SN GS, Olten
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- Bernhard Schuler
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1 Teilrevision der Kernenergieverordnung (KEV), der Ausserbetriebnahmeverordnung (ABNV) und der Gefährdungsannahmenverordnung (GAV) Anhörung bis 17. April 2018 SN GS, Olten
2 Warum überhaupt die Revision? Bisherige Praxis unmissverständlich abbilden Neben dem Kernenergieregelwerk regelt das Strahlenschutzrecht die Thematik der Erdbebensicherheit ebenfalls. Beide Regelungsbereiche regeln dieselbe Thematik jedoch nicht absolut deckungsgleich. Das Strahlenschutzrecht regelt die Thematik mit einem breiteren Fokus. Es gilt für alle möglichen Anwendungen und Vorkommen von Radioaktivität, insbesondere Forschung und Medizin sowie natürliche Radioaktivität. Das Kernenergieregelwerk regelt die Thematik spezifisch für Kernanlagen. Ihre Regelungen haben Vorrang in Bezug auf Kernkraftwerke vor den (allenfalls abweichenden) Regelungen im Strahlenschutzrecht. Die Revision verankert die beiden nachzuweisenden Erdbeben in der KEV und eliminiert damit die Möglichkeit von Falschinterpretationen. Dies im Einklang mit internationalen Vorschriften, dem Schweizer Regelwerk und der bewährten Aufsichtspraxis. Materiell ändert sie nichts
3 KKW und Erdbebenschutz Woher kommen die Vorgaben? Hintergrund: Selbst bei einem sehr seltenen und extremen Naturereignis (wie z.b. Erdbeben) müssen die Schweizer Kernkraftwerke (KKW) sicher sein. Darum ist festgelegt, wie hoch die Jahresdosis einer exponierten Person bei einem allfälligen Störfall als Folge eines solchen Erdbebens maximal sein darf (=Dosisgrenzwert). Die KKW müssen nachweisen, dass sie diese Grenzwerte einhalten. Grundsatz: Mit einem 100jährlichen Erdbeben muss während der Laufzeit von Kernkraftwerken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Dabei muss eine Dosislimite eingehalten werden, die das allgemein vorhandene Niveau an Radioaktivität (Schweiz: 5.5mSv) nicht merklich erhöht. Erhöhte Anforderungen: ENSI verschärft diesen Grundsatz und fordert den konkreten Nachweis der Einhaltung von 1mSv in der Schweiz nicht nur für ein 100jährliches, sondern auch für ein 1 000jährliches Erdbeben (10-fach seltener und damit mehr als 3fach stärker). Stärkstes Erdbeben: Das jährliche Erdbeben ist das stärkste, das vernünftigerweise abgeschätzt werden kann. Hier muss (300m vom Werk) eine Dosislimite eingehalten werden, die höher sein darf, aber medizinisch für die Bevölkerung immer noch akzeptabel ist (100mSv)
4 GAV versus StSV Regelung klar, aber komplex in der Interpretation Die Strahlenschutzverordnung (StSV) regelt unklar (Art. 123 Abs. 2 lit. c und d): Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10-2 und 10-4 pro Jahr zu erwarten sind, gilt 1mSv (Kategorie 2). Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10-4 und 10-6 pro Jahr zu erwarten sind, gilt 100mSv (Kategorie 3). Die Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK (GAV) ist hingegen eindeutig: Störfallereignisse mit der Häufigkeit 10-4 pro Jahr gehören in die Kategorie 3 (Art. 1 lit. a), für die 100mSv gilt. Für Erdbeben ist in der Kategorie 3 für die Einhaltung der 100mSv explizit nur ein Ereignis der Häufigkeit 10-4 pro Jahr nachzuweisen (Art. 5 Abs. 4). Seltenere Erdbeben sind nicht zu berücksichtigen. Offene Fragen bei der StSV: Gehört der Punkt 10-4 pro Jahr zur Kategorie 2 oder 3? Ist für die Kategorie 3 der ganze Bereich 10-4 bis 10-6 nachzuweisen? Klarheit bei der GAV: Sie hat einen spezifischen Regelungsgegenstand (Störfälle in Kernanlagen), während die StSV einen breiten Gegenstand hat (Strahlenschutz allgemein). Für KKW hat die GAV (Lex Specialis) Vorrang vor der StSV (Lex Generalis). Der Bundesrat will mit der Anpassung der Verordnungen klären und vereinfachen: «Die bisherige Praxis soll nun auf Verordnungsstufe klar und eindeutig abgebildet werden.»
5 Wie wird Klarheit erreicht? Bisherige Praxis unmissverständlich auf Stufe KEV abbilden Klarstellung für Naturereignisse und insbesondere Erdbeben Klarstellung, dass für Naturereignisse und insbesondere Erdbeben kein Kontinuum betrachtet werden muss, sondern zwei konkret vorgebebene, diskrete Ereignisse (10-3 und 10-4 pro Jahr). Für diese zwei Ereignisse sind die unveränderten Dosislimiten einzuhalten (1 bzw. 100mSv). Entkoppelung von den Störfallkategorien der StSV (123 Abs. 2 lit. c und d). Verankerung auf Stufe der bundesrätlichen Kernenergieverordnung (Art. 8 Abs. 4 bis und Art. 44 Abs. 1 und 1 bis KEV)
6 Anpassung der Verordnung Was wollen die Beschwerdeführer? Verschärfung der Dosislimiten um den Faktor 100 für ein jährliches Erdbeben (neu 1mSv statt 100mSv). Verschärfung der Erdbebenanforderungen durch implizite Einführung eines neuen jährlichen Erdbebens (100 msv). Dadurch würde ein neuer Nachweis für ein mehr als dreimal stärkeres Erdbeben als beim jährlichen Erdbeben gefordert. Diese Forderungen der Gegner stehen im Gegensatz zur Absicht des Bundesrates, als er die heute geltenden Verordnungen erlies. Sie zielen weder auf sachliche Richtigkeit, noch auf effektive Bedrohung, sondern einzig auf die vorläufige Ausserbetriebnahme von Schweizer KKWs
7 Anpassung der Verordnung Was sind die Fakten? Keine Erhöhung der Dosislimiten Formelle Verankerung der geltenden Regeln Strengste Vorschriften weltweit Mit der Anpassung der Verordnung wird keine Erhöhung der erlaubten Dosis vorgenommen. Bei einem Erdbeben, das statistisch einmal in Jahren auftreten kann, bleibt die maximal erlaubte Dosis 100mSv. Die effektive Dosis-Belastung der Bevölkerung wäre deutlich geringer. Materiell ändert die Revision nichts. Es werden lediglich die nachzuweisenden Erdbeben formal direkt in der KEV verankert. Dies im Einklang mit internationalen Vorschriften, dem Schweizer Regelwerk und der bewährten Aufsichtspraxis. Die Schweiz hat eine der strengsten Vorschriften bezüglich Erdbebensicherheit, Dosislimiten und Abschaltkriterien weltweit. Kein anderes Land hat bei einem 1000Jahr-Erdbeben eine Limite von 1mSv. Gegner: Verschärfung um Faktor 100 Die Beschwerdeführer wollen die Dosislimite um den Faktor 100 verschärfen. Einen sicherheitstechnischen Grund dafür gibt es nicht. Die Sicherheit der KKWs bei Erdbeben ist nachgewiesen. Die Dosisbelastung wäre bei einem Erdbebenstörfall deutlich tiefer als der geltende Grenzwert von 100mSv
8 Weltweiter Vergleich Dosislimiten Wie streng sind die Schweizer Vorschriften? Unsere Vorschriften gehören weltweit zu den strengsten, weil: Viele Länder bei Erdbebenstörfällen keine Einhaltung von konkreten Dosisgrenzwerten fordern, sondern nur jene des Normalbetriebs Viele Länder (z.b. Deutschland) den Dosisgrenzwert nicht als Ausserbetriebnahme-Kriterium verwenden. 1 msv beim schwächeren Erdbeben (1 000-jährlich) den strengsten Wert weltweit darstellt 1mSv: Beschwerdeführer wollen den weltweit strengsten Wert beim häufigeren Erdbeben auch beim viel selteneren Erdbeben einführen Land Dosisgrenzwert bei Erdbebenstörfällen Kernenergierecht kennt maximal zwei diskrete Erdbeben Seltenes (10-3 ) Sehr seltenes (10-4 ) Frankreich Kein Dosisgrenzwert 1) Deutschland Kein Dosisgrenzwert 2) 50 Finnland Kein Dosisgrenzwert 1) Spanien Kein Dosisgrenzwert 1) USA Kein Dosisgrenzwert 1) Japan Kein Dosisgrenzwert 1) Niederlande Kein Dosisgrenzwert 2) 100 Schweiz ) Nur Nachweis für Integrität und Funktionalität wichtiger Sicherheitseinrichtungen gefordert 2) Schwächeres Erdbeben ist nicht Auslegungsbasis Weltweit strengster Wert
9 Fazit: Es bleibt, wie es ist Strenge Vorschriften. Gut so Rechtlich ändert die Anpassung der Kernenergieverordnung nichts. Es werden lediglich die nachzuweisenden Erdbeben formal verankert im Einklang mit der Aufsichtspraxis und nationalem und internationalem Regelwerk. Technisch hat die Schweiz bezüglich Erdbeben, Dosislimiten und Abschaltkriterien mit die strengsten Vorschriften weltweit. Die Dosislimiten bleiben, wie sie sind. Die 100mSv werden beim Erdbeben 10-4 mit grosser Marge nicht erreicht. Im konservativsten Fall wäre die Dosis nahe KKB 32mSv, in einer Entfernung von 3km noch 3,2mSv weit weniger als die jährliche natürliche Strahlung. Für die Bevölkerung abseits Beznau gibt es nur verschwindend kleine Dosiserhöhungen. Die Forderung der Gegner, die Dosislimiten um den Faktor 100 zu erhöhen ist rechtlich, technisch und medizinisch unbegründet. Sie zielt einzig und allen auf das Abschalten der Schweizer KKW
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