Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rastatte.V. in der Fassung vom 13.04.1992. Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rastatt e.v. - Vorstand Postfach 1419, 76404 Rastatt
-1- Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rastatt e.v. im Bezirk Mittelbaden e.v. I. Name, Sitz, Zweck 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr 2 Zweck II. Mitgliedschaft und Gliederung 3 Mitgliedschaft 4 Vereinsgrenzen 5 Bezirksanteile 6 Jugend III. Organe 7 Hauptversammlung 8 Mitgliederversammlung 9 Vereinsvorstand 10 Ehrenrat IV. Sonstige Bestimmungen 11 Prüfungen 12 Ehrungen 13 Material 14 Geschäftsordnung 15 Datenschutz V. Schlussbestimmungen 16 Satzungsänderungen 17 Auflösung 18 Umfang, Inkrafttreten
Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Rastatt e.v. Im Bezirk Mittelbaden e.v. I. Name, Sitz, Zweck 1 (Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr) 1. Der Name des Vereins lautet: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Rastatt e.v. Sie ist die Fortführung der Ortsgruppe Rastatt und eine Untergliederung des DLRG Bezirks Mittelbaden e.v. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rastatt eingetragen. 2. Vereinssitz ist Rastatt. 3. Der Verein umfasst grundsätzlich die Gebiete der großen Kreisstadt Rastatt mit allen Ortsteieln und die Gemeinden Muggensturm, Ötigheim, Steinmauern und Iffezheim. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 (Zweck) 1. Der Verein ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Aufgabe des Vereins ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die - Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser -2-
- Förderung des Anfängerschwimmens; - Förderung des Schulschwimmunterrichtes; - Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter; - Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Rettungstauchern, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse; - Planung und Organisation des Rettungswachdienstes; - Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes von Baden-Württemberg; - Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser; - Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser; - Jugendarbeit im Sinne des Jugendbildungsgesetzes. 3. Der Verein arbeitet ehrenamtlich. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. II. Mitgliedschaft und Gliederung 3 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, sowie Verbände, Vereine, Behörden, bzw. sonstige Vereinigungen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. -3-
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Verein. 3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im Verein aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die gewählten Delegierten seines Vereins vertreten. 4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. 5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. a) Die Austrittserklärung muss schriftlich, mindestens einen Monat vor des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden. c) Den Ausschluss aus dem Verein regelt die Ehrenratsordnung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. 4 (Gliederung, Vereinsgrenzen) 1. Der Verein unterhält keine weiteren Untergliederungen. 2. Die Vereinsgrenzen sind nach 1, Absatz 3 festgelegt. 5 (Bezirksanteile) 1. Der Verein verpflichtet sich, die Aufgaben der DLRG in seinen Bereichen nach Maßgabe dieser Satzung und den sich hieraus ergebenden Ordnungen und Weisungen durchzuführen. -4-
2. Der Verein verpflichtet sich, dem Bezirk Mittelbaden Niederschriften über Hauptversammlungen, Jahresberichte und Jahresabschluss vorzulegen. 3. Der Verein verpflichtet sich, die vom Bezirk festgesetzten Beitragsanteile bei Fälligkeit abzuführen. 4. Der Verein kann sein Stimmrecht in der Bezirkstagung und in der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Beitragsanteile nach 5, Absatz 2 erfüllt sind. 5 (Jugend) 1. Die Vereinsjugend ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder im Verein.Sie regelt die über 2 dieser Satzung hinausgehenden Aufgaben der Jugendarbeit selbstständig. 2. Die Bildung einer Jugendgruppe im Verein und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Vereins dar. Jugendordnung, die vom Vereins-Jugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Vereins-Vorstandes bedarf. 4. Die Gliederung der Vereins-Jugend hat dem 4 dieser Satzung zu entsprechen. III. Organe 7 (Hauptversammlung) 1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und dem Vereins-Vorstand. 3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Vereins- -5-
2. Die Hauptversammlung ist grundsätzlich Verbands offen. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die stimmberechtigten Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist unzulässig. 3. Die Hauptversammlung tritt alle drei Jahre zusammen. Ferner, als außerordentliche Hauptversammlung, auf Beschluss der Hauptversammlung, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Beschluss des Vereins-Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Sie kann durch einen Beginn der Tagung gewählten geleitet werden. 4. Zu einer ordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Über einen Gegenstand, der bei Einberufung der Hauptversammlung nicht genannt wird, kann mit Ausnahme einer Satzungsänderung gültig beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder anerkannt wird. 5. Zu den Beschlüssen der Hauptversammlung (ausgenommen die 16, Absatz 1 und 17, Absatz 1) ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheiten erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird. 6. Die Hauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeiten und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist zuständig für: a) Wahl der Mitglieder des Vereins-Vorstandes; b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter; c) Entlastung des Vereins-Vorstandes; d) Anträge e) Satzungsänderungen. -6-
7. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Abschriften dieses Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern binnen sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen sechs Wochen nach Zugang schriftlich beim 1. Vorsitzenden geltend machen. Über den Einspruchentscheidet die Mitgliederversammlung. 8 (Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung nimmt in den Jahren, in denen eine Hauptversammlung nicht zusammentritt, deren Aufgaben wahr, mit Ausnahme der in 7 Absatz 6 Buchstabe a,b,c und e genannten Punkte und entlastet den Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann Nachwahlen vornehmen. 2. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes und den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Anhäufung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied ist nicht zulässig. 3. Zu den Mitgliederversammlungen sind nur die stimmberechtigten Mitglieder zugelassen. Der Vereins-Vorstand kann Berater hinzuziehen. 4. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 7 Absatz 4 und 7 finden entsprechend Anwendung. * (Vereinsvorstand) 1. Der Vereinsvorstand leitet die Ortsgruppe Rastatt e.v. der DLRG im Rahmen dieser Satzung. -7-
Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2. Den Vereins-Vorstand bilden: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender (Stellvertreter) c) Schatzmeister d) Technischer Leiter e) Arzt f) Vorsitzender der Vereins-Jugend g) Material- und Geräteverwalter h) Beisitzer i) Schriftführer Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist nicht zulässig. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand ist berechtigt, freiwerdende Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. 4. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden der Jugend sind von der Hauptversammlung geheim zu wählen, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht, oder geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden beider Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Erst bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. -8-
5. Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis drei Monate nach Ende der Satzungsgemäßen Amtszeit. 6. Der Vorsitzende der Vereins-Jugend wird nach der Jugend-Ordnung gewählt. 7. Mit der Hälfte seiner Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 8. Jedem Mitglied des Vorstandes ist ein bestimmtes Arbeitsgebiet einschließlich der Vertretung im Jugend-Ausschuss zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist. 9. Zu den Satzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden einzuladen. Die Bestimmungen des 7, Absatz 7 gelten sinngemäß. 10. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Mitglieder des Jugendausschusses sind auf Antrag ihres Vorsitzenden zu den Tagesordnungspunkten zuzulassen, die die Jugend speziell betreffen. 11. Der Vorstand wählt die Delegierten für die Bezirksratstagung. IV. Sonstige Bestimmungen 11 (Prüfungen) 1. Im Rahmen seiner Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der Verein Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Sie sind für Prüfer und Teilnehmer bindend. -9-
12 (Ehrungen) 1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung, hervorragende Mitarbeit in der DLRG, oder Förderung der DLRG, verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung. 2. Ehrungen können auf Vorschlag des Vereins über den Bezirk, durch den Landesverband oder durch den Präsidenten vorgenommen werden. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 13 (Material) 1. Die Buchstabenfolge der DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt. 2. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG vertrieben. 3. Der Verein ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung (Standards) entspricht und geeignet ist. 14 (Geschäftsordnung) Für die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung des Präsidiums in der jeweils gültigen Fassung. -10-
15 (Datenschutz) Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person auf Antrag nachgewiesen werden. Diese Daten werden der DLRG unter einem besonderen Vertrauensbeweis zur Verfügung gestellt. Sie dürfen Dritten (nicht DLRG) nicht weitergegeben werden. V. Schlussbestimmungen 16 (Satzungsänderung) 1. Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden. 17 (Auflösung) 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt 7, Absatz 5 entsprechend. 2. Nach Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an die übergeordnete Gliederung. 3. Nach Auflösungsbescheid ernennt die Hauptversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden. -11-
18 (Umfang, Inkrafttreten) 1. Diese Satzung umfasst 18 Paragraphen. 2. Sie tritt nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirksvorstand mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt in Kraft. -12-
-13-