Bundesrat im Mai 2015 verabschiedeten Aktionsplans Radium 2015-2020 ist die Bewältigung des Problems der radiologischen Altlasten im Zusammenhang mit der Verwendung von Radium-Leuchtfarbe in der Uhrenindustrie bis in die 1960er- Jahre. Der Aktionsplan beinhaltet namentlich die Messung von mehr 1000 vorwiegend im Jurabogen gelegenen Gebäuden, in denen früher Ateliers (insbesondere Heimarbeitsplätze) untergebracht waren, die mit Radium-Leuchtfarbe gearbeitet haben.

kontaminierte Erde aus dem Radium-Aktionsplan Seit September 2014 wurden in rund 540 Liegenschaften mit 3000 Wohnungen oder Arbeitsplätzen Radiumuntersuchungen durchgeführt. (Kantone Bern, Neuenburg, Solothurn) Bei rund 100 der untersuchten Liegenschaften ist eine Sanierung erforderlich (in 70 Wohnungen und 64 Gärten) In 74 Liegenschaften sind die Sanierungen im Gang oder bereits abgeschlossen 2019-2020 werden die Messungen und Sanierungen in weiteren Liegenschaften fortgeführt

Grundlage für den Sanierungsentscheid: Gärten Rastermessung 1m x 1m Nettodosisleistung > 100 nsv/h? Bodenprobe (trocken) > 1000 Bq/kg? Sanierung

Entsorgungsvariante gemäss StSV Aus einer historischen, gewerblichen Tätigkeit sind radioaktive Altlasten entstanden. Für deren Entfernung und Entsorgung muss eine vernünftige Lösung gefunden werden. Weder Recycling noch Verbrennung sind für diese Abfälle (Erde, usw.) eine Lösung. Aufgrund der geringen Gefährdungsrisiken ist es unverhältnismässig und deshalb nicht gerechtfertigt, diese Abfälle als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen bei geringen Risiken Ausnahmen vor (graded Approach). Die Abgabe an die Umwelt durch eine Ablagerung in einer Deponie ist unter bestimmten Bedingungen und der Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig

Abgabe an die Umwelt mit Zustimmung niedrige spez. Aktivität Radioaktive Abfälle Kann an die Umwelt abgeben werden Art. 114 Ablagerung (Einzelfall) Abfälle < 100 x LL Zustimmung der < 1000 LL für Radium Bewilligungsbehörde (Materialien muss insgesamt < (BAG) LL) LL : Befreiungsgrenze [Bq/g] Unter strengen Voraussetzungen LL entspricht einer Dosis für die Bevölkerung unter sehr konservativen Szenarien von 10 µsv pro Jahr Natürliche Dosis 4 msv pro Jahr

Abgaben leicht kontaminierter Erde aus dem Radium Aktionsplan 700 jährlich abgegebene Volumen in allen Deponien [m 3 ] 600 500 2015-2018: 1441 m 3 (1816 Tonnen) 3 Deponien 515 611 400 300 295 200 100 0 20 2015 2016 2017 2018

Leicht kontaminierte Erde, Aktionsplan Radium Es wurden nur in drei Deponien Abfälle abgegeben Das abgegebene Volumen ist im Vergleich mit dem Gesamtvolumen der Deponien gering 2015-2018: 1441 m 3 (1816 Tonnen) Volumen eine Deponie ca. 5 000 000 m 3 Dies entspricht weniger als 0.05 des gesamten Volumen einer Deponie Grenzwert gemäss StSV: 1.00 Abgegebene spezifische Aktivität < 1000 LL (10 300 LL pro Charge) Einzelfallprüfung, bei jeder Abgabe erfolgt eine Prüfung zur Einhaltung der Voraussetzungen

Wichtige Aspekte Transparenz Kommunikation (Medien, Bevölkerung) Solidarität vernünftige Lösung für die Entsorgung bestehender Altlasten geringe Gefährdungsrisiken Bund hat grosse Investition geplant und eine Aktionsplan lanciert betroffene Kantone und Uhrenindustrie aber auch Entsorgungsstellen haben mitgemacht mit Unterstützung aller Beteiligten können wir diese Altlasten beseitigen Diese Informationen werden im Bericht an den Bundesrat über den Radium-Aktionsplan Ende 2019 erwähnt

Wegleitung, Vorschlag der Arbeitsgruppe Erarbeitung einer Wegleitung für eine Ablagerung in einer Deponie Arbeitsgruppe mit Vertreter von BAG, SUVA, ENSI, BAFU, Kantone, Vertreter Deponie Festlegung des Vorgehens Festlegung der Verantwortung und Rolle aller Beteiligten(Abfallverursacher, Deponie, Behörden) Festlegung der Kriterien Messprogramm BAG Kommunikation.

Kriterien für eine Ablagerung in einer Deponie Aktivitätskonzentr ation der Abfälle Bestehende Expositionssituation (Altlasten) Geplante Expositionssituation (StSV-Bewilligung) LL keine Einschränkung 100 LL 226 Ra 1000 LL Einzelfallprüfung Altlasten gemäss StSV Art. 149 wenn: a) keine verhältnismässige Entsorgungsalternative; b) Bessere Lösung als Beibehaltung bestehender Zustand. Einzelfallprüfung nur für Radium-226-Altlasten, falls: a) vor 1994 entstanden; b) keine verhältnismässige Entsorgungsalternative; c) Bessere Lösung als Beibehaltung des bestehenden Einzelfallprüfung (detaillierte Begründung) nicht anwendbar LL = Befreiungsgrenze

Kriterien für eine Ablagerung in einer Deponie Nur Typ E Deponie (kontrollierte Abwasser, Kompetenzen vorhanden, Wasserproben möglich) Nur wenige Deponie Konzentrierte Ablagerung in einem Kompartiment kleine Volumen Einzelfallbetrachtung Deponie, Kanton, BAG, SUVA, ENSI sind involviert Folgende Kriterien müssen eingehalten werden Dosis für die Bevölkerung und Mitarbeiter der Deponie < 10 µsv pro Jahr max. zulässige Aktivität in der Deponie

Ablauf zur Deponierung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität aus bestehenden Expositionssituationen (Altlasten) Auftraggeber BAG / Betriebe radioaktiver Abfälle mit geringer Aktivität, deponierbare Altlast (Zum Beispiel radiumkontaminierte Erde) BAG / Betriebe Absichtserklärung zur Entgegennahme (Deponiebetreiber) ja nein Keine Deponierung BAG / Betriebe Prüfung Zustimmungsvoraussetzungen (BAG) nein erfüllt Keine Deponierung Erteilung der Zustimmung zur Annahme (durch BAG an die Deponie) ja BAG / Betriebe Entsorgungsgesuch an kantonale. Behörde (BAG oder Betrieb)

Ablauf zur Deponierung von radioaktiven Abfällen mit geringer Aktivität aus bestehenden Expositionssituationen (Altlasten) Auftraggeber Entsorgungsentscheid (Kanton) nein erteilt Keine Deponierung ja BAG Ausgangsmessung (BAG) BAG / Suva Arbeitssicherheit (BAG / Suva) BAG Deponierung nach Anweisung BAG (Deponie) BAG Periodische Überwachung (BAG)

Zusammenfassung Strahlenschutzbehörde, Regelung im Strahlenschutz Entsorgungsweg für radioaktive Abfälle Problematik der Altlasten (Aktionsplan Radium) Entsorgungswege für radioaktive Abfälle von geringer Aktivität, Ablagerung unter Einhaltung strenger Kriterien in einer Deponie möglich Eizellfall, kleine Mengen, geringe Risiken(10 µsv pro Jahr) Volumen Radium-Aktionsplan ca. 2000 m 3 Zustimmung durch Deponiebetreiber und zuständige Behörden Erarbeitung einer Wegleitung mit Vertreter des BUFA, der Kantone, Betreiber, BAG, SUVA, ENSI Rollen und Zuständigkeiten der beteiligten Stellen festgelegt

End Danke für Ihre Aufmerksamkeit, Fragen?