Stiftungsurkunde und Satzung Richtlinien für Beihilfengewährung

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Transkript:

Gemeinnützige Stiftung für die Erziehung, Aus- und Fortbildung der Kinder tödlich verunglückter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Organisationsbereich der IG Bergbau, Chemie, Energie Stiftungsurkunde und Satzung Richtlinien für Beihilfengewährung

Stiftungsurkunde und Satzung Die Industriegewerkschaft Bergbau und Energie, vertreten durch den Hauptvorstand, errichtet hiermit eine selbstständige rechtsfähige Stiftung, die mit einem Kapital von 250 000 DM ausgestattet wird. Die Stiftung soll den Namen August Schmidt führen und ihren Sitz in Bochum haben. Sie soll folgende Satzung erhalten: 1 Name und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen August-Schmidt-Stiftung. (2) Sie hat ihren Sitz in Bochum. 2 Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Waisen von Arbeit neh me rin nen und Arbeitnehmern, die im Orga nisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt, an den Unfallfolgen oder an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sind, Beihilfen für die Erziehung, Aus- und Fortbildung bis zum 27. Lebensjahr erhalten. Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung des Vorstandes möglich. (2) Der Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie bestimmt sich nach ihrer Satzung in der jeweilig gültigen Fassung. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht. 3 Mittel der Stiftung (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dient das Stiftungsvermögen. Es besteht aus dem Stiftungs kapital und zu erwartenden Zuwendungen von

a) der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und den mit ihr verbundenen nationalen und internationalen Verbänden, b) dem Bund, den Ländern, den Kreisen und Gemeinden, den kommunalen Verbänden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, c) natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts. (2) Zustiftungen zum Stiftungskapital durch den Stifter oder Dritte sind zulässig. 4 Umfang der Leistungen Der Umfang der jährlich zu gewährenden Leis tungen soll dem Jahresaufkommen aus Zuwendungen im Sinne des 3 und den Erträgen aus dem Stiftungskapital nach Deckung der Verwaltungskosten entsprechen. 5 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Organe Die Stiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. (2) Die Stiftung wird vertreten von zwei Mitgliedern des Vorstandes, unter denen sich entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss. (3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Kuratoriumssitzung neu gewählt, welche im vierten Jahr nach der Durchführung der Wahl stattfindet. 7 a Geschäftsordnung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung. (2) Er hat dem Kuratorium jährlich und jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung der Stiftung zu erstatten sowie innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen. (3) Über die Gewährung von Leistungen entscheidet der Vorstand. (4) Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen. 9 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 21 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom geschäftsführenden Hauptvorstand der Indus triegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie für die Dauer von fünf Jahren berufen. 10 Geschäftsordnung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Das Kuratorium ist von dem Vorsitzenden jährlich und jederzeit auf Verlangen mindes tens eines Drittels seiner Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an wesend ist. (4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (5) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand hinzuzuziehen. 11 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen. Es hat den Vorstand zu überwachen und zu beraten.

(2) Das Kuratorium hat Richtlinien für die Gewährung der in 2 bezeichneten Leistungen zu erlassen und über Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen zu entscheiden. Beschlüsse über Erlass, Änderung und Aufhebung von Richtlinien (Satz 1) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (3) Der Vorstand bedarf zu Satzungsänderungen außer der staatlichen Genehmigung der Zustimmung des Kuratoriums; diese Zustimmung kommt nur zustande, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums für die Satzungsänderung aussprechen. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. 12 Erlöschen der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbe güns tigte Körperschaft, die das übernommene Vermögen zur Förderung der Jugend - hilfe verwenden wird. Die übernehmen de steuerbegünstigte Körperschaft wird vom geschäftsführenden Hauptvorstand der Indus triegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bestimmt. 13 Inkrafttreten der Satzung Die Neufassung der Satzung vom 2. Juni 2014 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Bochum, den 2. Juni 2014 Ernst-Otto Stüber Vorsitzender des Kuratoriums Egbert Biermann Vorsitzender des Vorstandes

Richtlinien für Beihilfengewährung Das Kuratorium der August-Schmidt-Stiftung erlässt über die Gewährung von Beihilfen gemäß 11 Abs. (2) der Satzung folgende Richtlinien: 1 Eine Beihilfe für die Erziehung, Aus- und Fortbildung bis zum 27. Lebensjahr erhalten auf Antrag die Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der IG Bergbau, Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt, an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sind. Ein Abweichen von der Altersgrenze ist im Einzelfall durch Entscheidung des Vorstandes möglich. 2 (1) Als Waisen im Sinne der Satzung gelten: 1. eheliche Kinder 2. eheliche Stiefkinder 3. für ehelich erklärte Kinder 4. an Kindes statt angenommene Kinder 5. Pflegekinder 6. uneheliche Kinder. (2) Als Pflegekinder gelten alle Kinder im Sinne des 32 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung* sowie die elternlosen Kinder, die von den Großeltern oder Geschwistern versorgt werden. 3 Anträge sind direkt an den Vorstand der August-Schmidt- Stiftung zu stellen. * Pflegekinder sind Personen, die durch ein familienähn liches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die in den Haushalt aufgenommen wurden.

4 (1) Die Beihilfe besteht aus a) der Gewährung eines monatlichen Betrages und b) einer Einmalzahlung bei Neuaufnahme für jede Waise. (2) Der monatliche Beihilfehöchstsatz und die Höhe der Einmalzahlung werden jährlich vom Kuratorium beschlossen. Darüber hinaus kann das Kuratorium einen Mindestbeihilfesatz festlegen. (3) Die Gewährung der in 4 Abs. 1 bezeich neten Leistungen ist davon abhängig, dass das regelmäßige monatliche Einkommen der Waise ( 7 Abs. 1) den monatlichen Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt. 5 (1) Die Beihilfe wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Dreimonatsfrist versäumt, so wird die Beihilfe vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Sowohl die monatliche Beihilfe als auch die Einmalzahlung werden längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Ein Abweichen von der Alters grenze ist im Einzelfall durch Entscheidung des Vorstandes möglich. 6 (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Ver änderung der Verhältnisse innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand der August-Schmidt-Stiftung mitzuteilen. (2) Die Beihilfe wird in Monatsbeträgen nachträglich gezahlt. 7 (1) Auf die Beihilfe ist das regelmäßige monat liche Einkommen einschließlich der gesetz lichen Waisenrenten anzurechnen. Dabei darf der Beihilfehöchstsatz nicht überschritten werden. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 abzuweichen.

8 (1) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen besteht nicht. Eine Verfügung (z. B. Abtretung, Verpfändung) über die Leistungen der August-Schmidt-Stiftung ist daher nicht zulässig. (2) Jeder Leistungsempfänger hat mit der Antragstellung schriftlich zu erklären, dass er sich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes unterwirft. 9 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. Frühere Richtlinien verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

Impressum August-Schmidt-Stiftung Alte Hattinger Str. 19 44789 Bochum Telefon: (0234) 319-114/115 Telefax: (0234) 319-514 E-Mail: august-schmidt-stiftung@igbce.de Internet: www.august-schmidt-stiftung.de Achtung: Neue Kontoverbindung seit dem 22.12.2016 NORD LB IBAN: DE 44 2505 0000 0152 0688 21 BIC: NOLA DE 2HXXX